2220 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (2150 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 – SRÄG 2013)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die vom Institut für höhere Studien im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgenommene Evaluierung der Bildungskarenz hat ergeben, dass die im Zuge der Wirtschaftskrise 2009 normierten Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zur Bildungskarenz in der Praxis positiv aufgenommen wurden. Verglichen mit der Population der Weiterbildungsaktiven in Österreich insgesamt sind die Bildungskarenzierten im langjährigen Durchschnitt jedoch höher ausgebildet. Sowohl im Vergleich zum Anteil der Niedrigqualifizierten (maximal Pflichtschulabschluss) an der Gesamtbevölkerung als auch an der Weiterbildungsbeteiligung insgesamt ist der Anteil der Teilnehmer/innen dieser Gruppe an der Bildungskarenz mit 1,6 % an allen Teilnahmen sehr gering.

Aus diesen Gründen wird daher eine Bildungsteilzeit vorgeschlagen. Dieses neue Instrument soll im Gegensatz zur Bildungskarenz Weiterbildung auch neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen, da die im Rahmen der Bildungskarenz eintretende gänzliche Arbeitszeitreduktion einerseits den völligen Entfall des vom/von der Arbeitgeber/in geleisteten Entgelts zur Folge hat, andererseits durch die Karenzierung mitunter auch das Verhältnis zum/zur Arbeitgeber/in oder zum Betrieb zum Nachteil der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gelockert wird.

Im Rahmen des Regierungsprogrammes „Entlastung der BürgerInnen in Verwaltungsverfahren“ wurde der Einkommensbegriff des Arbeitslosenversicherungsgesetzes überprüft und mögliche Vereinfachungen festgehalten.

Die Republik Kroatien wird voraussichtlich am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitreten. Die im Beitrittsvertrag (Kapitel Freizügigkeit in Anhang V zur Beitrittsakte) vereinbarten Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Dienstleistungsfreiheit in bestimmten geschützten Sektoren entsprechen vollinhaltlich den Übergangsregelungen für die am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten.

Die Bundesregierung hat im Kapitel „Europäische Union“ ihres Regierungsprogramms die Ausschöpfung der Übergangsfristen für neue EU-Mitgliedstaaten vorgesehen. Dementsprechend wird das im Beitrittsvertrag mit der Republik Kroatien ausbedungene Übergangsarrangement zur EU-Erweiterung im AuslBG verankert.

Das Übergangsarrangement erlaubt jedem derzeitigen Mitgliedstaat, seine nationalen Regeln für den Arbeitsmarktzugang drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte auch für Bürger Kroatiens beizubehalten. Darüber hinaus hat Österreich (wie Deutschland) ausbedungen, dass Unternehmen mit Betriebssitz in der Republik Kroatien in bestimmten Dienstleistungssektoren (insbesondere im Baubereich) ihre Arbeitnehmer/innen weiterhin nur nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Regelungen zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsenden dürfen. Gleichzeitig ist jedoch – um den Willen zur schrittweisen Öffnung des Arbeitsmarktes zu unterstreichen – danach zu trachten, den Arbeitsmarktzugang kroatischer Arbeitskräfte während des Übergangsregimes zu verbessern und gegenüber Drittstaatsangehörigen zu bevorzugen.

Die Übergangsfrist beträgt maximal sieben Jahre und es gilt das sog. 2+3+2-Modell. Danach haben Staatsangehörige Kroatiens in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt keine unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern es gelten die nationalen und bilateralen Regelungen des Arbeitsmarktzugangs weiter. Vor Ablauf der ersten Phase hat die Europäische Kommission dem EU-Rat einen Bericht über die Funktionsweise der Übergangsregelungen vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Europäische Kommission vor Ablauf der ersten Phase darüber zu unterrichten, ob sie die vereinbarten Übergangsregelungen für weitere drei Jahre beibehalten wollen oder Freizügigkeit nach Unionsrecht gewähren. Mitgliedstaaten, die auch nach fünf Jahren ab dem Beitritt ihre nationalen Zugangsregelungen weitere zwei Jahre aufrechterhalten wollen, müssen der Europäischen Kommission förmlich und begründet mitteilen, dass dies wegen der schwierigen nationalen Arbeitsmarktlage oder der drohenden Gefahr einer schwerwiegenden Störung des Arbeitsmarktes notwendig ist.

Kroatischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder danach rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen waren, ist unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren und entsprechend zu bestätigen. Gleiches gilt für ihre Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder darüber hinaus, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird), die am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, 18 Monate lang einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihnen im Bundesgebiet nachweisen können. Diese 18-monatige Wartefrist gilt jedoch nur in den ersten zwei Jahren nach dem Beitritt.

Die Familienangehörigen jener kroatischen Arbeitnehmer/innen, die bereits vor dem Beitritt eine Rot-Weiß-Rot-Karte, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder einen sonstigen Aufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang innehatten, sollen – ungeachtet der 18-monatigen Wartefrist – ebenfalls sofort ab dem Beitritt eine Bestätigung des unbeschränkten Arbeitsmarktzuganges erhalten, um so im Sinne der Nummer 13 des Kapitels Freizügigkeit in Anhang V zur Beitrittsakte eine unzulässige Schlechterstellung gegenüber Drittstaatsangehörigen zu vermeiden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG („Arbeitsrecht“, „Sozialversicherungswesen“) und Art. 12 Abs. 1 Z 6 B–VG (Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. März 2013 in Verhandlung genommen. Gem. § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales einstimmig den Abgeordneten Stefan Markowitz zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Wolfgang Katzian die Abgeordneten August Wöginger, Sigisbert Dolinschek, Ursula Haubner, Franz Riepl, Mag. Birgit Schatz, Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Stefan Markowitz, Werner Neubauer, Karl Öllinger, Ridi Maria Steibl, Mag. Christine Lapp und Bernhard Vock sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits und August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die im Art. 8 der Regierungsvorlage enthaltenen Änderungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz betreffend die Antragslegitimation des Arbeitgebers bei Anträgen auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte und die Änderung der Übergangsbestimmungen infolge des EU-Beitritts Kroatiens bzw. des Auslaufens des Übergangsregimes mit Bulgarien und Rumänien stehen in engem Zusammenhang mit der Regierungsvorlage (2163 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden, und sollen daher aus der vorliegenden Regierungsvorlage ausgekoppelt und inhaltlich unverändert in die Regierungsvorlage 2163 d.B. übernommen werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits und August Wöginger einstimmig beschlossen.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter August Wöginger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 03 14

                               August Wöginger                                                               Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau