2347 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2301 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich ist bestrebt, Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen mit anderen Staaten abzuschließen. Ziel dieser Abkommen ist es vor allem, österreichische Firmen bei ihren Investitionsbemühungen im Ausland zu unterstützen und günstige Voraussetzungen für die Bewältigung der dabei allenfalls entstehenden Risiken herzustellen. Bei diesen Verhandlungen wird aber auch auf die Möglichkeit, dass Investitionen in umgekehrter Richtung getätigt werden, Bedacht genommen.

Das Abkommen entspricht inhaltlich dem neuen österreichischen Mustertext aus dem Jahre 2008, wie er der Bundesregierung am 30. Jänner 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (sh. Pkt. 12 des Beschl. Prot. Nr. 41).

Neben den wirtschaftlichen Aspekten sind ausländische Direktinvestitionen aber auch für die Entwicklungszusammenarbeit von Bedeutung, weil sie Entwicklungs- und Schwellenländer an das Weltwirtschaftssystem heranführen und die Grundlage für eine sinnvolle Einbindung des privaten Sektors schaffen. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist die Zuständigkeit zum Abschluss von Abkommen über Direktinvestitionen auf die EU übergegangen (vgl. Art. 207 AEUV). Es ist jedoch den EU-Mitgliedstaaten bis auf weiteres weiter möglich, bilaterale Investitionsschutzabkommen abzuschließen.

Nigeria ist mit rund 170 Millionen Einwohnern nach Südafrika Österreichs wichtigster Handelspartner Afrikas, das Handelsvolumen betrug 2011 rund 880 Millionen Euro. Die Bundesrepublik Nigeria hat bereits vor längerem den Wunsch nach Abschluss eines Investitionsschutzabkommens geäußert. Im Rahmen meines Besuchs in Nigeria vom 6.- 8. Juni 2012 wurde von der nigerianischen Regierung erneut der Wunsch nach Abschluss eines Investitionsschutzabkommens mit Österreich betont. Anfang November wurde das Abkommen in Wien paraphiert.

Das Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Die Vertragsparteien gestehen einander grundsätzlich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Ausnahmen von diesen Prinzipien bestehen nur für Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, Verpflichtungen, welche sich aus der Mitgliedschaft zu einem Vertrag zur wirtschaftlichen Integration, wie etwa der Europäischen Union, einem multilateralen Vertrag über Investitionen oder steuerlichen Normen ergeben.

Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über Umwelt- und Arbeitnehmerschutz und nimmt auch auf internationale Menschenrechte Bezug.

Das Abkommen bleibt vorerst zehn Jahre lang in Kraft. Danach verlängert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden, bleibt jedoch für bereits bestehende Investitionen für weitere 10 Jahre in Kraft. Neben natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzen, genießen den Schutz des Abkommens hinsichtlich von Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auch juristische Personen oder Personengesellschaften, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden.

Investitionen dürfen – auch materiell – nur im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sind in frei konvertierbarer Währung nach Maßgabe der EU-rechtlichen Bestimmungen frei transferierbar.

Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die einer Lösung durch Verhandlungen und Konsultationen nicht zugänglich sind, können nach einer Frist von 60 Tagen, jedoch nicht länger als 3 Jahre ab Kenntnis durch den Investor auf Antrag des Investors einem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens selbst können, sofern sie nicht innerhalb von 60 Tagen durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden, ebenfalls einem Schiedsgericht zur bindenden Entscheidung unterbreitet werden.

Mit derartigen Abkommen sind nach derzeitigem Erfahrungsstand keine Kosten verbunden. Sofern dennoch Kosten erwachsen, werden sie aus den dem jeweils zuständigen Ressort zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt.

Das Abkommen ist in deutscher und in englischer Sprache authentisch.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 15. Mai 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Konrad Steindl die Abgeordneten Petra Bayr, Mag. Werner Kogler und Mag. Bruno Rossmann sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G, T) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den Schutz von Investitionen (2301 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2013 05 15

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann