Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 17/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 4:

„§ 4. Parlamentarische Bundesheerkommission“

1a. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung des 1. Abschnittes des 2. Hauptstückes samt Überschrift:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Bezeichnung des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes samt Überschrift und die Überschrift zu § 15:

„2. Abschnitt

Stellungskommissionen

§ 15. Organisation“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 16 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 17:

„§ 17. Aufgaben“

5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Überschrift zu § 18 folgende Paragrafenbezeichnungen, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„§ 18a. Nähere Bestimmungen

§ 18b. Nachstellung und neuerliche Stellung“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 55 folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 55a. Verwendung von Daten“

7. Im § 1 Abs. 3 und 6, § 2 Abs. 5, § 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 2, § 29, § 32a Abs. 1 und 3, § 38a Abs. 5, § 44 Abs. 6 und 8, § 45 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 64 Abs. 1 und 2 sowie im § 66 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

8. Im § 1 Abs. 6 und im § 61 Abs. 15 wird die Bezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

9. Im § 2 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Einsatz nach Abs. 1 lit. a dient der unmittelbaren Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln. Im Falle eines solchen Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder die Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Im Falle eines militärischen Angriffs auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen betroffen ist.“

9a. Die Überschrift zu § 4 lautet:

„Parlamentarische Bundesheerkommission“

9b. (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:

(Verfassungsbestimmung) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist eine Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen (Parlamentarische Bundesheerkommission) eingerichtet.“

9c. (Verfassungsbestimmung) Im § 4 Abs. 1, 7 und 9 wird die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

9d. Im § 4 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 10 wird die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

9e. (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Parlamentarische Bundesheerkommission verfasst jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Parlamentarischen Bundesheerkommission umgehend dem Nationalrat vorzulegen. Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission haben das Recht, an den Verhandlungen über diese Berichte in den Ausschüssen des Nationalrates teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“

10. Die Bezeichnung des 1. Abschnittes des 2. Hauptstückes samt Überschrift lautet:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen“

11. Die Bezeichnung des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes samt Überschrift sowie § 15 samt Überschrift lauten:

„2. Abschnitt

Stellungskommissionen

Organisation

§ 15. (1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Stellung) der Stellungskommission als zuständiger Behörde zu bedienen. Diese hat auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat durch Verordnung nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,

           1. in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und

           2. welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile dieses Bereiches zu bedienen haben.

(2) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

           1. einem Offizier als Vorsitzenden und

           2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder sind von jenem Militärkommandanten zu bestellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Stellungskommission eingerichtet ist. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport verfügen.

(3) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.“

12. § 16 samt Überschrift entfällt.

13. § 17 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben

§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.

(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“

14. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Aufforderung des Militärkommandos der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.“

15. Im § 18 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Stellungspflicht umfasst

           1. die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Abs. 1,

           2. die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,

           3. die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und die Vorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen und

           4. die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnung der Stellungskommission nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zugewiesenen Unterkunft.

(1b) Bei Personen, die

           1. eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen oder

           2. einer militärmedizinischen Untersuchung außerhalb des Stellungsverfahrens unterzogen wurden,

kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund dieses amtsärztlichen Zeugnisses fassen.“

16. § 18 Abs. 4 bis 9 entfällt.

17. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„Nähere Bestimmungen

§ 18a. (1) Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wehrpflichtige, die

           1. dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder

           2. von der Stellungspflicht befreit sind,

können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Stellungspflichtige und Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben sich bei der nach ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat diese Personen einer anderen Stellungskommission zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder diese Personen die Zuweisung beantragt haben und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.

(3) Personen, die sich der Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu befolgen.

Nachstellung und neuerliche Stellung

§ 18b. (1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereiteln, jedenfalls zur Stellung vorgeführt werden.

(2) Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach § 18a Abs. 1 Z 2 nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.

(3) Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.

(4) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages

           1. der Erlassung des Einberufungsbefehles oder

           2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst

bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.“

17a. Im § 21 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“ durch die Bezeichnung „Parlamentarischen Bundesheerkommission“ ersetzt.

18. Im § 26 Abs. 3 lauten die Z 1 und 2:

         „1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

           2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

19. Im § 38 Abs. 2 wird das Wort „ausdrücklicher“ durch das Wort „schriftlicher“ ersetzt.

20. Im § 38a Abs. 2 lautet die Z 2:

         „2. zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.“

21. Dem § 41 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Soldaten und deren nahen Angehörigen kann in außerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Schwierigkeiten im sozialen Bereich, nach Maßgabe militärischer Erfordernisse die notwendige Unterstützung gewährt werden.“

22. Im § 49 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 18 Abs. 6“ durch die Zitierung „§ 18a Abs. 3“ ersetzt.

23. § 55 Abs. 3 entfällt.

24. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift eingefügt:

„Verwendung von Daten

§ 55a. (1) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach § 17 Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden

           1. mit schriftlicher Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und

           2. auf Wunsch des Untersuchten diesem.

Die nach Z 1 weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.

(2) Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.“

25. § 56 lautet:

§ 56. Eine

           1. Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,

           2. allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,

           3. Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,

           4. Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,

           5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,

           6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst,

           7. allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und

           8. allgemeine Aufforderung zur Stellung

ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische oder optische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit der Kundmachung in Kraft.“

26. Im § 60 wird nach Abs. 2f folgender Abs. 2g eingefügt:

„(2g) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 6, § 2 Abs. 4a und 5, § 3, § 4 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 10, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, die Bezeichnung des 1.  und 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes, jeweils samt Überschrift, die §§ 15 und 17, jeweils samt Überschrift, § 18 Abs. 1, 1a und 1b, die §§ 18a und 18b, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 und 2, § 29, § 32a Abs. 1 und 3, § 38 Abs. 2, § 38a Abs. 2 und 5, § 41 Abs. 9, § 44 Abs. 6 und 8, § 45 Abs. 3, § 49 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 55a samt Überschrift, § 56, §§ 61 Abs. 2, 3 und 33 bis 36, § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 66, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

26a. (Verfassungsbestimmung) Im § 60 wird nach Abs. 2g folgender Abs.  2h eingefügt:

„(2h) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 1, 5, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. September 2009 in Kraft.“

27. Dem § 60 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Mit Ablauf des 31. August 2009 treten § 16 samt Überschrift, § 18 Abs. 4 bis 9, § 55 Abs. 3 sowie § 61 Abs. 21 und 28 bis 31 außer Kraft.“

28. Im § 61 Abs. 2 wird nach der Zitierung „BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974“ die Wortfolge „sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 und Kaderübungen nach § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.

29. Im § 61 Abs. 3 Z 2 wird in lit. b der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und nach lit. b folgende lit. c eingefügt:

              „c) einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,“

30. § 61 Abs. 21 und 28 bis 31 entfällt.

31. Dem § 61 werden folgende Abs. 33 bis 36 angefügt:

„(33) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist § 61 Abs. 3 Z 2 in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(34) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.

(35) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.

(36) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ oder „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen“ oder „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.“

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 17/2008 und 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 42, § 43 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 66 Abs. 1 bis 3, § 70, § 82 Abs. 1, 4 und 6 bis 8, § 84 Abs. 1 und 7 sowie im § 94 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 sowie im § 20 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

3. Dem § 15 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommissionen im Disziplinarverfahren zu unterrichten.“

3a. Im § 23 lauten die Z 1 und 2:

         „1. im Kommandanten und im Kommissionsverfahren

§ 6

(Wahrnehmung der Zuständigkeit),

§ 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 2

(Befangenheit von Verwaltungsorganen),

§ 9

(Rechts und Handlungsfähigkeit),

§ 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 11

(Vertreter),

§ 13

(Anbringen),

§ 13a

(Rechtsbelehrung),

§ 14 Abs. 1 bis 4 und § 15

(Niederschriften),

§ 16

(Aktenvermerke),

§ 17 Abs. 1, 3 und 4

(Akteneinsicht),

§ 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 mit Ausnahme des zweiten Satzes

(Erledigungen),

§§ 19 und 20

(Ladungen),

§§ 21 und 22

(Zustellungen),

§§ 32 und 33

(Fristen),

§ 34

(Ordnungsstrafen),

§ 35

(Mutwillensstrafen),

§ 36

(Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel),

§ 36a

(Angehörige),

§§ 37 bis 39

(Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens),

§ 39a

(Dolmetscher und Übersetzer),

§§ 40, 41 und 42 Abs. 3

(Mündliche Verhandlung),

§§ 45 und 46

(Allgemeine Grundsätze über den Beweis),

§ 47

(Urkunden),

§§ 48 bis 50

(Zeugen),

§§ 52 und 53

(Sachverständige),

§ 54

(Augenschein),

§ 55

(Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen),

§ 56

(Erlassung von Bescheiden),

§§ 58 bis 61, § 61a und § 62 Abs. 4

(Inhalt und Form der Bescheide),

§ 63 Abs. 2 bis 4, § 64 Abs. 1 und § 65

(Berufung),

§ 68 Abs. 1, 4, 5 und 7

(Abänderung und Behebung von Amtswegen),

§§ 69 und 70

(Wiederaufnahme des Verfahrens),

§§ 71 und 72

(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand),

§ 73

(Entscheidungspflicht),

§ 78a mit Ausnahme der Z 3

(Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben),

§ 80a

(Sprachliche Gleichbehandlung) und

           2. im Kommissionsverfahren auch

§ 7 Abs. 1 Z 3

(Befangenheit von Verwaltungsorganen).“

4. Im § 82 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Einsatzstraforgane zu unterrichten.“

5. Im § 92 wird nach Abs. 6a folgender Abs. 6b eingefügt:

„(6b) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 23, § 34 Abs. 2, § 42, § 43 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 66 Abs. 1 bis 3, § 70, § 82 Abs. 1, 3a, 4 und 6 bis 8, § 84 Abs. 1 und 7 sowie § 94, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

6. Dem § 92 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 93 Abs. 3 außer Kraft.“

7. § 93 Abs. 3 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 17/2008 und 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bezugsansatzes“ der Klammerausdruck „(Einsatzmonatsgeld)“ eingefügt.

2. Im § 4, § 4a, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 51 Abs. 1 sowie im § 62 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt, sofern nicht § 7 Abs. 1 Z 1 über die Fahrtkostenvergütung anzuwenden ist, die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung. Dies gilt nur, sofern diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.“

4. Im § 16 Abs. 2 sowie im § 18 Abs. 6 wird die Bezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

5. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) § 6 Abs. 2 über die Einsatzvergütung ist auch auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 anzuwenden.“

6. Im § 55 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „kann vom Bundesminister für Landesverteidigung Abstand genommen werden“ durch die Wortfolge „kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden“ ersetzt.

7. Im § 56 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wörter „das Heerespersonalamt“ ersetzt.

8. Im § 60 wird nach Abs. 2i folgender Abs. 2j eingefügt:

„(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

9. Im § 60 wird nach Abs. 4d folgender Abs. 4e eingefügt:

„(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.“

10. § 61 Abs. 14 und 15 entfällt.

Artikel 4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 18/2008 und 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie im § 13 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

2. Im § 11 wird nach Abs. 2f folgender Abs. 2g eingefügt:

„(2g) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

3. Im § 11 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) § 12 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.“

4. § 12 Abs. 7 entfällt.

Artikel 5

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 18/2008 und 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22a Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und 6, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 6, § 56, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie im § 63 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

2. § 1 Abs. 10 entfällt.

2a. (Verfassungsbestimmung) Im § 22 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 3 bis 7“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 5 und 7“ ersetzt.

3. Im § 22a Abs. 1 werden nach dem Wort „Bundesverwaltung“ die Worte „oder durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts“ eingefügt.

4. § 25 Abs. 1 lautet:

§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln

           1. anderen militärischen Dienststellen, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,

           2. inländischen Behörden, soweit dies für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und die Übermittlung der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,

           3. den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient, und

           4. ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies

                a) auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

               b) eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.“

5. Im § 25 Abs. 2 wird in Z 3 der Schlusspunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. hiedurch gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen wird.“

6. Im § 25 Abs. 2 bis 6 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 3“ jeweils durch die Zitierung „Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

7. Im § 25 Abs. 6 werden die Worte „bis Ende März“ durch die Worte „bis Ende Jänner“ ersetzt.

8. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.“

8a. Im § 54 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“ durch die Bezeichnung „Parlamentarischen Bundesheerkommission“ ersetzt.

9. Im § 61 wird nach Abs. 1g folgender Abs. 1h eingefügt:

„(1h) § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22a Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 6, § 26 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2 und 6, § 56, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

9a. (Verfassungsbestimmung) Im § 61 wird nach Abs. 1h folgender Abs.  1i eingefügt:

„(1i) (Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. September 2009 in Kraft.“

10. Im § 61 wird nach Abs. 3b folgender Abs. 3c eingefügt:

„(3c) Die §§ 1 Abs. 10 und 62 Abs. 3a treten mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.“

11. § 62 Abs. 3a entfällt.

Artikel 6

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Das Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 99/2006 und 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 5 sowie im § 9 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 2 und 3 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

3. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 5 sowie § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

Das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 116/2006 und 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 7, § 14 Abs. 1, § 16 sowie im § 20 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

2. Im § 6 Abs. 2 und 3 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7, § 14 Abs. 1, § 16 sowie § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Das Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 168, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 17/2008 und 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2, § 6, § 8b, § 8c Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 14b sowie im § 19 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

2. Im § 14a Abs. 1 werden nach dem Wort „Personen“ die Wörter „außerhalb des Präsenzstandes“ eingefügt.

3. Im § 18 wird nach Abs. 4b folgender Abs. 4c eingefügt:

„(4c) § 2, § 6, § 8b, § 8c Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 14a Abs. 1, § 14b sowie § 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes

Das Truppenaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 6/2007 und 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 werden die Worte „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ sowie die Worte „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Worte „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 6 und § 4 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

3. Im § 7 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Abs. 1 und 6, § 4 sowie § 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

4. Im § 8 werden die Worte „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ sowie die Worte „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Worte „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.