2078 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (2011 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden

Der in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag beinhaltet zwei Schwerpunkte:

 

Mit Erkenntnis G 10/11, V 6/11-10 vom 30. Juni 2011 hat der Verfassungsgerichtshof die Studienbeitragsregelungen des § 91 Abs. 1 bis 3 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 als verfassungswidrig aufgehoben. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollen die weggefallenen Bestimmungen in verfassungskonformer Weise wieder eingeführt werden.

 

Die für die Berechnung der Studienbeihilfe maßgeblichen drei Freibeträge für nicht selbständige Einkünfte gemäß § 32 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind seit 1989 nicht mehr angehoben worden. Durch eine Anhebung dieser Freibeträge soll eine soziale Verbesserung für einen großen Teil der Studienbeihilfenbezieher erreicht werden.

 

Der Wissenschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kurt List, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Dr. Karlheinz Töchterle und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Dr. Martin Graf.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Katharina Cortolezis-Schlager und Mag. Andrea Kuntzl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu 1.

Um sicherzustellen, dass wie bisher alle Doktoratsstudien umfasst sind, wird der Zusatz ,im Sinn des § 54 Abs. 4‘ weggelassen, da dieser im Wortlaut nur die Doktoratsstudien mit einer Dauer von drei Jahren umfasst. Durch den Wegfall des Hinweises auf § 54 Abs. 4 wird sichergestellt, dass jedenfalls alle Doktoratsstudien umfasst sind.

Zu 2.:

Die Ergänzung dient der Klarstellung. Die Ausnahmen gemäß § 92 UG sind auch auf die Gruppe der übrigen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten anzuwenden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Katharina Cortolezis-Schlager und Mag. Andrea Kuntzl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, dagegen: B) beschlossen.

Ein im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit. (dafür: G, dagegen: S, V, F, B).

Ferner beschloss der Wissenschaftsausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

„Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass die Universitäten in Absprache mit den Studierendenvertretern die Einnahmen aus den Studienbeiträgen auch in Zukunft für die Verbesserung der Studienqualität einsetzen werden.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 28

                             Mag. Andrea Kuntzl                                                         Mag. Dr. Martin Graf

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann