2382 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 2294/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, das Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetz, das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Amtshaftungsgesetz und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden

Die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. Mai 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, enthält einige Redaktionsversehen, die tunlichst noch vor dem Inkrafttreten der darin vorgesehenen materiellen Änderungen mit 1. Jänner 2014 bereinigt werden sollen.

Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 (Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013):

Zu Z 1 (Art. 3 Z 35 [§ 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG]):

Die derzeitige Formulierung des § 30 Abs. 2 letzter Satz nimmt nicht darauf Bedacht, dass sich infolge einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, die Notwendigkeit ergeben kann, die bisherige aufschiebende Wirkung der Revision von Amts wegen auszuschließen (vgl. demgegenüber § 30 Abs. 3, wo dies berücksichtigt ist).

Zu Z 2 (Art. 3 Z 93), Z 3 (Art. 3 Z 101) und Z 4 (Art. 4 Z 11):

Bereinigung von Redaktionsversehen (Z 2 und 4) bzw. sprachliche Präzisierung der Novellierungsanordnung (Z 3).

Zu Z 5 (Art. 4 Z 82 [§ 85 Abs. 2 VfGG]):

Infolge eines Redaktionsversehens wurde in § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, keine Ersetzung der Wortfolge „mit Bescheid“ vorgenommen. Die vorgeschlagene Formulierung orientiert sich an § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, in der Fassung des Art. 3 Z 35 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes (mit der in Z 1 vorgeschlagenen Änderung).

Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes):

Zu Z 1 und Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Legistische Anpassung (Z 1) bzw. Bereinigung eines Redaktionsversehens (Z 2).

Zu Z 3 (§ 3 samt Überschrift):

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 3 soll einem Wunsch der Länder entsprochen werden.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 4):

Siehe sinngemäß die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 (Art. 3 Z 35 [§ 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG]).

Zu Z 5 (§ 15 Abs. 2 erster Satz):

Gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hat. Diese nicht differenzierende Formulierung ist jedoch zu weitgehend, weil sie nicht berücksichtigt, dass der Beschwerde verschiedentlich schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (sodass die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Einzelfall nicht ausgeschlossen zu werden braucht bzw. schon deswegen nicht ausgeschlossen werden könnte, weil sie ihr von vornherein nicht zukommt). Dies soll durch die in Z 5 vorgeschlagene Neufassung dieser Bestimmung klargestellt werden. (§ 15 Abs. 2 erster Satz ermächtigt selbst nicht dazu, die aufschiebende Wirkung mit Bescheid auszuschließen oder der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; ob die Behörde solche Aussprüche treffen kann, richtet sich nach anderen Vorschriften.)

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes):

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Einführung einer gesetzlichen Abkürzung.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 2):

Berichtigung eines Fehlzitats.

Zu Artikel 4 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1 (Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes), Z 2 (§ 65 Abs. 3 Z 1) und Z 3 (§ 65 Abs. 3 Z 2):

Legistische Anpassungen.

Zu Z 4 (§ 80 [§ 78 neu]):

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013. Der Inhalt des bisherigen § 24 Abs. 3 wird (mit Wirkung vom 1. Jänner 2014) in einen neuen § 24a transferiert (vgl. Art. 3 Z 28 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013); die Vollziehungsklausel ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 5 (§ 81 Abs. 11):

§ 81 Abs. 11 sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten der im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 enthaltenen Änderungen vor, wobei die die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffenden Änderungen mit 1. Jänner 2014 (Z 2), die rein legistischen Änderungen hingegen mit Ablauf des Monats der Kundmachung (Z 3) in Kraft treten sollten. Ein und dieselbe Bestimmung kann dabei sowohl von der Z 3 als auch von der Z 2 erfasst sein.

Da sich in der rechtsdokumentalistischen Praxis gezeigt hat, dass die derzeitige Umschreibung der Anwendungsbereiche der Z 2 und 3 nicht hinreichend präzise ist und zu Zweifelsfragen Anlass gibt, erscheint eine klarstellende Präzisierung erforderlich.

Zu Z 6 (§ 81 Abs. 12):

Inkrafttretensbestimmung.

Aus Anlass der Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes im Jahr 1985 wurde in die Kundmachung ein Hinweis auf den infolge Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof entfallenen § 16 aufgenommen. Dieser normativ bedeutungslose Text soll entfallen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 2) und Z 4 (§ 57 Abs. 1 und § 62 Abs. 1):

Anpassungen an die neue deutsche Rechtschreibung.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 5), Z 5 (§ 66 Z 1) und Z 6 (§ 87 Abs. 1):

Infolge von Redaktionsversehen wurde es unterlassen, diese Bestimmungen durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 entsprechend anzupassen.

Zu Z 3 (Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes des 2. Teiles):

Legistische Anpassung an den durch die Novelle BGBl. I Nr. 98/2010 geänderten Wortlaut des Art. 127c B-VG.

Zu Z 7 (§ 94 Abs. 26):

Siehe sinngemäß die Begründung zu Art. 4 Z 5 (§ 81 Abs. 11 VwGG).

Zu Artikel 6 (Änderung des Amtshaftungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1):

Legistische Anpassung bzw. Bereinigung eines Redaktionsversehens im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013: Im Organhaftpflichtgesetz wurde eine entsprechende Anpassung bereits vorgenommen (vgl. Art. 15 Z 5 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013).

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986):

Zu Z 1 (Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Bereinigung eines Redaktionsversehens.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 4. Juni 2013 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher ergriff der Abgeordnete Herbert Scheibner das Wort und brachte mündlich eine Druckfehlerberichtigung zum gegenständlichen Initiativantrag vor.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der oben erwähnten Druckfehlerberichtigung einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 04

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                                 Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann