Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2013, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 7 Abs. 4 wird das Wort „öffentlichen“ durch das Wort „öffentlich“ ersetzt.

2. In Art. 12 Abs. 1 Z 1 wird der Beistrich nach dem Wort „Volkspflegestätten“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. In Art. 14a Abs. 1 wird die Wortfolge „Angelegenheiten des Hochschulwesens“ durch die Wortfolge „Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens“ ersetzt.

4. In Art. 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „völkerrechtlicher Verträge“ durch die Wortfolge „von Staatsverträgen“ ersetzt.

5. In Art. 49 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „authentischen“ durch das Wort „authentische“ ersetzt.

6. In Art. 52 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates,“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt.

7. Art. 59b Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. zwei vom Vorsitzenden des Bundesrates mit Zustimmung seiner Stellvertreter namhaft gemachte Vertreter,“

8. In Art. 81a Abs. 1 wird die Wortfolge „das Hochschul- und Kunstakademiewesen“ durch die Wortfolge „das Universitäts- und Hochschulwesen“ ersetzt.

9. In Art. 94 Abs. 2 in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, entfällt das Zitat „B-VG“.

10. In Art. 127 Abs. 8 wird die Wortfolge „an Stelle“ durch die Wortfolge „an die Stelle“ ersetzt.

11. Art. 139 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

           1. auf Antrag eines Gerichtes;

           2. von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;

           3. auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;

           4. auf Antrag einer Partei einer von einem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache, die durch die Entscheidung dieses Gerichtes wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet,

                a) aus Anlass der Erhebung eines der Partei gegen die Entscheidung eines in erster Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes zustehenden Rechtsmittels oder

               b) nach Erlassung der Entscheidung eines in zweiter Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes, wenn der Partei die Stellung eines Antrages gemäß lit. a nicht zumutbar war;

           5. einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung oder der Volksanwaltschaft;

           6. einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2;

           7. einer Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.

Auf Anträge gemäß Z 3 und 4 ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

12. In Art. 139 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 4 durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden. Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkung ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 4 hat.

(1b) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“

13. In Art. 139 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 Z 3“ der Ausdruck „oder 4“ eingefügt.

14. In Art. 139 Abs. 4 entfällt das Wort „unmittelbar“.

15. Art. 139 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 4 Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4.“

16. Art. 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit

           1. von Gesetzen

                a) auf Antrag des Obersten Gerichtshofes, eines in zweiter Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes, eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes;

               b) von Amts wegen, wenn er das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;

                c) auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;

               d) auf Antrag einer Partei einer von einem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache, die durch die Entscheidung dieses Gerichtes wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet,

                     aa) aus Anlass der Erhebung eines der Partei gegen die Entscheidung eines in erster Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes zustehenden Rechtsmittels oder

                    bb) nach Erlassung der Entscheidung eines in zweiter Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes, wenn der Partei die Stellung eines Antrages gemäß sublit. aa nicht zumutbar war;

           2. von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates;

           3. von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages.

Auf Anträge gemäß Z 1 lit. c und d ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

17. In Art. 140 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden. Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkung ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d hat.

(1b) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c oder d bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“

18. In Art. 140 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 Z 1 lit. c“ der Ausdruck „oder d“ eingefügt.

19. In Art. 140 Abs. 4 entfällt das Wort „unmittelbar“.

20. Art. 140 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem das Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4.“

21. In Art. 147 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Richter“ durch die Wortfolge „das Mitglied oder das Ersatzmitglied“ ersetzt.

22. In Art. 148f entfällt die Wortfolge „in nichtöffentlicher Verhandlung“.

23. Das Fußnotenzeichen „*)“ in Art. 151 Abs. 11 Z 2 und die Fußnote zu dieser Bestimmung entfallen.

24. In Art. 151 Abs. 51 Z 4 entfällt das Zitat „Abs. 2 letzter Satz und“.

25. In Art. 151 Abs. 51 Z 6 entfällt das Zitat „Art. 9 Abs. 2,“.

26. In Art. 151 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2013 angefügte Abs. 54 die Absatzbezeichnung „(53)“; folgender Abs. 54 wird angefügt:

„(54) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten in bzw. außer Kraft:

           1. Abs. 51 Z 4 und 6 mit 6. Juni 2012;

           2. Art. 49 Abs. 2 Z 1 mit 1. Juli 2012;

           3. Art. 7 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 Z 1, Art. 14a Abs. 1, Art. 16 Abs. 5, Art. 52 Abs. 4, Art. 59b Abs. 1 Z 2, Art. 81a Abs. 1, Art. 127 Abs. 8, Art. 147 Abs. 6, Art. 148f sowie das Fußnotenzeichen „*)“ in Abs. 11 Z 2 und die Fußnote zu dieser Bestimmung mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes;

           4. Art. 94 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014;

           5. Art. 139 Abs. 1, 1a, 1b, 3 letzter Satz, 4 und 7 und Art. 140 Abs. 1, 1a, 1b, 3 letzter Satz, 4 und 8 mit 1. Jänner 2015.“