Entschließung

betreffend Einführung einer Gesetzesbeschwerde

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage für die einfachgesetzlichen Begleitmaßnahmen zur Gesetzesbeschwerde auszuarbeiten und so rechtzeitig dem Nationalrat zuzuleiten, dass eine Diskussion, Beschlussfassung und ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2015 möglich ist. Diese einfachgesetzlichen Begleitregelungen sollen insbesondere folgende Punkte beinhalten:

-       Schaffung einer Frist von vier Monaten, innerhalb derer der Verfassungsgerichtshof über die Ablehnung von „Gesetzesbeschwerden“ entscheidet;

-       Sicherstellung, dass – um mutwillige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden – das gerichtliche Verfahren nicht bloß durch das Einbringen eines Antrages auf Normprüfung durch eine Verfahrenspartei unterbrochen wird, sondern – jedenfalls innerhalb der genannten viermonatigen Frist – nur aufgrund gerichtlicher Entscheidung im Einzelfall; weiters ist in der einfachgesetzlichen Umsetzung vorzusehen, dass die „Gesetzesbeschwerde“ vom Gericht, bei dem diese einzubringen ist, unverzüglich und nicht erst nach Abwarten der Rechtsmittelbeantwortung dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen ist;

-       Schaffung von Ausnahmen im Sinne der verfassungsrechtlichen Ermächtigung jedenfalls für Provisorialverfahren, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und in Angelegenheiten des Exekutions- und Insolvenzrechts;

-       Sanktionierung von offenkundig mutwilligen oder in bloßer Verzögerungsabsicht gestellten Parteienanträgen an den Verfassungsgerichtshof durch eine angemessene Mutwillensstrafe, insb durch Anwendung des § 408 ZPO.