Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (ZDG-Novelle 2013)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

Ziele

 

-       Attraktivierung des Zivildienstes

-       Verwaltungsvereinfachungen und –verbesserungen des Zivildienstes

-       Erweiterung der Einsatzbereiche des Freiwilligen Sozialjahres um das Rettungswesen

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Gewährung eines Ausbildungsbeitrages durch den Bundesminister für Inneres und den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

-       Einvernehmlicher Einsatz von Zivildienstleistenden entsprechend ihrer nachgewiesenen Qualifikationen, die zur Berufsausübung berechtigen.

-       Flexiblere Zuweisungsmöglichkeiten.

-       Schaffung der Möglichkeit, die zulässige Höchstanzahl der anerkannten Zivildienstplätze um maximal zwei Plätze für bis zu zwei Monate zu überschreiten.

-       Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Bezügen (Übergenüssen) durch das Heerespersonalamt im Widerrufsfall.

-       Möglichkeit der Anrechnung einer 12-monatigen durchgehenden Tätigkeit nach dem Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) auf den ordentlichen Zivildienst.

-       Novellierung des FreiwG durch Aufnahme des „Rettungswesens“ als Bereich für eine geeignete Einsatzstelle.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Das Vorhaben beinhaltet eine Vielzahl an Maßnahmen durch die der Zivildienst attraktiviert und Verwaltungsvereinfachungen sowie -verbesserungen herbeigeführt werden sollen. Im Hinblick auf die Novellierung des FreiwG ist die Auswirkung nicht abschätzbar, da durch das erst kürzlich in Kraft getretene FreiwG (1. Juni 2012) noch keine aussagekräftigen Erfahrungswerte vorliegen. Es ist diesbezüglich nicht mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt zu rechnen. Die einzige Maßnahme mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen stellt die neu geschaffene Regelung über die Gewährung eines Ausbildungsbeitrages dar. Da Einrichtungen von Gebietskörperschaften von der Möglichkeit des Bezuges dieses Ausbildungsbeitrages gesetzlich ausgenommen und die Gemeinden von den übrigen Maßnahmen nicht betroffen sind, bestehen keine finanziellen Auswirkungen auf diese. Durch die vorgeschlagenen Änderungen entsteht für die Länder in Summe kein verwaltungstechnischer Mehraufwand.

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

0

4.590

4.590

4.590

4.590

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Dem Zivildienstregime unterliegen ausschließlich männliche österreichische Staatsbürger. Daher haben sämtliche Maßnahmen des geplanten Vorhabens keine Auswirkungen im Bereich der Gleichstellung.

Soziale Auswirkungen:

In der Wirkungsdimension Soziales sind mit dem Inkrafttreten des Vorhabens keine wesentlichen Auswirkungen verbunden.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

In der Wirkungsdimension Kinder und Jugend sind mit dem Inkrafttreten des Vorhabens keine wesentlichen Auswirkungen verbunden.

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann auf Grund der in § 12c ZDG enthaltenen Verfassungsbestimmung gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Problemanalyse

 

Problemdefinition

1.      In   den letzten Jahrzehnten entwickelte sich der Zivildienst zu einer tragenden Säule für das Gesundheits- und Sozialwesen. Die Attraktivierungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass der Stellenwert des Zivildienstes in der Gesellschaft nicht nur beibehalten sondern weiter ausgebaut wird. Ungeachtet dessen besteht der Wunsch der Zivildiensteinrichtungen, in bestimmten Bereichen Verwaltungsvereinfachungen bzw. Verwaltungsverbesserungen herbeizuführen. Betroffen von diesem Vorhaben sind jährlich rund 13.500 Zivildienstleistende sowie etwa 1.200 derzeit anerkannte Einrichtungen.

2.      Das FreiwG, welches mit 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist, zählt als mögliche Einsatzstellen taxativ folgende Bereiche auf: Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Die Rettungsdienste erbringen in zunehmendem Maß Leistungen im Bereich der sozialen Dienste und zeichnen sich auch durch einen hohen Anteil an freiwillig engagierten und daran interessierten Personen aus. Daher soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf auch für diesen Bereich die Möglichkeit eröffnet werden ein Freiwilliges Sozialjahr gemäß FreiwG zu absolvieren.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die vorgeschlagenen Attraktivierungsmaßnahmen sowie Verwaltungsverbesserungen und-vereinfachungen wäre die Fortsetzung der positiven Entwicklung des Zivildienstes auch im Hinblick auf einen effizienten Vollzug des Zivildienstgesetzes nicht garantiert. Ohne die vorgeschlagene Änderung des Freiwilligengesetzes ist eine Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres im Bereich des Rettungswesens nicht möglich.

 

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Evaluierung sind die von den Einrichtungen übermittelten Unterlagen von der Zivildienstserviceagentur zu sammeln und auszuwerten, wofür keine zusätzlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen werden müssen. Hinsichtlich der Evaluierung des FreiwG erhält das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger die Teilnehmer/innenzahlen aufgeschlüsselt nach Bereich und Einsatzstelle.

Ziele

Ziel 1: Attraktivierung des Zivildienstes

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2012 betrug der Anteil der Gesamtsumme der festgestellten Zivildienstpflichtigen an der Gesamtsumme der tauglichen Wehrpflichtigen ca. 39 % (das entspricht 14.668 Zivildienstpflichtigen), wobei zu erwarten ist, dass sich die Gesamtsumme der tauglichen Wehrpflichtigen und damit auch die Anzahl der Zivildienstpflichtigen auf Grund geburtenschwacher Jahrgänge in den kommenden Jahren verringern wird.

Der Prozentsatz der Zivildienstpflichtigen soll stabil gehalten und damit die in den kommenden Jahren wirksam werdenden geburtenschwache Jahrgänge abgefedert werden. Das Verhältnis von Wehr- zu Zivildienstpflichtigen soll jedenfalls beibehalten werden. In Anbetracht der demografischen Entwicklung ist die Beibehaltung des Verhältnisses von Wehr- und Zivildienstpflichtigen als Erfolg zu sehen.

 

Ziel 2: Verwaltungsvereinfachungen und –verbesserungen des Zivildienstes

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind rund 1.250 Zivildiensteinrichtungen anerkannt.

Die Anzahl der anerkannten Einrichtungen soll gegenüber dem Ausgangszustand um 10 % erhöht werden.

 

Ziel 3: Erweiterung der Einsatzbereiche des Freiwilligen Sozialjahres um das Rettungswesen. Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Rettungswesen ist im Rahmen des FreiwG kein Bereich in dem ein Freiwilliges Sozialjahr absolviert werden kann.

Die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialjahres gem. FreiwG ist auch im Bereich des Rettungswesens möglich.

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Gewährung eines Ausbildungsbeitrages durch den Bundesminister für Inneres und den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Kostenbeteiligung des Bundes (70 % der Ausbildungskosten, höchstens jedoch EUR 1.700) in Form eines Ausbildungsbeitrages soll für die Einrichtungen ein Anreizsystem geschaffen werden, um möglichst vielen Zivildienstpflichtigen eine Ausbildung in einem der anerkannten Zivildienstgebiete (§ 3 ZDG) selbst anzubieten oder durch andere Ausbildungseinrichtungen zu ermöglichen. Die in Frage kommenden Ausbildungen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung näher zu definieren. Nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung muss der entsprechende Nachweis samt Bekanntgabe des begehrten Kostenersatzes an die Zivildienstserviceagentur übermittelt werden. Diese hat die einlangenden Unterlagen zu prüfen und in weiterer Folge die Beträge an die Einrichtung auszubezahlen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattet nach entsprechender Abrechnung 50 % dieses Ausbildungsbeitrages dem Bundesminister für Inneres am Ende des Kalenderjahres zurück. Einrichtungen von Gebietskörperschaften und solche, die dem Rettungswesen oder der Katastrophenhilfe angehören, sind von der Gewährung des Ausbildungsbeitrages ausgenommen.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit werden nur in jenen Einrichtungen, die dem Rettungswesen oder der Katastrophenhilfe angehören, Ausbildungen angeboten. Dies betrifft insbesondere ca. 6.100 Rettungssanitäter pro Jahr. In den übrigen Einrichtungen werden keine vergleichbaren Ausbildungen angeboten.

Über die in den Bereichen Rettungswesen oder Katastrophenschutz ausgebildeten Zivildienstleistenden hinaus sollen auch in anderen Dienstleistungsgebieten Zivildienstleistende ausgebildet und somit die Zahl von ca. 6.100 erhöht werden.

 

Maßnahme 2: Einvernehmlicher Einsatz von Zivildienstleistenden entsprechend ihrer nachgewiesenen Qualifikationen, die zur Berufsausübung berechtigen

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird auf gesetzlicher Ebene vorgesehen, dass Zivildienstleistende in Hinkunft auch qualifizierte Tätigkeiten ausüben können, sofern sie den Nachweis einer entsprechenden Berufsberechtigung erbringen. Zusätzlich ist das Einvernehmen zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung erforderlich. Für den Fall eines solchen qualifizierten Einsatzes hat der Rechtsträger dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden einerseits von einem entsprechend ausgebildeten Vorgesetzten beaufsichtigt werden und andererseits der Nachweis über die Berufsberechtigung bei diesem aufbewahrt wird. Die Zivildienstserviceagentur hat im Rahmen ihrer Zuweisungsbescheide auch die Möglichkeit einer qualifizierten Verwendung des Zivildienstleistenden zu berücksichtigen.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit bestehen keine gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen qualifizierten, d.h. einem der Berufsberechtigung entsprechenden Einsatz von Zivildienstleistenden.

Die neugeschaffenen rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen den Einsatz von Zivildienstleistenden nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Berufsberechtigung und im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Einrichtung.

 

Maßnahme 3: Flexiblere Zuweisungsmöglichkeiten

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit werden Zuweisungsbescheide durch die Zivildienstserviceagentur in der Regel bis 6 Wochen vor dem geplanten Antrittstermin genehmigt. Mit Zustimmung des Zivildienstpflichtigen ist eine Unterschreitung dieser Frist um bis zu 4 Wochen möglich. Eine weitergehende Verkürzung der Genehmigungsfrist und damit eine kurzfristigere Zuweisung innerhalb von 2 Wochen vor dem Antrittstermin ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mit der nunmehrigen Änderung soll es der Zivildienstserviceagentur möglich sein, Zuweisungsbescheide bis zu drei Werktage vor dem Antrittstermin zu genehmigen. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung des Zivildienstpflichtigen.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit keine Zuweisungsmöglichkeit bis knapp vor dem Antrittstermin.

Zuweisungsmöglichkeit bis zu drei Werktagen vor dem Antrittstermin.

 

Maßnahme 4: Schaffung der Möglichkeit, die zulässige Höchstanzahl der anerkannten Zivildienstplätze um maximal zwei Plätze für bis zu zwei Monate zu überschreiten

Beschreibung der Maßnahme:

Im Anerkennungsbescheid des Landeshauptmannes wird festgelegt, wie viele Zivildienstleistende einer Einrichtung maximal zugewiesen werden können. Durch die Maßnahme soll es künftig möglich sein, dass einer Einrichtung auf Antrag ihres Rechtsträgers eine Zuerkennung der Überschreitungsmöglichkeit von höchstens zwei Plätzten für bis zu zwei Monate im Anerkennungsbescheid genehmigt wird. Die Möglichkeit einer kurzfristigen Überschreitung der maximalen Platzanzahl von bereits anerkannten Zivildienstplätzen soll künftig die Zuweisung jener Zivildienstpflichtigen erleichtern, die ihren ordentlichen Zivildienst aufgrund einer befristeten Befreiung (§ 13), der Feststellung einer im Nachhinein nicht einrechenbarer Zeit (§ 15), einer Entlassung aus disziplinären oder gesundheitlichen Gründen (§§ 16, 19a) oder aufgrund ihrer Nichteignung (§ 19 Abs. 3) noch nicht vollständig abgeleistet haben (sogenannte Kurzdiener) und somit eine „Restdienstzeit“ aufweisen.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es keine gesetzliche Möglichkeit die per Anerkennungsbescheid pro Einrichtung zuerkannte maximale Platzanzahl zu überschreiten.

Mit der Möglichkeit einer kurzfristigen Überschreitung der maximalen Anzahl Zivildienstleistender in einer Einrichtung wird sogenannten Kurzdienern das Ableisten der Restdienstzeit erleichtert.

 

Maßnahme 5: Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Bezügen (Übergenüssen) durch das Heerespersonalamt im Widerrufsfall

Beschreibung der Maßnahme:

Sofern ein Zivildienstpflichtiger, bei dem ein Übergenuss festgestellt wurde, seine Zivildiensterklärung ordnungsgemäß widerruft, können Übergenüsse nicht mehr im Verwaltungsweg rückgefordert werden, da die Zivildienstpflicht mit dem Tag der Einbringung einer mängelfreien Widerrufserklärung bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando erlischt. Der ehemals Zivildienstpflichtige unterliegt somit wieder der Wehrpflicht. Durch die geplante Neuregelung sollen diese Übergenüsse künftig durch das Heerespersonalamt einbringlich gemacht werden. Hierbei ist auf die geringe Anzahl der Fälle (rund 200 – 250 Verfahren jährlich) und die geringen Beträge (zwischen € 20,-- bis € 300,--; im Schnitt auf rund € 100,-- pro Verfahren) hinzuweisen. Weiters ist anzumerken, dass bisher angefallene Übergenüsse von der Zivildienstserviceagentur hereinzubringen sind und die Hereinbringung in Zukunft vom Heerespersonalamt durchgeführt werden soll. Demzufolge sind auch keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zu Unrecht empfangene Bezüge (Übergenüsse) können nach Widerruf der Zivildiensterklärung im Verwaltungsweg nicht mehr rückgefordert werden. Die Anzahl der Fälle, in denen Übergenüsse aufgrund eines Widerrufs entstehen, variiert jährlich und kann mit maximal 20 bis 25 Fällen jährlich geschätzt werden. Bei derartigen Übergenüssen handelt es sich aber in aller Regel um lediglich geringfügige Beträge. Die zu erwartenden Einnahmen können auch aus diesem Grund derzeit nicht abgeschätzt werden.

Übergenüsse im Widerrufsfall können künftig durch das Heerespersonalamt einbringlich gemacht werden.

 

Maßnahme 6: Möglichkeit der Anrechnung einer mindestens 12-monatigen durchgehenden Tätigkeit nach dem Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) auf den ordentlichen Zivildienst

Beschreibung der Maßnahme:

Wenn Zivildienstpflichtige, die vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst mit einem nach dem FreiwG anerkannten Träger eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder einem nicht unter § 12b ZDG fallenden Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland (Abschnitt 2 bis 4 FreiwG) geschlossen und diese Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur vorlegen, werden sie bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen. Weiters sieht das Vorhaben vor, dass Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand eines vom Träger ausgestellten Zertifikats gegenüber der Zivildienstserviceagentur nachweisen, freiwillig eine Tätigkeit nach den Abschnitten 2 bis 4 des FreiwG ausgeübt zu haben, nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Tätigkeit nach dem FreiwG hat derzeit keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes. Im Jahr 2012 absolvierten rund 30 männliche Teilnehmer eine Maßnahme nach den Abschnitten 2 bis 4 FreiwG.

Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand eines vom Träger ausgestellten Zertifikats gegenüber der Zivildienstserviceagentur nachweisen oder bereits freiwillig eine zwölfmonatige Tätigkeit nach dem Abschnitten 2 bis 4 FreiwG ausgeübt haben, werden nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen. Durch die geplante Möglichkeit der Anrechnung einer durchgehenden 12-monatigen Tätigkeit einer Maßnahme nach den Abschnitten 2 bis 4 FreiwG soll die Zahl der männlichen Absolventen an die Zahl jener Personen, die einen Gedenkdienst, Friedensdienst oder Sozialdienst gemäß § 12b ZDG abgeleistet haben, angeglichen werden. Im Jahr 2012 leisteten rund 110 Personen einen Gedenkdienst, Friedensdienst oder Sozialdienst gemäß § 12b ZDG.

 

Maßnahme 7: Aufnahme des Rettungswesens in das FreiwG als Bereich für eine geeignete Einsatzstelle

Beschreibung der Maßnahme:

Das Freiwilligengesetz wird in § 9 Abs. 1 um den Bereich "Rettungswesen" ergänzt.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht keine Möglichkeit ein Freiwilliges Sozialjahr gemäß FreiwG im Rettungswesen zu absolvieren. Daher ist die Teilnehmer/innenzahl in diesem Bereich zum Ausgangszeitpunkt gleich null.

Mit den vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger übermittelten Teilnehmer/innenzahlen soll überprüft werden, inwieweit die Träger und Teilnehmer/innen innerhalb des Überprüfungszeitraumes die Möglichkeit, ein freiwilliges Sozialjahr gemäß FreiwG im Rettungswesen zu absolvieren, angenommen haben.

 

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

0

4.590

4.590

4.590

4.590

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

Die Anzahl der abgegebenen Zivildiensterklärungen hängt von der Entwicklung der Anzahl der Wehrpflichtigen und somit vom Bevölkerungswachstum ab.

Die Anzahl der von den Einrichtungen ausgebildeten Zivildienstleistenden wirkt sich auf die Summe des auszuzahlenden Ausbildungsbeitrages aus.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Transferaufwand

0

4.590

4.590

4.590

4.590

Aufwendungen gesamt

0

4.590

4.590

4.590

4.590

Nettoergebnis

0

‑4.590

‑4.590

‑4.590

‑4.590

Erläuterung:

Im Jahr 2012 wurden von der Zivildienstserviceagentur rund 13.500 Zivildienstpflichtige zugewiesen. Von diesen erhielten etwa 6.100 eine (Teil-)ausbildung zum Rettungssanitäter. Die übrigen 7.400 Zivildienstleistenden erhielten während des ordentlichen Zivildienstes keine umfassende Ausbildung. Im gegenständlichen Vorhaben ist vorgesehen, dass Einrichtungen von Gebietskörperschaften oder solche, die von einer Gebietskörperschaft beherrscht werden, von der Gewährung des Ausbildungsbeitrages ausgeschlossen sind. Davon sind rund 2.000 Zivildienstleistende betroffen. Unter der realistischen Annahme, dass von den verbleibenden 5.400 Zivildienstleistenden rund die Hälfte die einvernehmlich zu vereinbarende Ausbildung absolvieren und dass der gesetzlich gedeckelte Höchstbetrag (EUR 1.700,--) auszuzahlen wäre, würden sich die daraus ergebenden Aufwendungen auf EUR 4.590.000,-- belaufen. Aufgrund des Fehlens von diesbezüglichen Erfahrungswerten kann die Anzahl der Zivildienstleistenden, welche eine Ausbildung absolvieren werden, nur geschätzt werden. Es wird jedoch festgehalten, dass es sich bei der angenommenen Anzahl um eine Höchstgrenze handelt.

Das Vorhaben tritt mit 01. Oktober 2013 in Kraft. Sollte eine Einrichtung bereits im Jahr 2014 eine Ausbildung anbieten wollen, hat sie dies der Zivildienstserviceagentur im Rahmen einer gesonderten Meldung bis Ende des Jahres 2013 mitzuteilen. Aus diesem Grund ist eine finanzielle Auswirkung im Jahr des Inkrafttretens (2013) nicht möglich.

Im Hinblick auf die Anrechnung einer 12-monatigen Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland (Abschnitt 2 bis 4 FreiwG) auf den ordentlichen Zivildienst wird davon ausgegangen, dass sich die Anzahl der rund 30 männlichen Personen, die eine Maßnahme nach den Abschnitten 2 bis 4 des FreiwG absolviert haben, auf etwa 110 Personen erhöhen wird. Dies wird deshalb angenommen, weil im Jahr 2012 rund 110 Personen den 12-monatigen Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst nach § 12b ZDG geleistet haben.

Für jene Zivildienstpflichtigen, die eine 12-monatige Tätigkeit nach den Abschnitten 2 bis 4 FreiwG absolvieren und von der geplanten Anrechnungsmöglichkeit (§ 12c) Gebrauch machen, hat der Bundesminister für Inneres den durch die zu leistende Familienbeihilfe anfallenden Mehraufwand in Höhe von EUR 200.000,-- an den Familienlastenausgleichsfonds zu überweisen. Es entsteht jedoch kein finanzieller Mehraufwand, da die anfallenden Mehrkosten durch entsprechend verminderte Zahl der vorzunehmenden Zuweisungen zum ordentlichen Zivildienst kompensiert werden.

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

0

4.590

4.590

4.590

4.590

durch Entnahme von Rücklagen

0

2.295

2.295

2.295

2.295

durch Mehreinnahmen von BMASK

0

2.295

2.295

2.295

2.295

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Direkte Leistungen an Unternehmen oder juristische Personen

 

Veränderungen in der Beschäftigungs- und Einkommenssituation in der betroffenen Institution/dem betroffenen Bereich

Es sind keine Veränderungen zu erwarten.

 

Beitrag der Leistungen zur Reduktion von bestehender Ungleichstellung von Frauen und Männern

Nein.

 

Nutzerinnen/Nutzer der begünstigten Institutionen sowie mittelbare Leistungsempfängerinnen / Leistungsempfänger der Institution

Es handelt sich um jene Einrichtungen, die Zivildienstpflichtigen eine Ausbildung anbieten oder ermöglichen und nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung die Auszahlung eines Ausbildungsbeitrages bei der Zivildienstserviceagentur beantragen.

 

Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern

 

Die Attraktivierungsmaßnahmen, insbesondere die Ermöglichung von (zusätzlichen) Ausbildungen, sollen nicht nur das Interesse am Zivildienst allgemein, sondern auch das Interesse von Männern an einer Tätigkeit in Sozial- und Gesundheitsberufen erhöhen.

Von der neu geschaffenen Ausbildungsmöglichkeit sind maximal 5.400 Zivildienstleistende betroffen.

 

Soziale Auswirkungen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

In der Wirkungsdimension Soziales sind mit dem Inkrafttreten des Vorhabens keine wesentlichen Auswirkungen verbunden.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

In der Wirkungsdimension Kinder und Jugend sind mit dem Inkrafttreten des Vorhabens keine wesentlichen Auswirkungen verbunden.

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)

 

*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Transferaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

2014

Ausbildungsbeitrag

Bund

2.700

1.700

4.590.000

2015

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

2016

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

2017

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

Erläuterung:

2014 – 2017: Sofern eine Einrichtung, die nicht dem Rettungswesen, der Katastrophenhilfe oder einer Gebietskörperschaft zuzurechnen ist, den Zivildienstleistenden eine durch Verordnung näher zu definierende Ausbildung anbietet oder ermöglicht, kann sie unter Vorlage des Nachweises über deren erfolgreiche Absolvierung und der Ausbildungskosten die Gewährung eines Ausbildungsbeitrages des Bundes (Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu gleichen Teilen) beantragen. Dieser beträgt 70 % der Ausbildungskosten, ist jedoch absolut mit EUR 1.700,-- begrenzt. Unter der realistischen Annahme, dass von den hierfür in Frage kommenden Zivildienstleistenden höchstens 2.700 ein derartiges Ausbildungsangebot in Anspruch nehmen, belaufen sich die auf dieser Grundlage errechneten Kosten auf EUR 4.590.000,--.

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

11030400 Zivildienst

0

4.590

4.590

4.590

4.590

Die Bedeckung erfolgt

durch Entnahme von Rücklagen aus

11030400 Zivildienst

0

2.295

2.295

2.295

2.295

Durch Mehreinahmen

von BMASK

0

2.295

2.295

2.295

2.295

 

0

2.295

2.295

2.295

2.295

Erläuterung der Bedeckung:

Das Vorhaben tritt mit 01. Oktober 2013 in Kraft. Sollte eine Einrichtung bereits im Jahr 2014 eine Ausbildung anbieten wollen, hat sie dies der Zivildienstserviceagentur im Rahmen einer gesonderten Meldung bis Ende des Jahres 2013 mitzuteilen. Aus diesem Grund ist eine finanzielle Auswirkung im laufenden Finanzjahr (2013) nicht möglich.

Ab 2014 wird vom Bundesministerium für Inneres eine Evaluierung des Mengengerüsts und der daraus resultierenden budgetären Auswirkungen erfolgen.

Der dem BMI vom BMASK zu überweisende Anteil bis zu 2,295 Mio € ist durch Umschichtung im Rahmen des gültigen Bundesfinanzrahmens in der UG 20 (zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik) bedeckt.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zu Artikel 1:

Das Zivildienstmodell wurde in seiner derzeit bestehenden Form von der österreichischen Bevölkerung bestätigt, dennoch erscheint es geboten, weitere Maßnahmen zu setzen, um den Zivildienst sowohl für die jährlich rund 13.500 Zivildienstpflichtigen als auch für die derzeit etwa 1.200 anerkannten Einrichtungen noch attraktiver zu gestalten. Darüber hinaus besteht auf Seiten der Rechtsträger dieser Einrichtungen der vielfache Wunsch, Verwaltungsvereinfachungen bzw. Verwaltungsverbesserungen herbeizuführen.

Zu den Eckpunkten der Novellierung im Einzelnen:

1. Attraktivierungsmaßnahmen:

Diesem Ziel dienen insbesondere:

-       die Möglichkeit, dass Zivildienstpflichtige, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Rechtsträger, künftig entsprechend ihrer vor oder während des ordentlichen Zivildienstes erworbenen Qualifikationen, die zur Berufsausübung in einem für den Zivildienst anerkannten Dienstleistungsgebiet berechtigen, eingesetzt werden können;

-       die Möglichkeit für bestimmte Einrichtungen unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen einen vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu tragenden Ausbildungsbeitrag geltend machen zu können, sofern sie im Einvernehmen mit den Zivildienstpflichtigen diesen eine durch Verordnung näher zu definierende Ausbildung in einem für den Zivildienst anerkannten Dienstleistungsgebiet anbieten oder in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen ermöglichen;

-       die Schaffung einer standardisierten und mit der Bestätigung über die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes kombinierten Kompetenzbilanz des Zivildienstleistenden, die eine Beschreibung seiner während des ordentlichen Zivildienstes absolvierten Einschulungen, Aus- und Fortbildungen sowie der praktischen Verwendung enthält und dem Zivildienstleistenden eine Anrechnung im Rahmen weiterführender Ausbildungen ermöglichen soll;

-       die Möglichkeit der Anrechnung einer mindestens 12-monatigen Teilnahme an einer Tätigkeit nach dem Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) auf den ordentlichen Zivildienst.

2. Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsverbesserung:

Diesem Ziel dienen insbesondere:

-       die Möglichkeit in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen die zulässige Höchstzahl an zugewiesenen Zivildienstplätzen in einer Einrichtung für bis zu zwei Monate um höchstens zwei Plätze zu überschreiten, um jenen Zivildienstpflichtigen, die etwa aufgrund einer krankheitsbedingten Entlassung noch über eine Restdienstzeit verfügen, eine raschere Ableistung dieses verbliebenen Zeitraums zu gewährleisten;

-       die Erhöhung der Flexibilität im Bereich der Zuweisungen, indem eine Unterschreitung der Genehmigungsfrist für den Zuweisungsbescheid bis zu drei Werktage vor dem im Zuweisungsbescheid vorgesehenen Dienstantritt ermöglicht wird, sofern der Zivildienstpflichtige sowohl der Unterschreitung als auch der Auszahlung der Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten zugestimmt hat;

-       die Neuregelung für die Übermittlung von Krankmeldungen an die Bezirksverwaltungsbehörden im Krankheitsfall;

-       die Verpflichtung der Einrichtungen, auch verspätete Vorlagen von Krankmeldungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu melden;

-       die Anpassung der Bestimmungen über die Nicht-Einrechnung von Krankheitstagen im Falle der Verletzung der Vorlagepflicht für Krankmeldungen, um Härtefälle zu vermeiden;

-       die Möglichkeit im Falle eines Widerrufs der Zivildiensterklärung die von der Zivildienstserviceagentur ausbezahlten und vom Zivildienstpflichtigen zu Unrecht empfangenen Bezüge (Übergenüsse) durch das Heerespersonalamt hereinzubringen;

-       die Klarstellung, dass im Falle eines Verstoßes des Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 die Aushilfe des Bundes ua. auch das Verpflegungsgeld mitumfasst.

Zu Artikel 2 und 3:

Durch die Änderung des Arbeitsmarkpolitik-Finanzierungsgesetzes wird die Rechtsgrundlage für die Beteiligung des BMASK am vorgeschlagenen Ausbildungsbeitrag (§ 38a ZDG) geschaffen. Die Änderung des Freiwilligengesetzes ermöglicht ein Freiwilliges Sozialjahr hinkünftig auch im Bereich des Rettungswesens.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich des Artikels 1 aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“). Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Artikels 2 gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Sozialversicherungswesen“). Artikel 3 betreffend die Abänderung des FreiwG stützt sich auf die Kompetenz des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG), „Zivilrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), „Sozialversicherung“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG), Stiftungs- und Fondswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG), „Familienlastenausgleich“ (Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG („Arbeitsrecht“). Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Artikels 4 ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Familienlastenausgleich“).

 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 1), Z 12 (§ 38 Abs. 1 Z 3 neu), Z 14 (§ 38 Abs. 6) und Z 17 (§ 39 Abs. 1 Z 3 und 4 neu)

Mit der vorgeschlagenen Änderung in § 4 Abs. 1 Z 1 wird ermöglicht, dass künftig bei Vorliegen einer Berufsberechtigung in einem Dienstleistungsgebiet (§ 3 Abs. 2) des Zivildienstgesetzes (ZDG) und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Rechtsträger der Einrichtung ein Zivildienstleistender qualifiziert eingesetzt werden kann. Ein Rettungssanitäter ohne Absolvierung eines Berufsmoduls gemäß den §§ 43 und 44 Sanitätergesetzes (SanG) fällt daher nicht unter diesen qualifizierten Einsatz im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Arbeitsmarktneutralität wird insoweit nicht berührt, als es durch den Einsatz nicht zu einer Verminderung der Zahl der bestehenden Arbeitsplätze kommen kann, weil die ordentliche Zivildienstpflicht nach neun Monaten endet und es für den Rechtsträger nicht planbar ist, ob qualifizierte Zivildienstpflichtige zugewiesen werden oder nicht.

Die ausdrückliche Ergänzung in § 4 Abs. 1 Z 1 stellt klar, dass keine Änderungen der bestehenden Anerkennungsbescheide erforderlich sind und ein qualifizierter Einsatz eines Zivildienstpflichtigen, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ex lege zulässig ist. Die Zivildienstserviceagentur hat die Zulässigkeit des qualifizierten Einsatzes bei Vorliegen der Voraussetzungen in jedem Zuweisungsbescheid (§ 11) standardmäßig vorzusehen.

Im Hinblick auf die Überwachung ist in § 38 Abs. 1 Z 3 vorgesehen, dass ein qualifizierter Einsatz nur nach Maßgabe der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen erfolgen kann. Insbesondere im Bereich der Gesundheitsberufe sind dem Einsatz die entsprechenden berufsrechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen. Dadurch soll klargestellt werden, dass ein qualifiziert tätiger Zivildienstleistender nur durch einen entsprechend ausgebildeten Vorgesetzten beaufsichtigt und beschäftigt werden kann, um insbesondere die fachliche Aufsicht durch den Vorgesetzten im Sinne des angepassten § 38 Abs. 6 zu gewährleisten. Mit der Novellierung wird außerdem klargestellt, dass sich der Umfang der Aufsichtspflicht an den Erfordernissen der jeweiligen Tätigkeit zu orientieren hat.

Um dem Landeshauptmann und den Bezirksverwaltungsbehörden als zuständige Überwachungsbehörden (§ 55) die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen, sieht § 39 Abs. 1 Z 3 vor, dass der Rechtsträger der betroffenen Einrichtung die Art der Tätigkeit, den Nachweis über die Berufsberechtigung sowie das erforderliche Einvernehmen mit dem Zivildienstpflichtigen in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten hat. Die Unterlagen und der Nachweis sind der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und bei der Einrichtung für ein Jahr aufzubewahren. Diese Fälle sind im Zivildienstbericht (§ 57 Abs. 2) gesondert auszuweisen.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 2) und Z 5 (§ 8 Abs. 3)

Der Vorschlag einer kurzfristigen Überschreitung der maximalen Platzanzahl von bereits anerkannten Zivildienstplätzen soll künftig die Zuweisung jener Zivildienstpflichtigen erleichtern, die ihren ordentlichen Zivildienst aufgrund einer befristeten Befreiung (§ 13), der Feststellung einer im Nachhinein nicht einrechenbaren Zeit (§ 15), einer Entlassung aus disziplinären oder gesundheitlichen Gründen (§§ 16, 19a) oder aufgrund ihrer Nichteignung (§ 19 Abs. 3) noch nicht vollständig abgeleistet haben und somit eine „Restdienstzeit“ aufweisen. Diese überschreitet im Regelfall nicht zwei Monate, weshalb für diese Dauer, unabhängig vom bedeckten Bedarf der Einrichtung, die Zuweisung eines Zivildienstpflichtigen, der noch eine „Restdienstzeit“ aufweist, erfolgen darf.

Im jeweiligen Anerkennungsbescheid des Landeshauptmannes ist über Antrag des Rechtsträgers sohin künftig darüber abzusprechen, ob eine Einrichtung die Voraussetzungen für eine solche kurzfristige Überschreitung der Maximalplatzanzahl erfüllt und positivenfalls, wie viele „Überschreitungsplätze“ anerkannt werden. Die Kriterien für die Anerkennung von Überschreitungsplätzen sind jedenfalls ident mit jenen für die Anerkennung von „Vollplätzen“. Dadurch soll sichergestellt sein, dass einer Einrichtung aufgrund ihrer infrastrukturellen und logistischen Voraussetzungen für die Dauer von bis zu zwei Monaten maximal zwei weitere Zivildienstpflichtige zugewiesen werden können. Klargestellt wird, dass es sich beim Zeitraum von bis zu zwei Monaten um kein Kontingent der Einrichtung handelt, sondern sich die im jeweiligen Zuweisungsbescheid angegebene Überschreitungsdauer auf die Restdienstzeit des jeweiligen Zivildienstpflichtigen bezieht.Begehrt daher ein Rechtsträger ab diesem Zeitpunkt die Anerkennung von kurzfristigen Überschreitungsplätzen, so erfordert dies eine gesonderte Antragsstellung. Nach derzeitiger Rechtslage können Zivildienstpflichtige einer Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt hat. Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 4 Abs. 1 Z 2 wird daher auch eine notwendige legistische Anpassung des § 8 Abs. 3 vorgenommen, um klarzustellen, dass die Zivildienstserviceagentur künftig eine kurzfristige Zuweisung im Rahmen dieses Erhöhungskontingents der jeweiligen Einrichtung vornehmen kann. Im Einzelfall erfolgt die Zuweisung durch die Zivildienstserviceagentur nach Rücksprache mit dem Rechtsträger. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die Überschreitungsmöglichkeit im Anerkennungsbescheid vorgesehen ist.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 4 Z 4 neu)

Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Einrichtung soll als zusätzlicher Widerrufsgrund die Nichteinhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen normiert werden. Erlangt der Landeshauptmann Kenntnis von Verstößen gegen arbeits- oder sozialrechtliche Regelungen (insbesondere Verstöße gegen § 7i Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, arbeitnehmerschutzrechtliche Normen wie das Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Mutterschutzgesetz oder Arbeitnehmer/innenschutzgesetz), kollektivvertragliche oder sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen, hat er ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 2)

Mit der vorgeschlagenen Änderung der Genehmigungsfrist für Zuweisungsbescheide durch die Zivildienstserviceagentur soll ein noch flexibleres Zuweisungssystem sichergestellt werden. Stimmt der Zivildienstpflichtige sowohl der Unterschreitung der Genehmigungsfrist als auch der Auszahlung der Pauschalvergütung am Dienstantritt folgenden Monatsersten zu, so ist künftig eine Genehmigung des Zuweisungsbescheides bis zu drei Werktage vor dem bescheidmäßig vorgesehenen Dienstantritt möglich.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 3), Z 15 (§ 38a neu) und Z 17 (§ 39 Abs. 1 Z 4 neu)

Mit dem Vorschlag des § 38a (neu) wird es den Rechtsträgern von Einrichtungen ermöglicht, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Zivildienstpflichtigen, diesem eine Ausbildung bzw. Module einer Ausbildung in einem der Gebiete des ZDG (§ 3 Abs. 2) anzubieten und unter bestimmten Voraussetzungen einen vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu gleichen Teilen zu tragenden Ausbildungsbeitrag zu erhalten. Es ist auch vorgesehen, dass dem Zivildienstpflichtigen gegebenenfalls eine Ausbildung in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen ermöglicht werden kann.

Durch Verordnung soll der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit die in Frage kommenden Ausbildungen sowie insbesondere das Stundenausmaß näher definieren.

Für den Bezug des Ausbildungsbeitrages nach § 38a muss die angebotene Ausbildung zunächst in einem der anerkannten Dienstleistungsgebiete des § 3 Abs. 2 durch Bundes- oder Landesgesetz, eine Verordnung oder eine Art. 15a B-VG-Vereinbarung geregelt sein. Von diesem Ausbildungsbeitrag sind jedenfalls Rechtsträger für jene Einrichtungen ausgenommen, die Dienstleistungen im Rettungswesen oder in der Katastrophenhilfe (Blaulichtorganisationen) erbringen. Die genannten Einrichtungen bieten bereits jetzt Ausbildungen (wie beispielsweise jene zum Rettungssanitäter) an. Das entsprechend höhere Zivildienstgeld bestimmt sich nach § 28 Abs. 4 Z 1. Im Bereich des Rettungswesens erfolgt bereits derzeit eine Ausbildung nach § 38 Abs. 1 Z 2. Im Zusammenhang mit Einrichtungen einer Gebietskörperschaft und Rechtsträgern, die von einer Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige organisatorische Maßnahmen beherrscht werden, sind Beiträge im Wege des Finanzausgleiches zu regeln. Ein Ausbildungsbeitrag nach ZDG kommt daher nicht in Betracht.

Die Höhe des Ausbildungsbeitrages beträgt höchstens 70 % der Ausbildungskosten und ist mit EUR 1.700,-- absolut begrenzt. Dies entspricht jenem Anteil, den der Bund zur Ausbildung der Rettungssanitäter beiträgt. Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung durch den Zivildienstleistenden ist gemeinsam mit den zur Berechnung erforderlichen Unterlagen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. Diese übernimmt im Anschluss die Rückerstattung. Die Kosten hierfür werden vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu gleichen Teilen getragen. Die Einrichtung hat die erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere der Nachweis über die positiv absolvierte Ausbildung, die Originalrechnung der Ausbildungseinrichtung und eine detaillierte Kostenaufstellung samt ausgewiesenem Eigenteil, der Zivildienstserviceagentur vorzulegen.

Im Hinblick auf die Planungssicherheit haben die Rechtsträger im Zuge ihrer jährlichen Bedarfsanmeldung künftig auch bekanntzugeben, ob und wie viele Zivildienstleistende im Folgejahr ausgebildet werden sollen. Aus diesem Grund wird eine entsprechende Änderung des § 8 Abs. 3 vorgeschlagen. Für das Jahr 2014 geplante Ausbildungen können der Zivildienstserviceagentur bis Ende des Jahres 2013 übermittelt werden.

Gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 (neu) sollen Rechtsträger verpflichtet werden, den Nachweis über eine erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung beim jeweiligen Vorgesetzten für die Dauer des ordentlichen Zivildienstes mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren, um eine effektive behördliche Überwachung und Kontrollmöglichkeit im Hinblick auf Auszahlungen nach § 38a sicherzustellen.

Die neu eingeführte Regelung des § 38a soll bis Juni 2017 einer Evaluierung unterzogen werden, um gegebenenfalls eine Neubewertung und eine entsprechende Anpassung der Ausbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Zu Z 6 (§ 12c neu) und Z 22 (§ 76c Abs. 31)

Die vorgeschlagene Regelung geht von der grundsätzlichen Überlegung aus, dass die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr oder einem Freiwilligen Umweltschutzjahr sowie die Leistung eines Gedenkdienstes oder Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz (FreiwG) eine dem Zivildienst vergleichbare Tätigkeit darstellt. Sieht man von der Ausnahme bei jenen Fällen ab, in denen der Zivildienstpflichtige die vorzeitige Beendigung einer oben angeführten Tätigkeit nach dem FreiwG nicht zu vertreten hat, so erfolgt eine vollständige Anrechnung auf den ordentlichen Zivildienst jedoch unter der Voraussetzung, dass der Zivildienstpflichtige eine Maßnahme nach dem FreiwG auch im Ausmaß von durchgehend 12 Monaten absolviert. Im Gegensatz zur Anrechnung der Leistung eines Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland nach § 12b Abs. 1 und 3 des ZDG fordert eine Anrechnung nach § 12c die Teilnahme an einer Maßnahme nach den Abschnitten 2 bis 4 des FreiwG (Freiwilliges Sozialjahr, Freiwilliges Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).

Durch die Normierung des Erfordernisses einer durchgehenden Teilnahme an einer Tätigkeit nach dem FreiwG soll zudem vermieden werden, dass die Zivildienstpflicht durch mehrere kurzfristige Teilnahmen umgangen werden kann. Soweit jedoch ein Zivildienstpflichtiger die vorzeitige Beendigung an der Teilnahme eines Dienstes nach dem FreiwG nicht zu vertreten hat, sollen absolvierte Zeitspannen von mehr als zwei Monaten auf die Pflicht zu Ableistung des ordentlichen Zivildienstes angerechnet werden. Dies wird insbesondere auf jene Fälle zutreffen, in denen es zur Beendigung aus Gründen, die in der Sphäre des Rechtsträgers gelegen sind, gekommen ist.

Die Regelung kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Zu Z 7 (§ 15 Abs. 2 Z 3), Z 8 (§ 23c Abs. 2 Z 2), Z 16 (§ 39 Abs. 1 Z 1) und Z 19 (§ 40)

Zivildienstleistende können im Falle einer Erkrankung die Bestätigung ihres Hausarztes sehr oft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen vorlegen. Die Einrichtungen haben eine derartige Pflichtverletzung des Zivildienstleistenden an die Zivildienstserviceagentur zu melden, wodurch ein Nichteinrechnungsverfahren ausgelöst wird. In Härtefällen führt dies jedoch dazu, dass ein Zivildienstleistender wegen einer einmalig verspäteten Vorlage der ärztlichen Bestätigung keinen Nachweis über die vollständige Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erhält.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 15 Abs. 2 Z 3 wird auf die beschriebene Problematik Rücksicht genommen und die für das Nichteinrechnungsverfahren maßgebliche Frist von derzeit drei auf künftig sieben Tage erhöht. Die Regelung soll zur Vermeidung derartiger Härtefälle führen und auch die Rechtssicherheit für jene Zivildienstleistenden erhöhen, die bislang wegen einer einmalig verspäteten Vorlage der Krankmeldung aufgrund ihrer verbliebenen Restdienstzeit mit der Möglichkeit einer neuerlichen Zuweisung konfrontiert waren.

Im Sinne einer einheitlichen und unkomplizierten Verwaltungsführung wird gleichzeitig eine Erhöhung der in § 23 Abs. 2 Z 2 geregelten allgemeinen Vorlagefrist für Krankmeldungen auf sieben Tage (ab Beginn der Dienstverhinderung) vorgeschlagen. Damit soll für die Zivildienstleistenden und die Einrichtungen gleichermaßen nur eine einheitliche Frist für das Verfahren im Krankheitsfall maßgeblich sein. Im Hinblick auf die Treffsicherheit und Effizienz der Meldeverfahren erscheint es jedoch geboten, eine notwendige Anpassung der Bestimmung über die Pflichten des Rechtsträgers in § 39 Abs. 1 Z 1 vorzunehmen. Der Vorschlag sieht demnach vor, dass künftig auch Pflichtverletzungen des Zivildienstleistenden nach § 23c Abs. 2 Z 2 explizit von der Meldeverpflichtung der Rechtsträger an die Zivildienstserviceagentur umfasst werden.

Zusätzlich ist auch eine Klarstellung in § 40 erforderlich, wonach der Rechtsträger dem Landeshauptmann und den Bezirksverwaltungsbehörden als zuständige Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren hat. Der in § 40 letzter Satz enthaltene Pflichtenkatalog soll daher, korrespondierend mit den bisher vorgeschlagenen Änderungen, ausdrücklich um die Pflichten des Zivildienstleistenden nach § 23c Abs. 2 Z 2 erweitert werden.

Zu Z 9 (§ 28a Abs. 2)

Es erfolgt eine Klarstellung, dass im Falle eines Verstoßes des Rechtsträgers gegen seine Verpflichtungen nach § 28 Abs. 1, die Aushilfe des Bundes alle in dieser Bestimmung genannten Leistungen umfassen kann. Damit umfasst die Aushilfe insbesondere auch Leistungen nach der Verpflegungsverordnung, BGBl. Nr. II 43/2006.

Zu Z 10 (§ 32 Abs. 5 bis 7), Z 11 (§ 34 Abs. 2 Z 1 und 2), Z 22 (§ 76c Abs. 30) und Z 23 (§ 77 Abs. 1 Z 2)

Gemäß § 32 Abs. 5 haben Zivildienstpflichtige zu Unrecht empfangene Bezüge (Übergenüsse) der auszahlenden Stelle zu ersetzen. Die in § 55 HGG genannten Entscheidungen sind von der Zivildienstserviceagentur zu treffen. Nach derzeitiger Rechtslage besteht für die Zivildienstserviceagentur im Zuge einer neuerlichen Zuweisung des Zivildienstpflichtigen nur die Möglichkeit, im Falle der erneuten Anspruchsberechtigung auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe oder Fahrtkosten etwaige Übergenüsse aus vorangegangenen Auszahlungen an den Zivildienstpflichtigen in Abzug zu bringen. Sofern jedoch ein Zivildienstpflichtiger, bei dem ein Übergenuss festgestellt wurde, seine Zivildiensterklärung ordnungsgemäß widerruft, können diese Übergenüsse nicht mehr im Verwaltungsweg rückgefordert werden, da die Zivildienstpflicht mit dem Tag der Einbringung einer mängelfreien Widerrufserklärung bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando erlischt und der ehemals Zivildienstpflichtige wieder der Wehrpflicht unterliegt. Durch die geplante Neuregelung sollen diese Übergenüsse künftig durch das Heerespersonalamt einbringlich gemacht werden.

Da zu Unrecht empfangene Bezüge (Übergenüsse) in den überwiegenden Fällen anlässlich einer vorzeitigen Beendigung des ordentlichen Zivildienstes anfallen, können Rückforderungsansprüche der Zivildienstserviceagentur schon begrifflich nur gegenüber „Zivildienstpflichtigen“ und nicht gegenüber „Zivildienstleistenden“ bestehen. Diese Erwägung liegt den beiden begrifflichen Anpassungen in § 32 Abs. 5 zugrunde.

Mit der Änderung der Abs. 6 und 7 sowie der entsprechenden In- und Außerkrafttretensbestimmung des § 76b Abs. 30 wird der Rechtsschutz geregelt und der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1. Jänner 2014 Rechnung getragen.

Im Hinblick auf die durch BGBl. I Nr. 111/2010 erfolgte Änderung der Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden in Abs. 3 (Heerespersonalamt) kann § 34 Abs. 2 Z 2 ersatzlos entfallen.

Zu Z 13 (§ 38 Abs. 3)

Einem Ziel dieser Novelle folgend soll ein qualifizierter Einsatz von Zivildienstleistenden nach Maßgabe ihrer Berechtigung einen Beruf auszuüben möglich sein (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 Abs. 1 Z 3). Darüber hinaus sollen im Rahmen der im Zuweisungsbescheid angeführten Tätigkeiten Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen angeboten oder ermöglicht werden. In jedem Fall sollen Zivildienstleistende angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden, um eine möglichst sinnvolle Gestaltung des Zivildienstes auch im Hinblick auf die Wertschätzung erworbenen Wissens der Zivildienstleistenden zu gewährleisten.

Zu Z 18 (§ 39 Abs. 4).

Nach derzeitiger Rechtslage sind alle krankheitsbedingten Abwesenheiten eines Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wenn diese das Ausmaß von einer Woche erreicht haben. Einzelne Krankheitstage sind dabei zusammenzurechnen, sodass die Meldepflicht entsteht, wenn das Ausmaß einer Woche erreicht ist, unabhängig von der Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit.

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 39 Abs. 4, wonach der Vorgesetzte bei begründeten Zweifeln an einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten hat, werden eben dieser effiziente und zielgerichtete Untersuchungen durch den Amtsarzt ermöglicht. Zudem wird der Verwaltungsaufwand sowohl bei den Einrichtungen als auch bei den Bezirksverwaltungsbehörden verringert, da ihre Befassung über Initiative der Einrichtung und nur in begründeten Zweifelsfällen erfolgt.

Zu Z 20 (§ 41)

In Zukunft soll die Bestätigung über die vollständige Ableistung des ordentlichen Zivildienstes mit der schon bisher geregelten Kompetenzbilanz zu einem einzigen Dokument verknüpft werden. Die Kompetenzbilanz wird in standardisierter Form detaillierte Angaben über Art und Ausmaß der Einschulungen, Aus- und Fortbildungen sowie eine Beschreibung des geleisteten Dienstes bzw. der praktischen Verwendung enthalten. Sie soll den Zivildienstleistenden nach Beendigung des ordentlichen Zivildienstes eine Anrechnung ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen weiterführender Ausbildungen ermöglichen.

Zur Sicherstellung ihrer Einheitlichkeit wird die Ausgestaltung der mit der Bestätigung über die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes kombinierten Kompetenzbilanz in Form einer Verordnung festgelegt werden. Aus diesem Grund wird eine entsprechende Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres vorgeschlagen.

Zu Z 21 (§ 76c Abs. 30)

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung. Darüber hinaus ist festgelegt, dass § 38a (Ausbildungsbeitrag) zunächst befristet gilt (bis 31. Dezember 2017).

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Die in der Zivildienstgesetz-Novelle 2013 vorgesehene Beteiligung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Kosten der Ausbildung von Zivildienstleistenden (§ 38a ZDG) aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik wird in den Ausgabenkatalog der Gebarung Arbeitsmarktpolitik aufgenommen. Die Abrechnung der Kostenbeiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden soll über den Bundesminister für Inneres gegen entsprechende Nachweise erfolgen. Der Bundesminister für Inneres erhält in Folge die Hälfte des möglichen Kostenbeitrages aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ersetzt. Es werden jährliche Ausgaben von bis zu 2,295 Millionen Euro erwartet.

Zu Artikel 3 (Änderung des Freiwilligengesetzes)

Das freiwillige Engagement ist eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl. Eine besondere Form des freiwilligen Engagements stellt das Freiwillige Sozialjahr dar, das zudem Bildungs- und Berufsorientierungselemente in sich vereint und ebenso der Persönlichkeitsbildung dient. In ausgewählten, geeigneten Einsatzstellen und –feldern können sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch ihre Hilfstätigkeiten praktische Kenntnisse und Fertigkeiten unter professioneller Anleitung und Betreuung aneignen und ihre Eignung für einen gesellschaftspolitisch immer bedeutender werdenden Beruf im Sozial-, Gesundheits- bzw. Pflegebereich erproben. Die Rettungsdienste erbringen in zunehmendem Maß Leistungen im Bereich der sozialen Dienste und zeichnen sich auch durch einen hohen Anteil an freiwillig engagierten Personen aus. Daher soll auch für diesen Bereich, zunächst befristet bis 31. Dezember 2017, die Möglichkeit eröffnet werden, ein Freiwilliges Sozialjahr gemäß Freiwilligengesetz zu absolvieren.

Zu Artikel 4 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Durch die (neue) Bestimmung des § 12c ZDG wird geregelt, dass Zivildienstpflichtige, die eine dem Zivildienst vergleichbare Tätigkeit nach dem FreiwG (Freiwilliges Sozialjahr, Freiwilliges Umweltschutzjahr oder Leistung eines Gedenkdienstes oder Friedens- und Sozialdienstes im Ausland) absolviert haben, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht herangezogen werden. Durch diese Anrechnungsmöglichkeit ist von einer Erhöhung der Teilnehmer an den freiwilligen Tätigkeiten nach dem FreiwG zu rechnen, weshalb auch von einem Ansteigen der Bezieher von Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa), bb) und cc) auszugehen sein wird. Dem wird durch die Anfügung des § 39 Abs. 2 lit. g Rechnung getragen.