Textgegenüberstellung Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetz – BMLFUW Agrarbereich

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Agrarverfahrensgesetzes 1950

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren
der Agrarbehörden.

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren
der Agrarbehörde.

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 1. (1) Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme des § 78.

§ 1. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78.

(2) Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit Ausnahme des §§ 51 Abs. 1 und 51c.

Entfällt.

Behörden.

Agrarbehörde

§ 2. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 bezeichneten Behörden.

§ 2. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).

(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

Entfällt.

§ 3. Verwaltungsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind alle von den Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform zu handhabenden Gesetze und Verordnungen.

§ 3. Verwaltungsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind alle von der Agrarbehörde in den Angelegenheiten der Bodenreform zu handhabenden Gesetze und Verordnungen.

§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …

(4) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3 eingebrachten Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Anbringen.

Entfällt.

§ 6. Genehmigungspflichtige Verträge sind unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen.

Entfällt.

Erlassung von Bescheiden;

Erlassung von Bescheiden;

Berufungen

Beschwerden

§ 7. (1) bis (2) …

§ 7. (1) bis (2) …

(3) Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

(3) Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.

(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.

§ 7a. (1) bis (2) …

§ 7a. (1) bis (2) …

(3) Jeder Partei steht das Berufungsrecht gegen den Bewertungsplan sowohl hinsichtlich ihrer eigenen als auch hinsichtlich fremder Grundstücke zu.

(3) Jeder Partei steht das Beschwerderecht gegen den Bewertungsplan sowohl hinsichtlich ihrer eigenen als auch hinsichtlich fremder Grundstücke zu.

(4) …

(4) …

Abschnitt II.

Besondere Bestimmungen für das Verfahren
vor den Agrarsenaten.

Abschnitt II entfällt.

Zuziehung der Parteien.

 

§ 9. (1) Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.

 

(2) Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:

           1. wenn Parteienanträgen stattgegeben wird, welchen nicht andere Parteienanträge entgegenstehen, sofern dadurch die Rechte dritter Personen nicht berührt werden;

           2. wenn das Parteienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;

           3. wenn der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz zurückverwiesen wird.

 

(3) Sind Parteien einer Verhandlung zuzuziehen, so hat sie der Vorsitzende des Agrarsenates von der Anberaumung der Verhandlung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, ihre Angelegenheit vor dem Senate mündlich selbst zu vertreten oder durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, daß aber das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege steht. Wenn jedoch die Zahl der Beteiligten, deren Rechtsinteressen bei der mündlichen Verhandlung gleichgerichtet sind, mehr als fünf beträgt, kann der Vorsitzende des Senates in der Verständigung anordnen, daß für diese Gruppe von Beteiligten nicht mehr als fünf Vertreter erscheinen dürfen. Die hiezu von den Beteiligten abzuordnenden Vertreter sind auf Grund einer von jenen zu treffenden Vereinbarung dem Vorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben; andere Vertreter für diese Gruppe sind nur zuzulassen, wenn ein besonderes Interesse hiefür glaubhaft gemacht wird.

 

(4) Die Anberaumung der Verhandlung und die Verständigung der Parteien hat unmittelbar durch den Vorsitzenden des Senates oder seinen Stellvertreter derart zu erfolgen, daß zwischen der Zustellung der Verständigung und der Verhandlung ein Zeitraum von zwei Wochen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf fünf Tage abgekürzt werden.

 

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 901/1993)

 

Gang der Verhandlung.

 

§ 10. (1) Der Verhandlung ist der von der unteren Instanz festgestellte und von der oberen Instanz nötigenfalls ergänzte Sachverhalt zugrunde zu legen.

 

(2) Zunächst hat der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Vor dem Eingehen in die Hauptsache ist über die Zuständigkeit des Senates und andere Fragen verfahrensrechtlicher Art zu verhandeln und zu entscheiden.

 

(3) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu schließen, wenn er den Gegenstand für genügend geklärt hält. Wenn über den Anspruch mehrerer Parteien oder über mehrere Ansprüche einer oder mehrerer Parteien verhandelt wird, kann die Verhandlung auch hinsichtlich einzelner Parteien oder Ansprüche geschlossen werden.

 

(4) Wenn eine Verhandlung nicht gemäß Abs. 3 geschlossen werden kann, dann ist sie zu verlegen. Wenn es der Senat für erforderlich hält, dann kann er ergänzende Ermittlungen durch Abgeordnete des Senates oder durch die Unterinstanzen anordnen. Für die Zuziehung der Parteien zur fortgesetzten Verhandlung gilt § 9.

 

Beratung und Abstimmung.

 

§ 11. (1) Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter einen Antrag zu stellen. Gegen- und Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.

 

(2) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im § 5 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Reihenfolge ab. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer, oder, bei Stimmengleichheit, der Vorsitzende gestimmt hat.

 

Verhandlungsschrift.

 

Beratungsprotokoll.

 

§ 12. Über die Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese muß die Namen der stimmführenden Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der amtlichen Sachverständigen, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten und die wesentlichsten Vorkommnisse der Verhandlung beurkunden. Über die Beratung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, das außer der Benennung der Anwesenden alle gestellten Anträge mit der wesentlichen Begründung in kurzer Fassung und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat. Den Parteien steht die Einsicht in das Beratungsprotokoll nicht zu (§ 17 Abs. 3 AVG). Verhandlungsschrift und Beratungsprotokoll sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Entscheidungen und Beschlüsse sind durch den Schriftführer im Verhandlungsakte zu vermerken.

 

Erkenntnis.

 

§ 13. (1) Das Erkenntnis ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. In diesem sind die Namen des Vorsitzenden, der stimmführenden Senatsmitglieder, des Schriftführers, der einvernommenen amtlichen Sachverständigen sowie der Parteien und ihrer Vertreter anzuführen. Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigen.

 

(2) Auf Beschluß des Senates kann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auch sogleich verkündet werden.

 

§ 14. Die Bescheide (Erkenntnisse) der Agrarbehörden und die von ihnen genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide (Erkenntnisse) in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide.

(Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a.)

§ 14. Die Bescheide der Agrarbehörde und die von ihr genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide.

(Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a.)

§ 17. (1) bis (4) …

§ 17. (1) bis (4) …

 

(5) Die Überschrift zu Abschnitt I., die §§ 1 und 2 samt Überschriften, § 3, § 5 Abs. 4, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 3 und 4, § 7a Abs. 3 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 6 samt Überschrift und Abschnitt II. außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

§ 10. (1) bis (4) …

§ 10. (1) bis (4) …

(5) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan beim Landesagrarsenat einzubringen.

(5) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 11. (1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

           1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

           2. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

           3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,

           4. die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und

           5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

§ 11. (1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

           1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

           2. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

           3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,

           4. die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und

           5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Die Behörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (§ 11) schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von Berufungen nicht zu erwarten ist.

(2) Die Behörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (§ 11) schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von Beschwerden nicht zu erwarten ist.

III. ABSCHNITT.

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen.

Zuständigkeit der Agrarbehörden.

III. ABSCHNITT.

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen.

Zuständigkeit der Agrarbehörde.

a) Allgemein.

 

§ 33. Zusammenlegungen, ferner Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich von den Agrarbehörden, und zwar nur nach den Bestimmungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landesgesetze und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.

§ 33. Zusammenlegungen, ferner Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich von der Agrarbehörde, und zwar nur nach den Bestimmungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landesgesetze und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.

 

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

 

§ 33a. (1) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat. An der Senatsentscheidung hat mindestens ein in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

 

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

§ 34. (1) bis (2) …

§ 34. (1) bis (2) …

(3) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden, sofern sich gemäß den nachfolgenden Abs. 6 und 7 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.

(3) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, sofern sich gemäß den nachfolgenden Abs. 6 und 7 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.

(4) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.

(4) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.

(5) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von den Agrarbehörden die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

(5) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

(6) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind ausgeschlossen:

           a) Streitigkeiten der im Abs. 4 erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

          b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit welchen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

           c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues.

(6) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

           a) Streitigkeiten der im Abs. 4 erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

          b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit welchen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

           c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues.

(7) Der Landesgesetzgebung bleibt es überlassen, Angelegenheiten, die der Gesetzgebung nach Landessache sind, von der Zuständigkeit der Agrarbehörden auszuschließen.

(7) Der Landesgesetzgebung bleibt es überlassen, Angelegenheiten, die der Gesetzgebung nach Landessache sind, von der Zuständigkeit der Agrarbehörde auszuschließen.

§ 34b. (1) bis (7) …

§ 34b. (1) bis (7) …

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004.

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000.

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 35. (1) Den Agrarbehörden steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 34 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.

§ 35. (1) Der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 34 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.

(2) Die Agrarbehörden entscheiden auch über Anträge, die auf Grund des § 14 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 14 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.

(3) …

(3) …

§ 36. (1) Die Agrarbehörden haben die Agrargemeinschaften zu überwachen.

§ 36. (1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften zu überwachen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die provisorische Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte an Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörden bis zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des II. Abschnittes dieser Grundsätze treffen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die provisorische Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte an Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörde bis zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des II. Abschnittes dieser Grundsätze treffen.

§ 39. Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehörden abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.

§ 39. Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.

§ 43. (1) bis (2) …

§ 43. (1) bis (2) …

(3) Ausgenommen sind:

           1. Grundbuchsstücke, die vom Gerichte aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden,

           2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr 78/1967.)

(3) Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.

§ 45. (1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

§ 45. (1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Grundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) …

(3) …

§ 46. Die Vorschriften der §§ 43 bis 45 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs(Teilungs-, Regulierungs)verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

§ 46. Die Vorschriften der §§ 43 bis 45 gelten auch für das ordentliche Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs(Teilungs-, Regulierungs)verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

§ 47. (1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den hiefür zuständigen Gerichten und Behörden einzusenden.

§ 47. (1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den hiefür zuständigen ordentlichen Gerichten und Behörden einzusenden.

(2) …

(2) …

§ 52. Wenn ein Grundstück mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen, die Teilung aber gemäß den Vorschriften für die Teilung von Grundstücken im Burgenland nicht zulässig ist, hat es das Abhandlungsgericht, falls sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen, einem der Miterben oder Vermächtnisnehmer, der zur Übernahme bereit ist, zuzuweisen, und zwar in erster Linie jenem, der die größte Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung bietet, in zweiter Linie dem ältesten der Miterben oder Vermächtnisnehmer. Der Übernehmer wird bis zur Höhe des Wertes des Grundstückes, der sich nach Abzug der darauf haftenden Lasten oder bei gemeinsamer Belastung mit anderen Grundstücken nach Abzug eines entsprechenden Anteiles an diesen Lasten ergibt, Schuldner der Verlassenschaft. Die Höhe dieser Schuld, ihre Abstattung und Verzinsung ist vom Gericht unter Bedachtnahme auf den Ertragswert des Grundstückes nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß die durchschnittlichen Erträgnisse des Grundstückes jedenfalls ausreichen, um die Zinsen der darauf haftenden Lasten sowie die zur Abstattung der Schuld des Übernehmers erforderlichen Beträge zu decken. Nach Erfordernis hat das Gericht auch für die Sicherstellung dieser Schuld zu sorgen. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so hat das Abhandlungsgericht vor der Einantwortung des Nachlasses die gerichtliche Feilbietung von Amts wegen anzuordnen. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn nicht ein einzelnes Grundstück, sondern mehrere gemeinsam bewirtschaftete oder in einem Grundbuchskörper vereinigte Grundstücke mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen sind, die Teilung aber nicht zulässig ist.

(BGBl. Nr. 349/1936, Art. II.)

§ 52. Wenn ein Grundstück mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen, die Teilung aber gemäß den Vorschriften für die Teilung von Grundstücken im Burgenland nicht zulässig ist, hat es das Abhandlungsgericht, falls sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen, einem der Miterben oder Vermächtnisnehmer, der zur Übernahme bereit ist, zuzuweisen, und zwar in erster Linie jenem, der die größte Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung bietet, in zweiter Linie dem ältesten der Miterben oder Vermächtnisnehmer. Der Übernehmer wird bis zur Höhe des Wertes des Grundstückes, der sich nach Abzug der darauf haftenden Lasten oder bei gemeinsamer Belastung mit anderen Grundstücken nach Abzug eines entsprechenden Anteiles an diesen Lasten ergibt, Schuldner der Verlassenschaft. Die Höhe dieser Schuld, ihre Abstattung und Verzinsung ist vom Abhandlungsgericht unter Bedachtnahme auf den Ertragswert des Grundstückes nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß die durchschnittlichen Erträgnisse des Grundstückes jedenfalls ausreichen, um die Zinsen der darauf haftenden Lasten sowie die zur Abstattung der Schuld des Übernehmers erforderlichen Beträge zu decken. Nach Erfordernis hat das Abhandlungsgericht auch für die Sicherstellung dieser Schuld zu sorgen. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so hat das Abhandlungsgericht vor der Einantwortung des Nachlasses die gerichtliche Feilbietung von Amts wegen anzuordnen. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn nicht ein einzelnes Grundstück, sondern mehrere gemeinsam bewirtschaftete oder in einem Grundbuchskörper vereinigte Grundstücke mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen sind, die Teilung aber nicht zulässig ist.

(BGBl. Nr. 349/1936, Art. II.)

§ 54a. (1) bis (2) …

§ 54a. (1) bis (2) …

 

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 33, 33a, 34 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 34b Abs. 8, 9 und 10, 35 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 2, 39, 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Artikel 3

Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den folgenden Grundsätzen und den hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen der Länder der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden.

(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch einen Bescheid der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den folgenden Grundsätzen und den hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen der Länder der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 32. (1) …

§ 32. (1) …

(2) Sie ist hiebei an folgende Grundsätze gebunden:

           1. Die Dienstbarkeiten müssen unbestritten oder gerichtlich festgestellt sein.

           2. …

(2) Sie ist hiebei an folgende Grundsätze gebunden:

           1. Die Dienstbarkeiten müssen unbestritten oder durch ein ordentliches Gericht festgestellt sein.

           2. …

VI. ABSCHNITT.

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen.

Zuständigkeit der Agrarbehörden.

VI. ABSCHNITT.

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen.

Zuständigkeit der Agrarbehörde.

§ 33. (1) Die Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Landesgesetze und die Anordnungen, welche in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, und der Landesgesetze über die Ablösung, Neuregulierung und Sicherung der Nutzungsrechte (§ 1) in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges im Sinne der Bestimmungen des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, von den Agrarbehörden durchzuführen.

§ 33. (1) Die Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Landesgesetze und die Anordnungen, welche in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, und der Landesgesetze über die Ablösung, Neuregulierung und Sicherung der Nutzungsrechte (§ 1) in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges im Sinne der Bestimmungen des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Diese Behörden entscheiden auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(3) …

(3) …

(4) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

(4) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

 

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

 

§ 33a. (1) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat. An der Senatsentscheidung hat mindestens ein in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

 

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden, abgesehen von den Fällen des Abs. 4, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.

(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 4, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.

(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von den Agrarbehörden die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind ausgeschlossen:

           a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern,

          b) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.

(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

           a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern,

          b) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.

(5) …

(5) …

§ 34a. (1) bis (4) …

§ 34a. (1) bis (4) …

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 5 die Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 5 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

(6) …

(6) …

§ 34b. (1) bis (7) …

§ 34b. (1) bis (7) …

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004.

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000.

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) …

(11) …

§ 38. (1) Wird durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Agrarbehörden oder durch ein von ihnen genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 allgemeines Grundbuchsgesetz, RGBl. Nr. 95/1871) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

§ 38. (1) Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 allgemeines Grundbuchsgesetz, RGBl. Nr. 95/1871) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

(2) …

(2) …

§ 39. (1) bis (3) …

§ 39. (1) bis (3) …

 

(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 32 Abs. 2 Z 1, 33 Abs. 1, 2 und 4, 33a, 34 Abs. 2, 3 und 4, 34a Abs. 5, 34b Abs. 8, 9 und 10 und 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Artikel 4

Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

§ 7. Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung enteignet werden. Für den Fall der Gewährung einer Geldentschädigung hat sich deren Ermittlung sinngemäß nach den Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, zu richten.

§ 7. Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung enteignet werden. Für den Fall der Gewährung einer Geldentschädigung hat sich deren Ermittlung sinngemäß nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zu richten.

§ 13. (1) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörden entscheiden werden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.

§ 13. (1) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörde entscheiden wird. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.

(2) …

(2) …

 

§ 16a. (1) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat. An der Senatsentscheidung hat mindestens ein in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

 

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

§ 20. (1) bis (5) …

§ 20. (1) bis (5) …

 

(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 7, 13 Abs. 1 und 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Artikel 5

Änderung des Forstgesetzes 1975

§ 170

§ 170

(6) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, die sich auf gewerbliche Anlagen beziehen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

entfällt

§ 179 Abs. 8 (Neu)

§ 179 Abs. 8

 

(8) Die Aufhebung des § 170 Abs. 6 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

§ 42

§ 42

§ 42. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Wald das AVG und VStG anzuwenden.

 

(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Wald ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

 

(3) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 42. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 45 Abs. 3 (Neu)

§ 45 Abs. 3

 

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

§ 48

§ 48

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

 

(2) § 42 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.§ 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des BFW-Gesetzes

§ 3. (2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald

           1. gemäß Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, und deren Pflanzenerzeugnissen sowie

           2. gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110,

übertragenen Vollzugsaufgaben.

§ 3. (2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald

           1. gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, und deren Pflanzenerzeugnissen sowie

           2. gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110,

übertragenen Vollzugsaufgaben.

§ 3 Abs. 3

§ 3 Abs. 3

(3) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Wald ist in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

§ 27 samt Überschrift (Neu)

§ 27 samt Überschrift

 

Inkrafttreten von Novellenvorschriften

 

§ 27. § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

§ 11 Abs. 3

§ 11 Abs. 3

(3) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(3) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

§ 24 Abs. 5 (Neu)

§ 24 Abs. 5

 

(5) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

§ 16 Abs. 4

§ 16 Abs. 4

(4) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(4)  Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

§ 17 Abs. 11

§ 17 Abs. 11

(11) Die Behörde ist über das Ergebnis der Verfahren nach Abs. 7 und 10 zu informieren.

entfällt

§ 21 Abs. 3 (neu)

§ 21 Abs. 3

 

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

 

 

§ 24 Abs. 4 (Neu)

§ 24 Abs. 4

 

(4) § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 11 und § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

§ 6 Abs. 1

§ 6 Abs. 1

§ 6. (1) Die Vollziehung der in den Z 1 bis 8 angeführten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit:

§ 6. (1) Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:

           1. Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

           1. Düngemittelgesetz 1994,

           2. Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;

           2. Futtermittelgesetz 1999,

           3. Vollziehung des Sortenschutzgesetzes 2001, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;

           3. Pflanzenschutzgesetz 2011,

           4. Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;

           4. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,

           5. Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

           5. Pflanzgutgesetz 1997,

           6. Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

           6. Saatgutgesetz 1997,

           7. Vollziehung des Düngemittelgesetzes 1994, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;.

           7. Sortenschutzgesetz 2001 und

           8. Vollziehung des Qualitätsklassengesetzes, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte

           8. Vermarktungsnormengesetz.

§ 6 Abs. 2

§ 6 Abs. 2

(2) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

§ 8 Abs. 2 Z 11

§ 8 Abs. 2 Z 11

11.  Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995;

11.  Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011;

§ 8 Abs. 2 Z 12

§ 8 Abs. 2 Z 12

         12. Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Qualitätsklassengesetz;

         12. Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Vermarktungsnormengesetz;

§ 11 Abs. 4

§ 11 Abs. 4

(4) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden ist der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit heranzuziehen.

(4) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden ist der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz heranzuziehen.

§ 21 samt Überschrift (Neu)

§ 21 samt Überschrift

 

Inkrafttreten von Novellenvorschriften

 

§ 21. § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 11

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

§ 37 Abs. 1 und 2

§ 37 Abs. 1 und 2

§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.

§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.

(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.

(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.

§ 46 Abs. 2

§ 46 Abs. 2

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide, die der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann, das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassen haben, ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

§ 49 Abs. 5 (Neu)

§ 49 Abs. 5

 

(5) § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011

§ 15 Überschrift

§ 15 Überschrift

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen und Zuständigkeiten

§ 15 Abs. 4

§ 15 Abs. 4

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

§ 15 Abs. 5

§ 15 Abs. 5

(5) Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern sind dem Landeshauptmann zuzustellen. Dem Landeshauptmann steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

§ 18 Abs. 10 (Neu)

§ 18 Abs. 10

 

(10) § 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

§ 1 Abs. 1 Z 2

§ 1 Abs. 1 Z 2

           2. Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,

           2. Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,

§ 12 Abs. 3 Z 3

§ 12 Abs. 3 Z 3

           3. sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.

           3. sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.

§ 17 Abs. 1

§ 17 Abs. 1

(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

§ 20 Abs. 7 (Neu)

§ 20 Abs. 7

 

(7) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996

§ 20 Abs. 3

§ 20 Abs. 3

(3) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Gegen Bescheide der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.

(3) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

§ 22 Abs. 3 (Neu)

§ 22 Abs. 3

 

(3) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 15

Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001

§ 19 Abs. 2

§ 19 Abs. 2

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entscheiden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

§ 19 Abs. 3

§ 19 Abs. 3 entfällt und die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und 4

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

§ 28 Abs. 4 (Neu)

§ 28 Abs. 4

 

(4) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Weingesetzes 2009

§ 25 Abs. 15

§ 25 Abs. 15

(15) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.

(15) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden.

§ 46 Abs. 6

§ 46 Abs. 6

(6) Die Bundeskellereiinspektion hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind der Bundeskellereiinspektion zuzustellen. Das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.

(6) Die Bundeskellereiinspektion hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt werden. Die Bescheide sind der Bundeskellereiinspektion zuzustellen. Das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.

§ 46 Abs. 8

§ 46 Abs. 8

(8) Gegen Entscheidungen der Bundeskellereiinspektion gemäß § 15 kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden, der die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

§ 74 Abs. 3 (Neu)

§ 74 Abs. 3

 

(3) § 25 Abs. 15, § 46 Abs. 6 und § 46 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 17

Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

§ 13 Abs. 1

§ 13 Abs. 1

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

§ 19

§ 19

(1) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden, soweit nicht nach § 13 die Vorschriften der Bundesabgabenordnung Anwendung finden.

(1) Die AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab.

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als Berufungsbehörde in den zu erlassenden Bescheiden die genaue Berechnung des Auszahlungsbetrags vorgeben.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege der Berufungsentscheidung abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde.

(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.

 

(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.

 

(8) Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen gefällten Erkenntnisse in technisch geeigneter Weise nachrichtlich zu übermitteln.

 

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.

§ 27

§ 27

 

(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.

§ 30a Abs. 2

§ 30a Abs. 2

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

§ 32

§ 32

 

(7) Die §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9, 27 Abs. 4 und 30a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 18

Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

§ 22 Abs. 2

§ 22 Abs. 2

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

§ 26

§ 26

 

(1a) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 19

Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1950

 

Das Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/ 1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.