2462 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (2448 der Beilagen): Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Ziel des Übereinkommens ist ein effektiver grenzüberschreitender Erwachsenenschutz und Rechtssicherheit.

Schutzmaßnahmen für erwachsene Personen wie etwa die Beigebung eines Sachwalters sollen möglichst einfach auch über Staatsgrenzen wirken, der Sachwalter etwa über Vermögen des Erwachsenen in einem anderen Staat als dem seines gewöhnlichen Aufenthalts im Interesse des Erwachsenen verfügen können; es soll nicht zu widersprechenden Schutzmaßnahmen kommen und nicht zu Parallelverfahren in verschiedenen Staaten.

Das Übereinkommen regelt die internationale Zuständigkeit, das internationale Privatrecht, die Anerkennung von Maßnahmen und die Koordination zwischen den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens von Erwachsenen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Es bietet also den erforderlichen internationalen Rechtsrahmen und soll daher ratifiziert werden.

Durch dieses Übereinkommen wird es weniger Sachwalterschaftsverfahren mit Auslandsbezug geben. Ein von einem österreichischen Gericht bestellter Sachwalter kann auch im Ausland tätig werden.

Der Schutz von Erwachsenen, für die besondere Maßnahmen getroffen worden sind, wie die Beigebung eines Sachwalters, wird dadurch verbessert, dass die Wirkung von solchen Maßnahmen auf das Ausland erstreckt werden kann und bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erwachsenen im Ausland ausländische Schutzmaßnahmen anerkannt werden können.

Anlässlich der Unterzeichnung erklärte die Bundesregierung gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Staatsvertrag ist in deutscher Sprache, in englischer Sprache und in französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Juni 2013 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Ruth Becher wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Justizausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (2448 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Wien, 2013 06 19

                               Mag. Ruth Becher                                                      Mag. Peter Michael Ikrath

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann