Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß- und Eichgesetz, das Vermessungsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Wettbewerbsgesetz und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend)

 

Einbringende Stelle:

BMWFJ

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Anpassungen im Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, Ingenieurgesetz 2006, Berufsausbildungsgesetz, Maß- und Eichgesetz, Vermessungsgesetz, Elektrotechnikgesetz 1992, Wettbewerbsgesetz und Mineralrohstoffgesetz; neuerliche Errichtung der Qualitätskontrollbehörde.

Wesentliche Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012. Es wird auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes: Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B VG.

Siehe Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

 

 


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß- und Eichgesetz, das Vermessungsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Wettbewerbsgesetz und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sieht nach dem Modell „9+2“ auf Bundesebene die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes und eines Bundesfinanzgerichtes sowie in jedem Land die Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes vor. Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst bzw. der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft. Die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verlagert. Die in den Materiengesetzen enthaltenen Rechtsmittelregelungen stehen im Widerspruch zu dieser neuen Rechtslage.

 

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend sind auf Grund des neuen Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit Anpassungen im Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, Ingenieurgesetz 2006, Berufsausbildungsgesetz, Maß- und Eichgesetz, Vermessungsgesetz, Elektrotechnikgesetz 1992, Wettbewerbsgesetz und Mineralrohstoffgesetz notwendig.

 

Die Anpassungen betreffen schwerpunktmäßig:

                         - Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz: Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz: Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) entscheidet nicht mehr die Qualitätskontrollbehörde (QKB), sondern das Bundesverwaltungsgericht. Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht die Auflösung der QKB vor. Zwecks Fortführung ihrer aufgrund europarechtlicher Vorgaben durchzuführenden Aufsichtstätigkeit über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ist die Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsbehörde neuerlich beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu errichten. Die QKB soll im Rechtsmittelverfahren Parteistellung (Amtspartei) sowie die Möglichkeit, gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts gem. Art. 133 B-VG Revision zu erheben, erhalten.

                         - Ingenieurgesetz 2006: redaktionelle Anpassungen insbes. betreffend Verwaltungsstrafbestimmungen.

                         - Berufsausbildungsgesetz: Anpassungen betreffend bisherigen Instanzenzug und Wahrung der bisherigen Berufungsrechte der Arbeiterkammer.

                         - Maß- und Eichgesetz, Vermessungsgesetz: Anpassungen betreffend bisherigen Instanzenzug und Verwaltungsstrafverfahren.

                         - Elektrotechnikgesetz 1992: Anpassung betreffend Verwaltungsstrafverfahren.

                         - Wettbewerbsgesetz: Anpassung betreffend Rechtsmittel-Terminologie.

                         - Mineralrohstoffgesetz: Anpassungen betreffend bisherigen Instanzenzug und Rechtsmittel-Terminologie.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Alternativen

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierung gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Administrative Instanzenzüge in div. Materiengesetzen; kein administrativer Instanzenzug gegen erst- und letztinstanzl. Bescheide des Bundesministers; Auflösung der Qualitätskontrollbehörde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Mit dem neuen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit konforme Rechtslage.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassungen im Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, Ingenieurgesetz 2006, Berufsausbildungsgesetz, Maß- und Eichgesetz, Vermessungsgesetz, Elektrotechnikgesetz 1992, Wettbewerbsgesetz und Mineralrohstoffgesetz; neuerliche Errichtung der Qualitätskontrollbehörde.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Art. 131 B-VG regelt die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte. Art. 131 B-VG enthält eine Generalklausel, welche grundsätzlich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht und taxativ Ausnahmen betreffend die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorsieht.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Feststeht somit, dass keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Regierungsvorlage, Erläuterungen zu Art. 131 B-VG, 1618 der Beilagen XXIV. GP).

Im Hinblick auf das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden Anpassungen im Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, Ingenieurgesetz 2006, Berufsausbildungsgesetz, Maß- und Eichgesetz, Vermessungsgesetz, Elektrotechnikgesetz 1992, Wettbewerbsgesetz und Mineralrohstoffgesetz vorgenommen.

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht vor, dass es künftig nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz geben soll. Dies hat Auswirkungen auf den Instanzenzug im Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG).

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sind grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Das A-QSG hat jedoch für den Vollzug unter Einholung der Zustimmung der Länder eigene Bundesbehörden, nämlich den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde, errichtet. Der Instanzenzug war bisher so ausgestaltet, dass der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen Behörde erster Instanz und die Qualitätskontrollbehörde als Rechtsmittelinstanz zuständig war.

Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) zur ersten und letzten Instanz. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind notwendig, um die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde zu begründen.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht in der Anlage „aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden“ in Z 31 vor, dass die Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 1 A-QSG aufgelöst ist. Dies hätte zur Folge, dass die Qualitätskontrollbehörde, die abgesehen von der Rechtsmittelkompetenz auch Aufsichtsbehörde ist, ihre Aufsichtstätigkeit nicht fortführen kann.

In der Novelle ist daher die Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsbehörde neuerlich beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu errichten.

Änderung des Ingenieurgesetzes 2006:

Das Ingenieurwesen ist nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind in Angelegenheiten des Vollzuges des Ingenieurgesetzes 2006 erste und letzte Instanz. Gegen Bescheide der beiden Bundesminister kann derzeit die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Bei dem Vollzug des Ingenieurgesetzes 2006 handelt es sich um mittelbare Bundesverwaltung. Unmittelbar aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ergibt sich somit ein Rechtszug vom jeweils zuständigen Bundesminister (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) an die Landesverwaltungsgerichte.

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde ua. vorgeschlagen, einen Rechtszug vom jeweils zuständigen Bundesminister an das Bundesverwaltungsgericht zu normieren. Gegen diese Zuständigkeitsverschiebung von den Landesverwaltungsgerichten an das Bundesverwaltungsgericht haben sich alle Bundesländer ausgesprochen. Damit ist davon auszugehen, dass ein derartiger Gesetzesbeschluss keine Zustimmung der Länder nach Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG erhalten wird und wurde daher von diesem Vorschlag nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens abgegangen.

Die nunmehr vorgeschlagenen Änderungen des Ingenieurgesetzes 2006 beziehen sich daher nur mehr auf folgende Änderungen:

                         - Entfall der Gliederungsbezeichnung,

                         - Anpassungen an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 und

                         - die Aufnahme der unbeabsichtigt außer Kraft getretenen Verwaltungsstrafbestimmungen betreffend die Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ und „Diplom-HLFL-Ingenieur“ unter gleichzeitiger Anpassung an den Strafrahmen des geltenden § 5 des Ingenieurgesetzes 2006).

Diese Änderungen können gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG problemlos mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten. Eine gesonderte In-Kraft-Tretens-Bestimmung ist nicht erforderlich.

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes:

Die Anpassungen im Berufsausbildungsgesetz (BAG) bezwecken die Anpassung an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Übernahme der bestehenden Berufungsrechte der Arbeiterkammer (als Legalpartei) sowie einer bestehenden Abgabenbefreiung im Verfahren vor dem Landeshauptmann (als Berufungsinstanz) in das neue System. Der Arbeiterkammer soll somit (in den bisher geregelten Fällen) hinkünftig das Recht der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zukommen. Eine weitere Anpassung betrifft eine kleinere formale Rechtsbereinigung, indem der derzeitige Rechtsmittelausschluss bei Entscheidungen der Lehrlingsstelle über Erhöhung oder Herabsetzung der Verhältniszahl Ausbilder – Lehrlinge im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des fair trial und den neuen Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufgehoben werden soll.

Änderung des Maß- und Eichgesetzes:

Die Änderungen im Maß- und Eichgesetz betreffen die Klarstellungen bezüglich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte der Länder sowie eine terminologische Anpassung.

Änderung des Vermessungsgesetzes:

Die Änderungen im Vermessungsgesetz betreffen die Klarstellungen bezüglich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte der Länder sowie eine terminologische Anpassung.

Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992:

Die Änderung im Elektrotechnikgesetz 1992 betrifft eine terminologische Anpassung.

Änderung des Wettbewerbsgesetzes:

Bei den Änderungen des Wettbewerbsgesetzes handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG knüpft daran an, dass es sich bei den gegenständlichen Angelegenheiten um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden (Art. 102 Abs. 2 B-VG). Wie in Z13 der Erläuterungen zur Novelle des Wettbewerbsgesetzes (1804 der Beilagen XXIV.GP) festgehalten, wird die Diskussion über den endgültigen Instanzenzug (Bundesverwaltungsgericht oder Kartellgericht) noch zu führen sein.

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes:

Nach § 171 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) ist derzeit für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe Behörde erster Instanz grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. Dies entspricht ab 1. Jänner 2014 nicht mehr der dann geltenden Rechtslage, da gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, der Rechtszug an das jeweilige Landesverwaltungsgericht gehen wird. Die Bestimmung in § 171 Abs. 1 MinroG, dass für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann ist, soll daher ab 1. Jänner 2014 entfallen.

Weiters trägt das außerordentliche Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab 1. Jänner 2014 die Bezeichnung „Revision“ und das Rechtsmittel an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung „Beschwerde“, während in einigen Bestimmungen des MinroG noch von der Möglichkeit zur Erhebung einer „Beschwerde“ an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof bzw. von „Berufungen“ die Rede ist. Terminologische Anpassungen sind daher vorzunehmen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012. Es wird auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf folgende Kompetenztatbestände:

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes: Art.10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Gewerbe und Industrie“)

Änderung des Ingenieurgesetzes 2006: Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Ingenieurwesen“)

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes: Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Gewerbe und Industrie“)

Änderung des Maß- und Eichgesetzes: Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Maß- und Gewichtswesen“)

Änderung des Vermessungsgesetzes: Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Vermessungswesen“)

Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992: Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet“)

Änderung des Wettbewerbsgesetzes: Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Kartellrecht, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes)

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes: Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Bergwesen“ )

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes: Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.

Änderung des Ingenieurgesetzes 2006: Keine

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes: Keine.

Änderung des Maß- und Eichgesetzes: Keine.

Änderung des Vermessungsgesetzes: Keine.

Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992: Keine.

Änderung des Wettbewerbsgesetzes: Keine.

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes: Keine.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 6), Z 2 (§ 10 Abs. 9), Z 3 (§ 15 Abs. 1a), Z 6 (§ 17 Abs. 2), Z 7 (§ 18 Abs. 2), Z 8 (§ 18a Abs. 2 und 3), Z 15 (§ 25 Abs. 8), Z 16 (§ 25 Abs. 13), Z 17 (§ 25a Abs. 4), Z 18 (§ 25b Abs. 6), Z 19 (§ 25c Abs. 3) und Z 20 (§ 25d Abs. 3):

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht vor, dass jede Verwaltungsbehörde erste und letzte Instanz ist. Gegen die von ihr erlassenen Bescheide oder wenn sie ihre Entscheidungspflicht verletzt, ist als einziges Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht möglich.

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sind grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Das A-QSG hat jedoch für den Vollzug unter Einholung der Zustimmung der Länder eigene Bundesbehörden, nämlich den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde, errichtet. Der Instanzenzug war bisher so ausgestaltet, dass der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen Behörde erster Instanz und die Qualitätskontrollbehörde als Rechtsmittelinstanz zuständig war.

Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zur ersten und letzten Instanz. Die bisher in den Bestimmungen enthaltene Zuständigkeit der Qualitätskontrollbehörde für Rechtsmittel gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen kann ersatzlos entfallen. Da das Aufzählen der einzelnen Beschwerdemöglichkeiten zur Frage führen könnte, ob Beschwerden gegen nicht aufgezählte Rechtsakte implizit ausgeschlossen sein sollen, entfallen die bisher im Gesetz enthaltenen Aufzählungen in den einzelnen Bestimmungen. In § 18c Abs. 3 wird klargestellt, dass über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde das Bundesverwaltungsgericht erkennt.

Durch die Änderung des § 25d Abs. 3 wird der Instanzenzug für Fälle der Gleichwertigkeit an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst. Über Beschwerden gegen Bescheide der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind künftig die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 16 Abs. 1 und 5):

Durch diese Bestimmungen soll klargestellt werden, dass die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 in Bescheidform zu erfolgen hat.

Zu Z 9 (§ 18a Abs. 6):

Diese Bestimmung ist eine Anpassungsmaßnahme des Verweises an die geänderte Nummerierung des § 20 Abs. 6.

Zu Z 10 und Z 11 (§ 18c, § 20 Abs. 1):

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht unter Punkt A. Z 31 der Anlage „Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden“ vor, dass die Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 1 A-QSG aufgelöst ist. Dies hätte zur Folge, dass die Qualitätskontrollbehörde, die abgesehen von der Rechtsmittelbehörde auch Aufsichtsbehörde ist, ihre Aufsichtstätigkeit nicht fortführen kann.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind für die neuerliche Errichtung der Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend erforderlich.

Durch das Einräumen der Parteistellung und der Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof soll eine zweckmäßige Aufsichtstätigkeit der Qualitätskontrollbehörde gesichert werden.

In § 18c Abs. 3 wird klargestellt, dass über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde das Bundesverwaltungsgericht erkennt.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit. Dies schließt das Verwaltungsstrafverfahren mit ein, weshalb die bisherige Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr notwendig ist.

Der vorgeschlagene § 20 Abs. 1 enthält zudem eine Richtigstellung, indem der Ressortname auf „Bundeministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ abgeändert wird.

Zu Z 12 (§ 20 Abs. 6):

Die vorgeschlagene Bestimmung zählt die Kompetenzen der Qualitätskontrollbehörde unter Berücksichtigung des Wegfalls der Rechtsmittelkompetenzen auf. Dabei wird auch die Nummerierung entsprechend neu gefasst.

Zu Z 13 (§ 20 Abs. 11 Z 3):

Diese Bestimmung enthält eine Anpassung der Verweisung auf die neue Nummerierung des § 20 Abs. 6.

Zu Z 14 (§ 20b):

Gemäß Art. 5 Z 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, mit dem Art. I Abs. 2 EGVG abgeändert wird, soll sich der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht mehr aus der Aufzählung bestimmter Behörden, sondern aus einer Generalklausel ergeben. Regelungen, wie sie bisher in § 20b A-QSG enthalten waren, die das AVG, das VStG oder das VVG für anwendbar erklären, können daher entfallen.

Zu Z 21 (§ 25f Abs. 3 Z 4):

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht unter Punkt A. Z 25 der Anlage „Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden“ die Auflösung der Datenschutzkommission vor. Anstelle der Datenschutzkommission wird die Datenschutzbehörde errichtet, die die Aufgaben der Datenschutzkommission übernimmt. Sie soll unter anderem auch die Genehmigung für die Übermittlung von Daten in das Ausland gemäß § 13 DSG 2000 übernehmen. Inhaltlich ändert sich an der Regelung des § 13 DSG 2000 durch die Einführung der Datenschutzbehörde nichts. Die bisherige Bestimmung des § 25f Abs. 3 Z 4 ist daher anzupassen und der Begriff „Datenschutzkommission“ durch „Datenschutzbehörde“ zu ersetzen.

Zu Z 22 (§ 27 Abs. 2 und 3):

§ 22 VStG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 normiert eine gegenüber der gerichtlichen Strafbarkeit generell subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit. Die in den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und Abs. 3 enthaltenen Subsidiaritätsklauseln können daher entfallen.

Mit der Änderung des § 27 Abs. 2 Z 1 wird ein Widerspruch im Zusammenhang mit § 1b Abs. 4 innerhalb des A-QSG behoben.

Zu Z 23 (§ 27a Abs. 3):

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht unter Punkt A. Z 24 der Anlage „Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden“ vor, dass der Disziplinaroberrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 121 des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe – WTBG, aufgelöst ist. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird diese Vorgabe umgesetzt.

Zu Z 24 (§ 31 Abs. 4, 5 und 6):

Es ist erforderlich, die Anpassung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Kraft zu setzen. Als Datum des Inkrafttretens ist daher der 1. Jänner 2014 vorzusehen. § 20b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren sind nicht vorzusehen, da die Neuorganisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenfalls ohne Übergang für anhängige Verfahren in Kraft tritt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Ingenieurgesetzes 2006)

Zu Z 1 (Entfall der Gliederungsbezeichnung samt Überschrift):

Das Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) enthielt einen 1. und einen 2. Abschnitt.

Der 2. Abschnitt des Ingenieurgesetzes 2006 enthielt Regelungen betreffend die Bezeichnung,,Diplom-HTL-Ingenieur“ und,,Diplom-HLFL-Ingenieur“. Der 2. Abschnitt des Ingenieurgesetzes 2006 trat gemäß § 20 Abs. 1 IngG 2006 mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft und war zum Zeitpunkt seines Außer-Kraft-Tretens auf anhängige Verfahren weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008, anzuwenden.

Der Entfall der im IngG 2006 weiterhin enthaltenen Gliederungsbezeichnung „1. Abschnitt“ und seiner Überschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass es einen „2. Abschnitt“ nicht mehr gibt und somit eine Gliederungsbezeichnung „1. Abschnitt (samt Überschrift)“ entfallen kann.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3 Z 1 und § 4 Abs. 1):

Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, erhielt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“.

In den §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 4 Abs. 1 ist nach wie vor die Bezeichnung Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit enthalten.

Da das IngG 2006 seit seiner Kundmachung im Jahre 2006 nicht novelliert wurde, erfolgen nunmehr Anpassungen in den §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 4 Abs. 1 an die Terminologie des Bundesministeriengesetzes 1986.

Zu Z 3 (§ 5):

Der 2. Abschnitt des Ingenieurgesetzes 2006 enthielt Regelungen betreffend die Bezeichnung,,Diplom-HTL-Ingenieur“ und,,Diplom-HLFL-Ingenieur“. Der in diesem Abschnitt enthaltene § 18 enthielt bezüglich des Schutzes der Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ Verwaltungsstrafbestimmungen. Von diesen Verwaltungsstrafbestimmungen war einerseits die unberechtigte Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ und andererseits eine einen akademischen Grad vortäuschende Führung dieser Bezeichnungen umfasst.

Der gesamte 2. Abschnitt des Ingenieurgesetzes 2006 trat gemäß § 20 Abs. 1 IngG 2006 mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Schutz der Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ und der Schutz der Bezeichnung der akademischen Grade weiterhin besteht.

So kann zwar jemand der nicht berechtigt ist, die Standesbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, und die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt aufgrund der bestehenden Bestimmung des § 5 verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden, nicht jedoch jene, die Zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt sind. Ebenso konnte keine Bestrafung erfolgen, wenn jemand die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ derart führte, um damit einen akademischen Grad vorzutäuschen.

Durch den neuen § 5 ist geplant, dieses durch das Außerkrafttreten des gesamten 2. Abschnittes des Ingenieurgesetzes 2006 unbefriedigende Ergebnis zu bereinigen.

Gleichzeitig soll der ehemalige Strafrahmen des § 18 dem geltenden Strafrahmen des § 5 angepasst und von einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro vorgesehenen Strafmöglichkeit sachlich gerechtfertigt auf eine Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro angehoben werden.

Zu Z  (§ 8):

§ 8 regelte das Inkrafttreten des 1. Abschnittes des Ingenieurgesetztes 2006.

Durch den Entfall der Gliederungsbezeichnung 1. Abschnitt“ und seiner Überschrift hat auch die Wortfolge des 1. Abschnittes in § 8 zu entfallen.

Zu Z 5 (§ 9):

§ 9 regelt das Außerkrafttreten des Ingenieurgesetzes 1990 unter Bezug auf den „1. Abschnitt“. Durch den Entfall der Gliederungsbezeichnung „1. Abschnitt“ (siehe dazu die Erläuterungen unter Z 1) können die Worte „des 1. Abschnittes“ in § 9 entfallen.

Zu Z 6 (§ 11):

§ 11 enthält die Vollzugsklausel des Ingenieurgesetzes 1990 unter Bezug auf den 1. Abschnitt. Durch den Entfall der Gliederungsbezeichnung „1. Abschnitt“ (siehe dazu die Erläuterungen unter Z 1) können die Worte „des 1. Abschnittes“ in § 11 entfallen.

Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, erhielt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“. In § 11 ist nach wie vor die (ehemalige) Bezeichnung Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit enthalten. Da das IngG 2006 seit seiner Kundmachung im Jahre 2006 nicht novelliert wurde, erfolgt in § 11 nunmehr die Anpassungen an die Terminologie des Bundesministeriengesetzes 1986.

Zu Artikel 3 (Änderung des Berufsausbildungsgesetzes)

Zu Z 3,4 und 10:

Die Streichung des bisherigen Rechtsmittelausschlusses in § 8 Abs. 13 und 14 ist erforderlich, um dem verfassungsrechtlichen Gebot des „fair trial“ sowie der neuen Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu entsprechen. Die Streichung des § 29 Abs. 5 ist redaktionell, weil diese Bestimmung im Hinblick auf die zweitinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich ist.

Zu Z 7 (§ 19 Abs. 10):

Derzeit bestehende Verwaltungsabgabenbefreiung im Verfahren vor den Lehrlingsstellen sowie der Berufungsinstanz „Landeshauptmann“.

Zu Artikel 4 (Änderung des Maß- und Eichgesetzes)

Zu Z 1 (§ 32 Abs. 6):

Notwendige Änderung auf Grund des neuen Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zu Z 2 (§ 63 Abs. 2):

Anpassung an die geänderte Rechtsmittel-Terminologie.

Zu Z 3 (§ 71 Abs. 4):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Vermessungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4):

Die bisherige Regelung in Abs. 4 zum administrativen Instanzenzug kann entfallen. Stattdessen wird der nun gültige Instanzenzug dargestellt.

Zu Z 2 (§ 51 Abs. 4):

Anpassung an die geänderte Rechtsmittel-Terminologie.

Zu Z 5 (§ 57 Abs. 11):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992)

Anpassung an die geänderte Rechtsmittel-Terminologie (statt „Berufung“ nunmehr „Beschwerde“).

Zu Artikel 7 (Änderung des Wettbewerbsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 11a Abs. 3 und § 11a Abs. 6):

Mit den vorgeschlagenen Regelungen erfolgen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Zu Z 3:

§ 11a Abs. 7 entfällt, da in Art. 133 Abs. 6 B-VG (idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) geregelt ist, dass die belangte Behörde des Verfahrens, also die BWB, vor dem Verwaltungsgericht Revision wegen Rechtswidrigkeit gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erheben kann.

Zu Z 4 (§ 21 Abs. 6):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 8 (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes)

Zu Z 1 (§ 81 Z 1 und 2, § 116 Abs. 3 Z 4 und § 119 Abs. 12):

Nach §§ 81 Z 1 und 2 sowie 116 Abs. 3 Z 4 MinroG in der geltenden Fassung können die Gemeinde bzw. das Land in bestimmten Fällen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Nach § 119 Abs. 12 MinroG in der geltenden Fassung darf in dem Fall, dass ein Bewilligungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, der Bewilligungswerber die betreffende Bergbauanlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Bergbauanlage entsprechend dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

Es soll jeweils berücksichtigt werden, dass das außerordentliche Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab 1. Jänner 2014 die Bezeichnung „Revision“ trägt.

Zu Z 2 (Entfall des § 121 Abs. 7) und Z 4 (§ 171):

Nach § 127 Abs. 7 MinroG in der geltenden Fassung entscheidet über Berufungen gegen im Verfahren nach § 127 Abs. 6 MinroG ergangene Bescheide des Landeshauptmanns der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dieser Instanzenzug entspricht ab 1. Jänner 2014 nicht mehr der verfassungsrechtlichen Regelung.

Zu Z 3 (§ 149 Abs. 6 und 7) und Z 5 (§ 179 Abs. 4):

Nach § 149 Abs. 6 zweiter Satz MinroG in der geltenden Fassung ist der Ausspruch über die Entschädigung für eine zwangsweise Grundüberlassung mit Berufung nicht anfechtbar.

Nach § 149 Abs. 7 letzter zweiter Satz MinroG in der geltenden Fassung kommt Berufungen gegen einen Bescheid, mit dem die Ausführung des die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) erfordernden Vorhabens noch vor Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) gestattet wird, keine aufschiebende Wirkung zu.

Nach § 179 Abs. 4 MinroG in der geltenden Fassung kommt Berufungen gegen einen Bescheid, mit dem Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen angeordnet werden, keine aufschiebende Wirkung zu.

Es soll jeweils berücksichtigt werden, dass das Rechtsmittel an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung „Beschwerde“ trägt.

Zu Z 4 (§ 171):

Nach § 171 Abs. 1 MinroG in der geltenden Fassung ist für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 MinroG liegen, und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. Dieser Instanzenzug an den Landeshauptmann entspricht ab 1. Jänner 2014 nicht mehr der verfassungsrechtlichen Regelung.

In Abs. 2 und 3 soll jeweils die Wendung „in erster Instanz“ entfallen.

Zu Z 6 (§ 226 Abs. 25 neu):

Die geplante Novelle soll – wie die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.