2480 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Bautenausschusses

über den Antrag 2229/A(E) der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend Aufhebung der Zwangszugehörigkeit gemeinnütziger Wohnbaugenossenschaften zu nach Art1 §5 (2) WGG definierten Revisionsverbänden

Die Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 27. Februar 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Art1 §5 (1) WGG regelt die Zugehörigkeit gemeinnütziger Wohnbaugenossenschaften zu einem Revisionsverband folgendermaßen:

Die Bauvereinigung hat ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie errichtet wurde, einem nach Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 127, zulässigen Revisionsverband anzugehören, dessen Tätigkeit sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und dessen Satzung vorsieht, dass die Aufnahme einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung nicht abgelehnt werden kann und die Prüfung auch die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließt. Unter diesen Voraussetzungen kommt einem Revisionsverband hinsichtlich der Gebühren- und Abgabenbefreiung sowie der Bestimmung über die Nichtanwendung der Gewerbeordnung 1994 die Rechtsstellung einer gemeinnützigen Bauvereinigung zu.

Ergebnisorientierte Revision bedingt Objektivität und ermöglicht ein Höchstmaß an Transparenz. Dies ist angesichts der milliardenschweren Förderungen und Vorrechte, in deren Genuss gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften kommen, erforderlich. Nachweisliche personelle Überschneidungen zwischen Revisionsorganen und bedeutenden Verantwortungsträgern in den jeweiligen gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften, lassen an der angebrachten Effizienz der Revision berechtigte Zweifel aufkommen. Folglich erscheint die Zwangszugehörigkeit in einem Revisionsverband als unzweckmäßig. Es sollte unter das WGG fallenden Genossenschaften ermöglicht werden, keinem Revisionsverband anzugehören und sich stattdessen unter die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes zu begeben.“

 

Der Bautenausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dipl.­Ing. Gerhard Deimek die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Bernhard Vock, Franz Kirchgatterer, Johann Hell, Karl Donabauer und Johann Singer.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit (für den Antrag: F dagegen: S, V, G).

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Johann Hell gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Bautenausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2013 06 20

                                    Johann Hell                                                                   Mag. Ruth Becher

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau