2036 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1984 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz und das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister geändert werden (Grundbuchsgebührennovelle – GGN)

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 21. September 2011, G 34, 35/2011, die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an die Bemessungsgrundlage des Grunderwerbsteuergesetzes für die Zwecke der Berechnung der Eintragungsgebühren im Grundbuch für verfassungswidrig erklärt und die maßgeblichen Bestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgehoben und damit die Anknüpfung an den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die Grundbuchseintragungsgebühren herbeigeführt.

Die Novelle soll den von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof betroffenen Bereich der Bemessung der Eintragungsgebühren im Grundbuch – unter Berücksichtigung von Begünstigungstatbeständen – neu regeln. Die vorgeschlagenen Änderungen sehen im Sinne des Erkenntnisses des VfGH eine für sämtliche Arten des Liegenschaftserwerbs einheitliche Bemessungsgrundlage vor, nämlich den Verkehrswert (gemeinen Wert) der betroffenen Liegenschaft. Gleichsam als Gegengewicht zu dieser allgemeinen Regelung sollen bestimmte Liegenschaftsübertragungen begünstigt werden, um den Eigentumsübergang im Familienkreis sowie die Bereinigung von Unternehmensstrukturen zu erleichtern. Flankierende verfahrensrechtliche Regelungen sollen die Belastung für die Parteien gering halten und die Vollziehung durch die Behörden verwaltungsökonomisch vereinfachen.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Ridi Maria Steibl die Abgeordneten Herbert Scheibner, Mag. Harald Stefan und Franz Glaser sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz):

Dient der Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 26a Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz)

Mit der Änderung wird ausdrücklich klargestellt, dass Übertragungen von Liegenschaften zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern während aufrechter Ehe oder Partnerschaft oder im Zusammenhang mit der Auflösung dieser Beziehung (z. B. in einem Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff. EheG) begünstigte Erwerbsvorgänge sind.

Zu Z 3 (Änderung des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister):

Allgemeines:

Aus § 7 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2004, ergibt sich, dass das von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführte lokale Gebäude und Wohnungsregister im Interesse der Entlastung der Bürger und der Verwaltungsökonomie auch die Funktion eines Verwaltungsregisters hat.

In der Vergangenheit hat sich das Register in der Praxis bewährt, sodass in der Vollziehung vermehrt auf die Daten des Registers zurückgriffen wird.

Während des Begutachtungsverfahrens haben das Bundesministerium für Finanzen, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Ergänzung der Zugriffsrechte für die Finanzverwaltung und für das Bundesdenkmalamt vorgeschlagen. Diese Ergänzungen konnten aus zeitlichen Gründen nicht mehr in der Regierungsvorlage aufgenommen werden.

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2 Z 4):

Die derzeitige Regelung enthält versehentlich nicht die Merkmale Anzahl der Hauptwohnsitze und weiterer Wohnsitze (Abschnitt D Z 11 und E Z 7). Durch die vorgeschlagene Regelung soll dieses Versehen bereinigt werden. Im Bereich der Wasserwirtschaft sowie Wildbach- und Lawinenverbauung werden diese Daten z. B. zur Umsetzung der EU-Hochwasserrichtlinie 2007/60/EG benötigt. Als Teil der einzugsgebietsbezogenen Planung soll eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos einschließlich der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko, der Erstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen erfolgen. Dabei ist die Anzahl der in den zu schützenden Objekten lebenden Personen von wesentlicher Bedeutung. Im Umweltbereich sind diese Daten für Umwelteinflüsse im Zusammenhang mit Lärm, Altlasten oder Strahlenschutz relevant. Nach der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sind die von Umgebungslärm betroffenen Personen festzustellen, wofür die Einwohneranzahl benötigt wird.

Seit Inkrafttreten der GWR-Gesetz-Novelle 2009 ergab sich im Umweltbereich aufgrund unionsrechtlicher und internationaler Verpflichtungen ein weiterer Bedarf an Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters. Dies betrifft das Merkmal in Abschnitt B Z 4 der Anlage. Die Adressenmerkmale sind als Basismerkmale zur Verortung von Gebäuden Voraussetzung zur Ermittlung der aktuellen Emission von Luftschadstoffen und Treibhausgasen einer Gemeinde, einer Region, eines Bundeslandes bzw. Österreichs (Erstellung nationaler Inventurberichte im Rahmen der Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 22 – NEC-RL, UNECE/CLRTAP, sowie des EU Monitoring Mechanism) sowie für die Erstellung von Bundesländer-Inventuren für Luftschadstoffe und Treibhausgase (BLI).

Bei den Gebäudemerkmalen (Abschnitt D) werden zusätzlich die Merkmale Z 4 und Z 11 benötigt. Die Gebäudemerkmale bieten wichtige energierelevante Informationen hinsichtlich der technischen Charakterisierung von Gebäudetypen im Zusammenhang mit Energiemodellen zur Entwicklung von Szenarien und zur Quantifizierung von Maßnahmenwirkungen (Nationale Projektionen und Maßnahmenquantifikationen im Rahmen des EU Monitoring Mechanism).

Bei den Wohnungsmerkmalen (Abschnitt E) werden zusätzlich die Merkmale Z 4, Z 7 und 8 benötigt. Diese Wohnungsmerkmale ermöglichen die Verbesserung der Inventur für Luftschadstoffe und Treibhausgase als Grundlage für die Berichtspflichten zu internationalen Abkommen hinsichtlich der Privathaushalte.

Schließlich werden nunmehr auch Daten des Energieausweises (Abschnitt H) benötigt.  Die Merkmale aus dem Energieausweis für Gebäude ermöglichen die Darstellung der thermischen und energetischen Qualität der Gebäude und sind Grundlage für die rechnerische Abschätzung des Heiz- und Kühlenergiebedarfes neuer bzw. umfassend sanierter Gebäude bzw. der damit verbundenen Energieeffizienz der Gebäudehülle und der Heizanlagen. Dies ist für die nationale Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13 sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 erforderlich. Die Merkmale zum Energieausweis unterstützen weiters die Entwicklung von Maßnahmen z. B. gemäß dem Klimaschutzgesetz – KSG, BGBl. I Nr. 106/2011, von Maßnahmenprogrammen für Sanierungsgebiete nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010 oder gemäß NEC-RL.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2 Z 5):

In der derzeitigen Regelung sind die Zugriffrechte des Bundesministeriums für Finanzen und Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger identisch geregelt. Nunmehr sollen die Datenzugriffsrechte für die Finanzverwaltung zur Verbesserung der Verwaltungsökonomie und Entlastung der Bürgerinnen und Bürger von Erklärungsverpflichtungen erweitert werden. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die betreffenden Angaben nicht mehr mehrfach, etwa bei der Baubehörde im Bauverfahren und beim Finanzamt in Zusammenhang mit der Festsetzung des Einheitswertes für das neuerrichtete Wohngebäude machen müssen.

Die Erweiterung der Zugriffsrechte für die Finanzverwaltung erfordert eine Trennung von der Regelung der Zugriffe für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, die unverändert bleiben sollen. Diese werden daher in der neuen Z 9 geregelt.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 2 Z 8 bis 10):

Die in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Zugriffrechte des Bundesministeriums für Justiz auf Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters werden aus legistischen Gründen in Z 8 unverändert normiert.

In Z 9 sind nunmehr die bisherigen im geltenden § 7 Abs. 2 Z 5 vorgesehenen Zugriffsrechte des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gesondert geregelt.

In Z 10 sind im Hinblick auf die Bundeskompetenz Denkmalschutz (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) Zugriffsrechte auf Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters für das Bundesdenkmalamt als dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nachgeordnete Dienststelle vorgesehen. Das Bundesdenkmalamt hat das Kulturgüterverzeichnis für Österreich mit hinreichender rechtlicher, fachlicher und technischer Qualität zu führen. Zur Erfüllung dieser gesetzlich übertragenen Aufgabe wird ein EDV-gestütztes Arbeits- und Informationssystem eingerichtet, wozu aus verwaltungsökonomischen Gründen Zugriffsrechte des Bundesdenkmalamtes auf die in Z 10 vorgesehenen Daten erforderlich sind. Diese Daten betreffen insbesondere die eindeutige Identifikation von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Nebengebäuden, die den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) unterliegen. Weiters sollen strategische Planungen von Unterschutzstellungen nach dem DMSG und Förderschwerpunkten (zB im Bereich Energieeffizienz) wesentlich erleichtert werden. Darüber hinaus ergibt sich im Bereich der Baukultur für das Bundesdenkmalamt zunehmend ein hoher Abstimmungsbedarf in baurechtlichen Verfahren, Angelegenheiten des Ortsbildschutzes und Raumplanung, etwa hinsichtlich der Beiträge des Denkmalschutzes für die Regionalentwicklung, wofür die in Rede stehenden Daten als gemeinsame Werkzeug- und Informationsgrundlage unerlässlich sind.

Im Besonderen soll dem Bundesdenkmalamt der eingeschränkte Zugriff auf die für behördliche Verfahren nach dem DMSG notwendigen Daten gemäß Abschnitt A bis D ermöglicht werden. Die Harmonisierung von Adressdaten beim Erfassen von Denkmalen und deren Unterschutzstellung mit den GWR-Daten erhöht die Rechtssicherheit für die DenkmaleigentümerInnen und die betroffenen Länder und Gemeinden sowie die Qualität der Daten, die den BürgerInnen zur Verfügung gestellt werden (vgl. die Liste der gemäß § 3 Abs. 4 DMSG zu veröffentlichenden Daten der unbeweglichen Denkmale http://www.bda.at/servicedownloads). Die näher bezeichneten Merkmale von Bauvorhaben (Abschnitt F) sowie die Daten des Energieausweises (Abschnitt H) sind im Zusammenhang mit den Bewilligungen von Veränderungen gemäß § 5 DMSG, aber auch für die Beurteilung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 32 DMSG notwendig. Das Zugriffserfordernis auf sämtliche Energieausweisdaten liegt darin begründet, dass auch Baudenkmale zunehmend von der thermischen Konditionierung betroffen sind.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 20

                                Ridi Maria Steibl                                                       Mag. Peter Michael Ikrath

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann