2094 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1990 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen zum Schutz gebundener Unternehmer im Kraftfahrzeugsektor getroffen werden (Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz – KraSchG)

Seit dem 1. Juni 2010 gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 461/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (im Folgenden: Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 461/2010), ABl. Nr. L 129 vom 28.5.2010 S. 52, nur mehr für die Reparatur von Fahrzeugen. Auf den Vertrieb von Neufahrzeugen ist vorerst noch die alte Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugssektor (im Folgenden: Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002), ABl. Nr. L 203 vom 1.8.2002 S. 30, anzuwenden; ab dem 1. Juni 2013 gilt für den Neuwagenvertrieb die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen (im Folgenden: Allgemeine Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010), ABl. Nr. L 102 vom 23.4.2010 S. 1.

Nach der mit 31. Mai 2013 endgültig außer Kraft tretenden Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002 ist eine Freistellung nur möglich, wenn die zwischen Kfz-Herstellern und Händlern geschlossenen Vereinbarungen bestimmte Klauseln enthalten, die sich auf die Übertragung der Rechte und Pflichten eines Händlers auf einen anderen Händler desselben Netzes, auf Fristen für die Kündigung der Vereinbarung, auf die Dauer der Vereinbarung und auf Schiedsverfahren beziehen.

Ziel des Entwurfs ist es vor allem, die auf der auslaufenden Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002 gegründeten Bestimmungen in bestehenden Vertriebsbindungsverträgen der Kfz-Branche durch zwingendes Zivilrecht abzusichern.

Der Entwurf schlägt daher – aufbauend auf dem Geltungsbereich der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002 – zwingende Vertragsbestimmungen zugunsten von gebundenen Unternehmen vor.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. November 2012 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter fungierte der Abgeordnete Mag. Johann Maier.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1990 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 28

                              Mag. Johann Maier                                                     Mag. Peter Michael Ikrath

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann