2215 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (2144 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (FNG-Anpassungsgesetz)

Mit vorliegendem Entwurf werden vorrangig die noch ausstehenden Bestimmungen aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, normiert.

Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative sollen die für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl notwendigen Bestimmungen betreffend das Beschwerdeverfahren normiert werden. Da mit dem FNG lediglich angezeigt werden sollte, welche Zuständigkeiten die neu geschaffenen Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51), das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder, zukünftig wahrnehmen sollen, jedoch noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten sein konnten, werden mit vorliegender Novelle die weiteren Bestimmungen diesbezüglich normiert. Eine grundsätzliche Änderung des Beschwerdeverfahrens nach dem geltenden AsylG 2005 und FPG, wie insbesondere das Beschwerdeverfahren betreffend die Schubhaft, wurde nicht vorgenommen, sondern wurde versucht das sich in der Vergangenheit bestens bewährte System an die neue Systematik der Verwaltungsverfahrensgesetze anzupassen. Ebenfalls sollen für die Landespolizeidirektionen, für die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland als auch für die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden Bestimmungen betreffend das Beschwerdeverfahren in dem jeweiligen Bereich vorgeschlagen werden. Dies betrifft auch die Übergangsbestimmungen, die nunmehr klare Regelungen  für einen raschen Übergang der Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den sonstigen Behörden 1. Instanz, wie Landespolizeidirektionen und Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden, als auch für das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder normieren. Diese Regelungen werden mit dem vorliegenden Entwurf im BFA-VG, AsylG 2005, FPG und NAG sowie GVG – B 2005 ergänzt.

Zu den vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen:

BFA-Einrichtungsgesetz

Im BFA-Einrichtungsgesetz soll die Rechtsgrundlage für die Verwendung von Landesbediensteten und Bediensteten der Gemeinde Wien durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschaffen werden.

BFA-Verfahrensgesetz

Es sollen die detaillierten Bestimmungen betreffend das Beschwerdeverfahren gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl normiert werden. Orientierend an der bewährten Praxis des Rechtsschutzes aus dem geltenden AsylG 2005 sowie dem FPG wird nun im Einklang mit den neuen Verwaltungsverfahrensgesetzen ein Rechtsmittelsystem normiert.

Des Weiteren werden Verfahrensbestimmungen für Verfahren vor der Vertretungsbehörde betreffend die Ausstellung österreichischer Dokumente für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG vorgeschlagen.

Asylgesetz 2005

Die Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie), ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, werden im AsylG 2005 umgesetzt. Dies umfasst u.a. die Ausweitung des Familienbegriffes sowie die Ausweitung der Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung von subsidiär Schutzberechtigten auf 2 Jahre.

Des Weiteren werden die für den Übergang der Verfahren mit 01. Jänner 2014 notwendigen Übergangsbestimmungen vorgeschlagen.

Fremdenpolizeigesetz 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 wird entsprechend der Entschließung des Nationalrates betreffend Novellierung der fremdenrechtlichen Materiengesetze (1889 d.B., XXIV. GP) vom 05. Juli 2012 an die unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 154/2012, ABl. Nr. L 58 vom 29.02.2012 S. 3, angepasst. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 nunmehr ausschließlich die nationalen Visa betreffen. Lediglich in den Zuständigkeitsbestimmungen wurden flankierende Maßnahmen zum Visakodex normiert.

Des Weiteren werden die für den Übergang der Verfahren mit 01. Jänner 2014 notwendigen Übergangsbestimmungen vorgeschlagen.

Überdies werden detailliertere Bestimmungen betreffend das Beschwerdeverfahren normiert.

Daneben erfolgen notwendige Adaptierungen aufgrund jüngster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sowie eine Klarstellung aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Die Vorgaben der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1, werden im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Damit wird ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt.

Daneben werden auch die Vorgaben der Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen (im Folgenden: Ausweitung Daueraufenthaltsrichtlinie), ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1, im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Damit werden die sich aus der Richtlinie ergebenden Rechte auch auf subsidiär Schutzberechtigte ausgeweitet.

Des Weiteren soll die Möglichkeit der Nichtigerklärung von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen durch den Bundesminister für Inneres wieder aufgenommen werden.

Darüber hinaus soll die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für „Besonders Hochqualifizierte Drittstaatsangehörige“ (§ 41 Abs. 1 NAG) zusätzlich auch vom Ausland ermöglicht werden, sofern bereits eine Einstellungszusage eines inländischen Arbeitgebers vorliegt und somit ein Visum zum Zweck der Arbeitssuche (§ 24a FPG) nicht benötigt wird.

Ferner werden die für den Übergang der Verfahren mit 01. Jänner 2014 notwendigen Übergangsbestimmungen vorgeschlagen.

Grenzkontrollgesetz

Das Grenzkontrollgesetz wird entsprechend der Entschließung des Nationalrates betreffend Novellierung der fremdenrechtlichen Materiengesetze (1889 d.B., XXIV. GP) vom 05. Juli 2012 an die unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010, ABl. Nr. L 85 vom 31.03.2010 S. 1, angepasst und es werden flankierende Maßnahmen geschaffen.

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Es werden detailliertere Bestimmungen betreffend das Beschwerdeverfahren normiert.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. März 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Christoph Hagen, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Walter Rosenkranz, Angela Lueger und Tanja Windbüchler-Souschill sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Art. 1 (BFA-G), Z 1)

Die Adaptierung der Überschrift im Inhaltsverzeichnis stellt lediglich eine redaktionelle Änderung dar, da im Zuge der Änderungen des § 2a BFA-G durch die Klarstellung des Anwendungsbereiches auf Gemeindebedienstete der Stadt Wien auch die Paragraphenüberschrift geändert wurde, eine Anpassung des Inhaltsverzeichnis versehentlich jedoch nicht erfolgt ist.

Zu Z 2 (Art. 2 (BFA-VG), Z 2)

Die Adaptierung der Überschrift des § 16 im Inhaltsverzeichnis stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Einführung eines neuen Abs. 1 dar.

Zu Z 3 (Art. 2 (BFA-VG), Z 8)

Es soll klargestellt werden, dass sich diese Mitwirkungspflicht auf unbegleitete mündige Minderjährige beschränkt. Der Inhalt des entfallenen Satzteiles wurde in den neu angefügten letzten Satz des Absatzes aufgenommen (siehe dazu die erläuternden Bemerkungen). Daneben wurde eine grammatikalische Berichtigung vorgenommen.

Zu Z 4 (Art. 2 (BFA-VG), Z 8)

Mit dem ersten Satz soll klargestellt werden, dass die Mitwirkungspflicht an der Suche nach Familienangehörigen nicht besteht, wenn die Suche und das Auffinden eines Familienangehörigen nicht im Interesse der Familie, insbesondere des Kindes, gelegen sind. Der zweite Satz verdeutlicht nochmals, dass unbegleitete unmündige Minderjährige dieser Mitwirkungspflicht nicht unterliegen, diese jedoch, soweit sie es wünschen, bei der Suche nach Familienangehörigen von der Behörde unterstützt werden.

Zu Z 5 (Art. 2 (BFA-VG), Z 13)

Die Adaptierung der Überschrift des § 16 stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Einführung eines neuen Abs. 1 dar.

Zu Z 6 (Art. 2 (BFA-VG), Z 13)

Da im Rahmen des parlamentarischen Prozesses zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, in § 7 Abs. 4 VwGVG in Abweichung zur bisherigen Regelung des AVG die Beschwerdefrist von zwei auf vier Wochen angehoben wurde, bedarf es dieser nun zum VwGVG abweichenden Regelung. Damit wird die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage betreffend die Frist zur Erhebung von Beschwerden normiert. Für die besonders schutzwürdige Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen und Fremden denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt zuerkannt wurde, soll die vierwöchige Beschwerdefrist des VwGVG gelten.

Zu Z 7 (Art. 2 (BFA-VG), Z 13)

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 8 (Art. 3 (AsylG 2005), Z 5)

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 9 (Art. 3 (AsylG 2005), Z 7)

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 10 (Art. 3 (AsylG 2005), Z 9)

Das Einfügen des Kurztitels nach dem Zitat stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung dar, da im Zuge der Änderung des Verweises in § 33 Abs. 1 Z 4 die Kurztitel versehentlich entfallen ist.

Zu Z 11, 19 und 28 (Art. 3 (AsylG 2005), Z 13; Art. 4 (FPG), Z 83; Art. 5 (NAG), Z 67)

Die Adaptierungen der Inkrafttretensbestimmungen im AsylG 2005, FPG und NAG beseitigen Redaktionsversehen. Sowohl § 75 Abs. 23 AsylG 2005, 125 Abs. 27 FPG als auch § 81 Abs. 28 NAG normieren jeweils, dass Bescheide bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2013, einen Hinweis auf die jeweilige Rechtsfolge zu enthalten haben, und sollen daher diese Bestimmungen natürlich nicht erst mit 01.01.2014 sondern bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Z 12 (Art. 4 (FPG), Z 51)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung in Bezug auf den Art. 3 Abs. 2 Visakodex.

Zu Z 13 (Art. 4 (FPG), Z 54)

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 14 (Art. 4 (FPG), Z 54a)

Mit der vorgenommenen Adaptierung soll im Lichte von Unionsrecht klargestellt werden, dass es sich bei der Zurückschiebung gemäß § 45 FPG um eine nationale Maßnahme handelt, die nicht unter das Regime der Rückführungsrichtlinie fällt. Diese Klarstellung wird mit der Normierung erreicht, dass Zurückschiebungen nur in Mitgliedstaaten der EU vorzunehmen sind. Da Rückkehrentscheidungen nur in Bezug auf Drittstaaten erlassen werden dürfen, wird damit unmissverständlich klargestellt, dass es sich bei der Zurückschiebung somit gerade nicht um eine Rückkehrentscheidung handeln kann.

Zu Z 15 (Art. 4 (FPG), Z 57)

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 16 (Art. 4 (FPG), Z 67a)

Vor dem Hintergrund der Schaffung einer speziellen Schubhafteinrichtung soll § 78 Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2013 entfallen. Mit der Errichtung spezieller Schubhafteinrichtungen, wie dem Schubhaftzentrum Vordernberg, sollen größtmögliche Standards im Bereich der Vollziehung der Schubhaft geboten werden. Damit können besondere, den Einzelfall berücksichtigende Unterbringungsmöglichkeiten künftig geboten werden. Um die Unterbringung in solchen speziellen Schubhafteinrichtungen zu ermöglichen, hat diese Bestimmung zu entfallen.

Zu Z 17 (Art. 4 (FPG), Z 79)

Die Anpassung der Novellierungsanordnung stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung dar, da sich der anzupassende Verweis in § 113 Abs. 3 FPG und nicht in § 113 Abs. 6 FPG befindet.

Zu Z 18 (Art. 4 (FPG), Z 82)

Die Anpassung stellt lediglich eine grammatikalische Richtigstellung in § 125 Abs. 27 betreffend den verwendeten Artikel dar.

Zu Z 20 (Art. 4 (FPG), Z 83)

Es hat eine Anpassung des § 125 zu erfolgen, da der Entfall des § 78 Abs. 5 zu einem Außerkrafttreten mit 01.01.2014 führt.

Zu Z 21 (Art. 5 (NAG), Z 6a)

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 22 (Art. 5 (NAG), Z 19a)

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 23 (Art. 5 (NAG), Z 20)

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 24 (Art. 5 (NAG), Z 57)

Die Anpassung in Form der Korrektur der Ziffernaufzählung stellt lediglich eine redaktionelle Bereinigung dar.

Zu Z 25 (Art. 5 (NAG), Z 58)

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 26 (Art. 5 (NAG), Z 64a)

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 27 (Art. 5 (NAG), Z 67)

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 29 (Art. 6 (GrekoG), Z 24)

Es handelt sich dabei um eine nochmalige Klarstellung, dass diese Maßnahme nicht flächendeckend vorzunehmen ist, sondern lediglich bei Vorliegen von begründeten Zweifeln.

Zu Z 30 (Art. 6 (GrekoG), Z 29)

Es handelt sich dabei um eine Klarstellung, dass Übermittlungen von Daten ausschließlich unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben erfolgen.

Zu Z 31 (Art. 6 (GrekoG), Z 29)

Es handelt sich dabei um eine Klarstellung, dass der Übermittlungszweck nur bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine strafbare Handlung begründet ist.

Zu Z 32 (Art. 7 (GVG-B 2005), Z 2)

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 03 13

                           Mag. Wolfgang Gerstl                                                                Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann