2049 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2007 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für das Bundesfinanzgerichtsgesetz:

Positionierung des Bundesfinanzgerichtes als unabhängige, qualitätsgesicherte Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Steigerung der Rechtssicherheit im Wege der organisatorischen Ermöglichung einer stärkeren Vereinheitlichung der Rechtsprechung und einer Beschleunigung der Rechtsmittelverfahren, bei gleichzeitiger Vermeidung eines erhöhten internen administrativen Verwaltungsaufwandes sowie unter Beibehaltung und Nutzung bewährter Strukturen des unabhängigen Finanzsenates.

Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen:

–      Zuständigkeit und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes

–      Aufgaben von PräsidentIn, VizepräsidentIn, AußenstellenleiternInnen, Kammervorsitzenden

–      Aufgaben der Vollversammlung

–      Zusammensetzung und Aufgaben des Geschäftsverteilungsausschusses und des Personalsenates

–      Beibehaltung der bisherigen Außenstellen des UFS außerhalb von Wien

–      Wegfall der bisherigen Geschäftsbereiche, an Stelle dessen Errichtung von (auch bundesweiten) Kammern zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung und zur Bündelung von Spezialwissen zur Beschleunigung des Verfahrens

–      Aufgaben der Außenstellen und der Kammern

–      Senatszusammensetzung

–      Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen

–      Regelungen betreffend das Präsidialbüro, Controllingstelle, Evidenzstelle, Geschäftsstellen

–      In der Geschäftsordnung zu treffende Regelungen

–      Veröffentlichung von Entscheidungen

–      Berichtspflichten, Tätigkeitsbericht

–      Übergangsbestimmungen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

–      Anpassungen insbesondere des Rechtsmittelverfahrens an die verfassungsrechtlichen Vorgaben.

–      Änderung der Bestimmungen in Hinblick auf die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit – die erste und zweite Instanz wird durch Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte ersetzt.

–      Einführung der Maßnahmenbeschwerde und Säumnisbeschwerde.

–      Normierung der zwingenden Beschwerdevorentscheidung mit Ausnahmen.

–      Änderungen der Bestimmungen betreffend das Senatsverfahren im Sinn der Anpassung an die Erfordernisse des Bundesfinanzgerichtes.

–      Regelungen über die Vorlage der Beschwerden und Akten an das Bundesfinanzgericht und die Landesverwaltungsgerichte.

–      Beibehaltung und Ausbau der hohen Rechtsschutzstandards der Bundesabgabenordnung.

–      Anpassungen an die Terminologie des B-VG.

–      In Ergänzung der Bestimmungen insbesondere des B-VG über die Revision, Normierung der Verpflichtung eines Abspruches in der Entscheidung (Erkenntnis bzw. Beschluss des Verwaltungsgerichts), ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

–      Rechtsbereinigung durch Aufhebung nicht mehr anwendbarer bzw. in der Praxis bedeutungslos gewordener Bestimmungen.

–      Vereinfachungen im Interesse der Verwaltungsökonomie und zur Verfahrensbeschleunigung, auch unter dem Gesichtspunkt der Bürgerfreundlichkeit.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

Es werden ausschließlich terminologische Anpassungen vorgenommen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Abgabenexekutionsordnung:

terminologische Anpassungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Finanzstrafgesetz:

Mit der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 wird der Rechtszug an den unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz durch ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) als erste Stufe einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ersetzt. Dies hat zur Folge, dass sowohl die zahlreichen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes hinsichtlich der Behörden des Finanzstrafverfahrens, als auch die Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren an die geänderte Verfassungsrechtslage anzupassen sind. Weiters sind auch einige Änderungen aufgrund von Novellen der Strafprozessordnung sowie des Telekommunikationsgesetzes erforderlich.

Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Anpassung des Rechtsmittelverfahrens:

–      Anpassung der Zuständigkeitsbestimmungen im Rechtsmittelverfahren und im Rahmen der Durchführung von Zwangsmaßnahmen.

–      Sonderregelungen der Organisation des Bundesfinanzgerichtes für Beschwerden nach dem Finanzstrafgesetz, insbesondere die Einrichtung von Spezialsenaten für Finanzstrafsachen.

–      Anpassung des Verfahrensrechtes der Bundesfinanzgerichtes an das Finanzstrafverfahren, einschließlich der Befangenheits- und Ablehnungsbestimmungen.

–      Schaffung einer besonderen Amtshilfenorm für das Bundesfinanzgericht.

–      Regelung einer Säumnisbeschwerde bei vorliegender Entscheidungspflicht an das Bundesfinanzgericht.

–      Normierung der Beschwerdeerledigungen durch das Bundesfinanzgericht.

–      Regelung zur Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes an den Verwaltungsgerichtshof.

–      Anpassung des Gnadenrechts.

Anpassungen an Änderungen in anderen Gesetzen.

–      Anpassungen von Zitierungen.

–      Anpassungen an die Terminologie und Regelungen der StPO.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Zollrechts-Durchführungsgesetz:

–      Grundsätzliche Anwendbarkeit der Bundesabgabenordnung für das Rechtsbehelfsverfahren.

–      Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben sowie weiterer Besonderheiten des Zollverfahrens.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. November 2012 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter fungierte Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager, der folgende Berichtigung einbrachte:

„Die Erläuterungen zu Artikel 1 der Regierungsvorlage, dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird (BFGG), lauten richtig wie folgt:

Zum 1. Abschnitt (Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes):

Zu § 1 (Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes):

Die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen ergibt sich aus Art. 129 B-VG. Als gesetzliche Abkürzung erscheint „BFG“ zweckmäßig; eine Verwechslungsgefahr mit dem Bundesfinanzgesetz ist, da es sich um gänzlich unterschiedliche Materien handelt, auszuschließen.

Dem Bundesfinanzgericht obliegen sämtliche Angelegenheiten, die vor dem 1. Jänner 2014 dem Unabhängigen Finanzsenat (zB § 260 BAO, § 85c ZollR-DG, § 62 Abs. 1 FinStrG) zugewiesen waren. Hinzu kommt die Entscheidungsbefugnis bei Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministeriums für Finanzen und bei Anfechtung eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzämter oder des Bundesministeriums für Finanzen. Nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen etwa Angelegenheiten der Gebühren und Beiträge nach dem Rundfunkgebührengesetz und nach dem Konsulargebührengesetz 1992.

Zu § 2 (Sitz):

In den in Abs. 2 genannten Städten sollen Außenstellen des Bundesfinanzgerichtes eingerichtet werden. Dies entspricht der Regelung in § 1 Abs. 3 UFSG. Abweichend von der Regelungskonzeption des UFSG ist der Sitz des Bundesfinanzgerichtes nicht zugleich Außenstelle. Damit soll eine Angleichung an das Bundesverwaltungsgericht sowie die ordentliche Gerichtsbarkeit, soweit diese Außensenate kennt, herbeigeführt werden.

Sitz und Außenstellen legen eine dezentrale örtliche Organisationsstruktur des Bundesfinanzgerichtes fest. Durch sieben Standorte im Bundesgebiet wird das Interesse einer bürgernahen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, gewahrt und gleichzeitig eine den Sacherfordernissen angepasste Beschwerdeerledigung ermöglicht.

Zu § 3 (Zusammensetzung und Ernennung der Richterinnen und Richter):

Die Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes ist in Art. 151 Abs. 51 Z 2 lit. b und Z 4 B-VG hinsichtlich der Ernennung von hauptberuflichen Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates geregelt. Die Dienststelle der vom unabhängigen Finanzsenat übernommenen Mitglieder ergibt sich aus § 29 Abs. 2.

Im Personalplan (früher: Stellenplan) ist die erforderliche Anzahl an Richterplanstellen gesondert für das Bundesfinanzgericht auszuweisen, da eine Ernennung auf eine Planstelle im Bereich des Sitzes oder einer Außenstelle im Personalplan nicht abgebildet werden kann. In der Geschäftsverteilung ist aber für jede Richterin und jeden Richter, die oder der nicht am Sitz des Bundesfinanzgerichtes ihre oder seine Dienststelle hat, festzulegen, welche Außenstelle als ihre oder seine Dienststelle anzusehen ist. Der verfassungsrechtlich gebotene Versetzungsschutz der Richterinnen und Richter wird durch § 13 Abs. 3 Z 1 BFGG gewährleistet (siehe Erläuterungen dazu). Der Begriff der Dienststelle iSd. Abs. 3, der im BFGG verwendet wird, deckt sich nicht mit dem Dienststellenbegriff für das nichtrichterliche Personal. Bei Nachbesetzungen soll bereits in einer Ausschreibung festgelegt werden, ob am Sitz oder an einer Außenstelle eine Planstelle nachbesetzt werden soll.

Zu § 4 (Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter):

§ 4 Abs. 1 stellt klar, dass neben den in Art. 134 Abs. 1 B-VG genannten Richterinnen und Richtern auch die in Art. 135 Abs. 1 B-VG vorgesehenen fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter an der Rechtsprechung mitwirken.

Die Stellung und Garantien fachkundiger Laienrichterinnen und Laienrichter entsprechen jenen in §§ 15 und 16 ASGG.

Die Entsendung fachkundiger Laienrichterinnen und Laienrichter entspricht den Bestimmungen der heutigen §§ 263 ff. BAO.

Die Amtszeit entspricht jener des § 267 BAO. Die Bestimmungen über Verlängerung und Enden der Amtszeit ersetzen § 266 BAO und entsprechen im Wesentlichen § 17 Abs. 3 bis 5 ASGG.

Für fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter wurden die Unvereinbarkeitsregelungen des Art. 134 Abs. 5 B-VG um jene des § 264 Abs. 2 und 3 BAO ergänzt.

Die Meldepflicht der fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter entspricht § 31 ASGG.

Die Amtsenthebung fachkundiger Laienrichterinnen und Laienrichter entspricht § 30 ASGG.

Unvereinbarkeitsregelungen für Richterinnen und Richter enthalten Art. 134 Abs. 5 B-VG sowie §§ 63, 63a RStDG. Das Verfahren ist im RStDG geregelt. Zum 2. Abschnitt (Organe des Bundesfinanzgerichtes).

Zum 2. Abschnitt (Organe des Bundesfinanzgerichtes):

Zu § 5 (Präsidentin oder Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung):

§ 5 Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem geplanten § 3 Abs. 1 BVwGG, sodass die Leitungsagenden beider Bundesverwaltungsgerichte weitestgehend harmonisiert sind. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzter des richterlichen und des nichtrichterlichen Personals des Bundesfinanzgerichtes. Es liegt im Interesse der Normunterworfenen, dass ein Bundesgericht zu einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung gelangt. Diese Zielsetzung soll von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit gefördert werden. § 5 Abs. 1 gewährleistet auch, dass im Bundesfinanzgericht Controllinginstrumente analog zu § 78a GOG zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung einzurichten sind (siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu §§ 16 und 19). Nach § 5 Abs. 2 kann sich die Präsidentin oder der Präsident nach Maßgabe der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen und die Kammervorsitzenden unterstützen und vertreten lassen, dies ohne die richterliche Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter des Bundefinanzgerichtes zu beeinträchtigen. Eine Einbeziehung von anderen Richterinnen und Richtern ist nicht vorgesehen, um die personellen Kapazitäten für die Rechtsprechung nicht weiter zu beschränken.

Die richterliche Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes ist in der Rechtsprechung in vollem Umfang gegeben; das Weisungsrecht der Präsidentin oder des Präsidenten besteht nur in den Justizverwaltungsgeschäften. § 5 Abs. 3 enthält notwendige Vertretungsregelungen bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erlassen und soll die Aufteilung der Justizverwaltungsgeschäfte darlegen. Wurde (noch) keine Geschäftseinteilung erlassen oder enthält diese keine Vertretungsregelung, ist jedenfalls – entsprechend § 10 Abs. 2 UFSG – eine Vertretung sicherzustellen. Diese Sicherstellung präjudiziert nicht die Geschäftseinteilung.

§ 5 Abs. 4 normiert, dass auch die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesfinanzgerichtes in der Rechtsprechung tätig sind.  Die Wahrnehmung ihrer Justizverwaltungsaufgaben darf durch die Tätigkeit in der Rechtsprechung nicht beeinträchtigt werden. Dadurch soll die Funktionsfähigkeit des Bundesfinanzgerichtes in vollem Umfang gewährleistet werden.

Zu § 6 (Geschäftsführung, Geschäftsordnung):

§ 6 entspricht im Wesentlichen den Regelungen der §§ 12, 14, 15 UFSG sowie §§ 17, 18 AsylGHG. § 6 Abs. 4 erster Satz entspricht der bisherigen Rechtslage für den UFS und stellt die Zugehörigkeit des Bundesfinanzgerichtes zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen klar.

§ 6 Abs. 4 zweiter und dritter Satz stimmen inhaltlich mit § 15 UFSG überein; aus systematischen Gründen waren die Bestimmungen nach jener über die Justizverwaltung einzufügen.

Auf eine demonstrative Aufzählung von in der Geschäftsordnung zu regelnden Agenden (wie in § 12 Abs. 2 UFSG der Fall) wird – wie im AsylGHG – verzichtet. Im Gegensatz zu der Aufzählung in § 12 Abs. 2 UFSG sind dienstrechtliche Regelungen nicht Gegenstand der Geschäftsordnung, diese sind – in Bezug auf die Richterinnen und Richter – abschließend im RStDG normiert. Fragen der Kanzleiordnung im engeren Sinn sind nicht in der Geschäftsordnung, sondern durch Verfügung der Präsidentin oder des Präsidenten zu regeln.

Zu § 7 (Leiterinnen und Leiter der Außenstellen):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 8 AsylGHG, war jedoch aus systematischen Gründen vorzureihen.

Anders als nach § 8 AsylGHG soll nicht die Vollversammlung die Leiterin oder den Leiter einer Außenstelle bestellen, sondern ähnlich wie nach § 10 Abs. 3 UFSG die Präsidentin oder der Präsident, wobei der Personalsenat zu hören ist. Eine Freistellung von der Tätigkeit in der Rechtsprechung wird in Maßen und entsprechend der Größe der Außenstelle in unterschiedlichem Umfang erfolgen können.

Die Bestellung von Funktionären auf Zeit soll einheitlich für sechs Jahre erfolgen, eine vorzeitige Abberufung von dieser Verwaltungsfunktion soll (wie heute etwa in § 10 Abs. 3 UFSG geregelt) aus wichtigen dienstlichen Gründen jederzeit möglich sein.

Bei der Vertretungsreihenfolge ist – wie etwa nach § 10 Abs. 2 und 3 UFSG – nicht das Dienstalter,  – sondern das Lebensalter maßgebend.

Zu § 8 (Vollversammlung):

Die Regelung entspricht teilweise § 7 AsylGHG und § 7 UFSG.

Die Vollversammlung wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates (§ 10). Das Bundesfinanzgericht ist gleichzeitig Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes und verhandelt bzw. entscheidet in einem Senat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dieses Senates werden ebenfalls von der Vollversammlung gewählt. Darüber hinaus ist das Bundesfinanzgericht auch als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes tätig und verhandelt bzw. entscheidet in einem Senat. Auch die Mitglieder und Ersatzmitglieder dieses Senates werden von der Vollversammlung gewählt. Auch die Einrichtung von Kammern (§ 11), die in der Geschäftsverteilung ihren Niederschlag finden müssen, soll von der Vollversammlung beschlossen werden. Die Bestellung der Außenstellenleiterinnen und Außenstellenleiter und Kammervorsitzenden soll hingegen nicht durch die Vollversammlung erfolgen, sondern durch die Präsidentin oder den Präsidenten nach Anhörung des Personalsenates (siehe §§ 7 und 11).

Für den Fall der Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gilt die Vertretungsregel des § 5 Abs. 3. Wie nach § 7 Abs. 3 UFSG soll auch ein Drittel der Richterinnen und Richter von sich aus eine Einberufung einer Vollversammlung herbeiführen können.

Zufolge der gegenüber dem UFSG abweichenden Regelungskonzeption – verfassungsrechtliche Vorgabe hinsichtlich des Beschlusses der Geschäftsverteilung – sind eigene Außenstellenversammlungen mit Beschlusskompetenz (§ 7 Abs. 8 UFSG) nicht mehr vorgesehen. Die im Bundesfinanzgericht tätigen Richterinnen und Richter können allerdings in Versammlungen der Richterinnen und Richter der Kammern und in Versammlungen der jeweiligen Richterinnen und Richter des Sitzes und der Außenstellen eingebunden werden.

Der Vollversammlung obliegt ebenso die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (siehe dazu § 6 Abs. 3) sowie die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (siehe § 21).

Nach Abs. 8 wird eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg außerhalb einer Sitzung der Vollversammlung (dies hat sich in § 9 UFSG bewährt) gestattet. Im Hinblick auf die bundesweite Zuständigkeit und die dezentrale Organisationsstruktur des Bundesfinanzgerichtes erfordert ein ökonomisches Verwaltungshandeln die Möglichkeit anlassgerechter Erledigungsformen. Die im UFSG vorgesehene Beschlussfassung auf elektronischem Weg hat sich in der Praxis als nicht erforderlich erwiesen.

Abs. 9 stellt aus Gründen der Zweckmäßigkeit frei, Versammlungen der den Kammern und Dienststellen zugeordneten Richterinnen und Richtern am Sitz unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten, an der Außenstelle unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle bzw. der Kammer unter dem Vorsitz der oder des Kammervorsitzenden durchzuführen. Abs. 10 entspricht § 6 Abs. 1 UFSG. Die Bestimmung dient der Klarstellung, dass die Tätigkeit in der Vollversammlung, dem Geschäftsverteilungsausschuss, dem Personalsenat, dem Dienstgerichtssenat und dem Disziplinargerichtssenat weisungsfrei erfolgt (siehe § 8).

Zu § 9 (Geschäftsverteilungsausschuss):

Die Aufgaben des Geschäftsverteilungsausschusses werden im Gesetz näher umschrieben, die Regelungen entsprechen weitgehend § 8 UFSG. Anders als nach § 8 UFSG wird der Geschäftsverteilungsausschuss im Gesetz ausdrücklich geregelt. Im Bundesfinanzgericht soll zur Effizienzsteigerung anstelle mehrerer Ausschüsse nur ein Geschäftsverteilungsausschuss gebildet werden, welcher auch die bisher im UFS vom Geschäftsordnungsausschuss und im AsylGH vom Controllingausschuss wahrgenommenen Aufgaben übernimmt. Da das Controlling von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftsverteilung ist, erscheint es zweckmäßig, den Geschäftsverteilungsausschuss auch mit Aufgaben des Controllings – die im AsylGH der Controllingausschuss wahrnimmt – zu betrauen. Anders als nach § 20 Abs. 5 AsylGHG sollen dem Ausschuss Controllingdaten gesammelt so zeitnahe zur Verfügung gestellt werden, dass die Geschäftsverteilung den Ergebnissen des Controllings angepasst werden kann. Die Daten können auch im Wege automatisierter Berichte aus dem Aktenverwaltungsprogramm des Bundesfinanzgerichts bereitgestellt werden.

Neben der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung obliegen dem Ausschuss – wie bisher dem Geschäftsordnungsausschuss des UFS – die Vorbereitung der Beschlussfassung der Geschäftsordnung und des Tätigkeitsberichtes sowie die Vorbereitung anderer Tagesordnungspunkte der Vollversammlung, insbesondere der Wahlen durch die Vollversammlung.

Entsprechend der bisherigen Praxis im UFS soll der Ausschuss von der Präsidentin oder vom Präsidenten in jenen Justizverwaltungsangelegenheiten gehört werden, die einen unmittelbaren Bezug zur richterlichen Tätigkeit haben, wie die Bereitstellung von Aktenbearbeitungs- und Aktenverwaltungsprogrammen.

Bei der Zusammensetzung der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus der Mitte der Vollversammlung (§ 9 Abs. 3) kann auch auf eine föderale Zusammensetzung Bedacht genommen werden. Der Wortfolge „aus der Mitte der Vollversammlung“ steht auch nicht entgegen, dass die von der Vollversammlung direkt zu wählenden Mitglieder auch bestimmte Geschäftsgebiete (zum Beispiel Zollsachen oder Finanzstrafsachen) repräsentieren können. Auf die Sitzungen des Ausschusses finden die Regelungen für Sitzungen der Vollversammlung sinngemäß Anwendung. Die Protokolle sollen – wie derzeit auch im UFS der Fall – allen Richterinnen und Richtern, also auch jenen, die nicht dem Ausschuss angehören, zugänglich sein.

Nach § 9 Abs. 8 soll im Hinblick auf die gegenüber dem UFS gestiegene Bedeutung des Geschäftsverteilungsausschusses ausdrücklich jeder Richterin und jedem Richter, also auch Richterinnen und Richtern, die dem Ausschuss nicht angehören, ein Antragsrecht eingeräumt werden. Der Ausschuss hat dieses Anliegen zu behandeln. Wie viele Ersatzmitglieder zu wählen sind, hat insbesondere die Geschäftsordnung (wie bisher in § 8 UFSG) zu regeln, wie auch , in welcher Reihenfolge diese zum Einsatz kommen und wann ein Mitglied durch ein Ersatzmitglied zu vertreten ist. Die beratende Beiziehung weiterer Richterinnen und Richter soll ermöglicht werden, um eine möglichst sachgerechte Entscheidung sicherstellen.

Abs. 9 trägt Art. 135 Abs. 3 B-VG Rechnung.

Zu § 10 (Personalsenat):

Der Modus für die Wahl der Wahlmitglieder des Personalsenats ist im BFGG zu regeln. Dem Personalsenat gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählte Mitglieder (Wahlmitglieder) an. Die Aufgaben des Personalsenates beziehen sich ausschließlich auf das Bundesfinanzgericht.

Nach § 10 Abs. 3 obliegt dem Personalsenat auch die Wahl der Senatsvorsitzenden (mit deren Zustimmung) auf sechs Jahre, wobei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes das Vorschlagsrecht zukommt. Die Abberufung aus wichtigen dienstlichen Gründen (beispielsweise der oder die Senatsvorsitzende kann die Anforderungen an eine Vorsitzendenfunktion für die verbleibende Dauer seiner Funktionsperiode nicht mehr erfüllen) kann nur durch den Personalsenat erfolgen.

§ 10 Abs. 4 ermöglicht die beratende Beiziehung weiterer Richterinnen und Richter – dies soll etwa im Nachbesetzungsverfahren und in Dienstbeurteilungsfragen eine möglichst sachgerechte Entscheidung sicherstellen.

Zu § 11 (Kammern):

Die Vollversammlung hat Kammern (Fachkammern) zu bilden, dies insbesondere nach fachlichen Gebieten, womit ex lege nicht ausgeschlossen ist, auch eine regionale Gliederung vorzunehmen. Es können demnach mehrere Kammern etwa für direkte Steuern eingerichtet werden. Die Einrichtung von Kammern hat auf den allgemeinen Grundsatz der Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung Bedacht zu nehmen.

Die Kammern haben keine Rechtsprechungskompetenz. Soweit dies im Hinblick auf den zu erwartenden Anfall an Rechtssachen zweckmäßig ist, soll die Geschäftsverteilung die Erledigung aller einem bestimmten Fachgebiet zugehörigen Rechtssachen den einer Fachkammer zugewiesenen Richterinnen und Richtern übertragen (etwa Zollsachen einer Fachkammer für Zollrecht oder Finanzstrafsachen einer Kammer für Finanzstrafrecht). Im Hinblick auf die Größe des Bundesfinanzgerichtes soll mit der Einrichtung von Fachkammern eine wesentliche Qualitätssicherungsmaßnahme gesetzt werden. Bereits bisher gab es im UFS in Teilbereichen in Form von Ausschüssen und Arbeitsgruppen vergleichbare Einrichtungen (wie in Familienbeihilfen-, Finanzstraf- oder Zollsachen). Es sollen zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis in der Geschäftsverteilung nach dem Gebot der Zweckmäßigkeit verstärkt Rechtssachen nach fachlichen Bezügen zusammengefasst werden (s. § 13 Abs. 5). Die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter bei der Entscheidung in den einzelnen Rechtssachen bleibt unberührt, insbesondere werden die Kammern  nicht als verstärkter Senat tätig.

Wie bereits bisher im UFS in Teilbereichen der Fall, sollen die Kammern an der Vorbereitung der Vollversammlung, der Geschäftsverteilung und der Geschäftsordnung sowie an der Erstellung des Tätigkeitsberichtes mitwirken.

Die Kammern können zur Vorbereitung von Beschlussfassungen gemäß Abs. 4 und § 8 Abs. 9, § 13 Abs. 2 Versammlungen abhalten, insbesondere auch für die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung.  Da Kammern primär österreichweit zuständig sein können, wird in Fragen, die auch außerhalb einer Sitzung behandelt werden können (etwa Änderungsvorschläge in Bezug auf die Geschäftsverteilung), eine Meinungsbildung auf elektronischem Weg (E-Mail) zweckmäßig sein.

Zu § 12 (Senate):

In den Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes werden Einzelrichter- und Senatsentscheidungen zugelassen. Welche Angelegenheiten in die Zuständigkeit der Senate oder Einzelrichterinnen und Einzelrichter fallen, wird durch den Verfahrensgesetzgeber geregelt (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz B-VG).

Dem Organisationsgesetzgeber obliegt nach Art. 135 Abs. 1 dritter Satz B-VG die Festlegung der Größe der Senate. Schon bisher wurden im UFS die Senatsvorsitzenden in einem besonderen Verfahren bestellt und war für die Senatsvorsitzenden eine gegenüber den sonstigen Mitgliedern höhere Qualifikation erforderlich. Zur Sicherung der Qualität des komplexeren Senatsverfahrens sollen auch im Bundesfinanzgericht  in Hinblick auf diese besonderen Erfordernisse gewählte Senatsvorsitzende herangezogen werden, die auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Personalsenat für sechs Jahre gewählt werden. Die Wahl zum Senatsvorsitzenden bedarf der Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters. Senatsvorsitzende können aus wichtigen dienstlichen Gründen nur vom Personalsenat abberufen werden (siehe auch erläuternde Bemerkungen zu § 10). Wie bisher muss auch der Stellvertreter des Senatsvorsitzenden dem Kreis der gewählten Senatsvorsitzenden angehören.

Abgesehen von Präsident und Vizepräsident werden Senatsvorsitzende in bestimmtem Umfang auch als Einzelrichterin oder Einzelrichter tätig sein. Dies entspricht auch der bisherigen Praxis im UFS. Bei der Zuweisung von Rechtssachen über die Geschäftsverteilung an Einzelrichterinnen und Einzelrichter ist – bei Senatsvorsitzenden und richterlichen Senatsbeisitzern – auf deren Arbeitsbelastung mit im Senatsverfahren zu entscheidenden Rechtssachen Bedacht zu nehmen. Anders als im UFS sind die Senatsvorsitzenden in dieser Funktion nur in der Rechtsprechung und nicht auch in der Justizverwaltung tätig. Nicht nur die Senatszusammensetzung, auch die  Berichterstatterin oder der Berichterstatter ist, wie die Einzelrichterin oder der Einzelrichter in der Geschäftsverteilung, festzulegen. Wird etwa ein Senatsantrag zurückgezogen, muss im Voraus feststehen, wer als Einzelrichterin oder Einzelrichter entscheidet (Art. 135 Abs. 2 B-VG).

Die Regelung der Heranziehung von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern für die Angelegenheiten der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt im BFGG als abschließende Regelung, die jener des § 270 Abs. 5 BAO entspricht. Im Anwendungsbereich des FinStrG ist die Besetzung mit fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern gesondert zu regeln.

Abs. 7 entspricht § 32 ASGG und der bisherigen Rechtslage des § 272 BAO.

Zum 3. Abschnitt (Geschäftsverteilung und Gerichtsabteilungen):

Zu § 13 (Geschäftsverteilung):

Die Geschäftsverteilung hat die Verteilung der dem Bundesfinanzgericht zufallenden gerichtlichen Geschäftsfälle im Voraus auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate (Art. 135 Abs. 2 B-VG, § 13 Abs. 1) zu bestimmen. Eine Zuständigkeit der Vollversammlung ist nicht gegeben – diese wählt lediglich die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses. In der Geschäftsverteilung ist für alle Richterinnen und Richter, deren Dienststelle nicht der Sitz des Bundesfinanzgerichtes ist, anzuführen, welche Außenstelle als deren Dienststelle anzusehen ist.

Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in eine jeweils andere Dienststelle ist nur mit Zustimmung der jeweiligen Richterin oder des jeweiligen Richters möglich (§ 13 Abs. 3 Z 1 Versetzungsschutzbestimmung).

Wie beim Bundesverwaltungsgericht erfolgt die Verteilung der zu besorgenden Geschäfte auf die Entscheidungsorgane für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus.  Im Interesse der Vermeidung aufwändiger Einspruchsverfahren (wie etwa in § 13 Abs. 3 AsylGHG geregelt) können die Richterinnen und Richter von vornherein in die Erstellung und Änderung der Geschäftsverteilung im Wege von Versammlungen der den Dienststellen und den Kammern (§ 11 Abs. 1) zugeordneten Richterinnen und Richter eingebunden werden. Ähnlich wie die Außenstellenversammlungen im UFS soll vor Befassung des Geschäftsverteilungsausschusses versucht werden, innerhalb der Dienststelle Einvernehmen über die Geschäftsverteilung herzustellen. Einwendungen gegen die Geschäftsverteilung durch einzelne Richterinnen und Richter können nach § 9 Abs. 8 erhoben werden. Liegen unterschiedliche Vorschläge vor, hat der Geschäftsverteilungsausschuss seine Entscheidung zu begründen. Nähere Regelungen kann die Geschäftsordnung enthalten.

Die Senatsvorsitzenden werden gemäß § 10 Abs. 3 vom Personalsenat über Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident sind bereits aufgrund ihrer oder seiner Funktion Senatsvorsitzende. Richterliche Beisitzerinnen und Beisitzer können Richterinnen und Richter sein, die nicht zur oder zum Senatsvorsitzenden (Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) gewählt worden sind, aber auch Richterinnen und Richter, die zu Senatsvorsitzenden bestellt wurden und als Senatsvorsitzende einem anderen Senat oder anderen Senaten zugewiesen werden.

Die Geschäftsverteilung hat im Sinn einer möglichst gleichmäßigen Auslastung aller Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate des Bundesfinanzgerichtes zu erfolgen. Nach fachlichen Aspekten Rechtssachen zusammenzufassen, um eine einheitliche Entscheidungspraxis zu erreichen, wird damit  zweckmäßig sein. Abs. 12 normiert ein transparente Offenlegung der Geschäftsverteilung. Diese Einsichtnahme muss auch elektronisch über das Internet gewährleistet werden. Abs. 13 entspricht § 1 Abs. 4 UFSG und soll die Beachtung der Minderheitenrechte (Verwendung nichtdeutscher Amtssprachen im Beschwerdeverfahren) gewährleisten.

Die Geschäftsverteilungsübersicht (Abs. 14 und 15) soll den Parteien eine rasche Übersicht darüber ermöglichen, welche Richterin oder welcher Richter als Einzelrichterin oder Einzelrichter oder welche Senatsmitglieder für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständig sind. Die Geschäftsverteilung regelt hingegen detailliert, welche Rechtssache welcher Einzelrichterin und welchem Einzelrichter bzw. welchem Senat zugeordnet ist.

Zu § 14 (Gerichtsabteilungen):

Im Bundesfinanzgericht sind wie bei den ordentlichen Gerichten und wie auch beim Bundes-verwaltungsgericht Gerichtsabteilungen vorgesehen. Die Einrichtung von Gerichtsabteilungen soll die Einbettung einer effizienten Geschäftsverteilung ermöglichen bzw. unterstützen.

Zum 4. Abschnitt (Führung der Geschäfte des Bundesfinanzgerichtes):

Zu § 15 (Präsidialbüro):

§ 15 Abs. 1 erster Satz entspricht § 17 Abs. 1 AsylGHG, Abs. 2 sinngemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz AsylGHG.

Zu § 16 (Controllingstelle):

§ 16 Abs. 1 entspricht sinngemäß § 20 AsylGHG und § 10 Abs. 5 UFSG. Die Controllingstelle hat sowohl der Präsidentin oder dem Präsidenten und den anderen Justizverwaltungsorganen sowie der Vollversammlung, dem Geschäftsverteilungsausschuss und den anderen Einrichtungen des Bundesfinanzgerichtes die von diesen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angeforderten Kennzahlen zu liefern. Insbesondere im Hinblick auf die Geschäftsverteilung kommt einem zeitnahen und detailliertem Controlling wesentliche Bedeutung zu. Abs. 2 entspricht sinngemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz AsylGHG, Abs. 3 sinngemäß § 20 Abs. 3 und 6 AsylGHG. Mit den in Abs. 3 genannten Entscheidungen sind nicht die in Form von Erkenntnissen und Beschlüssen ergehenden richterlichen Entscheidungen gemeint, sondern die im Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung erforderlichen Entscheidungen wie etwa in Bezug auf die Geschäftsverteilung.

Zu § 17 (Evidenzstelle):

§ 17 Abs. 1 entspricht sinngemäß § 10 Abs. 4a UFSG. Abs. 2 entspricht sinngemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz AsylGHG.

Zu § 18 (Geschäftsstellen):

§ 18 entspricht im Wesentlichen § 17 Abs. 4 bis 7 AsylGHG. Anders als nach § 17 Abs. 6 letzter Satz AsylGHG ist ein Aufsichtsrecht der Richterinnen und Richter über die Geschäftsstellen nicht vorgesehen.

Zum 5. Abschnitt (Controlling und Berichtswesen):

Zu § 19 und § 20 (Controlling, Berichtswesen):

Bei einem Gericht wie dem Bundesfinanzgericht bedarf die Regelung von Berichtspflichten einer besonderen Sensibilität im Spannungsfeld zwischen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einerseits und dem Erfordernis der Überprüfung der Zielerreichung des Bundesfinanzgerichtes und der Leistung dessen einzelner Richterinnen und Richter andererseits. § 20 trägt diesem Spannungsfeld Rechnung.

Eine stichtagsbezogene Berichtspflicht ist nicht vorgesehen, vielmehr haben die  Richterinnen und Richter laufend durch Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchungen für eine aktuelle Information der Präsidentin oder des Präsidenten und der Controllingstelle sowie des Geschäftsverteilungsausschusses über den Erledigungsstand zu sorgen.

Die Endverfügung ist jene abschließende Weisung des Approbanten des Aktes an die Geschäftsstelle, die im Zuge der Enderledigung ergeht, und einerseits eine Zustellverfügung (§ 5 ZustellG) und andererseits vor allem weitere Weisungen in Zusammenhang mit der Ausfertigung von Geschäftsstücken und der Evidenzierung sowie statistische Daten enthält. Die Endverfügung kann ein Formular in Papierform, welches von der Richterin oder vom Richter auszufüllen und zu unterfertigen ist, bei entsprechenden technischen Voraussetzungen aber auch ein elektronisches Formular sein.

Die technische Erstellung des Erledigungsausweises und des Geschäftsausweises wird – wie schon heute der Fall – nicht von der Richterin oder vom Richter selbst, sondern von der Geschäftsstelle bzw. automationsunterstützt auf Grund der im Aktenverwaltungssystem des Bundesfinanzgerichtes gespeicherten Daten erfolgen.

Der Begriff Verfahrenskategorien umfasst einerseits die Art des durchgeführten Verfahrens (wie Verfahren vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter, Senatsverfahren, Durchführung einer mündlichen Verhandlung), anderseits die Kategorisierung nach bestimmten Rechtssachen (ähnlich der Register nach §§ 346 ff. der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz – Geo), die derzeit in der Geschäftsordnung des UFS geregelt sind. Diese sind zukünftig in der Geschäftsverteilung festzulegen.

Neben den Erledigungen, die die Richterin oder der Richter als Einzelrichterin oder Einzelrichter ausgearbeitet hat, werden gesondert Erledigungen, an denen die Richterin oder der Richter als Senatsvorsitzende oder Senatsvorsitzender oder als weitere Richterin oder weiterer Richter, ohne selbst Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter gewesen zu sein, mitgewirkt hat, auszuweisen sein.

Um darüber hinaus eine effektive Dienstaufsicht zu ermöglichen, legt Abs. 2 eine Berichtspflicht der Richterin oder des Richters im Einzelfall fest. Diese individuellen Berichte gehen über bloße Zahlenangaben (wie in den Erledigungs- und Geschäftsausweisen) hinaus.

Der Richterin oder dem Richter steht es frei, der Präsidentin oder dem Präsidenten auch ohne deren oder dessen Ersuchen zu berichten. § 20 enthält eine abschließende Regelung der Berichtspflichten in Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Dienstaufsicht.

Zu § 21 (Tätigkeitsbericht):

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 22 AsylGHG und § 10 Abs. 8 und § 13 UFSG.

Zum 6. Abschnitt (Evidenzierung und Veröffentlichung von Entscheidungen):

Zu § 22 und § 23 (Evidenzierung, Veröffentlichung von Entscheidungen):

§ 22 Abs. 2 entspricht im Wesentlichen der heute in der Geschäftsordnung des UFS getroffenen Regelung. § 23 entspricht § 10 Abs. 4b und 4c UFSG. § 23 Abs. 4 zweiter Satz dient der Klarstellung. Auch die Verantwortung für die Anonymisierung der zu veröffentlichenden Entscheidungen liegt primär bei jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat.

In der Praxis ist die Dokumentation aller Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes, auf die alle Richterinnen und Richter des Gerichtes uneingeschränkt Zugriff haben – neben der laufenden Fortbildung und der Bereitstellung ausreichender Fachliteratur und geeigneter Kommunikationsmittel für den Meinungsaustausch zwischen den Richterinnen und Richtern – das wesentlichste Mittel, die Richterinnen und Richter effizient bei der Erreichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis – soweit dies auf Grund der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter möglich ist – zu unterstützen. Dies soll im Gesetz auch entsprechend zum Ausdruck kommen.

Einerseits sollen dem Grundsatz der Transparenz entsprechend grundsätzlich alle Entscheidungen im Volltext veröffentlicht werden, um dem Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger möglichst umfassend nachzukommen; andererseits soll eine Veröffentlichung unterbleiben, wenn ihr schützenswerte Interessen entgegenstehen.

Die Regelung der Anonymisierung der Entscheidungen in § 23 Abs. 2 entspricht wörtlich § 43 Abs. 8 VwGG (und § 10 Abs. 4b UFSG). Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Anonymisierungspraxis im Bundesfinanzgericht an jener des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei mehreren tausend jährlich zu veröffentlichenden Entscheidungen eine über die Anonymisierung von Namen, Anschriften und gegebenenfalls Orts- oder Gebietsbezeichnungen (vgl. § 15 Abs. 4 OGHG) hinausgehende redaktionelle Nachbearbeitung dem Bundesfinanzgericht in aller Regel nicht möglich ist.

Ob der Veröffentlichung des Volltextes einer Entscheidung trotz Anonymisierung im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen, soll das in der Sache entschieden habende Organ (Einzelorgan oder Kollegialorgan) zu beurteilen haben. Dies entspricht vergleichbaren Regelungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. § 15 Abs. 2 und 5 OGHG, § 43 Abs. 8 VwGG). Der Veröffentlichung entgegenstehende öffentliche Interessen können etwa bei der Darstellung von Steuerverkürzungsmethoden etc. vorliegen.

Parallel dazu soll auch bei zu veröffentlichenden Entscheidungen das jeweilige Organ über den Umfang der Anonymisierung entscheiden (vgl. § 15 Abs. 5 OGHG), wobei dies aus Zweckmäßigkeitsgründen bei Kollegialorganen einem Mitglied übertragen werden soll. Dieses Mitglied kann dasjenige sein, der den Erledigungsentwurf erstellt, oder dasjenige, der die Ausfertigung der Entscheidung approbiert. Die Beschlussfassung hierüber ist jeweils Teil der unabhängigen richterlichen Tätigkeit und unterliegt keinen Weisungen. Nicht unter die Veröffentlichungspflicht fallende Formalbeschlüsse sind etwa Verfahrenseinstellungen in Folge der Zurücknahme einer Beschwerde, keinesfalls aber Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Die von der Vollversammlung zu beschließende Geschäftsordnung hat ausführende Regelungen zu §§ 22 und 23 zu enthalten. Diese Regelungen können etwa vorsehen, welche Bearbeitungen durch alle Richterinnen und Richter vorzunehmen sind (§ 22 Abs. 2), oder in welchen Fällen Rechtssätze zu Entscheidungen (§ 23 Abs. 1 und Abs. 5) zwingend zu erstellen sind.

Die Evidenzierung im Bundesfinanzgericht hat sich des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen bereitgestellten Dokumentationssystems (derzeit FINDOK) zu bedienen. Das Rechtsinformationssystem des Bundes hat eine einfache Verbindung zu diesem Dokumentationssystem (wie derzeit der Fall) zu ermöglichen.

Für allfällige nähere Regelungen ist eine Verordnungsermächtigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen vorgesehen.

Zum 2. Teil (Verfahren und Vollstreckung):

Zu § 24 (Verfahren):

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in den Abgabenverfahrensvorschriften und im Finanzstrafgesetz geregelt. Abs. 4 entspricht § 23 Abs. 2 AsylGHG.

Abs. 5 sieht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung die elektronische Vorlage der Beschwerden bzw. Akten an das Bundesfinanzgericht vor.

Die im Abs. 6 für anwendbar erklärten §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) betreffen Sicherheitsbestimmungen (zB Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude, Sicherheitskontrollen).

Zu § 25 (Vollstreckung):

Abs. 1 entspricht § 24 Abs. 1 AsylGHG. Abs. 2 ist an § 24 Abs. 2 AsylGHG angelehnt.

Zum 3. Teil (Schlussbestimmungen):

Zu § 26 (Verweisungen):

§ 26 entspricht § 26 AsylGHG.

Zu § 27 (Inkrafttreten):

Das BFGG tritt mit Ausnahme der Bestimmung über die Zuständigkeit (§ 1) am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Damit können die in Art. 151 Abs. 51 Z 1 B-VG angesprochenen personellen und organisatorischen Maßnahmen möglichst vor Einrichtung des Bundesfinanzgerichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgesetzt werden. Eine Konkurrenz der Zuständigkeit des UFS mit jener des Bundesfinanzgerichtes tritt nicht ein, da die Regelung des § 1 über die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft tritt und der UFS zu diesem Zeitpunkt aufgelöst wird (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG).

Zu § 28 (Übergangsbestimmungen):

Die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 3 und Z 4 B-VG dem Bundesfinanzgericht angehörigen Richterinnen und Richter (Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, vom UFS übergeleitete Richterinnen und Richter) und allenfalls weitere ernannte Richterinnen und Richter üben ab deren Ernennung ein Ehrenamt aus und haben bereits bis 30. Juni 2013 eine konstituierende Vollversammlung zu bilden, die Grundsatzbeschlüsse (Geschäftsordnung, Wahlen) zu fassen hat. In weiterer Folge hat der erste Geschäftsverteilungsausschuss bis 30. November 2013 die Geschäftsverteilung ab 1. Jänner 2014 zu beschließen. Das Erfordernis dieser Maßnahmen ergibt sich aus Art. 151 Abs. 1 Z 1 B-VG. Ziel dieser Bestimmungen ist ein möglichst friktionsfreier und effizienter Übergang vom UFS zum Bundesfinanzgericht.

Zu § 29 (Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes):

Abs. 1 bestimmt die Einbringungsstelle für Anträge nach Art. 151 Abs. 51 Z 4 B-VG.

Die Ernennungsvoraussetzungen sind in Art. 151 Abs. 51 Z 2 bis 4 B-VG geregelt.

Die Übergangsregelung für fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter entspricht jener von § 323 Abs. 13 zweiter Satz BAO bei Einrichtung des UFS.“

 

An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Elmar Podgorschek, Mag. Bruno Rossmann und Mag. Werner Kogler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2007 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 21

                   Johannes Schmuckenschlager                                        Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann