2457 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (2402 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013)

Der vorliegende Entwurf beinhaltet folgende Schwerpunkte:

1.      Die verfahrensrechtliche Umsetzung der Richtlinien

-       2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (in der Folge: RL Dolmetsch), ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S 1

-       2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (in der Folge: RL Rechtsbelehrung), ABl. Nr. L 142, vom 01.06.2012, S 1

-       2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, (in der Folge: RL Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs) ABl. Nr. L 335, vom 17.12.2011, S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18, vom 21.01.2012, S 7 .

2.      Die Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2012, G 137/11-15, mit dem die Wortfolge „bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in § 52 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 31. Dezember 2013 wegen des Verstoßes gegen das in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b EMRK garantierte Fairnessgebot sowie den in Art. 2 StGG gewährleisteten Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

3.      Die Gewährung eines einheitlichen Rechtsschutzes im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für kriminalpolizeiliches und staatsanwaltschaftliches Handeln auf Grundlage der StPO sowie die Weiterentwicklung des Einspruchs wegen Rechtsverletzung hin zu noch mehr Rechtsschutz für Beschuldigte und sonst betroffene Personen.

4.      Angleichung des § 18 StPO an die organisationsrechtlichen Bestimmungen des SPG.

5.      Schließlich soll durch eine Änderung des § 76 Abs. 6 SPG iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2013, G 76/12-7, klargestellt werden, dass für die Veranlassung jeglicher Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen (§ 27 DSG) die Landespolizeidirektion zuständig ist, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet wurden.

Ad 1. Am 30. November 2009 hat der Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren angenommen. In dieser „Roadmap“ wird dazu aufgerufen, verschiedene Maßnahmen zu Erreichung dieses Ziels zu ergreifen.

Mit den RL Dolmetsch und Rechtsbelehrung liegen nunmehr die ersten beiden Rechtsakte auf dem Weg zu einheitlichen EU-weiten Mindeststandards auf dem Gebiet der Verfahrensrechte von Beschuldigten und Angeklagten vor, wie sie der Rat in seiner Entschließung als Maßnahmen A und B vorgesehen hat.

Durch die Umsetzung der Maßnahme A (RL Dolmetsch) werden die Rechte von Beschuldigten, die die Verhandlungssprache des Gerichts weder sprechen noch verstehen, gestärkt, wobei die Umsetzung dieser Einigung auf gemeinsame Mindestnormen bei diesen Verfahrensrechten die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung erleichtern soll. Die Richtlinie ist bis 27. Oktober 2013 innerstaatlich umzusetzen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der StPO bereits umfangreiche Bestimmungen zum Thema „Übersetzungshilfe“ für Beschuldigte vorhanden sind, beschränkt sich der Umsetzungsbedarf in Österreich auf einige wenige Teilbereiche, in denen durch die europäischen Vorgaben einzelne Rechte weiter ausgebaut werden.

Vom Anwendungsbereich der RL Dolmetsch ist das gesamte Strafverfahren umfasst, das nach Art. 1 Abs. 2 mit der förmlichen Information des Beschuldigten vom Tatverdacht beginnt und bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens andauert. Nicht umfasst sind jedoch Verfahren oder organisatorische Akte nach rechtskräftiger Beendigung des eigentlichen Strafverfahrens. Weiters unterscheidet die RL zwischen Dolmetschleistungen (mündlich) und Übersetzungen (schriftlich), wobei von den Mitgliedsstaaten sicherzustellen ist, dass einem Beschuldigten, der die Sprache des betreffenden Strafverfahrens nicht spricht oder versteht, ohne Verzögerung (mündliche) Dolmetschleistungen während des Strafverfahrens, z. B. also bei Vernehmungen durch die Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft oder in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht, zur Verfügung gestellt werden. Diese Übersetzungshilfe ist durch Beistellung eines Dolmetschers zu gewähren, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Verteidigungsrechte, erforderlich ist.

Gleiches gilt für die innerstaatlich bis 2. Juni 2014 umzusetzende Maßnahme B (RL Rechtbelehrung), deren Gegenstand das Recht des Beschuldigten auf Rechtsbelehrung und auf Information über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf ist. Die neuen Rechte sollen in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Anwendung kommen. Die nun europaweit einheitlichen Regelungen über die schriftliche Erklärung der Rechte bei der Festnahme machen auch eine ausdrückliche Regelung über die Rechtsbelehrung des Festgenommenen in § 171 StPO erforderlich.

Eine weitere Änderung dient der Umsetzung der RL Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs. Die materiellrechtliche Umsetzung der bis zum 18. Dezember 2013 innerstaatlich umzusetzenden RL erfolgt durch das Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013. Durch eine Novellierung des Strafregistergesetzes soll erreicht werden, dass jeder Person, die eine Einstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, anstrebt, die Möglichkeit zukommt, ausdrücklich zu beantragen, dass eine sie betreffende Strafregisterbescheinigung auch über gemäß § 2 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 gekennzeichnete Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern, entsprechende Weisungen oder Tätigkeitsverbote) Auskunft gibt.

Ad 2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2012, G 137/11-15, wurde die Wortfolge „bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in § 52 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 31. Dezember 2013 wegen des Verstoßes gegen das in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b EMRK garantierte Fairnessgebot sowie den in Art. 2 StGG gewährleisteten Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben. Nach dem Inhalt des Erkenntnisses muss dem Beschuldigten das Recht zukommen, ohne wesentliche Privilegierung der Staatsanwaltschaft Zugang zu Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten. Das generelle Vorenthalten der Möglichkeit, Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten, verhindere jedoch bereits von vornherein eine Abwägung zwischen berechtigten Verteidigungsinteressen und schutzwürdigen Interessen Dritter.

Es wird daher vorgeschlagen, in einer Neufassung des § 52 Abs. 1 StPO das grundsätzliche Recht des Beschuldigten zum Ausdruck zu bringen, Kopien von im Akt befindlichen Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten. Bei jenen Ton- und Bildaufnahmen, deren Besitz aufgrund des Inhalts bzw. der entsprechenden Darstellungen strafbar und allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, hat die Staatsanwaltschaft jedoch jedenfalls von deren Ausfolgung abzusehen. Gleichzeitig soll der Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit eingeräumt werden, jene Ton- und Bildaufnahmen, die schutzwürdige Interessen Betroffener berühren, mit einem ausdrücklichen Verbot der Veröffentlichung zu belegen.

Ad 3. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2010, G 259/09 u.a., mit dem die Aufhebung der Wortfolge „… oder Kriminalpolizei“ im § 106 Abs. 1 StPO ausgesprochen wurde, konnte ein wesentliches Ziel des Gesetzgebers, nämlich die Schaffung eines einheitlichen Rechtsschutzes, mit dem Eingriffe der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft in subjektive Rechte Betroffener im Ermittlungsverfahren einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden sollten, nicht aufrecht erhalten werden.

Die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erfolgte Änderung des Art. 94 Abs. 2 B-VG erlaubt es, die ursprüngliche, mit der Strafprozessreform 2008 eingeführte und durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtslage über den Einspruch gegen Handlungen der Kriminalpolizei wieder herzustellen und auszubauen. Dies ist im Übrigen auch für die Gewährung eines von den oben bezeichneten Richtlinien geforderten Rechtsschutzes unumgänglich, weil nach diesen vorgesehen ist, dass dem Beschuldigten gegen die Verweigerung von Dolmetschleistungen und schriftlicher Übersetzung durch die Kriminalpolizei ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss.

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten nach der StPO im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterziehen, wobei dies auch über das Ende des Ermittlungsverfahrens hinaus möglich sein sollte und auch Akte der Kriminalpolizei betreffen muss, die nicht nachträglich bewilligt worden sind.

Im Sinne eines weiteren Ausbaus des Rechtsschutzes und auch zur Entkräftung der Bedenken, dass der Einspruch bei kriminalpolizeilichem Handeln in Teilbereichen weniger weit reiche, als jener der Maßnahmenbeschwerde zum UVS bzw. künftig zum Verwaltungsgericht, soll nunmehr zum Ersten klargestellt werden, dass das Einspruchsrecht nach § 106 StPO auch nach dem Tod der betroffenen Person besteht und auf seine in § 65 Z 1 lit. b StPO erwähnten Angehörigen übergeht. Zum Zweiten soll die Einbringung nicht mehr mit dem Ende des Ermittlungsverfahrens befristet sein. Folglich sieht der Vorschlag vor, dass der Einspruch stets binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht eingebracht werden kann. Im Übrigen soll auch die Prüfung des Rechtsbehelfs durch die Staatsanwaltschaft in angemessener Zeit erfolgen und demgemäß an eine Frist von vier Wochen gebunden werden, nach deren Ablauf jedenfalls das Gericht zu befassen ist. Schließlich wird vorgeschlagen, dass vor Einbringen einer Anklage erhobene Einsprüche nicht mit Anklageerhebung gegenstandslos werden, um auch nicht beschuldigten Betroffenen diese Rechtsmittelmöglichkeit zu gewähren.

Ad 4. Die Erfahrungen aus den ersten fünf Jahren seit Inkrafttreten der Strafprozessreform haben im Hinblick auf die Regelung in § 18 StPO gezeigt, dass eine Abgrenzung zwischen Behörde und Hilfsorgan kaum möglich ist und nicht dem System des SPG entspricht. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Angleichung an das SPG bezweckt werden, um den praktischen Umgang zu erleichtern.

Ad 5. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 2013, G 76/12-7 die §§ 67 Abs. 1 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002 sowie § 74 Abs. 1 und 2 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 566/1991 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Veröffentlichung erfolgte mit dem BGBl. I Nr. 55/2013 am 9. April 2013. Mit dem folgenden Tag trat § 74 Abs. 1 und 2 außer Kraft. Die Aufhebung des § 67 Abs. 1 erster Satz leg.cit. tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Anna Franz die Abgeordneten Hannes Fazekas und Mag. Albert Steinhauser.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath, Dr. Johannes Jarolim und Dr. Peter Fichtenbauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Änderung zielt darauf ab, eine diversionelle Erledigung auch für sogenannte leichte Fälle des Missbrauchs der Amtsgewalt zu ermöglichen. Auf solche Fälle hat schon der Bericht der WKStA aus dem Jahr 2011 Bezug genommen (erwähnt wurde hier der Fall einer 17- jährigen Verwaltungspraktikantin, die durch unrechtmäßige Abfrage des Verfahrensregister die nunmehrige Wohnadresse ihres früheren Freundes in Erfahrung bringen wollte bzw. die Anklage gegen Mitarbeiter der Wiener Magistratsabteilung 48 wegen nichtgenehmigten Entleerungen von Restmüllbehältern sowie außerdem von nicht von ihnen zu entleerenden Bio- und Altpapierbehältern). Tatsächlich sind im breiten Spektrum des Anwendungsbereiches dieses Tatbestandes Fälle zu erkennen, deren Unrechtsgehalt bei entsprechend geringer Schuldkomponente auch mit diversioneller Erledigungen abgegolten werden kann.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum wissentlichen Befugnismissbrauch als weiteres subjektives Erfordernis der Vorsatz hinzutreten muss, durch den Missbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen (13 Os 45/10g). Diese von § 302 Abs. 1 StGB verlangte Unterscheidung zwischen wissentlichem Befugnismissbrauch und überschießendem Rechtsschädigungsvorsatz steht nach der Judikatur des OGH kriminalpolitisch unerwünschter Kriminalisierung (bloß) disziplinären Verhaltens von Beamten wirksam entgegen (vgl. 17 Os 1/12v). § 302 Abs. 1 StGB (arg: „dadurch“) verlangt zudem einen Bezug zwischen dem Befugnismissbrauch und vom zumindest bedingten Vorsatz umfasster Schädigung eines anderen am konkreten Recht (vgl. 13 Os 103/11 p). Der „andere“ ist eine physische oder eine juristische Person, wie z.B. eine Gebietskörperschaft. Jede Art von Rechtsschädigung kommt in Betracht; neben dem Schaden an Vermögensrechten ist gleichermaßen der Schaden an immateriellen Rechten und Persönlichkeitsrechten sowie an öffentlichen Rechten erfasst.

Ein tatsächlicher Schadenseintritt ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung; der auf eine objektiv mögliche Schädigung gerichtete Tätervorsatz genügt (vgl. Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch5 § 302 StGB Rz 45 f).

Daran anknüpfend soll eine diversionelle Erledigung nur in jenen Fällen ermöglicht werden, in denen entweder überhaupt kein Schaden herbeigeführt oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt wurde (im Fall von Vermögensrechten also ein 100 Euro nicht übersteigender Schaden; eine „geringe“ Bedeutung ist im Übrigen dann anzunehmen, wenn die Verletzung eines Rechts leicht wieder rückgängig gemacht oder für den Betroffenen keine schweren Folgen nach sich gezogen hat bzw. auch nicht das Ansehen der öffentlichen Verwaltung oder Rechtsprechung in größerem Umfang beeinträchtigt hat).

Ausdrücklich klargestellt werden soll, dass hier kein Zusammenhang mit Korruption vorliegen darf, weshalb im Fall der Bestechlichkeit eine diversionelle Erledigung ausgeschlossen bleiben soll.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath, Dr. Johannes Jarolim und Dr. Peter Fichtenbauer einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 19

                                     Anna Franz                                                            Mag. Peter Michael Ikrath

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann