Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und das Bundesfinanzgesetz 2013 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 50 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 3 das Spekulationsverbot gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013, sowie die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung einzuhalten.“

2. In § 79 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 4 das Spekulationsverbot gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. I Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013, sowie die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung einzuhalten.“

3. In § 81 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet seine lit a:

              „a) für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder“

4. Im neu bezeichneten Abs. 1 des § 81 lautet der 1. Satz in Z 2:

         „2. Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß ESVG sowie mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Rechtsträger und Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.“

5. In § 81 wird in Z 2 des neu bezeichneten Abs. 1 der Prozentsatz auf „5 vH“ geändert.

6. In § 81 wird dem neu bezeichneten Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung des Abs. 1 das Spekulationsverbot gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. I Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013, sowie die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung einzuhalten.“

7. Dem § 122 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 50 Abs. 4, § 79 Abs. 4a sowie § 81 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

Artikel xx

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2013

Das Bundesfinanzgesetz 2013, BGBl. I Nr. 103/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel II Abs. 3 lautet:

„(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen; die Bundesministerin für Finanzen, ist ermächtigt, im Rahmen des Budgetvollzugs diesen oder einen niedrigeren Betrag auf die einzelnen Länder aufzuteilen.“