Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 (HG) geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Pädagogische Hochschulen)

 

Einbringende Stelle:

BMUKK

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten BürgerInnenservice durch Entlastung der Studienkommission an der Pädagogischen Hochschule als 2. Instanz.

Verfahrensbeschleunigung und BürgerInnenservice durch Einrichtung eigener Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen einen Bescheid einer Vewaltungsbehörde. Verankerung der Änderung im Hochschulgesetz 2005.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Novellierung des Hochschulgesetzes 2005.

Durchführung der nötigen legistischen Änderungen im Hochschulgesetz 2005.

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch den Entwurf ergeben sich geringfügige Einsparungen im Bereich des BMUKK. In den wesentlichen Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Änderungen auf.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 (HG) geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Pädagogische Hochschulen)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der administrative Instanzenzug wird mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, grundsätzlich abgeschafft. Gegen Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde wird demnach nur mehr das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht möglich sein.

Im Bereich der Pädagogischen Hochschulen wird eine Reihe von Entscheidungen getroffen, etwa im Bereich der Zulassung, der Beurlaubung oder der Beendigung des Studiums. Gegen diese Entscheidungen ist derzeit das Rechtsmittel der Berufung an die Studienkommission möglich, sofern diese nicht bereits in erster Instanz entschieden hat.

Künftig soll an Stelle dessen das Bundesverwaltungsgericht als Berufungsinstanz fungieren. Die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen keine Alternativen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Die Evaluierung soll 2018 durchgeführt werden.

Es können an den Standorten der Pädaogigschen Hochschulen Informationen über die vorgenommenen Berufungen bis zum Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle eingeholt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten BürgerInnenservice durch Entlastung der Studienkommission an der Pädagogischen Hochschule als 2. Instanz.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Entscheidung der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule in 2. Instanz in studienrechtlichen Angelegenheiten.

Abschaffung des Instanzenzuges und volle Übertragung der Kompetenz an das Bundesverwaltungsgericht.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Novellierung des Hochschulgesetzes 2005

Beschreibung der Maßnahme:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 (HG) geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Pädagogische Hochschulen)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Entscheidung der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule in 2. Instanz in studienrechtlichen Angelegenheiten.

Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle und damit Rechtsmittelentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) sieht die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor.

Der administrative Instanzenzug wird grundsätzlich abgeschafft. Gegen Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde wird demnach nur mehr das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht möglich sein.

Im Bereich der Pädagogischen Hochschulen wird derzeit eine Reihe von Entscheidungen getroffen, etwa im Bereich der Zulassung. Gegen diese Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Berufung an die Studienkommission möglich, sofern diese nicht bereits in erster Instanz entschieden hat. Diese Berufungsinstanz an der Pädagogischen Hochschule wird abgeschafft. Stattdessen besteht die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, diese ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung (Art. 132 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012). Auf die Ausführungen im besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 4, 5 und 6 (Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 26 betreffende Zeile, § 26 samt Überschrift, § 44 Abs. 1, § 71 Abs. 6):

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichte entfällt an der Pädagogischen Hochschule die Studienkommission als Berufungsbehörde.

Regelungen zur Möglichkeit der Berufung an die Studienkommission sind daher zu streichen.

Der erste Satz des § 44 Abs. 1 wird textlich umgeändert. Er normiert, dass gegen die Beurteilung einer Prüfung ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass eine Beurteilung als Gutachten eines Rechtsmittels grundsätzlich nicht zugänglich ist. Es wird darüber hinaus terminologisch klargestellt, dass es das Rechtsmittel der Berufung, wie derzeit in § 26 vorgesehen, nicht mehr gibt, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht jedoch aufgrund der Rechtsqualität eines Gutachtens auch nicht möglich ist.

Zu Z 2 und 3 (§ 17 Abs. 3 Z 2, § 25 Abs. 2):

§ 17 Abs. 3 Z 2 erfährt eine Neukonzipierung. Bis zum 1. Jänner 2014 entscheidet die Studienkommission in zweiter und letzter Instanz in Studienangelegenheiten. Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 entscheidet die Pädagogische Hochschule, ob über die bei ihr eingebrachte Beschwerde gegen eine Entscheidung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs eine Beschwerdevorentscheidung gefällt wird. Es ist im Sinne einer objektiven Auseinandersetzung mit dem Beschwerdefall sinnvoll, der Studienkommission die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme abzugeben.

Der neu geschaffene § 25 Abs. 2 enthält das Verfahren im Falle einer Beschwerde gegen eine Entscheidung in Studienangelegenheiten. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob eine Beschwerde überhaupt inhaltlich zu beurteilen ist, was nicht gegeben ist, wenn sie unzulässig oder verspätet einlangt. Wird ein Verfahren zu einer Beschwerdevorentscheidung eingeleitet, so ist die Studienkommission zu befassen. Diese hat das Recht, eine Stellungnahme abzugeben und ihre Rechtsansicht einzubringen. Gibt sie eine solche ab, hat die Vorentscheidung unter Beachtung der Stellungnahme zu erfolgen, im Falle der Vorlage beim Verwaltungsgericht ist sie der Beschwerde anzuschließen.

Zu Z 7 (§ 80 Abs. 7):

Der neue Abs. 7 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt für § 17 Abs. 3 Z 2, § 25 und § 44 Abs. 1 entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor. Jene Bestimmungen, die aufgrund der Anpassung entfallen, treten mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.