Textgegenüberstellung

Fassung des Entwurfs GuKG-Novelle 2013

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Berufsausweis

§ 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund

           1. des Hauptwohnsitzes,

           2. dann des Berufssitzes,

           3. dann des Dienstortes und

           4. schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:

           1. Vor- und Zunamen,

           2. Geburtsdatum,

           3. Staatsangehörigkeit,

           4. Berufsbezeichnung,

           5. Ausweisnummer.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

 

§ 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die

           1. eigenberechtigt sind,

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

           3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen und

           4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

§ 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die

           1. eigenberechtigt sind,

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

           3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen,

           4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und

           5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/201x, eingetragen sind.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist,

           1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und

           2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,

           1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und

           2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist

§ 28a. (1) bis (4) …

§ 28a. (1) bis (4) …

(5) Der Antragsteller hat

           1. und 2. …

(5) Der Antragsteller hat

           1. und 2. …

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

 

           5. …

           5. …

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(6) und (7) …

(6) und (7) ...

(8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.

(8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen.

§ 33. (1) und (2) …

§ 33. (1) und (2) …

(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.

(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.

(4) …

(4) …

§ 39. (1) bis (8) …

§ 39. (1) bis (8) …

(9) Personen, die in Österreich den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

           1. der Betreffende den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und

           2. ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist.

(9) Der Landeshauptmann hat die Bundesarbeitskammer über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:

           1. Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,

           2. allfällige akademische Grade,

           3. Geburtsdatum und Geburtsort,

           4. Staatsangehörigkeit,

           5. Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung.

§ 40. (1) …

§ 40. (1) …

(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.

(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen.

(3) … Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit sind zu benachrichtigen.

(3) … Die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer sind zu benachrichtigen.

(4) …

(4) …

§ 63. (1) …

§ 63. (1) …

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.

 

Reregistrierung

§ 63a. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege werden nach Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß § 63 für die Dauer von jeweils fünf Jahren reregistriert.

(2) Die Reregistrierung erfolgt nach den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes.

§ 85. (1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die

           1. und 2. …

           3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 86 bis 88) erbringen und

           4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

§ 85. (1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die

           1. und 2. …

           3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 86 bis 88) erbringen,

           4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und

           5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.

(2) …

(2) …

§ 87. (1) bis (6) …

§ 87. (1) bis (6) …

(7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme

           1. in Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und

           2. in Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann

im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.

(7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme

           1. in Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und

           2. in Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann

im Anerkennungsbescheid einzutragen.

(8) …

(8) …

§ 89. (1) bis (4) …

§ 89. (1) bis (4) …

(5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.

(5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.

§ 91. (1) …

§ 91. (1) …

(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.

(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen.

(3) … Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit sind zu benachrichtigen.

(3) … Die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer sind zu benachrichtigen.

(4) …

(4) …

 

Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 116b. (1) Personen, die am 31. Mai 2015 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, dürfen ihren Beruf ohne Eintragung in das Gesundheitsberuferegister bis längstens 31. Dezember 2016 ausüben.

(2) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2016, ihre Gültigkeit.

§ 117. (1) bis (18) …

§ 117. (1) bis (18) …

 

(19) Mit 1. Juni 2015 treten

           1. die Einträge zu §§ 63a und 116b im Inhaltsverzeichnis sowie § 27, § 28a Abs. 5 und 8, § 33 Abs. 3, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 2 und 3, § 63 Abs. 2, § 63a samt Überschrift, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 7, § 89 Abs. 5, § 91 Abs. 2 und 3 sowie § 116b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x in Kraft sowie

           2. der Eintrag zu § 10 im Inhaltsverzeichnis und § 10 samt Überschrift außer Kraft.“