Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss

Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss

§ 20. (1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 stellt der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

§ 20. (1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) bis (3) ….

(2) bis (3) ….

Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit

Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit

§ 22a. (1) …

§ 22a. (1) …

(2) Für Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 nach § 20 Abs. 1 noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 vorliegen. Die §§ 17 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 nach § 20 Abs. 1 noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 vorliegen. Die §§ 17 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

§ 23. (1) …

§ 23. (1) …

(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Der Fonds entscheidet in erster und letzter Instanz. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) bis (6) …

§ 30. (1) bis (6) …

 

(7) § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981

§ 1. (1) bis (2)…

§ 1. (1) bis (2)…

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.

§ 2. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist ein Beirat einzurichten, der aus einem vom Bundeskanzler bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.

§ 2. (1) Zur Beratung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist ein Beirat einzurichten, der aus einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind vom Bundeskanzler jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirats sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

           5. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen;

           6. ein Mitglied (Ersatzmitglied) als Vertreter des Bundeskanzlers;

           6. zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur;

           7. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen aus dem Bereiche der Künste Bedacht zu nehmen. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ anzusehen sind;

           7. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen aus dem Bereich der Künste Bedacht zu nehmen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ anzusehen sind;

           8. …

           8. …

(3) Der Bundeskanzler hat den gemäß Abs. 1 und 2 eingerichteten Beirat nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat den gemäß Abs. 1 und 2 eingerichteten Beirat nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des Beirats ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.

§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler (ab Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur). Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).

§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

(2) bis (7)…

(2) bis (7)…

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 4 der Bundeskanzler und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, jeweils in dem dort bezeichneten Umfang;

           2. hinsichtlich des § 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

           3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie hinsichtlich des § 3 der Bundeskanzler;

           4. aufgehoben

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen.

§ 6. (1) bis (6) …

§ 6. (1) bis (6) …

 

(7)  In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 6 und § 5 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag,

           2. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2014.

Artikel 3

Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 1. bis § 18. …

§ 1. bis § 18. …

§ 19. Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften

§ 19. Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Union

§ 20. bis § 41. …

§ 20. bis § 41. …

 

§ 42. Inkrafttreten

Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

§ 2a. (1) bis (6) …

§ 2a. (1) bis (6) …

(7) Die Tatsache der Unterschutzstellung durch Verordnung ist im Grundbuch im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 3 ersichtlich zu machen. Die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchgericht hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen. Das Ergebnis von Verfahren gemäß Abs. 5 und 6 sind dem Grundbuchgericht spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Bescheide zum Zweck der Ersichtlichmachung mitzuteilen.

(7) Die Tatsache der Unterschutzstellung durch Verordnung ist im Grundbuch im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 3 ersichtlich zu machen. Die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchsgericht hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen. Das Ergebnis von Verfahren gemäß Abs. 5 und 6 ist dem Grundbuchsgericht spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Bescheide zum Zweck der Ersichtlichmachung mitzuteilen.

Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

Denkmalschutzaufhebungsverfahren

Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

Denkmalschutzaufhebungsverfahren

§ 5. (1) bis (7) …

§ 5. (1) bis (7) …

(8) Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung zu.

(8) Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu.

Zufallsfunde von Bodendenkmalen

Zufallsfunde von Bodendenkmalen

§ 8. (1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendamerie oder Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.

§ 8. (1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.

(2) …

(2) …

Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen

Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen

§ 11. (1) bis (8) …

§ 11. (1) bis (8) …

(9) Grabungen im Auftrag des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5, 9 und 11, wenn sie im Rahmen von Berufungsverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (§ 30 Abs. 1) im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in den §§  8, 9 und 11 vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Grabungen eine Meldung gemäß Abs. 4 dritter Satz zu übermitteln.

(9) Grabungen im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesverwaltungsgerichtes, eines Verwaltungsgerichtes der Länder oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5, 9 und 11, wenn sie im Rahmen von Beschwerdeverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (§ 30 Abs. 1) im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in den §§  8, 9 und 11 vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Grabungen eine Meldung gemäß Abs. 4 dritter Satz zu übermitteln.

Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

§ 12. Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 (Anm.: Anhang 1 nicht darstellbar) gestaltete Signet für „Denkmalschutz“ - einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule - zeigen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung usw. können vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung geregelt werden.

§ 12. Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 (Anm.: Anhang 1 nicht darstellbar) gestaltete Signet für „Denkmalschutz“ - einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule - zeigen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung usw. können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung geregelt werden.

Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

§ 13. (1) bis (3) …

§ 13. (1) bis (3) …

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung, die jeweiligen Landeshauptmänner, Bürgermeister und Eigentümer können gegen die Aufnahme in die Liste Einwendungen dahingehend vorbringen, dass es sich nicht um ein Objekt handelt, das unter den Schutz der Haager Konvention fällt und den Antrag auf Nichtaufnahme in die Liste bzw. seine Streichung verlangen. Die Ablehnung eines Antrages hat mit Bescheid zu erfolgen. Das Bundesdenkmalamt kann Objekte jederzeit wieder aus der Liste streichen, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme führten, sich geändert haben.

(4) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, die jeweiligen Landeshauptmänner, Bürgermeister und Eigentümer können gegen die Aufnahme in die Liste Einwendungen dahingehend vorbringen, dass es sich nicht um ein Objekt handelt, das unter den Schutz der Haager Konvention fällt und den Antrag auf Nichtaufnahme in die Liste bzw. seine Streichung verlangen. Die Ablehnung eines Antrages hat mit Bescheid zu erfolgen. Das Bundesdenkmalamt kann Objekte jederzeit wieder aus der Liste streichen, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme führten, sich geändert haben.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

(8) Nähere Regelungen über den Vorgang bei Erstellung der Liste und ihre Form und Veröffentlichung (Kulturgüterschutzlisten), die Art und Form der Kennzeichnung, der Ausstellung von Bescheinigungen, der Anfertigung entsprechender Karten (Kulturgüterschutzkarten), die Ungültigerklärung bisheriger Listen, Bescheinigungen, Berechtigungen aber auch Formen von Kennzeichnungen einschließlich des Gebotes ihres Austausches oder ihrer Abnahme und dergleichen sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Verordnung zu treffen.

(8) Nähere Regelungen über den Vorgang bei Erstellung der Liste und ihre Form und Veröffentlichung (Kulturgüterschutzlisten), die Art und Form der Kennzeichnung, der Ausstellung von Bescheinigungen, der Anfertigung entsprechender Karten (Kulturgüterschutzkarten), die Ungültigerklärung bisheriger Listen, Bescheinigungen, Berechtigungen aber auch Formen von Kennzeichnungen einschließlich des Gebotes ihres Austausches oder ihrer Abnahme und dergleichen sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur mit Verordnung zu treffen.

Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

§ 14. Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

§ 14. Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

Denkmalbeirat

Denkmalbeirat

§ 15. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes (in Fällen des § 33 auch des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des jeweiligen Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Wirtschaftskammer), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich nach Möglichkeit auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten.

§ 15. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes (in Fällen des § 33 auch der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur) bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des jeweiligen Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Wirtschaftskammer), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich nach Möglichkeit auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten.

(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) sowie im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes der Länder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

(3) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen des Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.

(3) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen gemäß Abs. 2 stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.

(4) …

(4) …

(5) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu regeln.

(5) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu regeln.

Umfang der geschützten Kulturgüter

Umfang der geschützten Kulturgüter

§ 16. (1) bis (2) …

§ 16. (1) bis (2) …

(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den „Kategorien“ im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den „Kategorien“ im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1 übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.

(4) …

(4) …

Bewilligung der Ausfuhr

Bewilligung der Ausfuhr

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2) Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische „Austriaca“ handelt.

(2) Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische „Austriaca“ handelt.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften

Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Union

§ 19. (1) Soweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften gemäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.

§ 19. (1) Soweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen Union gemäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.

(2) Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den §§ 17 und 18. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus entsprechend zu beachten.

(2) Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den §§ 17 und 18. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union hinaus entsprechend zu beachten.

Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

§ 22. (1) bis (4) …

§ 22. (1) bis (4) …

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher Vertretungsbehörden im Ausland sowie von Kulturinstituten (einschließlich der Wohnungen der dort tätigen österreichischen Beamten), von ausländischen staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Inland sowie für museale Zwecke (einschließlich privater Museen und Dokumentationszentren) im Inland und Ausland Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Soweit eine solche Genehmigung aus formellen Gründen noch nicht erteilt werden kann, kann ein Rechtsanspruch auf künftige Genehmigung eingeräumt werden. Die Möglichkeit eines Austausches im Zuge der Sammlungstätigkeit kann vorgesehen werden. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen (wie etwa internationale Organisationen einschließlich ihrer Unterorganisationen, Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammern usw.) durch Verordnung festzustellen, dass es sich um Einrichtungen, Personen und Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer Genehmigung ist nicht an die in Abs. 2 vorgesehene Frist von drei Jahren gebunden.

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher Vertretungsbehörden im Ausland sowie von Kulturinstituten (einschließlich der Wohnungen der dort tätigen österreichischen Beamten), von ausländischen staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Inland sowie für museale Zwecke (einschließlich privater Museen und Dokumentationszentren) im Inland und Ausland Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Soweit eine solche Genehmigung aus formellen Gründen noch nicht erteilt werden kann, kann ein Rechtsanspruch auf künftige Genehmigung eingeräumt werden. Die Möglichkeit eines Austausches im Zuge der Sammlungstätigkeit kann vorgesehen werden. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen (wie etwa internationale Organisationen einschließlich ihrer Unterorganisationen, Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammern usw.) durch Verordnung festzustellen, dass es sich um Einrichtungen, Personen und Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer Genehmigung ist nicht an die in Abs. 3 vorgesehene Frist von drei Jahren gebunden.

(6) …

(6) …

Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung

Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung

§ 23. Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen.

§ 23. Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen.

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde

§ 24. Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Bundeskanzler.

§ 24. Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundeskanzler.

Partei- und Antragsrechte

Partei- und Antragsrechte

§ 26. …Z 1 bis 6 …

§ 26.

        Z 1 bis 6 …

        Z 1 bis 6 …

           7. Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung zu. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.

           7. Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.

        Z 8 bis 9 …

        Z 8 bis 9 …

Form der Anträge und Bescheide

Form der Anträge und Bescheide

§ 28. (1) bis (5) …

§ 28. (1) bis (5) …

(6) Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form von Anträgen und den auszustellenden Bescheiden und Bestätigungen, die Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern, die unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den Bescheiden usw. sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu treffen.

(6) Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form von Anträgen und den auszustellenden Bescheiden und Bestätigungen, die Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern, die unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den Bescheiden usw. sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu treffen.

(7) …

(7) …

 

 

Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

§ 29. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu.

§ 29. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.

(2) …

(2) …

(3) Berufungen in Verfahren gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Beschwerden in Verfahren gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

§ 32. (1) bis (2) …

§ 32. (1) bis (2) …

(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.

(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.

Denkmalfonds

Denkmalfonds

§ 33. (1) Für die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu verwalten ist.

§ 33. (1) Für die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu verwalten ist.

(2) …

(2) …

(3) Spenden an den Fonds sind Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 lit. c bzw. § 18 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der geltenden Fassung.

(3) entfällt

(4) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.

(4) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.

Anheimfall von Kulturgut

Anheimfall von Kulturgut

§ 34. (1) bis (2) …

§ 34. (1) bis (2) …

(3) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und der frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist nicht möglich.

(3) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und der frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist nicht möglich.

(4) …

(4) …

Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr

Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr

§ 35. (1) Die Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn

           1. der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (§ 19) ausgeführt werden sollen, oder

           2. es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder dem Bund anheim gefallen (§§ 34, 36, 37) sind.

§ 35. (1) Die Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn

           1. der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (§ 19) ausgeführt werden sollen, oder

           2. es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder dem Bund anheim gefallen (§§ 34, 36, 37) sind.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

§ 36. (1) bis (2) …

§ 36. (1) bis (2) …

(3) Soweit bei der Zurückholung von Kulturgut aus einem Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, angewendet werden können, kommen diese anstelle der Bestimmungen des Abs. 2 zur Anwendung.

(3) Soweit bei der Zurückholung von Kulturgut aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, in der jeweils geltenden Fassung, angewendet werden können, kommen diese anstelle der Bestimmungen des Abs. 2 zur Anwendung.

(4) …

(4) …

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 37. (1) …

§ 37. (1) …

         (2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen

             - des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert oder

             - der §§ 17, 18, 19 und 22 bzw. entgegen den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Ausfuhr von Kulturgut, Verordnung (EWG) vom 9. Dezember 1992, Nr. 3911/92, und vom 13. März 1993, Nr. 752/1993, in den jeweiligen Fassungen, widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner

             - wer die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 700 000 S zu bestrafen.

           2. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis 350 000 S zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.

           3. …

         (2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen

             - des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert oder

             - der §§ 17, 18, 19 und 22 bzw. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1 Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner

             - wer die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.

           2. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.

           3. …

(3) Wer vorsätzlich

           1. bis 10. …

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 70 000 S zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(3) Wer vorsätzlich

           1. bis 10. …

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(4) Wer vorsätzlich

           1. bis 3 …

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 30 000 S zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(4) Wer vorsätzlich

           1. bis 3 …

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2 100 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

Zweckgebundene Gebarung

Zweckgebundene Gebarung

§ 40. Im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes sind zu verwenden:

           1. die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,

           2. die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der organisatorischen Einrichtungen

                a) Restaurierwerkstätte Kunstdenkmale in Wien 3, Arsenal,

               b) Restaurierwerkstätte Baudenkmale (mit Weiterbildungs- und Informationseinrichtungen) in Mauerbach/NÖ, ehemalige Kartause,

für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.

§ 40. Im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu verwenden:

           1. die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,

           2. die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der Aufgabenbereiche

                a) „Konservierung und Restaurierung“

               b) „Fachspezifische Weiterbildung“

für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.

Vollziehung

Vollziehung

§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2 Abs. 3, des § 2a Abs. 7 und des § 3 Abs. 3, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 10 Abs. 2 letzter Satz sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der §§ 28 Abs. 7, 33 Abs. 3, 34 Abs. 3, 35, 36 Abs. 2, 38 sowie 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 32 Abs. 3 ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 34 Abs. 3, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2 Abs. 3, des § 2a Abs. 7 und des § 3 Abs. 3, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 10 Abs. 2 letzter Satz sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der §§ 28 Abs. 7, 34 Abs. 3, 35, 36 Abs. 2, 38 sowie 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 32 Abs. 3 ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 34 Abs. 3, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz betraut.

 

Inkrafttreten

 

§ 42. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4 und 8, § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 5, § 23, § 24, § 28 Abs. 6, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, 3 und 4, § 40, § 41 sowie der Entfall des § 33 Abs. 3 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag,

           2. § 5 Abs. 8, § 11 Abs. 9, § 15 Abs. 2 und 3, § 26 Z 7 und § 29 Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2014.