Textgegenüberstellung

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Artikel I

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

 

Leistungsvereinbarung

§ 13. (1) … (8) …

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 oder Abs. 8 folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Leistungsvereinbarung

§ 13. (1) … (8) …

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 oder Abs. 8 folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

 

Schlichtungskommission

§ 13a. (1) … (5) …

(6) Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Entscheidungen der Schlichtungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch jede der beiden Parteien zulässig.

(7) …

Schlichtungskommission

§ 13a. (1) … (5) …

(6) Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Entscheidungen der Schlichtungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts durch jede der beiden Parteien zulässig.

(7) …

 

 

 

 

 

 

 

Senat

§ 25. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

           1. … 11. …

         12. Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten;

 

 

         13. … 19. …

Senat

§ 25. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

           1. … 11. …

         12. Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten.

         13. … 19. …

 

Schiedskommission

§ 43. (1) … (6)

(7) Gegen den Bescheid der Schiedskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan haben das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(8) … (12) …

Schiedskommission

§ 43. (1) … (6)

(7) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan haben das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

 

(8) … (12) …

 

Aufsicht

§ 45. (1) … (6) …

(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Aufsicht

§ 45. (1) … (6) …

(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

 

 

 

 

Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. § 73 Abs. 2 AVG gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(2) In Studienangelegenheiten endet der administrative Instanzenzug in behördlichen Verfahren beim Senat.

 

 

 

 

 

 

 

(3) …

Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

 

 

(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

(3) …

 

Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 79. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) … (5) …

Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) … (5) …

 

 

 

 

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) … (7) …

(8) Gegen Bescheide des Rektorats ist die Berufung an den Senat zulässig.

 

(9) … (10) …

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) … (7) …

(8) Gegen Bescheide des Rektorats ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(9) … (10) …

 

Beamtinnen und Beamte des Bundes

§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein “Amt der Universität ...” eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das “Amt der Universität ...” ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das “Amt der Universität ...” ist Dienstbehörde erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des “Amts der Universität ...” das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide des “Amts der Universität ...” entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister.

(2) … (14) …

Beamtinnen und Beamte des Bundes

§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein “Amt der Universität ...” eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das “Amt der Universität ...” ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das “Amt der Universität ...” ist Dienstbehörde erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des “Amts der Universität ...” das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des “Amts der Universität ...” entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) … (14) …

 

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) … (34) …

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) … (34) …

(35) § 13 Abs. 9 und 10, § 13a Abs. 6, § 25 Abs. 1 Z 12, § 43 Abs. 7, § 79 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 46 Abs. 4 und § 125 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel II

Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998

 

Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

§ 4. (1) …

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid des jeweiligen in Abs. 1 genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist an Universitäten die Berufung an den Senat der betreffenden Universität zulässig.

Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

§ 4. (1) …

„(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid des jeweiligen in Abs. 1 genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann an Universitäten binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 10. (1) …

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an den Senat der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.

Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 10. (1) …

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 44. (1) … (5) …

(6) Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 44. (1) … (5) …

(6) Gegen den Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.

 

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen

§ 45. (1) … (5) …

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen

§ 45. (1) … (5) …

(6) Gegen den Bescheid der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

 

 

 

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.

 

Verfahrensbestimmungen

§ 55. (1) …

(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), sind für Studierende an Universitäten die Universitätsvertretungen zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an die Bundesvertretung als zweite und letzte Instanz zulässig. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an den anderen Bildungseinrichtungen die Bundesvertretung zuständig.

(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten ist die Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister zulässig

Verfahrensbestimmungen

§ 55. (1) …

(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), sind für Studierende an Universitäten die Universitätsvertretungen zuständig. Gegen derartige Bescheide kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an den anderen Bildungseinrichtungen die Bundesvertretung zuständig.

(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

Inkrafttreten

§ 56. (1) … (8) …

Inkrafttreten

§ 56. (1) … (8) …

(9) § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 44 Abs. 6 und Abs. 7, § 45 Abs. 6 und Abs. 7 und § 55 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Artikel III

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

 

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) … (6) …

(7) Bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 6 mit einer Vorstellung oder Berufung ist zuerst über den Antrag gemäß Abs. 6 zu entscheiden.

(8) … (9) …

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) … (6) …

(7) entfällt

 

 

(8) … (9) …

 

Vorstellung

§ 42. Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei wegen behapteter Rechtswidrigkeit binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.

Vorstellung

§ 42. Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.

 

Entscheidung des Senates

§ 45. (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden

           1. über Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist, sowie

           2. über Vorlageanträge gegen eine Vorentscheidung.

Entscheidung des Senates

§ 45. (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden über

           1. Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist,

           2. Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorlageanträgen gegen eine Vorentscheidung sowie

           3. Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.

 

Berufung gegen die Senatsentscheidung

§ 46. (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;

           2. die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für Studierende an Pädagogischen Hochschulen;

           3. der Landesschulrat für Studierende an Konservatorien;

 

           4. der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.

(2) Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.

(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Berufung gegen die Senatsentscheidung

§ 46. (1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Die Studienbeihilfenbehörde hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.

(3) Gemäß § 19 VwGVG kann der zuständige Bundesminister jederzeit anstelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.

(4) Gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG ist der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

Studienabschluss-Stipendien

§ 52b. (1) … (4) …

(5) Gegen einen Bescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, ist eine Vorstellung gemäß § 42 zulässig. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Senates entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(6) …

Studienabschluss-Stipendien

§ 52b. (1) … (4) …

(5) Gegen einen Bescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, ist eine Vorstellung gemäß § 42 zulässig.

 

 

(6) …

 

Inkrafttreten

§ 78. (1) … (29) … .

Inkrafttreten

§ 78. (1) …(29) …

(30) § 19, § 42, § 45, § 46 und § 52b dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel IV

Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

 

Kollegium, Studiengangsleitung

§ 10. (1) … (5) …

(6) Gegen Entscheidungen des Kollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.

(7) … (10) …

Kollegium, Studiengangsleitung

§ 10. (1) … (5) …

(6) Gegen Entscheidungen des Kollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.

(7) … (10) …

 

Inkrafttreten

§ 26. (1) … (6) …

Inkrafttreten

§ 26. (1) … (6) …

(7) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel V

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

 

Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

§ 25. (1) … (4) …

(5) Gegen die Bescheide ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(6) …

Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

§ 25. (1) … (4) …

(5) entfällt

(6) …

 

Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 30. (1) … (3) …

(4) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat das Board Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(5) …

Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 30. (1) … (3) …

(4) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat das Board Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

(5) …

 

Inkrafttreten

§ 37. (1) … (2) …

Inkrafttreten

§ 37. (1) … (2) …

(3) § 30 Abs. 4 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.