2380 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Anträge

2227/A der Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und ein Bundesgesetz, mit dem das Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung - ZPO) geändert werden,

2031/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird,

Antrag 2032/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

und

337/A der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930, geändert wird

I. Erläuterungen zu den Verhandlungsgegenständen

Antrag 2227/A

Die Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. Februar 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die vorgeschlagene Fassung einer Gesetzesbeschwerde orientiert sich weitgehend am Text des Verfassungsdienstes und verändert ihn dahingehend, dass die Nähe zur Urteilsbeschwerde vermieden wird und die Gesetzesbeschwerde nicht beim Obersten Gerichtshof, sondern bei den unteren Instanzen angesiedelt wird.

Dem Erstgericht wird eine eigene Anfechtungsbefugnis eingeräumt, ebenso der Berufungsinstanz.

Bei mangelnder Entsprechung des Beschwerdeantrages der Partei hat diese die Möglichkeit im Rahmen der Berufungsschrift den Antrag neuerlich zu stellen, dem zwingend durch das Rechtsmittelgericht zu folgen ist, welches die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof vorzunehmen hat.

Durch dieses System kommt es zu keine Wiederaufnahmemöglichkeiten, weil vor der letzt­instanzlichen Entscheidung des ordentlichen Gerichtes die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bereits vorliegt.

Die Möglichkeit einer ablehnenden Befassung einer sinnlosen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof bleibt unberührt.

Ergänzend zur B-VG-Textierung gehören die sinnentsprechenden Gesetzesvorschläge der Zivilprozessordnung.“

 

Antrag 2031/A

Die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen haben den am 4. Juli 2012 im Nationalrat eingebrachten Initiativantrag wie folgt begründet:

„Der Nationalrat hat am 15. Mai 2012 einstimmig folgende Entschließung beschlossen:

‚Der Bundeskanzler wird aufgefordert, unter Berücksichtigung der Vorarbeiten zur Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Österreich-Konvents Vorschläge zur Einführung einer Gesetzesbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof auszuarbeiten und den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien bis zum 20. Juni 2012 zur Verfügung zu stellen.‘

Der Bundeskanzler ist fristgerecht dieser Entschließung nachgekommen und es wurden vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zwei Entwürfe zur Gesetzesbeschwerde übermittelt, wobei ein Entwurf die Beibehaltung des Art. 144 B-VG und ein Entwurf den Entfall des Art. 144 B-VG vorsehen.

Um eine Begutachtung über den Sommer zu ermöglichen, haben die fünf Fraktionen beide Entwürfe in Form von Initiativanträgen am 4. Juli 2012 im Nationalrat eingebracht. In Folge ist beabsichtigt, dass der Verfassungsausschuss am 5. Juli 2012 die Begutachtung über die beiden Initiativanträge beschließt.

Begründung

Zu Z 1 (Art. 12 Abs. 1 Z 1):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der B-VG-Novelle 1983, BGBl. Nr. 175/1983.

Zu Z 2 (Art. 14a Abs. 1) und Z 7 (Art. 81a Abs. 1):

Terminologische Anpassung bzw. Bereinigung zweier Redaktionsversehen in der B-VG-Novelle, BGBl. I Nr. 31/2005: Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Art. 14a Abs. 1 und Art. 81a Abs. 1 B-VG terminologisch an die in Art. 14a Abs. 10 B-VG gewählte Formulierung angepasst werden. Namentlich die in Art. 81a Abs. 1 B-VG bezogenen ‚Kunstakademien‘ bestehen nicht mehr, da sie in Universitäten umgewandelt wurden.

Zu Z 3 (Art. 16 Abs. 5):

Terminologische Vereinheitlichung.

Zu Z 4 (Art. 49 Abs. 2 Z 1), Z 21 (Art. 151 Abs. 51 Z 4) und Z 22 (Art. 151 Abs. 51 Z 6):

Bereinigung von drei Redaktionsversehen in der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Zu Z 5 (Art. 52 Abs. 4):

Terminologische Anpassung bzw. Bereinigung eines Redaktionsversehens im Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003 (unvollständige terminologische Anpassung; vgl. Art. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes).

Zu Z 6 (Art. 59b Abs. 1 Z 2):

Terminologische Vereinheitlichung. Art. 36 Abs. 2 letzter Satz B-VG, wonach der Vorsitzende den Titel ‚Präsident des Bundesrates‘ und seine Stellvertreter den Titel ‚Vizepräsident des Bundesrates‘ führen, bleibt unberührt.

Zu Z 8 (Art. 139 Abs. 1), Z 9 (Art. 139 Abs. 1a und 1b), Z 10 (Art. 139 Abs. 3 letzter Satz), Z 11 (Art. 139 Abs. 4), Z 12 (Art. 139 Abs. 7), Z 13 (Art. 140 Abs. 1), Z 14 (Art. 140 Abs. 1a und 1b), Z 15 (Art. 140 Abs. 3 letzter Satz), Z 16 (Art. 140 Abs. 4) und Z 17 (Art. 140 Abs. 8):

Mit Entschließung vom 15. Mai 2012, 249/E XXIV. GP, hat der Nationalrat den Bundeskanzler aufgefordert, unter Berücksichtigung der Vorarbeiten zur Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Österreich-Konvents (siehe den Bericht des Österreich-Konvents, Band 1, Teil 3, 206 f, und den Ministerialentwurf 94/ME XXIII. GP) Vorschläge zur Einführung einer Gesetzesbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof auszuarbeiten und den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien bis zum 20. Juni 2012 zur Verfügung zu stellen. Demgemäß sieht der Antrag die Einführung eines ‚Subsidiarantrages auf Normenkontrolle‘ vor. Dadurch soll die Rechtsbereinigungsfunktion des Verfassungsgerichtshofes gestärkt werden.

Der Verfassungsgerichtshof soll über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes) auf Antrag einer Person, die durch die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichtes wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (eines verfassungswidrigen Gesetzes) in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, erkennen; dies unter der Voraussetzung, dass diese Person Partei der Rechtssache war, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung (die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes) dargelegt und beim Gericht angeregt hat, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Verordnungsprüfung (Gesetzesprüfung) zu stellen. Ein solcher Subsidiarantrag auf Normenkontrolle soll nur zulässig sein, soweit (nicht: wenn) das Gericht der Anregung der Partei nicht entsprochen hat. Die Person muss behaupten, durch die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichtes wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (eines verfassungswidrigen Gesetzes) in ihren Rechten verletzt zu sein, wobei die von ihr darzulegenden Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung (die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes) dieselben sein müssen wie jene, derentwegen sie bei diesem Gericht die Stellung eines Antrages auf Verordnungsprüfung (Gesetzesprüfung) angeregt hat.

In dem auf Grund des Subsidiarantrages eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren (Gesetzesprüfungsverfahren) soll der Verfassungsgerichtshof an die Auslegung der angefochtenen Verordnung (des angefochtenen Gesetzes) durch das letztinstanzliche Gericht gebunden sein (zum Begriff ‚Rechtsanschauung‘ vgl. Art. 126a B‑VG, die §§ 60 Abs. 1, 70 Abs. 4, 86a Abs. 4 und 87 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, und die §§ 38a Abs. 4, 42 Abs. 4 und 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985).

Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Subsidiarantrages Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass die Aufhebung der Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit (die Aufhebung des Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit) durch den Verfassungsgerichtshof bzw. dessen Ausspruch, dass die Verordnung gesetzwidrig (das Gesetz verfassungwidrig) war, im Verfahren vor jenem Gericht, durch dessen Entscheidung der Antragsteller wegen Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung (des verfassungswidrigen Gesetzes) in seinen Rechten verletzt worden ist, eine neuerliche Entscheidung auf Grund der bereinigten Rechtslage ermöglicht (Wiederaufnahme des Verfahrens oder andere adäquate verfahrensrechtliche Institute).

Da die Art. 139a und Art. 140a B‑VG auf die Art. 139 und Art. 140 B‑VG verweisen, kann ein Subsidiarantrag auch wegen Gesetzwidrigkeit einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) und wegen Rechtswidrigkeit eines Staatsvertrages gestellt werden. Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für diese Fälle.

Zu Z 18 (Art. 147 Abs. 6):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der B-VG-Novelle 1929, BGBl. Nr. 392/1929: Die Verwendung des Begriffes ‚Richter‘ für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist ungenau, weil diese keine (Berufs‑)Richter sind.

Zu Z 19 (Art. 148f):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1981:

Während sich Art. 126a erster Satz B-VG auf die Aussage beschränkt, dass der Verfassungsgerichtshof im Verfahren über Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, entscheidet, spricht Art. 148f B-VG davon, dass die Entscheidung im Verfahren über Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, ‚in nicht-öffentlicher Verhandlung‘ zu erfolgen hat.

Dass diese Frage im B-VG und nicht – wie bei allen anderen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof – im VfGG geregelt wird, hängt offenbar damit zusammen, dass der I. Abschnitt des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 121/1977, durch die B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1981, ‚in unverändertem Wortlaut in das Bundes-Verfassungsgesetz eingebaut‘ wurde (RV 427 XV. GP, 12). Die Gesetzesmaterialien zu diesem Bundesgesetz wiederum beschränken sich auf die Aussage, dass § 6 des Entwurfes – die Vorgängerbestimmung des Art. 148f B-VG – dem Art. 126a B-VG nachgebildet sei (AB 421 XIV. GP, 3). Da das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft im Jahr 1977 auf sechs Jahre befristet erlassen wurde, musste der Frage, wo eine dem § 6 entsprechende Dauerregelung sinnvollerweise getroffen werden sollte – nämlich teils im B-VG, teils im VfGG –, zu diesem Zeitpunkt noch kein besonderes Augenmerk beigemessen werden.

Seit dem Inkrafttreten des Kundmachungsreformgesetzes 2004 ist in § 19 VfGG geregelt, dass im Verfahren über Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft (einer Landesvolksanwaltschaft) regeln, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist. Die – an systematisch verfehlter Stelle getroffene – Regelung in Art. 148f B-VG kann damit als überflüssig entfallen.

Zu Z 20 (Art. 151 Abs. 11 Z 2 samt Fußnote):

Die Fußnote zu dieser Bestimmung ist irreführend, weil die Kundmachung des EWR-Abkommens längst erfolgt ist (und zwar unter BGBl. Nr. 909/1993).“

 

Antrag 2032/A

Weiters wurde der Initiativantrag 2032/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen am 4. Juli 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Nationalrat hat am 15. Mai 2012 einstimmig folgende Entschließung beschlossen:

‚Der Bundeskanzler wird aufgefordert, unter Berücksichtigung der Vorarbeiten zur Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Österreich-Konvents Vorschläge zur Einführung einer Gesetzesbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof auszuarbeiten und den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien bis zum 20. Juni 2012 zur Verfügung zu stellen.‘

Der Bundeskanzler ist fristgerecht dieser Entschließung nachgekommen und es wurden vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zwei Entwürfe zur Gesetzesbeschwerde übermittelt, wobei ein Entwurf die Beibehaltung des Art. 144 B-VG und ein Entwurf den Entfall des Art. 144 B-VG vorsehen.

Um eine Begutachtung über den Sommer zu ermöglichen, haben die fünf Fraktionen beide Entwürfe in Form von Initiativanträgen am 4. Juli 2012 im Nationalrat eingebracht. In Folge ist beabsichtigt, dass der Verfassungsausschuss am 5. Juli 2012 die Begutachtung über die beiden Initiativanträge beschließt.

Begründung

Zu Z 1 (Art. 12 Abs. 1 Z 1):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der B-VG-Novelle 1983, BGBl. Nr. 175/1983.

Zu Z 2 (Art. 14a Abs. 1) und Z 7 (Art. 81a Abs. 1):

Terminologische Anpassung bzw. Bereinigung zweier Redaktionsversehen in der B-VG-Novelle, BGBl. I Nr. 31/2005: Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Art. 14a Abs. 1 und Art. 81a Abs. 1 B-VG terminologisch an die in Art. 14a Abs. 10 B-VG gewählte Formulierung angepasst werden. Namentlich die in Art. 81a Abs. 1 B-VG bezogenen ‚Kunstakademien‘ bestehen nicht mehr, da sie in Universitäten umgewandelt wurden.

Zu Z 3 (Art. 16 Abs. 5):

Terminologische Vereinheitlichung.

Zu Z 4 (Art. 49 Abs. 2 Z 1), Z 24 (Art. 151 Abs. 51 Z 4) und Z 25 (Art. 151 Abs. 51 Z 6):

Bereinigung von drei Redaktionsversehen in der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Zu Z 5 (Art. 52 Abs. 4):

Terminologische Anpassung bzw. Bereinigung eines Redaktionsversehens im Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003 (unvollständige terminologische Anpassung; vgl. Art. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes).

Zu Z 6 (Art. 59b Abs. 1 Z 2):

Terminologische Vereinheitlichung. Art. 36 Abs. 2 letzter Satz B-VG, wonach der Vorsitzende den Titel ‚Präsident des Bundesrates‘ und seine Stellvertreter den Titel ‚Vizepräsident des Bundesrates‘ führen, bleibt unberührt.

Zu Z 8 (Art. 119a Abs. 9), Z 9 (Art. 133 Abs. 5 bis 8), Z 10 (Art. 139 Abs. 1), Z 11 (Art. 139 Abs. 1a und 1b), Z 12 (Art. 139 Abs. 3 letzter Satz), Z 13 (Art. 139 Abs. 4), Z 14 (Art. 139 Abs. 7), Z 15 (Art. 140 Abs. 1), Z 16 (Art. 140 Abs. 1a und 1b), Z 17 (Art. 140 Abs. 3 letzter Satz), Z 18 (Art. 140 Abs. 4), Z 19 (Art. 140 Abs. 8) und Z 20 (Entfall des Art. 144):

Mit Entschließung vom 15. Mai 2012, 249/E XXIV. GP, hat der Nationalrat den Bundeskanzler aufgefordert, unter Berücksichtigung der Vorarbeiten zur Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Österreich-Konvents (siehe den Bericht des Österreich-Konvents, Band 1, Teil 3, 206 f, und den Ministerialentwurf 94/ME XXIII. GP) Vorschläge zur Einführung einer Gesetzesbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof auszuarbeiten und den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien bis zum 20. Juni 2012 zur Verfügung zu stellen. Demgemäß sieht der Antrag die Einführung eines ‚Subsidiarantrages auf Normenkontrolle‘ vor. Dadurch soll die Rechtsbereinigungsfunktion des Verfassungsgerichtshofes gestärkt werden.

Der Verfassungsgerichtshof soll über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes) auf Antrag einer Person, die durch die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichtes wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (eines verfassungswidrigen Gesetzes) in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, erkennen; dies unter der Voraussetzung, dass diese Person Partei der Rechtssache war, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung (die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes) dargelegt und beim Gericht angeregt hat, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Verordnungsprüfung (Gesetzesprüfung) zu stellen. Ein solcher Subsidiarantrag auf Normenkontrolle soll nur zulässig sein, soweit (nicht: wenn) das Gericht der Anregung der Partei nicht entsprochen hat. Die Person muss behaupten, durch die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichtes wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (eines verfassungswidrigen Gesetzes) in ihren Rechten verletzt zu sein, wobei die von ihr darzulegenden Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung (die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes) dieselben sein müssen wie jene, derentwegen sie bei diesem Gericht die Stellung eines Antrages auf Verordnungsprüfung (Gesetzesprüfung) angeregt hat.

In dem auf Grund des Subsidiarantrages eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren (Gesetzesprüfungsverfahren) soll der Verfassungsgerichtshof an die Auslegung der angefochtenen Verordnung (des angefochtenen Gesetzes) durch das letztinstanzliche Gericht gebunden sein (zum Begriff ‚Rechtsanschauung‘ vgl. Art. 126a B‑VG, die §§ 60 Abs. 1, 70 Abs. 4, 86a Abs. 4 und 87 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, und die §§ 38a Abs. 4, 42 Abs. 4 und 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985).

Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Subsidiarantrages Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass die Aufhebung der Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit (die Aufhebung des Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit) durch den Verfassungsgerichtshof bzw. dessen Ausspruch, dass die Verordnung gesetzwidrig (das Gesetz verfassungwidrig) war, im Verfahren vor jenem Gericht, durch dessen Entscheidung der Antragsteller wegen Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung (des verfassungswidrigen Gesetzes) in seinen Rechten verletzt worden ist, eine neuerliche Entscheidung auf Grund der bereinigten Rechtslage ermöglicht (Wiederaufnahme des Verfahrens oder andere adäquate verfahrensrechtliche Institute).

Da die Art. 139a und Art. 140a B‑VG auf die Art. 139 und Art. 140 B‑VG verweisen, kann ein Subsidiarantrag auch wegen Gesetzwidrigkeit einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) und wegen Rechtswidrigkeit eines Staatsvertrages gestellt werden. Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für diese Fälle.

Die Einführung der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes hatte historische Gründe, die nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Entwicklung seiner Rechtsprechung seit Beginn der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts ihre ursprüngliche Bedeutung weitgehend verloren haben. Es erscheint daher konsequent, diese Zuständigkeit aus Anlass der Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie des Subsidiarantrages auf Normenkontrolle auf den Verwaltungsgerichtshof zu übertragen (zu den Gründen hiefür vgl. ausführlich Hiesel, Gedanken zu einer grundlegenden Reform der Aufgabenverteilung zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, JRP 2009, 221 [224 ff], unter Berufung auf Walter, Überlegungen zu einer Neuabgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof, ÖJZ 1979, 225, und Klecatsky, Brauchen wir heute noch eine sonderverwaltungsgerichtliche Verfassungsgerichtsbarkeit?, ÖJZ 1973, 113). Der vorgeschlagene Entfall des Art. 144 B‑VG bedingt Anpassungen im Art. 119a B‑VG und einen Entfall des Art. 133 Abs. 5 (in der Fassung des Art. 1 Z 60 der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).

Zu Z 21 (Art. 147 Abs. 6):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der B-VG-Novelle 1929, BGBl. Nr. 392/1929: Die Verwendung des Begriffes ‚Richter‘ für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist ungenau, weil diese keine (Berufs‑)Richter sind.

Zu Z 22 (Art. 148f):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1981:

Während sich Art. 126a erster Satz B-VG auf die Aussage beschränkt, dass der Verfassungsgerichtshof im Verfahren über Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, entscheidet, spricht Art. 148f B-VG davon, dass die Entscheidung im Verfahren über Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, ‚in nicht-öffentlicher Verhandlung‘ zu erfolgen hat.

Dass diese Frage im B-VG und nicht – wie bei allen anderen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof – im VfGG geregelt wird, hängt offenbar damit zusammen, dass der I. Abschnitt des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 121/1977, durch die B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1981 ‚in unverändertem Wortlaut in das Bundes-Verfassungsgesetz eingebaut‘ wurde (RV 427 XV. GP, 12). Die Gesetzesmaterialien zu diesem Bundesgesetz wiederum beschränken sich auf die Aussage, dass § 6 des Entwurfes – die Vorgängerbestimmung des Art. 148f B-VG – dem Art. 126a B-VG nachgebildet sei (AB 421 XIV. GP, 3). Da das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft im Jahr 1977 auf sechs Jahre befristet erlassen wurde, musste der Frage, wo eine dem § 6 entsprechende Dauerregelung sinnvollerweise getroffen werden sollte – nämlich teils im B-VG, teils im VfGG –, zu diesem Zeitpunkt noch kein besonderes Augenmerk beigemessen werden.

Seit dem Inkrafttreten des Kundmachungsreformgesetzes 2004 ist in § 19 VfGG geregelt, dass im Verfahren über Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft (einer Landesvolksanwaltschaft) regeln, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist. Die – an systematisch verfehlter Stelle getroffene – Regelung in Art. 148f B-VG kann damit als überflüssig entfallen.

Zu Z 23 (Art. 151 Abs. 11 Z 2 samt Fußnote):

Die Fußnote zu dieser Bestimmung ist irreführend, weil die Kundmachung des EWR-Abkommens längst erfolgt ist (und zwar unter BGBl. Nr. 909/1993).“

 

Antrag 337/A

Die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 21. Jänner 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit dem Einschub ,sowie auf Antrag einer Partei eines bei diesen Gerichten oder UVS anhängigen Verfahren‘ soll den Parteien eines Verfahrens die Möglichkeit gegeben werden, den Verfassungsgerichtshof anrufen zu können, wenn sie der Meinung sind, dass Zivil-, Straf- und Verwaltungsgesetze verfassungswidrig sind. Bisher sind die Parteien darauf angewiesen gewesen, dass das betreffende Gericht und der betreffende Unabhängige Verwaltungssenat bei solchen Bedenken von sich aus tätig werden und den Fall dem Verfassungsgerichtshof vorlegen.“

 

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II. Zusammenfassung der Beratungen

Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag 337/A erstmals in seiner Sitzung am 21. Jänner 2010 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Mag. Harald Stefan und Wortmeldungen der Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Mag. Wilhelm Molterer, Angela Lueger und Dr. Johannes Jarolim wurden die Verhandlungen vertagt.

Am 6. Oktober 2011 wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen und die Anträge 717/A(E) sowie 1094/A und Zu 1094/A in die Beratungen einbezogen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer. Danach wurden die Verhandlungen neuerlich vertagt.

Die Wiederaufnahme der Beratungen zum Initiativantrag 337/A erfolgte gemeinsam mit der Regierungsvorlage 1618 der Beilagen sowie den Anträgen 1094/A und 717/A(E) am 16. März 2012. In dieser Sitzung wurde ein öffentliches Hearing im Sinne des § 40 der Geschäftsordnung des Nationalrates durchgeführt. Nach einleitenden Stellungnahmen der Experten Dr. Gerhard Hesse, Sektionschef, BKA-VD, Dr. Wolfgang Steiner, Landtagsdirektor, OÖ Landesregierung, Mag. Harald Perl, Präsident des Asylgerichtshofes, Dr. Johannes Fischer, Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes OÖ, Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österr. Rechtsanwaltskammertages und Univ.-Prof. Mag. Dr. Verena Madner, Vorsitzende des Umweltsenats ergriffen die Abgeordneten Mag. Sonja Steßl­Mühlbacher, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Mag. Daniela Musiol, Gerhard Huber, Johann Singer, Herbert Scheibner, Konrad Steindl und Dr. Walter Rosenkranz das Wort. Die Auskunftspersonen beantworteten die an sie gestellten Fragen in umgekehrter Reihenfolge. Im Anschluss daran ergriffen der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann das Wort. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.

Die Initiativanträge 2031/A und 2032/A hat der Verfassungsausschuss erstmals in seiner Sitzung am 5. Juli 2012 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung zu beiden Initiativanträgen durch den Abgeordneten Otto Pendl  hat der Ausschuss beschlossen, zum in Verhandlung stehenden Gesetzentwurf schriftliche Stellungnahmen der Obersten Organe und Höchstgerichte, des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien, des Datenschutzrates und der Datenschutzkommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung, des Unabhängigen Finanzsenats, des Asylgerichtshofes, des Umweltsenats, der KommAustria und Telekom-Control-Kommission, der Finanzprokuratur, des Umweltbundeamtes und des Bundesvergabeamtes, der Ämter der Landesregierungen und der Landtage der Länder, der Verbindungsstelle der Bundesländer, der unabhängigen Verwaltungssenate in den Bundesländern, des Vereins der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenats, des Österreichischen Gemeinde- und Städtebundes, der Kammern und Interessensvertretungen, der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg sowie der Institute für Rechtswissenschaften der TU Wien und der Universität Klagenfurt, des Instituts für Österreichisches und Europäisches öffentliches Recht der WU Wien, des Instituts für Wirtschaft, Politik und Recht der Bodenkultur Wien, der Österreichischen Gesellschaft für Gesetzgebungslehre, der Österreichischen Juristenkommission, des Österreichischen Instituts für Rechtspolitik, des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Menschenrechte, des Österreichischen Instituts für Menschenrechte, der Österreichischen Liga für Menschenrechte, der Österreichischen Sektion von amnesty international, der UNHCR Österreich, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der Bundessektion Richter und Staatsanwälte der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der Vereinigung Österreichischer Richter, des Vereins der österreichischen Verwaltungsrichter, der Österreichischen Hochschülerschaft, des Verbandes der Professoren Österreichs, des Österreichischen Familienbundes, des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen Österreichs, des Auslandsösterreicher-Weltbundes,  des Umweltdachverbandes, des Ökobüros, der Väter ohne Rechte und des Frauenrings einzuholen. Danach wurden die Verhandlungen vertagt.

Die eingelangten Stellungnahmen wurden auf Grund eines Beschlusses des Verfassungsausschusses auch auf der Website des Parlaments unter www.parlament.gv.at veröffentlicht. Darüber hinaus wurden engagierte Initiativen sowie Bürgerinnen und Bürger eingeladen, ihre Meinung zum Gesetzentwurf abzugeben. Auch diese Stellungnahmen wurden mit deren Zustimmung öffentlich gemacht.

Die Wiederaufnahme der Verhandlungen des Verfassungsausschusses über die beiden Initiativanträge 2031/A und 2032/A erfolgte am 7. November 2012. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Johannes Jarolim, Herbert Scheibner, Mag. Daniela Musiol und Mag. Wolfgang Gerstl sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann. Anschließend wurden die Verhandlungen neuerlich vertagt.

In seiner Sitzung am 6. Mai 2013 nahm der Verfassungsausschuss seine Beratungen über die Initiativanträge 2031/A und 2032/A wieder auf zog den Initiativantrag 2227/A in seine Beratungen ein. Im Anschluss an die Debatte, in der außer dem Berichterstatter zu 2227/A Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner und Mag. Wolfgang Gerstl sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann das Wort ergriffen, beschloss der Verfassungsausschuss die Vertagung der Verhandlungsgegenstände.

 

Die Wiederaufnahme der Verhandlungen über sämtliche gegenständliche Initiativanträge (2227/A, 2031/A, 2032/A und 337/A) erfolgte am 4. Juni 2013. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Dr. Johannes Jarolim und Mag. Wolfgang Gerstl sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Begründung

Zu Z 1 (Art. 7 Abs. 4):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974.

Zu Z 2 (Art. 12 Abs. 1 Z 1):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der B-VG-Novelle 1983, BGBl. Nr. 175/1983.

Zu Z 3 (Art. 14a Abs. 1) und Z 8 (Art. 81a Abs. 1):

Terminologische Anpassung bzw. Bereinigung zweier Redaktionsversehen in der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 31/2005: Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Art. 14a Abs. 1 und Art. 81a Abs. 1 B-VG terminologisch an die in Art. 14a Abs. 10 B-VG gewählte Formulierung angepasst werden. Namentlich die in Art. 81a Abs. 1 B-VG bezogenen ‚Kunstakademien‘ bestehen nicht mehr, da sie in Universitäten umgewandelt wurden.

Zu Z 4 (Art. 16 Abs. 5):

Terminologische Vereinheitlichung.

Zu Z 5 (Art. 49 Abs. 2 Z 1), Z 9 (Art. 94 Abs. 2), Z 24 (Art. 151 Abs. 51 Z 4) und Z 25 (Art. 151 Abs. 51 Z 6):

Bereinigung von vier Redaktionsversehen in der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Zu Z 6 (Art. 52 Abs. 4):

Terminologische Anpassung bzw. Bereinigung eines Redaktionsversehens im Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003 (unvollständige terminologische Anpassung; vgl. Art. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes).

Zu Z 7 (Art. 59b Abs. 1 Z 2):

Terminologische Vereinheitlichung. Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz B-VG, wonach der Vorsitzende den Titel ‚Präsident des Bundesrates‘ und seine Stellvertreter den Titel ‚Vizepräsident des Bundesrates‘ führen, bleibt unberührt.

Zu Z 11 (Art. 139 Abs. 1), Z 12 (Art. 139 Abs. 1a und 1b), Z 13 (Art. 139 Abs. 3 letzter Satz), Z 14 (Art. 139 Abs. 4), Z 15 (Art. 139 Abs. 7), Z 16 (Art. 140 Abs. 1), Z 17 (Art. 140 Abs. 1a und 1b), Z 18 (Art. 140 Abs. 3 letzter Satz), Z 19 (Art. 140 Abs. 4) und Z 20 (Art. 140 Abs. 8):

Mit Entschließung vom 15. Mai 2012, 249/E XXIV. GP, hat der Nationalrat den Bundeskanzler aufgefordert, unter Berücksichtigung der Vorarbeiten zur Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Österreich-Konvents (siehe den Bericht des Österreich-Konvents, Band 1, Teil 3, 206 f, und den Ministerialentwurf 94/ME XXIII. GP) Vorschläge zur Einführung einer Gesetzesbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof auszuarbeiten und den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien bis zum 20. Juni 2012 zur Verfügung zu stellen. In Entsprechung dieser Entschließung wurden vom Bundeskanzleramt zwei Gesetzentwürfe übermittelt, die im Nationalrat am 4. Juli 2012 als Fünf-Parteien-Anträge eingebracht und danach einer Ausschussbegutachtung unterzogen wurden. Im Anschluss daran fanden zwischen den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien mehrere Gesprächsrunden über die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Gesetzesbeschwerde statt.

Der gegenständliche Antrag sieht die Einführung eines ‚Parteiantrages auf Normenkontrolle‘ vor. Dadurch soll die Rechtsbereinigungsfunktion des Verfassungsgerichtshofes gestärkt werden.

Der Verfassungsgerichtshof soll über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes) auf Antrag einer Partei einer von einem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache, die durch die Entscheidung dieses Gerichtes wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (eines verfassungswidrigen Gesetzes) in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, erkennen und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

Der Parteiantrag ist grundsätzlich aus Anlass der Erhebung eines der Partei gegen die Entscheidung eines in erster Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes zustehenden Rechtsmittels zu stellen. Er kann jedoch dann nach Erlassung der Entscheidung eines in zweiter Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes gestellt werden, wenn der Partei eine Antragstellung aus Anlass der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht zumutbar war. Dies kann zB dann der Fall sein, wenn die Partei in einer Zivilrechtssache in erster Instanz zur Gänze obsiegt hat, sodass die Stellung eines Antrages nach Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung ihren rechtlichen Interessen offensichtlich zuwiderlaufen würde. Im Übrigen soll es dem Verfassungsgerichtshof obliegen, das Kriterium der Zumutbarkeit in seiner Rechtsprechung näher zu präzisieren.

Nähere Regelungen (zB über eine allfällige Frist für die Stellung des Parteiantrages oder über die für diesen geltenden formellen und inhaltlichen Erfordernisse) sollen durch Bundesgesetz getroffen werden können.

In bestimmten verfahrensrechtlichen Konstellationen (zB im Provisorialverfahren) könnte die Stellung eines Parteiantrages den Zweck des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht gefährden oder vereiteln. Dies gilt auch für Sachentscheidungen, etwa solche, die rasch zu ergehen haben, oder für Rechtssachen, in welchen eine neuerliche Entscheidung auf faktische Unmöglichkeiten stößt (zB im Insolvenzrecht). Die Stellung eines Parteiantrages soll daher durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden können, wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist. Wie in den vergleichbaren Bestimmungen des B-VG (vgl. insb. Art. 11 Abs. 2 sowie zuletzt Art. 136 Abs. 2 in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) ist der Begriff ‚erforderlich‘ auch hier im Sinne von ‚unerlässlich‘ zu verstehen (vgl. VfSlg. 17.340/2004 mwH).

Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Parteiantrages Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass die Aufhebung der Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit (die Aufhebung des Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit) durch den Verfassungsgerichtshof bzw. dessen Ausspruch, dass die Verordnung gesetzwidrig (das Gesetz verfassungswidrig) war, eine neuerliche Entscheidung auf Grund der bereinigten Rechtslage ermöglicht (Wiederaufnahme des Verfahrens oder andere adäquate verfahrensrechtliche Institute). Je nachdem kann sowohl eine Entscheidung mit Wirkung ex tunc als auch eine mit Wirkung ex nunc vorgesehen werden.

Da die Art. 139a und Art. 140a B-VG auf die Art. 139 und Art. 140 B-VG verweisen, kann ein Parteiantrag auch wegen Gesetzwidrigkeit einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) und wegen Rechtswidrigkeit eines Staatsvertrages gestellt werden. Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für diese Fälle.

Zu Z 10 (Art. 127 Abs. 8):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 143/1948.

Zu Z 21 (Art. 147 Abs. 6):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der B-VG-Novelle 1929, BGBl. Nr. 392/1929: Die Verwendung des Begriffes ‚Richter‘ für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist ungenau, weil diese keine (Berufs-)Richter sind.

Zu Z 22 (Art. 148f):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 350/1981:

Während sich Art. 126a erster Satz B-VG auf die Aussage beschränkt, dass der Verfassungsgerichtshof im Verfahren über Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, entscheidet, spricht Art. 148f B-VG davon, dass die Entscheidung im Verfahren über Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, ‚in nichtöffentlicher Verhandlung‘ zu erfolgen hat.

Dass diese Frage im B-VG und nicht – wie bei allen anderen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof – im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, geregelt wird, hängt offenbar damit zusammen, dass der I. Abschnitt des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 121/1977, durch die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 350/1981 ‚in unverändertem Wortlaut in das Bundes-Verfassungsgesetz eingebaut‘ wurde (RV 427 XV. GP, 12). Die Gesetzesmaterialien zu diesem Bundesgesetz wiederum beschränken sich auf die Aussage, dass § 6 des Entwurfes – die Vorgängerbestimmung des Art. 148f B-VG – dem Art. 126a B-VG nachgebildet sei (AB 421 XIV. GP, 3). Da das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft im Jahr 1977 auf sechs Jahre befristet erlassen wurde, musste der Frage, wo eine dem § 6 entsprechende Dauerregelung sinnvollerweise getroffen werden sollte – nämlich teils im B-VG, teils im VfGG –, zu diesem Zeitpunkt noch kein besonderes Augenmerk beigemessen werden.

Seit dem Inkrafttreten des Kundmachungsreformgesetzes 2004 ist in § 19 VfGG geregelt, dass im Verfahren über Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft (einer Landesvolksanwaltschaft) regeln, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist. Die – an systematisch verfehlter Stelle getroffene – Regelung in Art. 148f B-VG kann damit als überflüssig entfallen.

Zu Z 23 (Art. 151 Abs. 11 Z 2 samt Fußnote):

Die Fußnote zu dieser Bestimmung ist irreführend, weil die Kundmachung des EWR-Abkommens längst erfolgt ist (und zwar unter BGBl. Nr. 909/1993).“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F dagegen: G, B) beschlossen. Damit gelten die Initiativanträge 2031/A, 2032/A und 337/A als miterledigt.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen einen Entschließungsantrag betreffend Einführung einer Gesetzesbeschwerde eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F dagegen: G, B) beschlossen wurde.

Dieser Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Um sicherzustellen, dass die Einführung eines Parteienantrags auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof im Zuge des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten tatsächlich als wirksames Rechtsschutzinstrument genutzt wird, aber nicht zu vermeidbaren oder gar mutwilligen Verfahrensverzögerungen führt, müssen über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus weitere einfachgesetzliche Regelungen getroffen werden. “

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2013 06 04

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                                 Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann