Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Ermöglichung der Einschulung und Unterweisung von sowie der Weiterdelegation an pflegende Angehörige von ärztlich angeordnete Tätigkeiten durch diplomierte Pflegepersonen

- Bereinigung der Regelungen betreffend die Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen mit Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

- Rechtsbereinigung betreffend MTD-Akademien

- Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und die gehobenen medizinisch-technischen Dienste

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Berufsrechtliche Möglichkeit der Einschulung und Unterweisung von pflegenden Angehörigen durch diplomierte Pflegepersonen

- Entfall der Regelungen über die individuelle Gleichhaltung

- Entfall der Regelungen über MTD-Akademien

- Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch den Wegfall der Verwaltungsverfahren betreffend individuelle Gleichhaltung mit den Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege ab 1. Juli 2015 ergeben sich geringfügige Einsparungen in den Arbeitsbereichen der derzeit mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten.

Hinsichtlich des Wegfalls der MTD-Akademien würden sich bei den Ländern grundsätzlich Einsparungen in der Verwaltung, wie Bewilligung und Aufsicht über die MTD-Akademien, und bei den Kosten für die Vollversicherung der Studierenden an MTD-Akademien ergeben; da aber die Überführung in den Fachhochschulbereich - mit einer Ausnahme - seit mehreren Jahren abgeschlossen ist, erfolgten die entsprechenden Einsparungen bei den Ländern faktisch schon in den letzten Jahren.

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen

‑14

‑14

‑14

‑14

‑14

Nettofinanzierung

14

14

14

14

14

 

Soziale Auswirkungen:

Die im Begutachtungsverfahren aufgeworfene Frage, ob sich auf Grund der Erweiterung des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs von diplomiertem Pflegepersonal Kostensteigerungen durch Gehaltsforderungen ergeben könnten, ist zu verneinen, zumal die Erweiterung des Tätigkeitsbereichs auf Grund der bisherigen Ausbildung und im Rahmen ihres gesetzlich vorgegebenen Berufsbildes erfolgt.


 

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient u.a. der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sowie der Anpassung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

GuKG-Novelle 2013 und MTD-Gesetz-Novelle 2013

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Derzeit darf die Unterweisung und Einschulung von pflegenden Angehörigen zu ärztlich angeordneten Tätigkeiten nicht von diplomierten Pflegepersonen durchgeführt werden und ist ausschließlich Ärzten/-innen vorbehalten.

Die individuelle Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen mit Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben entspricht nicht mehr dem aktuellen Bedarf.

Die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist bereits an den Fachhochschulen etabliert. Die derzeitige parallele Regelung betreffend MTD-Akademien ist daher obsolet.

Die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, die bis 25. Oktober 2013 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist, enthält auch Verpflichtungen für die Gesundheitsdiensteanbieter.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Zur Unterweisung und Einschulung von pflegenden Angehörigen würde die Beibehaltung der geltenden Rechtslage eine Fortsetzung der den aktuellen Bedürfnissen nicht entsprechenden Situation v.a. im Nahtstellenmanagement und in der Hauskrankenpflege bedeuten.

Die Beibehaltung der derzeit geltenden Regelung betreffend die individuelle Gleichhaltung ist verwaltungsökonomisch und fachlich nicht mehr vertretbar.

Ohne Entfall der Regelungen betreffend Medizinisch-technische Akademien könnte das nicht mehr zeitgemäße parallele Ausbildungssystem fortgesetzt werden.

Hinsichtlich der Umsetzung von EU-Recht bestehen keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung der durch diese Novellen getroffenen Maßnahmen soll 2019 durchgeführt werden.

 

 

Ziele

 

Ziel 1: Ermöglichung der Einschulung und Unterweisung von sowie der Weiterdelegation an pflegende Angehörige von ärztlich angeordnete Tätigkeiten durch diplomierte Pflegepersonen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Einschulung und Unterweisung pflegender Angehöriger zu ärztlich angeordneten Tätigkeiten ist ausschließlich Ärzten/-innen vorbehalten.

Ermöglichung der Einschulung und Unterweisung pflegender Angehöriger auch durch diplomiertes Pflegepersonal.

 

Ziel 2: Bereinigung der Regelungen betreffend die Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen mit Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Parallel zu den bereits zahlreichen im Verordnungswege den Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehaltenen Universitäts- und Fachhochschulausbildungen sind derzeit unter verpflichtender Einbindung des Akkreditierungsbeirates noch zahlreiche Verfahren der bescheidmäßigen Gleichhaltung durchzuführen, die einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen und auch aus fachlicher Sicht einer umfangreichen Prüfung unterliegen.

Entfall der Möglichkeit der individuellen Gleichhaltung durch die zahlreichen generell akkreditierten Ausbildungen und somit Einsparungen in der Verwaltung sowie für die betroffenen Berufsangehörigen.

 

 

Ziel 3: Rechtsbereinigung betreffend MTD-Akademien

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten finden mittlerweile fast ausschließlich an Fachhochschulen statt. Die Regelungen betreffend MTD-Akademien können daher - unter Wahrung der erforderlichen Übergangsfristen - auslaufen.

Rechtsbereinigte Regelungen zur MTD-Ausbildung.

 

Ziel 4: Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und die gehobenen medizinisch-technischen Dienste

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die berufsrechtlichen Regelungen bedürfen vereinzelter Anpassungen an die genannte Richtlinie.

Richtlinienkonforme Regelungen in den Berufsgesetzen.

 

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Berufsrechtliche Möglichkeit der Einschulung und Unterweisung von pflegenden Angehörigen durch diplomierte Pflegepersonen

Beschreibung der Maßnahme:

Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wird die Berechtigung zur Delegation der Einschulung und Unterweisung von pflegenden Angehörigen zu ärztlich angeordneten Tätigkeiten sowie die Weiterdelegation dieser Tätigkeiten durch diplomiertes Pflegepersonal verankert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

 

Mehr Flexibilität im Rahmen des Nahtstellenmanagements und der Hauskrankenpflege beim Personaleinsatz.

 

Maßnahme 2: Entfall der Regelungen über die individuelle Gleichhaltung

Beschreibung der Maßnahme:

Da mittlerweile zahlreiche Studiengänge gemäß § 65a GuKG mit den Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben generell gleichgehalten sind und damit ein flächendeckendes Angebot an qualifizierenden Ausbildungen besteht, kann die aus verwaltungsökonomischer und fachlicher Sicht aufwändige Möglichkeit der individuellen Gleichhaltung im Bescheidweg entfallen. Die Regelungen werden daher mit einer entsprechenden Übergangsfrist aufgehoben.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

 

Entfall der Verwaltungsverfahren der individuellen Gleichhaltung und Qualifizierung der Berufsangehörigen im Wege der zahlreichen generell gleichgehaltenen Ausbildungen.

 

Maßnahme 3: Entfall der Regelungen über MTD-Akademien

Beschreibung der Maßnahme:

Im Hinblick auf die bundesweit erfolgte nahezu vollständige Überführung der MTD-Ausbildungen in den Fachhochschulbereich erfolgt eine entsprechende Rechtsbereinigung durch den Entfall der Regelungen über die MTD-Akademien unter Normierung entsprechender Übergangsbestimmungen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

 

Einheitliche MTD-Ausbildungen im Fachhochschulbereich.

 

Maßnahme 4: Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie

Beschreibung der Maßnahme:

Anpassung der berufsrechtlichen Vorschriften für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie die gehobenen medizinisch-technischen Dienste an die sich aus der Patientenmobilitätsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die berufsrechtlichen Regelungen bedürfen vereinzelter Anpassungen an die genannte Richtlinie.

Richtlinienkonforme Regelungen in den Berufsgesetzen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Aufwendungen

‑14

‑14

‑14

‑14

‑14

Nettoergebnis

14

14

14

14

14

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Vollbeschäftigtenäquivalente

‑0,20

‑0,20

‑0,20

‑0,20

‑0,20

 

Erläuterung:

Durch den Wegfall der Verwaltungsverfahren betreffend individuelle Gleichhaltung mit Sonderausbildung für Lehr- und Führungsaufgaben ab 1. Juli 2015 ergeben sich Einsparungen in den Arbeitsbereichen der derzeit mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten in der oben genannten Höhe.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Durch die im Zuge der Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie neu geschaffenen Informationspflichten für die freiberuflich tätigen Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflege und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste entstehen keine wesentlichen Mehrkosten für die Berufsangehörigen, zumal sich diese Aufklärungs- und Informationspflichten sowie die Rechnungslegung bereits aus den vertrags- und konsumentenschutzrechtlichen Verpflichtungen ergeben.

 

 

Soziale Auswirkungen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Es ergeben sich keine sonstigen wesentlichen Auswirkungen.