Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Verbesserung der Rechtsstellung von Beschuldigten und Angeklagten durch Information über die ihnen zustehende Verfahrensrechte in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, und in einer verständlichen Art und Weise unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Bedürfnisse.

- Einrichtung einer besonderen Strafregisterbescheinigung ("Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge") zur Verbesserung des Schutzes von Minderjährigen.

- Einheitlicher Rechtsschutz gegen Handlungen der Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei nach der StPO (§ 106 StPO) und Neuregelung des Anspruchs auf Ausfolgung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht (§ 52 StPO).

- Angleichung des § 18 StPO an die organisationsrechtlichen Bestimmungen des SPG.

- Schaffung einer sachlichen Sonderzuständigkeit für Straftaten nach dem Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) sowie dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA).

- Zuständigkeit für Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Änderungen der Bestimmungen über die Rechtsbelehrung und Übersetzungshilfe (§§ 50, 56, 66 StPO), über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 164 StPO) und die Anordnung der Festnahme (§ 171 StPO) sowie hinsichtlich der Kosten für die erforderlichen Übersetzungen (§§ 381, 393 StPO).

- Änderungen der Bestimmungen über die Strafregisterbescheinigung (§§ 10 und 11 StRegG 1968).

- Änderungen der Bestimmungen über die Akteneinsicht (§ 52 Abs. 1) und über den Einspruch wegen Rechtsverletzung (§§ 106, 107 Abs. 1 StPO.

- Angleichung des § 18 StPO an die organisationsrechtlichen Bestimmungen des SPG.

- Erweiterung des Zuständigkeitskataloges der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (§ 20a Abs. 1 Z 6 StPO).

- Änderung des § 76 Abs 6 SPG.

 

Wesentliche Auswirkungen

Das Gesetzesvorhaben zielt auf eine Verbesserung des Rechtsschutzes für Beschuldigte und Angeklagte zur Gewährleistung einheitlicher Mindeststandards (v.a. betreffend Rechtsbelehrung und Übersetzungshilfe) in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union ab. Die Ausweitung des unionsrechtlich vorgegebenen Anspruchs auf mündliche und schriftliche Übersetzungshilfe wird zu erheblichen Mehrbelastungen des Haushalts des Justizressorts führen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Obwohl Unsicherheiten wegen der in diesem Bereich erst zu entwickelnden unabhängigen Rechtsprechung bestehen, ist von einem erheblichen finanziellen Mehraufwand in der Höhe von rund 8,91 Mio EUR pro Jahr auszugehen. Für die Folgejahre wurde jeweils eine Steigerung von insgesamt 5% aufgrund von Inflation und des Umstandes, dass die neuen Rechte der Beschuldigten von Jahr zu Jahr mehr Akzeptanz und Verbreitung in der Anwendung erfahren werden, angenommen, sodass sich im Jahr 2017 aus heutiger Sicht bei ansonsten gleich bleibenden Parametern ein Mehraufwand von rund 10,4 Mio EUR errechnet. Bei dieser Kostenschätzung wurde jedenfalls hinsichtlich der mündlichen Übersetzungen von einer Maximalvariante ausgegangen, wohingegen der Aufwand für die schriftlich zu leistenden Übersetzungen nur grob geschätzt werden kann, weil er vor allem im Hinblick auf das Recht, die schriftliche Übersetzung sonstiger wesentlicher Unterlagen verlangen zu können, auch von der Rechtsprechung abhängig ist.

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

54

8.996

9.445

9.917

10.412

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

0

8.982

9.430

9.902

10.397

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Durch die Vorgaben der RL Dolmetsch werden in Hinkunft im Strafverfahren erheblich mehr Übersetzungen (mündlich und schriftlich) kostenlos zu gewähren sein, sodass auch mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand zu rechnen ist.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Zu erwarten ist, dass Personen auf Ersuchen eines potenziellen Arbeitgebers in Bezug auf eine bevorstehende oder bereits ausgeübte Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, künftig sowohl eine Strafregisterbescheinigung nach § 10 Abs. 1 als auch eine solche nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 beantragen werden. Letztgenannte beinhaltet sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 (gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern, entsprechende Weisungen oder Tätigkeitsverbote) oder eine Auskunft darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge enthält.

Zum Schutz Minderjähriger können Arbeitgeber im Wissen über die genannten Eintragungen im Strafregister Bewerber ablehnen oder Mitarbeiter überprüfen.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Artikel 1 Z 6, 7, 16 und 17 des Entwurfs dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S 1.

Artikel 1 Z 9, 10, 11 bis 19 des Entwurfs dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S 1.

Artikel 1 Z 10 und Artikel 2 Z 1 des Entwurfs dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2012 S. 7.

Im Übrigen wird das Recht der Europäischen Union nicht berührt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

In einigen im Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen wurde zur Neuregelung des § 106 StPO insbesondere auf die Gesetzesmaterialien zu Art. 131 Abs. 1 B-VG (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP) hingewiesen, wo ausgeführt wird, „[…] Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 1 auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, […] der Fall […]“.“Darauf gestützt wird das Zustimmungsrecht der Länder nach Art. 94 Abs. 2 B-VG (neu) begründet, das eben jene Angelegenheiten betreffe, die grundsätzlich nach Art. 131 Abs. 1 B-VG (neu) in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte fallen.

Dagegen ist der Begutachtungsentwurf von einer funktionalen Zuordnung der Tätigkeiten der Kriminalpolizei im Dienste der Strafrechtspflege ausgegangen.

Bei dieser Ausgangslage und den insofern divergierenden Ansichten erscheint es schon zur Vermeidung von zusätzlichen Weiterungen in jedem Fall zweckmäßig und geboten, die Zustimmung der Länder gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG doch einzuholen, zumal die vorgeschlagene Einbeziehung der Tätigkeit der Kriminalpolizei in den Rechtsschutz der ordentlichen Gerichte im Ermittlungsverfahren im Begutachtungsverfahren breite Unterstützung erfahren hat.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Am 30. November 2009 hat der Europäische Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren angenommen. Alle darin angeführten Maßnahmen haben das Ziel, das Vertrauen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in die jeweils anderen Rechtssysteme und Rechtsordnungen zu stärken.

In diesem Fahrplan wurde dazu aufgerufen, schrittweise Maßnahmen zu ergreifen, die (u.a.) das Recht auf Übersetzungen und Dolmetschleistungen (Maßnahme A) sowie das Recht auf Belehrung über die Rechte und auf Unterrichtung über die Beschuldigung (Maßnahme B) betreffen. Unter der Maßnahme A wurde die RL Dolmetsch beschlossen, die bis 27. Oktober 2013 in nationales Recht umzusetzen ist. Weiters wurde unter der Maßnahme B die RL Rechtsbelehrung beschlossen, welche bis 2. Juni 2014 in nationales Recht umzusetzen ist.

Insbesondere im Hinblick auf die RL Dolmetsch ergibt sich die Notwendigkeit von Anpassungen der Strafprozessordnung (in der Folge: StPO), weil verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, unverzüglich eine mündliche Übersetzung für Beweisaufnahmen und Verhandlungen während des Ermittlungs- und Hauptverfahrens (Art. 2 Abs. 1) bzw. innerhalb angemessener Frist eine schriftliche Übersetzung aller für die Gewährung eines fairen Verfahrens wesentlicher Unterlagen zur Verfügung zu stellen ist (Art. 3 Abs. 1). Hingegen ist im Hinblick auf die RL Rechtsbelehrung der Umsetzungsbedarf geringer.

Eine Umsetzung der genannten Richtlinien ist jedenfalls zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens unumgänglich. Die Umsetzung bedeutet für Beschuldigte und Angeklagte, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, gehörlos oder stumm sind, verfahrensrechtliche Verbesserungen.

Die vorgeschlagenen Änderungen im Strafregistergesetz 1968 dienen der strafprozessualen Umsetzung der RL Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs. Die materiellrechtliche Umsetzung der bis zum 18. Dezember 2013 innerstaatlich umzusetzenden RL erfolgt durch das Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013.

Durch eine Neufassung des § 52 Abs. 1 StPO wird - in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2012, G 137/11-15 - das grundsätzliche Recht des Beschuldigten, Kopien von im Akt befindlichen Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten, zum Ausdruck gebracht.

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen in den §§ 106 und 107 StPO ist auszuführen, dass diese darauf abzielen, nach der Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2010, G 259/09 u.a. sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten, im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterziehen (in Ausnützung der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung des Art. 94 Abs. 2 B-VG).

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 18 StPO soll eine Angleichung an das SPG erreicht werden, um die praktische Handhabe der Ausübung kriminalpolizeilicher Befugnisse zu erleichtern.

Die Änderung im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit der WKStA für die Straftatbestände des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 und Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 ergibt sich im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Materien. Hinzuweisen ist darauf, dass im Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden (REMIT- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz) für die Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider-Information eine Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien vorgesehen ist, sodass auch aus diesem Grund eine Sonderzuständigkeit der in Wien ansässigen WKStA im Ermittlungsverfahren zweckmäßig scheint.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Nicht-Umsetzung europäischer Richtlinien droht ein Vertragsverletzungsverfahren.

Ohne Anpassung des § 52 StPO würde künftig der Anspruch auf Kopien von Ton- und Bildaufnahmen uneingeschränkt, also auch etwa für kinderpornografische Inhalte oder solche, die gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, gelten. Der Schutz vor unberechtigter Veröffentlichung könnte nicht gewährleistet werden.

Ohne Änderung des Systems des Einspruchs wegen Rechtsverletzung könnte der Anspruch auf einen effektiven Rechtsbehelf gegen unberechtigte Verweigerung von Rechtsbelehrung oder Übersetzung durch die Kriminalpolizei nicht gewährleistet werden, weil sich der Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte (ab 1. Jänner 2014) nicht auf die Verweigerung von Verfahrensrechten erstreckt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Sammlung der Daten in der Verfahrensautomation Justiz (in der Folge kurz: VJ) über die Gewährung von Übersetzungshilfe, die Anzahl der erhobenen Einsprüche sowie Daten der Justizbetreuungsagentur.

Evaluation durch Interviews und quantitative Erhebungen an Hand von Akten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Rechtsstellung von Beschuldigten und Angeklagten durch Information über die ihnen zustehende Verfahrensrechte in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, und in einer verständlichen Art und Weise unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Bedürfnisse.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die StPO anerkennt die Rechte des Beschuldigten auf Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und Übersetzungshilfe (§ 56 StPO); ungeregelt ist die Verwendung einer einfachen und verständlichen Sprache sowie der Umfang schriftlicher Übersetzung.

Beschuldigte und Angeklagte sollen in verständlicher Art und Weise über die ihnen zustehenden Rechte informiert werden, um ein faires Verfahren sicherzustellen. Darüber hinaus soll eine Diskriminierung von Menschen, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen durch mündliche und schriftliche Übersetzungshilfe vermieden werden.

 

Ziel 2: Einrichtung einer besonderen Strafregisterbescheinigung ("Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge") zur Verbesserung des Schutzes von Minderjährigen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit finden sich in Strafregisterbescheinigungen keine Angaben über rechtskräftige Tätigkeitsverbote nach § 220b StGB sowie gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote (§ 2 Abs. 1 Z 8 Strafregistergesetz 1968). Mit Ausnahme der in § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 genannten öffentlichen Stellen besteht für Arbeitgeber nach geltender Rechtslage keine Möglichkeit, sich im Wege der Vorlage einer Strafregisterbescheinigung durch die betroffene Person selbst Kenntnis von allen einschlägigen Verurteilungen und bestehenden Tätigkeitsverboten zu verschaffen.

Es soll jede Person im Hinblick auf die Prüfung deren Eignung zur Ausübung einer beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, bei der es zu direktem und regelmäßigem Kontakt mit Minderjährigen kommt, ausdrücklich beantragen können, dass ihr eine gesonderte Strafregisterbescheinigung ("Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge") über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie sie betreffende Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 Strafregistergesetz 1968 oder darüber, dass sich im Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge finden, ausgestellt wird. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht.

 

Ziel 3: Einheitlicher Rechtsschutz gegen Handlungen der Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei nach der StPO (§ 106 StPO) und Neuregelung des Anspruchs auf Ausfolgung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht (§ 52 StPO).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Teile der Bestimmung des § 52 Abs. 1 StPO treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Einerseits soll der Beschuldigten das Recht haben, Kopien von im Akt befindlichen Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten. Bei jenen Ton- und Bildaufnahmen, deren Besitz aufgrund des Inhalts bzw. der entsprechenden Darstellungen strafbar und allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, hat die Staatsanwaltschaft jedoch jedenfalls von deren Ausfolgung abzusehen. Andererseits soll der Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit eingeräumt werden, jene Ton- und Bildaufnahmen, die schutzwürdige Interessen Dritter berühren, mit einem ausdrücklichen Verbot der Veröffentlichung gegenüber dem Beschuldigten zu belegen.

Seit der Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im § 106 Abs. 1 StPO, kann einem wesentlichen Ziel des Gesetzgebers, nämlich der Schaffung eines einheitlichen Rechtsschutzes, mit dem Eingriffe der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft in subjektive Rechte Betroffener im Ermittlungsverfahren einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden sollten, nicht mehr entsprochen werden.

Die Verweigerung von Verfahrensrechten durch die Kriminalpolizei unterliegt nicht der Maßnahmenbeschwerde an die UVS (künftig Verwaltungsgerichte).

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§§ 106f StPO) soll gewährleistet werden, dass gemäß den Anforderungen der der RL Dolmetsch und Rechtsbelehrung jede Verweigerung mündlicher oder schriftlicher Übersetzung bzw. der Erteilung einer Belehrung über die Rechte des Beschuldigten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit bekämpft werden kann, und insgesamt im Ermittlungsverfahren nach der StPO ein einheitlicher Rechtsschutz gegenüber behaupteten Rechtsverletzungen durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft wieder hergestellt werden. Durch den Entfall der Befristung der Entscheidung über einen Einspruchs wegen Rechtsverletzung im Fall der Beendigung des Ermittlungsverfahrens soll auch die Verweigerung von Verfahrensrechten durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft stets einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

 

Ziel 4: Angleichung des § 18 StPO an die organisationsrechtlichen Bestimmungen des SPG.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die in § 18 StPO über die Kriminalpolizei geregelten Begrifflichkeiten, die eine Unterscheidung zwischen Behörde und Hilfsorgan treffen, entspricht nicht dem System des SPG und führt in der praktischen Anwendung zu Problemen.

Harmonisierung der organisationsrechtlichen Bestimmungen zwischen SPG und StPO und damit Erleichterung des praktischen Umgangs.

 

Ziel 5: Schaffung einer sachlichen Sonderzuständigkeit für Straftaten nach dem Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) sowie dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mit der geplanten Einführung der Strafbestimmungen nach dem ElWOG 2010 und GWG 2011 wird eine Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien für Anklagen/Strafanträge wegen dieser Bestimmungen vorgesehen. Ohne die Änderungen würde das Ermittlungsverfahren von den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften durchgeführt werden, wodurch es im Fall der Einbringung einer Anklage/eines Strafantrages zu einer ineffizienten Verfahrensführung (Einarbeitung neuer Staatsanwälte zur Vertretung der Anklage oder vermehrte Dienstreisen durch die seinerzeit ermittelnden Staatsanwälte) kommen würde.

Durch die Zentralisierung der Zuständigkeiten bereits im Ermittlungsverfahren bei der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wegen der genannten Strafbestimmungen wird eine effiziente Führung des Ermittlungs- und Hauptverfahrens gewährleistet.

 

Ziel 6: Zuständigkeit für Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund der Aufhebung der Bestimmungen des § 74 Abs 1 und 2 SPG bestehen gesetzliche Unklarheiten über die Zuständigkeit für von Betroffenen beantragte Löschungen von erkennungsdienstlichen Daten.

Klare gesetzliche Zuständigkeit für die Behandlung derartiger Anträge.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Änderungen der Bestimmungen über die Rechtsbelehrung und Übersetzungshilfe (§§ 50, 56, 66 StPO), über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 164 StPO) und die Anordnung der Festnahme (§ 171 StPO) sowie hinsichtlich der Kosten für die erforderlichen Übersetzungen (§§ 381, 393 StPO).

Beschreibung der Maßnahme:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die von der Richtlinie Dolmetsch und der Richtlinie Rechtsbelehrung angesprochenen (teils) neuen Rechte der Beschuldigten in innerstaatliches Recht umgesetzt. Konkret sind dabei folgende Anpassungen vorgesehen:

- Für die in § 50 StPO geregelte Rechtsbelehrung wird festgelegt, dass diese in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, sowie in einer verständlichen Art und Weise zu erfolgen hat, wobei besondere persönliche Bedürfnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus ist der Beschuldigte zu belehren, sobald die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit neu hervorgetretenen Umständen den Verdacht der Begehung einer anderen oder einer weiteren strafbaren Handlung begründen;

- Ergänzung der Bestimmung des § 56 StPO (Übersetzungshilfe) vor allem im Hinblick darauf, dass Übersetzungshilfe nicht nur in mündlicher, sondern im Hinblick auf wesentliche Unterlagen grundsätzlich auch in schriftlicher Form zu gewähren ist (Art. 2, 3 und 7 der RL Dolmetsch) - soweit nicht Ausnahmeregelungen vorgesehen sind;

- Klarstellung in § 164 StPO (Vernehmung des Beschuldigten), dass vor Beginn der Vernehmung zu prüfen ist, ob Übersetzungshilfe iSd § 56 StPO erforderlich ist (Art. 2 Abs. 4 RL Dolmetsch);

- Ergänzung der Bestimmung des § 171 StPO (Anordnung der Festnahme) dahingehend, dass der Beschuldigte umgehend nach seiner Festnahme über seine Rechte schriftlich und in verständlicher Art und Weise zu informieren ist (Art. 4 RL Rechtsbelehrung);

- Anpassung der Bestimmungen über die Kosten des Strafverfahrens (§§ 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 StPO) an die geänderte Bestimmung des § 56 StPO.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Grundsätzlich wird für den Beschuldigten auch nach der geltenden Rechtslage umfassender und weitreichender Schutz gewährleistet. Teilweise fehlen aber gerade im Hinblick auf die schriftliche Belehrung des Beschuldigten anlässlich der Festnahme konkrete Bestimmungen, wenngleich die Praxis durch die Übergabe von "Informationsblättern für Festgenommene" diesen Erfordernissen Rechnung trug.

Durch die Umsetzung der RL Dolmetsch werden Beschuldigten/Angeklagten, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, in einem noch viel weiter gehenden Umfang Dolmetschleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt und zwar auch für Besprechungen mit dem Wahl- oder Amtsverteidiger, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer gerichtlichen Beweisaufnahme, Vernehmung o.ä. stehen.

Durch die Ergänzungen der Bestimmung werden teilweise schon gewährte Rechte des Beschuldigten ausdrücklich gesetzlich festgehalten.

Durch die Anpassungen, die aufgrund der Umsetzung der RL Dolmetsch vorgenommen werden, werden Diskriminierungen auf Grund der Sprache vermieden.

 

Maßnahme 2: Änderungen der Bestimmungen über die Strafregisterbescheinigung (§§ 10 und 11 StRegG 1968).

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die RL Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs verfahrensrechtlich umgesetzt, und zwar durch die Einführung einer speziellen Auskunftspflicht hinsichtlich des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens von sonst der beschränkten Auskunft unterliegenden Verurteilungen nach den Art. 3 bis 7 der RL Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehender Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Minderjährigen kommt. Unabdingbare Voraussetzung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 ist die Vorlage einer an den Antragsteller ergangenen schriftlichen Aufforderung, in der der Aussteller bestätigt, dass die Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Art. 3 bis 7 der RL Bekämpfung des sexueller Missbrauchs legt für bestimmte Delikte zwar Mindestobergrenzen, jedoch keine entsprechenden Untergrenzen fest, sodass derzeit der Fall eintreten könnte, dass derartige Delikte mit Strafen geahndet werden, die unter die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz fallen und somit nicht in Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 aufzunehmen sind. Ebenso finden sich in derartigen Strafregisterbescheinigungen keine Angaben über rechtskräftige Tätigkeitsverbote nach § 220b StGB oder über vergleichbare Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 8 Strafregistergesetz 1968).

Weiters ist nach geltender Rechtslage für jede dieser Bescheinigungen eine gesonderte Gebühr zu entrichten, womit eine Schlechterstellung dieser (potentiellen) Arbeitnehmer gegenüber jenen anderer Sparten verbunden wäre.

Arbeitgeber sollen künftig die Möglichkeit haben, sich im Wege des Verlangens der Vorlage einer besonderen Strafregisterbescheinigung (SB "Kinder- und Jugendfürsorge") durch die betroffene Person selbst Kenntnis von allen einschlägigen Verurteilungen und bestehenden Tätigkeitsverboten zu verschaffen.

Mit einem Antrag nach § 10 Abs. 1, der gleichzeitig mit einem Antrag nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 gestellt wird, sind keine zusätzlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben verbunden.

 

Maßnahme 3: Änderungen der Bestimmungen über die Akteneinsicht (§ 52 Abs. 1) und über den Einspruch wegen Rechtsverletzung (§§ 106, 107 Abs. 1 StPO.

Beschreibung der Maßnahme:

- Mit der Neufassung des § 52 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten - im Umfang der Akteneinsicht - auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist ihm zu gestatten, solche selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird. Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, sind davon ausgenommen Sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter betroffen, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen.

- Schaffung eines einheitlichen Rechtsschutzes im Ermittlungsverfahren gegen auf die StPO gestütztes staatsanwaltschaftliches und kriminalpolizeiliches Handeln sowie Ausbau des Rechtsbehelfs des Einspruch wegen Rechtsverletzung nach §§ 106 und 107 StPO. Dieser soll durch den Übergang des Rechtes nach dem Tod des Beschuldigten auf die Angehörigen, durch die Abschaffung der Beschränkung der Einbringung bloß bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens sowie durch Einführung einer Befristung für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob dem Einspruch statt zu geben oder dieser dem Gericht vorzulegen ist, erfolgen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Momentan noch keine Ausfolgung von Kopien von Ton- und Bildaufnahmen. Künftig mangelnde Berücksichtigung von Opferinteressen bei deren Ausfolgung. Fehlen von Bestimmungen im Hinblick auf Aktenkopien, die Ton- oder Bildaufnahmen betreffen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz StPO nicht der Akteneinsicht unterliegen. Kein einheitlicher und umfassender Rechtsschutz für Handlungen, die auf Grundlage der StPO gesetzt werden, unabhängig davon, ob es sich um staatsanwaltschaftliche oder kriminalpolizeiliche Tätigkeit handelt

Klare Regelung der Akteneinsicht und Ausfolgung von Kopien bei Ton- oder Bildaufnahmen, soweit deren Besitz nicht allgemein verboten ist, oder Inhalte betrifft, die gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz StPO nicht der Akteneinsicht unterliegt unter Wahrung von schutzwürdigen Interessen Dritter. Einheitlicher und umfassender Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren, der auch i selbständige Handlungen der Kriminalpolizei in Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach der StPO mitumfasst

 

Maßnahme 4: Angleichung des § 18 StPO an die organisationsrechtlichen Bestimmungen des SPG.

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll das Verhältnis zwischen Sicherheitsbehörde und Wachkörper parallel zu den Regelungen des Sicherheitspolizeigesetzes nach Maßgabe von Systematik und Inhalt der Bestimmungen des SPG (der vorgeschlagene § 18 Abs. 3 StPO entspricht § 5 Abs. 1 SPG; § 18 Abs. 4 StPO seinerseits § 9 Abs. 3 SPG) gestaltet werden.

Da die Ausübung der kriminalpolizeilichen Tätigkeit momentan ausschließlich den Sicherheitsbehörden und ihren Exekutivorganen obliegt (§ 18 Abs. 2 StPO), reicht die Wachkörpereigenschaft von Gemeindeorganen für eine Mitwirkung an der Vollziehung der StPO nicht aus. Diese müssen vielmehr auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sein. Als solche gelten Angehörige eines Gemeindewachkörpers jedoch nur, wenn sie auf Grund einer Verordnung des Sicherheitsdirektors Landespolizeidirektors gemäß § 9 Abs. 3 SPG der Bezirksverwaltungsbehörde zur Versehung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes unterstellt wurden. Die Verordnung setzt einen Antrag der Gemeinde und die Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, welcher der Gemeindewachkörper unterstellt werden soll, voraus. Diese Unterstellung ist vom Sicherheitsdirektor Landespolizeidirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Verordnung aufzuheben, wenn der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

Bislang sieht die StPO keine ausdrückliche Ermächtigung zur Übertragung kriminalpolizeilicher Aufgaben an Gemeindewachkörper mittels Verordnung vor.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll daher die Betrauung mit kriminalpolizeilichem Exekutivdienst von jener mit sicherheitspolizeilichem Dienst entkoppelt werden und mittels gesonderter Verordnung nach Anhörung des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft erfolgen. Des Weiteren soll eine Aufhebung der Unterstellung mittels Verordnung in Abweichung zur Regelung des § 9 Abs. 3 SPG auch auf Antrag der Gemeinde oder auf Antrag des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, möglich sein, soweit festgestellt wird, dass der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die bisherige Definition "Kriminalpolizei" bereitete zuletzt in der sicherheitsbehördlichen Praxis wegen der Unterscheidung zwischen Behörde und Hilfsorgan wiederholt kaum überwindbare Probleme.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll die Betrauung mit kriminalpolizeilichem Exekutivdienst von jener mit sicherheitspolizeilichem Dienst entkoppelt werden und mittels gesonderter Verordnung nach Anhörung des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft erfolgen. Damit sollen auch Effizienzüberlegungen berücksichtigt werden, weil viele Gemeindewachkörper schon bislang in Vollziehung der Kriminalpolizei tätig geworden sind und teilweise eine beinahe unverzichtbare personelle Ressource darstellen. Zudem sind die Bürgermeister - sofern sie nicht funktional als Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden - nicht mehr Sicherheitsbehörden und damit auch nicht mehr in Erfüllung der Kriminalpolizei tätig.

 

Maßnahme 5: Erweiterung des Zuständigkeitskataloges der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (§ 20a Abs. 1 Z 6 StPO).

Beschreibung der Maßnahme:

Die Sonderzuständigkeiten der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in § 20a Abs. 1 Z 6 StPO werden um die Straftatbestände nach dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 und dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 erweitert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mit der geplanten Einführung der Strafbestimmungen nach dem ElWOG 2010 und GWG 2011 wird eine Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien für Anklagen/Strafanträge wegen dieser Bestimmungen vorgesehen. Ohne die Änderungen würde das Ermittlungsverfahren von den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften durchgeführt, wodurch im Fall der Einbringung einer Anklage/eines Strafantrages zu einer ineffizienten Verfahrensführung (Einarbeitung neuer Staatsanwälte zur Vertretung der Anklage oder vermehrte Dienstreisen durch die seinerzeit ermittelnden Staatsanwälte) kommt.

Effizientere Verfahrensführung durch Harmonisierung der Zuständigkeiten im Ermittlungs- und Hauptverfahren.

 

Maßnahme 6: Änderung des § 76 Abs 6 SPG

Beschreibung der Maßnahme:

Entfall des Klammerausdrucks (§ 74) in § 76 Abs. 6 SPG

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund der Aufhebung der Bestimmungen des § 74 Abs 1 und 2 SPG bestehen gesetzliche Unklarheiten über die Zuständigkeit für von Betroffenen beantragte Löschungen von erkennungsdienstlichen Daten.

Für Betroffene werden klare gesetzliche Zuständigkeiten für die Einbringung eines Antrags auf Löschung dieser Daten geschaffen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

54

8.996

9.445

9.917

10.412

 

Im Hinblick auf die Umsetzung der RL Dolmetsch ist von einem erheblichen finanziellen Mehraufwand in der Höhe von rund EUR 8,91 Mio. pro Jahr auszugehen. Für die Folgejahre wurde jeweils eine Steigerung von insgesamt 5% aufgrund von Inflation und des Umstandes, dass die neuen Rechte der Beschuldigten von Jahr zu Jahr mehr Akzeptanz und Verbreiterung in der Anwendung erfahren werden, angenommen, sodass sich im Jahr 2017 aus heutiger Sicht bei ansonsten gleich bleibenden Parametern ein Mehraufwand von rund 10,4 Mio EUR errechnet. Bei dieser Kostenabschätzung wurde jedenfalls hinsichtlich der mündlichen Übersetzungen von einer Maximalvariante ausgegangen, wohingegen der Aufwand für die schriftlich zu leistenden Übersetzungen nur eine sehr grobe Einschätzung darstellt, weil der Aufwand der schriftlichen Übersetzung sonstiger wesentlichen Unterlagen (§ 56 Abs. 4) wegen der Unwägbarkeiten der Anwendung durch die unabhängige Rechtsprechung noch nicht wirklich abgeschätzt werden kann. Diese Unsicherheit wird noch dadurch unterstrichen, dass in § 56 Abs. 5 StPO weitgehende Möglichkeiten geschaffen werden sollen, schriftliche Übersetzungen durch mündliche Übersetzungen zu substituieren (bloß auszugsweise Darstellung, mündliche Übersetzung oder, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, durch mündliche Zusammenfassung). Ob diese Ausnahmen auch tatsächlich von der Rechtsprechung angenommen werden, lässt sich kaum einschätzen.

Eine weitere nicht vorausplanbare Komponente hinsichtlich der schriftlichen und der mündlichen Übersetzungen stellt die Anzahl der Verfahren mit nicht deutsch sprechenden Personen dar. Derzeit liegt der Anteil der nicht deutsch sprechenden Beschuldigten im Bereich Hv und St bei jährlich 42,52%. Die Berechnungen wurden auf Basis dieser Zahlen erstellt.

Im Hinblick auf die Änderungen in § 106 StPO ist auszuführen, dass es sich um eine Wiederherstellung des durch Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen einheitlichen Rechtsschutzes nach der StPO gegen kriminalpolizeiliches und staatsanwaltschaftliches Handeln im Ermittlungsverfahren handelt, der bereits mit dem Strafprozessreformgesetz 2004 vorgesehen war. In den Jahren 2008 bis 2012 sind die einlangenden Einsprüche wegen Rechtsverletzung wie folgt zu beziffern: 2008: 74, 2009: 84, 2010:158, 2011: 131, 2012: 134. Aus den Anfallszahlen in den Jahren 2008 bis 2010, in denen der Rechtsschutz nach § 106 StPO auch im Hinblick auf kriminalpolizeiliches Handeln nach der StPO bestand, wie dies auch mit der vorliegenden Regelung vorgesehen ist, kann geschlossen werden, dass mit einer sehr geringen Mehrbelastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte gerechnet werden kann. Dies würde auch den Wahrnehmungen der Praxis aus den Jahren 2008 bis 2010 entsprechen. Zahlenmaterial, das Auskunft über den Grund des Einspruchs gibt, ob dieser sich also gegen kriminalpolizeiliches Handeln oder die staatsanwaltschaftliche Anordnung richtete, liegt nicht vor. Auch im Hinblick darauf sind daher verlässliche Schätzungen über Mehrbelastungen nicht möglich.

Ebenso gering werden die Mehrbelastungen des Personals bei der Erstellung von Aktenkopien, die Bild- oder Tonaufnahmen betreffen, ausfallen.. Es können nur Aufnahmen betroffen sein, die zum Akt genommen werden und daher einer Verwertung im Verfahren als Beweis unterliegen. Die Erstellung einer Kopie einer Bild- oder Tonaufnahme, bei denen es sich durchwegs um digitale Datenträger handelt, stellt darüber hinaus einen minimalen Mehraufwand dar, der durch die mit dem elektronischen Scannen von schriftlichen Akteninhalten verbundenen Erleichterung bei der Herstellung von Kopien davon wohl kompensiert werden kann.

Eine Abschätzung der Auswirkungen der Änderungen der Kompetenzen der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption für die Straftatbestände des ElWOG 2010 und GWG 2011 kann nicht seriös getroffen werden, zumal die materiellrechtlichen Änderungen nicht Gegenstand dieses Gesetzesvorhabens sind. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen tragen zur Effizienz bei und verursachen deswegen keinen erhöhten Personal- oder Sachaufwand.

Mit der Einführung der Strafregisterbescheinigung "Kinder- und Jugendfürsorge" sind Mehrkosten für Bund und Gemeinden zu erwarten. Diese Mehrkosten resultieren zum einen aus den Kosten für die notwendigen technischen Anpassungen des Strafregisters und zum anderen aus den, vom Bund und von den Gemeinden zu tragenden laufenden Personalkosten für die Bearbeitung von Anträgen einer Strafregisterbescheinigung "Kinder- und Jugendfürsorge". Demgegenüber stehen Mehreinnahmen aus den vom Antragsteller zu entrichtenden Bundesabgaben und Verwaltungsgebühren, welche allerdings auf Grund der in § 10 Abs. 1a StrafRegG geregelten Gebührenbefreiung im Falle einer Betragung gemeinsam mit einer Strafregisterbescheinigung gemäß Abs. 1 StrafReg nicht um vollen Umfang zu lukrieren sein werden.

Antragsberechtigte einer Strafregisterbescheinigung “Kinder und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs. 1a StrafRegG sind grundsätzlich nur solche Personen, welche eine berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, ausüben oder auszuüben beabsichtigen. Auf Grund des eingeschränkten Kreises potentieller Antragsberechtigter ist davon auszugehen, dass solche Anträge in den kommenden fünf Jahren nur einen geringen Anteil aller Strafregisterbescheinigungen (zwischen 220.000 und 240.000/Jahr) ausmachen werden.

Da sich aus heutiger Sicht nicht vorhersagen lässt, in wie vielen Fällen Personen von der Möglichkeit einer Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ Gebrauch machen werden, ist eine exakte Berechnung der mit der Behandlung derartiger Anträge verbundenen Mehrkosten nicht möglich. Um dennoch eine erste Abschätzung der zu erwartenden Kosten zu ermöglichen, wird in weiterer Folge von der Annahme ausgegangen, dass rund 10% der laut Statistischem Jahrbuch 2013 (http://www.statistik.at/web_de/services/stat_jahrbuch/index.html) im Bereich „Erziehung und Unterricht“ unselbstständig Beschäftigen, also 9.393 Personen (10% von 93.929), pro Jahr einen derartigen Antrag stellen werden.

Zu beachten ist, dass es sich bei dieser Antragszahl um einen reinen Annäherungswert handelt, da dieser Wert potentielle Antragsteller aus den Tätigkeitsbereichen Kinder- und Jugendpflege sowie der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendbetreuung (Vereine!) nicht berücksichtigt und eine entsprechende Schätzung derartiger Antragsfälle mangels verfügbarer statistischer Werte nicht möglich ist.

a. Verteilung der Anträge auf Bund und Länder:

Gemäß § 10 StrafRegG ist für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung nach § 10 Abs. 1 und 1a StrafRegG der Bürgermeister, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion (LPD) zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die LPD sowie die Vertretungsbehörde im Ausland zuständig.

Ausgehend von den Antragsstatistiken der vergangenen Jahre ist davon auszugehen, dass rund 50% der Anträge (also 4.696 Anträge/Jahr) von den Gemeinden und die anderen 50% vom den Landespolizeidirektionen (und in einem vernachlässigbaren Ausmaß von den Vertretungsbehörden) zu bearbeiten sein werden.

b. Abschätzung des laufenden zusätzlichen Personalaufwands:

Eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ (kurz: SB KJS) kann entweder gemeinsam mit einer Strafregisterbescheinigung nach § 10 Abs. 1 StrafRegG (kurz: SB) oder auch alleine beantragt werden. Im Falle einer gemeinsamen Antragstellung können die Abfragen im Strafregister von der Behörde in einem Arbeitsschritt vorgenommen werden. Für das bearbeitende Organ bedeutet dies, dass für die Bearbeitung eines Antrags gemäß § 10 Abs.1a lediglich die Zeit für die Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung des (künftigen) Arbeitgebers über den Tätigkeitsbereich als personeller Mehraufwand schlagend wird. Dieser zeitliche Mehraufwand wird mit rund 1 Minute pro Antrag veranschlagt.

Da im Falle eines gemeinsamen Antrags durch einen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates gemäß § 10 Abs. 1 und 1a StrafRegG vom Strafregisteramt der LPD Wien auch künftig nur eine Anfrage gemäß § 10a StrafRegG an den Herkunftsstaat des Antragsstellers zu stellen sein wird, ist in solchen Fällen mit keinem personellen Mehraufwand des Strafregisteramtes zu rechnen.

Wird aber lediglich eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ beantragt, so ist mit einem zusätzlichen Personalaufwand für die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags durch die Gemeinde bzw. LPD (oder Vertretungsbehörde) zu rechnen. Ausgehend von der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer eines „herkömmlichen“ SB-Antrags (5 Minuten) ist mit einer Bearbeitungsdauer für einen SB KJS-Antrag von 6 Minuten/Antrag (3 Minuten für Entgegennahme/Aufbereitung/Abfertigung durch VB-VD Fachdienst V3 und 3 Minuten für die Genehmigung durch VB-VD Gehobener Dienst V2) zu rechnen.

Bei Antragstellung durch EU Bürger ist diesfalls auch eine eigene Anfrage an den Herkunftsstaat gemäß § 10a StrafRegG durch das Strafregisteramt der LPD Wien erforderlich. Die Bearbeitungsdauer einer solchen Anfrage ist erfahrungsgemäß mit 15 Minuten zu veranschlagen (10 Minuten für Erledigung durch VB-VD Gehobener Dienst V2und 5 Minuten für die Abfertigung durch VB-VD Fachdienst V3). Auch in diesem Fall lässt sich zu aktuellen Zeitpunkt keine zuverlässige Vorhersage darüber treffen, in wie vielen Fällen EU-Bürger in Österreich künftig eine SB KJS beantragen werden.

Ausgehend von dem Umstand, dass Österreich seit der Einführung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) vor rund einem Jahr insgesamt 19.125 Anfragen an andere EU-MS gesendet hat, davon waren 7.924 (41,43%) für gerichtliche Zwecke, 10.906 (57,02%) für Strafregisterbescheinigungen, wird mangels zuverlässiger Prognosewerte für eine erste Abschätzung der Personalkosten davon ausgegangen, dass künftig 10% der Anträge (also 1.091 Fälle) solche auf die Ausstellung einer SB KJS sein werden.

Abgesehen von der Unvorhersehbarkeit der tatsächlichen Antragszahlen, erweist sich eine Abschätzung des zu erwartenden zusätzlichen Personalaufwands für den Bund und die Gemeinden im Zusammenhang mit der Einführung einer Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ insofern als schwierig, als keine Aussage darüber getroffen werden kann, in wie vielen Fällen eine gemeinsame Antragstellung erfolgen bzw. nur eine SB KJS beantragt werden wird.

Um dennoch eine erste Abschätzung des zu erwartenden Personalaufwands vornehmen zu können, wird auf Grund der in § 10 Abs. 1a StrafRegG geregelten Gebührenbefreiung davon ausgegangen, dass lediglich in einem geringen Prozentsatz eine gesonderte Antragstellung gemäß § 10 Abs. 1a StrafRegG erfolgen wird. Ausgehend von der oben geschätzten Gesamtantragszahl für den Bund (4.696) sowie für die Gemeinden (4.696) wird der Berechnung des Personalaufwands die Annahme zu Grunde gelegt, dass in 90% der Fälle (= 4.226 Fälle/Jahr) eine gemeinsame Antragstellung (SB + SB KJS) und in lediglich 10% der Fälle (= 470 Fälle /Jahr) ein gesonderter SB KJS-Antrag erfolgen wird.

Zu erwartende Kosten für die Gemeinden:

Auf die allgemeinen Ausführungen unter Punkt B. I.2 wird verwiesen. Es ist davon auszugehen, dass die für den Bund dargelegten laufenden Personalkosten, mit Ausnahme der Personalkosten des Strafregisteramtes, anteilsmäßig auch für die Gemeinden zum Tragen kommen, wobei Abweichungen auf Grund unterschiedlicher Personalstrukturen zu erwarten sind.

Zu erwartende Mehreinnahme für Bund und Gemeinden:

Durch die Einführung der Strafregisterbescheinigung „Kinder-und Jugendfürsorge“ ist mit Mehreinnahmen aus Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben zu rechnen.

So werden künftig vom Antragsteller für einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1a StrafRegG 14,30 Euro Bundesgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe bei der Antragstellung zu entrichten sein. Ausgehend von der Annahme, dass pro Jahr rund 9.393 Anträge gemäß § 10 Abs. 1a StrafRegG gestellt werden, ist mit maximalen Mehreinnahmen in der Höhe von 154.045 Euro zu rechnen. Auf Grund der Gebührenbefreiung im Falle einer gemeinsamen Antragstellung (SB + SB KJS) ist davon auszugehen, dass diese Maximaleinnahmen nicht zur Gänze lukriert werden können.

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

11

11

11

11

11

Betrieblicher Sachaufwand

44

4

4

4

4

Werkleistungen

0

8.982

9.430

9.902

10.397

Aufwendungen gesamt

55

8.997

9.445

9.917

10.412

Nettoergebnis

‑55

‑8.997

‑9.445

‑9.917

‑10.412

 

in VBÄ

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0,23

0,23

0,23

0,23

0,23

 

Erläuterung

 

Gemeinsame Antragsstellung SB + SB KJS in 4.226 Fällen (90% der Gesamtantragsfälle):

zusätzlicher Personalaufwand der LPD: 1 Minute (für VB-VD Gehobener Dienst V2/Antrag)

Antragsstellung SB KJS in 470 Fällen (10% der Gesamtantragsfälle)

Zusätzlicher Personalaufwand der LPD insgesamt 6 Minuten /Antrag (3 Minuten VB-VD Fachdienst V3 und 3 Minuten VB-VD Gehobener Dienst V2)

 

Anfragen an den Herkunftsstaat gemäß § 10a StrafRegG in 1091 Fälle (10 % der Gesamtanfragen für Strafbescheinigungen)

Zusätzlicher Personalaufwand für das Strafregisteramt insgesamt 15 Minuten /Antrag (5 Minuten VB-VD Fachdienst V3 und 10 Minuten VB-VD Gehobener Dienst V2).

 

Zusammenfassung der Parameter (Annäherungswerte!):

Personalaufwand Bund:

Gemeinsame Antragsstellung SB + SB KJS in 4.226 Fällen (90% der Gesamtantragsfälle):

• zusätzlicher Personalaufwand der LPD: 1 Minute (für VB-VD Gehobener Dienst V2/Antrag)

Antragsstellung SB KJS in 470 Fällen (10% der Gesamtantragsfälle)

• Zusätzlicher Personalaufwand der LPD insgesamt 6 Minuten /Antrag (3 Minuten VB-VD Fachdienst V3 und 3 Minuten VB-VD Gehobener Dienst V2)

 

Anfragen an den Herkunftsstaat gemäß § 10a StrafRegG in 1091 Fälle (10 % der Gesamtanfragen für Strafbescheinigungen)

• Zusätzlicher Personalaufwand für das Strafregisteramt insgesamt 15 Minuten /Antrag (5 Minuten VB-VD Fachdienst V3 und 10 Minuten VB-VD Gehobener Dienst V2).

 

Zusammenfassung Abschätzung der Antragszahlen:

• Annäherungswert für künftige Anträge gemäß § 10 Abs. 1a StrafRegG

• Gesamt: 9.393/Jahr

o davon Anträge an den Bürgermeister: 4.696 (50%)

o davon an die LPD (und die Vertretungsbehörden): 4.696 (50%)

 

Implementierungskosten

a. Entwicklungskosten extern

Die Entwicklung der Abfrage- und Ausgaberoutine für Strafregisterbescheinigungen gemäß Art 10 Abs. 1a StrafRegG wird vom BRZ vorgenommen. Die mit der Entwicklung verbundenen Kosten können erst nach Erstellung eines ersten Lastenheftes konkretisiert werden. Da auf bereits bestehende Abfrageroutinen zurückgegriffen werden kann, ist in einer ersten Schätzung davon auszugehen, dass die Projektkosten zwischen 25.000 Euro und 40.000 Euro betragen werden.

b. Entwicklungskosten intern

Für die Schaffung eines entsprechenden Userinterfaces, welches die (wahlweise) Abfrage von SB gemäß § 10 Abs. 1 (SB) oder einer Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ (SB KJS) oder einer gemeinsamen SB + SB KJS, ermöglicht, sind im Bereich des BM.I interne Entwicklungskosten in der Höhe von 15.200 Euro zu erwarten. Diese Kosten resultieren einerseits aus Personalkosten für interne Mitarbeiter VB SV ADV/3 um Umfang von 25 Personentagen und andererseits aus Kosten für die Beiziehung externer Mitarbeiter im Umfang von 5 Personentagen

 

Im Bereich der mündlichen Übersetzungshilfe:

Ausgehend von der Annahme, dass es pro Ermittlungs- und Hauptverfahren jeweils Dolmetschleistungen im Umfang von durchschnittlich einer Stunde für den Kontakt mit dem Verteidiger bedarf, sind je Anwendungsfall 71,52 Euro anzusetzen. Für 65.078 fremdsprachige Beschuldigte der Register St und Hv ergibt sich daher im Bereich von Art. 2 Abs. 2 der RL Dolmetsch ein jährlicher Gesamtaufwand von 4,654 Mio. Euro.

Im Bereich der schriftlichen Übersetzungshilfe:

Ausgehend von einem Aufwand in der Höhe von 24,-- Euro inkl. USt. laut GebAG ergibt sich für ein anzunehmendes Übersetzungsvolumen von 162.475 Seiten der Register St und Hv ein jährlicher budgetärer Mehraufwand von 3,899 Mio. Euro.

In Summe ergibt sich daher ein gesamter budgetärer Mehraufwand von rund 8,5 Mio. Euro jährlich.

Dieser Aufwand unterliegt der Annahme nach einer jährlichen Steigerung von 5 %, die sich aus der Inflationsrate und dem Umstandes ergibt, dass die neuen Rechte der Beschuldigten von Jahr zu Jahr mehr Akzeptanz und Verbreitung in der Anwendung erfahren werden.

Im Unterschied zu der in Österreich geltenden Rechtslage gab es in Deutschland schon vor der RL Dolmetsch eine recht umfangreiche Verpflichtung zur Übersetzung von Unterlagen für Beschuldigte, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind. Nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf der deutschen Bundesregierung im Hinblick auf die RL Dolmetsch ist gemäß § 114a Absatz 1 Satz 1 der dStPO dem Beschuldigten grundsätzlich eine (schriftliche) Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen und der verhaftete Beschuldigte gemäß § 114b dStPO über seine Rechte unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache zu belehren. Diese Regelungen gelten im Übrigen auch für die einstweilige Unterbringung, die vorläufige Festnahme, die Hauptverhandlungshaft, die Freiheitsentziehung zur Feststellung der Identität und die Sicherungshaft. Weiters ist in Deutschland schon bisher vorgesehen, einem Fremden, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, Ladungen, Haftbefehle, Strafbefehle, Anklageschriften und sonstige gerichtliche Sachentscheidungen in einer ihm verständliche Sprache bekannt zu geben (vgl. dazu Gesetzesentwurf der [deutschen] Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren, Besonderer Teil, Zu § 187 Absatz 2, S 12f). Dies ist wohl auch der Grund dafür, dass im deutschen Gesetzesentwurf lediglich von tatsächlichen Mehrkosten - durch die Einführung der Pflicht zur Übersetzung eines nicht rechtskräftig gewordenen Urteils - in der Höhe von EUR 400 brutto pro Urteil und somit einer Gesamtkostenbelastung der Länderhaushalte von rund EUR 1 Mio. pro Jahr ausgegangen wird.

Selbst vor dem Hintergrund der in der deutschen Rechtsordnung schon bisher vorgesehenen weitgehenden Übersetzungsverpflichtungen, scheint diese Annahme für den österreichischen Rechtsbereich nicht tragfähig zu sein, weil die Übersetzung weiterer wesentlicher Unterlagen in keiner Weise Berücksichtigung findet. Darüber hinaus fällt auch der sehr viel niedriger angenommene Anteil an nicht deutschsprachigen Beschuldigten/Angeklagten auf (20% versus 42,52% in Österreich).

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

54

8.996

9.445

9.917

10.412

gem. BFRG/BFG

54

8.996

9.445

9.917

10.412

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

 

Angebotsseitige Auswirkungen und Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen angebotsseitigen Auswirkungen und Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen.

 

Erläuterung

Durch die Vorgaben der RL Dolmetsch werden in Hinkunft im Strafverfahren erheblich mehr Übersetzungen (mündlich und schriftlich) kostenlos zu gewähren sein, sodass auch mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand zu rechnen ist.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Würden sämtliche voraussichtlich zu leistende Übersetzungshilfen (schriftliche und mündliche) über die bei der Justizbetreuungsagentur angestellten Dolmetscher abgewickelt werden, wären anstelle von bisher 20 nach ersten Berechnungen ca. 400 Dolmetscher notwendig, die am freien Markt nicht rekrutierbar sind.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Dolmetscher

380

eigene Berechnungen/Mittelwert

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern.

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)

 

*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Personalaufwand - Laufende Auswirkungen (Berechnung mittels Eingabe von Fallzahl x Zeit)

 

Jahr

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

Personal- aufw.

2013

Antrag SB+ SF

Prüfung Antragsvoraussetzungen

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

4.226

1,00 Minuten

1.991

2013

Antrag SF

Aufbereitung und Abfertigung

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

470

3,00 Minuten

558

2013

Antrag SF

Genehmigung

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

470

3,00 Minuten

664

2013

Anfrage gemäß § 10a StRegG

Anfrage an Herkunftsstaat

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

1.091

10,00 Minuten

5.140

2013

Anfrage gemäß § 10a StRegG

Aufbereitung und Abfertigung

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

1.091

5,00 Minuten

2.160

2014

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

 

 

2015

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

 

 

2016

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

 

 

2017

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

 

 

 

Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Der Arbeitsplatzbezogene betr. Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit (€)

Ges. (ger. in €)

2013

Implementierungskosten

Bund

1

40.000

40.000

 

Werkleistungen - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit (€)

Ges. (ger. in €)

2014

Dolmetschkosten

Bund

1

8.981.728

8.981.728

2015

Dolmetschkosten

Bund

1

9.430.489

9.430.489

2016

Dolmetschkosten

Bund

1

9.901.851

9.901.851

2017

Dolmetschkosten

Bund

1

10.396.976

10.396.976

 

Erläuterung:

2013: Im Strafverfahren liegt der Fremdsprachenanteil bei Beschuldigten und Angeklagten bei rund 42,52%, sodass sich derzeit aus den Jahren 2011 und 2012 ein Mittelwert von 65.078 fremdsprachigen Beschuldigten und Angeklagten aus den Registern St und Hv ergibt. Anzunehmen ist, dass der Aufwand der aufgrund der RL Dolmetsch über die schon bisher im Strafverfahren (kostenlos) gewährten Übersetzungshilfen rund eine Stunde pro Angeklagten ausmachen wird, wobei diese ausgehend von den Ansätzen im GebAG mit EUR 71,52 anzusetzen ist. In dieser Berechnung wurden die möglichen Einsparungseffekt durch den Einsatz von Dolmetschern in der Justizbetreuungsagentur noch nicht berücksichtigt. Soweit aus derzeitiger Sicht absehbar, stellt diese Berechnung (bei einer annähernd gleichbleibenden Anzahl an Beschuldigten und Angeklagten) eine Maximalvariante dar.

2014: Im Strafverfahren liegt der Fremdsprachenanteil bei Beschuldigten und Angeklagten bei rund 42,52%, sodass sich derzeit aus den Jahren 2011 und 2012 ein Mittelwert von 65.078 fremdsprachigen Beschuldigten und Angeklagten aus den Registern St und Hv ergibt. Anzunehmen ist, dass der Aufwand der aufgrund der RL Dolmetsch über die schon bisher im Strafverfahren (kostenlos) gewährten Übersetzungshilfen rund eine Stunde pro Angeklagten ausmachen wird, wobei diese ausgehend von den Ansätzen im GebAG mit EUR 71,52 anzusetzen ist. In dieser Berechnung wurden die möglichen Einsparungseffekt durch den Einsatz von Dolmetschern in der Justizbetreuungsagentur noch nicht berücksichtigt. Soweit aus derzeitiger Sicht absehbar, stellt diese Berechnung (bei einer annähernd gleichbleibenden Anzahl an Beschuldigten und Angeklagten) eine Maximalvariante dar.

2015: Im Strafverfahren liegt der Fremdsprachenanteil bei Beschuldigten und Angeklagten bei rund 42,52%, sodass sich derzeit aus den Jahren 2011 und 2012 ein Mittelwert von 65.078 fremdsprachigen Beschuldigten und Angeklagten aus den Registern St und Hv ergibt. Anzunehmen ist, dass der Aufwand der aufgrund der RL Dolmetsch über die schon bisher im Strafverfahren (kostenlos) gewährten Übersetzungshilfen rund eine Stunde pro Angeklagten ausmachen wird, wobei diese ausgehend von den Ansätzen im GebAG mit EUR 71,52 anzusetzen ist. In dieser Berechnung wurden die möglichen Einsparungseffekt durch den Einsatz von Dolmetschern in der Justizbetreuungsagentur noch nicht berücksichtigt. Soweit aus derzeitiger Sicht absehbar, stellt diese Berechnung (bei einer annähernd gleichbleibenden Anzahl an Beschuldigten und Angeklagten) eine Maximalvariante dar.

2016: Im Strafverfahren liegt der Fremdsprachenanteil bei Beschuldigten und Angeklagten bei rund 42,52%, sodass sich derzeit aus den Jahren 2011 und 2012 ein Mittelwert von 65.078 fremdsprachigen Beschuldigten und Angeklagten aus den Registern St und Hv ergibt. Anzunehmen ist, dass der Aufwand der aufgrund der RL Dolmetsch über die schon bisher im Strafverfahren (kostenlos) gewährten Übersetzungshilfen rund eine Stunde pro Angeklagten ausmachen wird, wobei diese ausgehend von den Ansätzen im GebAG mit EUR 71,52 anzusetzen ist. In dieser Berechnung wurden die möglichen Einsparungseffekt durch den Einsatz von Dolmetschern in der Justizbetreuungsagentur noch nicht berücksichtigt. Soweit aus derzeitiger Sicht absehbar, stellt diese Berechnung (bei einer annähernd gleichbleibenden Anzahl an Beschuldigten und Angeklagten) eine Maximalvariante dar.

2017: Im Strafverfahren liegt der Fremdsprachenanteil bei Beschuldigten und Angeklagten bei rund 42,52%, sodass sich derzeit aus den Jahren 2011 und 2012 ein Mittelwert von 65.078 fremdsprachigen Beschuldigten und Angeklagten aus den Registern St und Hv ergibt. Anzunehmen ist, dass der Aufwand der aufgrund der RL Dolmetsch über die schon bisher im Strafverfahren (kostenlos) gewährten Übersetzungshilfen rund eine Stunde pro Angeklagten ausmachen wird, wobei diese ausgehend von den Ansätzen im GebAG mit EUR 71,52 anzusetzen ist. In dieser Berechnung wurden die möglichen Einsparungseffekt durch den Einsatz von Dolmetschern in der Justizbetreuungsagentur noch nicht berücksichtigt. Soweit aus derzeitiger Sicht absehbar, stellt diese Berechnung (bei einer annähernd gleichbleibenden Anzahl an Beschuldigten und Angeklagten) eine Maximalvariante dar.

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

54

8.996

9.445

9.917

10.412

gem. BFRG/BFG

54

8.996

9.445

9.917

10.412

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung wurde anhand des üblichen Schlüssels 55:15:20:10 auf die OLG Sprengel Wien, Linz, Graz und Innsbruck aufgeilt.

 

Da für dieses Vorhaben zusätzliche Ressortmittel benötigt werden, hat die Bedeckung "gem. BFRG/BFG" in jeweils denselben DB zu erfolgen.

 

Zum StRegG:

Die budgetäre Bedeckung der erforderlichen Investitionen (technische Adaptierungen) erfolgt durch das DB 11.02.08.00 (Zentrale Sicherheitsaufgaben), BFRG. Der laufende Betrieb (Personalaufwand) wird durch das DB 11.02.01.09 (LPD Wien), BFRG, bedeckt.