V O R B L A T T

Problem:

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 14, sind beginnend mit dem Kalenderjahr 2011 in jedem Jahrzehnt Volkszählungen durchzuführen. Das derzeitige Registerzählungsgesetz entspricht nicht der Verordnung.

Aufgrund der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003, S. 65, hat Österreich Meldeverpflichtungen, die nach dem derzeit geltenden GWR-Gesetz nicht erfüllt werden können.

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2008-2013 sollen ua. Verfahrensabläufe zwischen Behörden und Unternehmen weitgehend elektronisch abgewickelt werden. Hierzu ist nach dem Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, die Einrichtung eines Unternehmensserviceportals durch das Bundesministerium für Finanzen vorgesehen. Für die Funktionsfähigkeit des Unternehmensserviceportals müssen die Identitätsdaten aller Unternehmen authentisch in einem Register zusammengefasst sein. Das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz entspricht derzeit nicht diesem Erfordernis.

Nach dem derzeitigen E‑Governmentgesetz kann die Bundesanstalt Statistik Österreich, die über hervorragende Erfahrungen über die Errichtung und Führung von Datenbanken verfügt, nicht als Dienstleister von der Stammzahlenregisterbehörde herangezogen werden.

Lösung:

Entsprechende Adaptierung des Registerzählungsgesetzes, GWR-Gesetzes, Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E‑Government-Gesetzes.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage mit der Folge, dass die verwaltungsökonomischen Effekte nicht lukriert und die Verfahren zwischen Behörden und Unternehmen nicht über ein Unternehmensserviceportal kostensparend abgewickelt werden können und sowohl im Jahre 2010 aufgrund des Registerzählungsgesetzes als auch im Jahre 2011 aufgrund der EU-Verordnung eine Volkszählung mit den damit verbundenen Kosten durchgeführt werden müsste.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Neue Informationsverpflichtungen im Sinne der Standardkosten-Modellrichtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, werden nicht normiert.

Durch die Neuausrichtung des Unternehmensregisters bei der Bundesanstalt kommt es zur Entlastung der Unternehmen, da die Behörden Identitätsdaten von Unternehmen beim Unternehmensregister abfragen können.

Weiters ist mit einer Entlastung der Unternehmen bei statistischen Erhebungen zu rechnen, da die Bundesanstalt Statistik Österreich in Hinkunft die bei einer statistischen Erhebung gewonnenen Daten von Unternehmen über die Unternehmenskennzahl mit bereits erhobenen Daten zusammenführen kann.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagene Novelle des Registerzählungsgesetzes und des E‑Government-Gesetzes hat keine finanziellen Auswirkungen auf das Budget des Bundes, der Länder und Gemeinden.

Die vorgeschlagene Novelle des GWR-Gesetzes aufgrund der Erweiterung des GWR um Funktionen für die Ausstellung von Energieausweisen hat budgetäre Auswirkungen für den Bund und die Länder im Jahre 2010 von insgesamt 220.856 Euro und im Jahr 2011 und den Folgejahren von insgesamt 69.712 Euro.

Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes entstehen nur dem Bund im Jahr 2010 in der Höhe von 1,380.000 Euro in den Jahren 2011 bis einschließlich 2013 in der Höhe von 690.000 Euro jährlich und in den Jahren ab 2014 in der Höhe von 350.000 Euro jährlich an Mehrkosten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Novellen dienen ua. der korrekten Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 und der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


E R L Ä U T E R U N G E N

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Zu den vorgeschlagenen Änderungen des Registerzählungsgesetzes:

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen sind beginnend mit dem Kalenderjahr 2011 jedes Jahrzehnt in allen Mitgliedstaaten hinreichend zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation zu erheben. Das derzeitige Registerzählungsgesetz sieht jedoch eine Erhebung im Jahre 2010 und in weiterer Folge an jeder Wende eines weiteren Jahrzehnts vor.

Weiters hat sich im Zuge der Probezählung 2006 gemäß § 9 Registerzählungsgesetz ein gesetzlicher Änderungsbedarf gezeigt.

2. Zu den vorgeschlagenen Änderungen des GWR-Gesetzes:

Das nach dem GWR-Gesetz seit dem 26. November 2004 eingerichtete Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) hat derzeit bereits dahingehend eine Doppelfunktion, dass es einerseits der Bundesanstalt als Register für statistische Zwecke und andererseits - soweit es Daten der Objekte, die in einem Gemeindebereich situiert sind, beinhaltet - den betreffenden Gemeinden als Verwaltungsregister zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben dient.

Vom Städtebund, Gemeindebund, von den Ländern und von mehreren Bundesministerien wurde der Wunsch geäußert, im Interesse der Verwaltungsökonomie das GWR auch einer Nutzung für Verwaltungszwecke durch Länder und Bundesministerien zu öffnen.

Weiters zeigte sich ein Ergänzungsbedarf des GWR mit den Daten der Energieausweise, um den Meldeverpflichtungen aufgrund der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nachkommen und bundes- bzw. länderspezifische energiepolitische Fragestellungen (Kalibrierung der Anforderung an die Energiekennzahlen; Schaffung von umwelt- und energiepolitischen Grundlagendaten, wie Energieeffizienz von Gebäuden, CO2-Ausstoß, Art der Wärmebereitstellung und des Energieträgers) beantworten zu können.

Weiters soll auf Wunsch der Länder das GWR als technische Plattform für die nach den landesrechtlichen Vorschriften auszustellenden Energieausweisen zur Verfügung stehen.

3. Zu den vorgeschlagenen Änderungen des Bundesstatistikgesetzes 2000:

Nach dem derzeit geltenden § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 führt die Bundesanstalt Statistik Österreich bereits ein Unternehmensregister, in dem vergleichbar mit dem Melderegister Identitätsdaten bestimmter Unternehmen und darüber hinaus unternehmensspezifische weitere Daten, wie Umsatzgrößen, Beschäftigungszahl, Arbeitsstätten usw. enthalten sind. Die Identitätsdaten sind keine Statistikdaten, sondern Verwaltungsdaten der Bundesanstalt zur Durchführung von statistischen Erhebungen. Ziel des Regierungsprogramms 2008-2013 ist es ua., Verfahrensabläufe zwischen Behörden und Unternehmen weitgehend elektronisch abzuwickeln. Hierzu ist nach dem Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, die Einrichtung eines Unternehmensserviceportals durch das Bundesministerium für Finanzen vorgesehen. Für die Funktionsfähigkeit müssen die Identitätsdaten aller Unternehmen authentisch in einem Register zusammengefasst sein. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen bietet sich hierfür das Unternehmensregister der Bundesanstalt an, wozu eine entsprechende Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 erforderlich ist.

Weiters sind in diesem Gesetz Änderungen vorgesehen, die den Erfahrungen bei der Anwendung des Bundesstatistikgesetzes 2000 seit dem 1. Jänner 2000 Rechnung tragen sollen.

4. Zu den vorgeschlagenen Änderungen des E‑Government-Gesetzes:

Zur Ermöglichung künftiger Synergieeffekte ist es zweckmäßig, die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister für das Ergänzungsregister heranzuziehen, was einer entsprechenden Ergänzung des E‑Government-Gesetzes bedarf.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Änderung des GWR-Gesetzes:

Mit der vorgesehenen Einrichtung und Führung der Energieausweisdatenbank durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für die Ausstellung von Energieausweisen entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften sind folgende budgetäre Auswirkungen für den Bund und die Länder verbunden:

Auswirkungen auf das Bundesbudget:

-       im Jahr 2010: 110.428 Euro;

-       im Jahr 2011 und in den Folgejahren: 34.856 Euro jährlich zuzüglich einer jährlichen Valorisierung nach dem Verbraucherpreisindex 2005 ab dem Jahr 2011.

Die Bedeckung erfolgt im Budget des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Auswirkungen auf das Budget der einzelnen Länder entsprechend ihrer Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007:

-       im Jahr 2010: den anteiligen Betrag von 110.428 Euro;

-       im Jahr 2010 und in den Folgejahren: den anteiligen Betrag von 34.856 Euro jährlich zuzüglich einer jährlichen Valorisierung nach dem Verbraucherpreisindex 2005 ab dem Jahr 2011.

Die Kostenteilung erfolgt auf Basis des Beschlusses der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 25. April 2007. Sie liegt darin begründet, dass eine einheitliche technische Plattform für die Ausstellung der Energieausweise zur Verfügung gestellt werden sollte, was in die Zuständigkeit der Länder fällt und gleichzeitig dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Daten der Energieausweise für die Erfüllung der Meldepflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 zur Verfügung stehen sollen.

Für die Erstimplementierung der Energieausweisdatenbank fallen bei der Bundesanstalt insgesamt Kosten von rund 151.144 Euro (117.109 Euro Personalkosten und 34.035 Euro Sachkosten) an. Im Jahr 2010 sind für die technische und fachliche Wartung insgesamt Kosten von rund 69.712 Euro (33.712 Euro Personalkosten und 36.000 Euro Sachkosten) zu erwarten.

2. Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000:

Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes entstehen nur dem Bund folgende Mehrkosten:

Im Jahr 2010: 1,380.000 Euro

In den Jahren 2011 bis einschließlich 2013: 690.000 Euro jährlich;

In den Jahren ab 2014: 350.000 Euro jährlich zuzüglich einer jährlichen Valorisierung von 3 % ab dem Jahr 2015.

Die Bedeckung erfolgt im Budget des Bundeskanzleramtes.

Bei der Berechnung des Pauschalbetrages von 1,380.000 Euro und 690.000 Euro wurde von einer fünfjährigen Entwicklungs- und Konsolidierungsphase ausgegangen, wobei über diesen Zeitraum durchschnittlich jährlich 258.000 Euro an Personalkosten (durchschnittlich jährlich 2,8 Personenjahre v1-wertige und v2-wertige Tätigkeit im Fach- und EDV-Bereich) und durchschnittlich jährlich Sachkosten (insbesondere für zusätzliche externe Dienstleistungen und maschinelle Ressourcen) von 432.000 Euro anfallen.

Der Berechnung der Pauschalbeträge ab dem Jahre 2014 errechnen sich aus den obigen Personalkosten von jährlich 258.000 Euro valorisiert ab 2009 um 3 % (das sind rund 300.000 Euro im Jahr 2014) und 50.000 Euro Sachkosten jährlich.

Kompetenzgrundlagen:

1. Änderung des Registerzählungsgesetzes:

Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Volkszählungswesen sowie sonstige Statistik).

2. Änderung des GWR-Gesetzes:

Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Volkszählungswesen sowie sonstige Statistik) und Art. 17 (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes) B-VG.

3. Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000:

Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen), Z 6 (Zivilrechtswesen), Z 7 (Vereins- und Versammlungsrecht), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes), Z 11 (Sozial- und Vertragsversicherungswesen), Z 12 (Gesundheitswesen), Z 13 (Volkszählungswesen sowie sonstige Statistik), Z 16 (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter) und Art. 17 (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes) B-VG.

4. Änderung des E‑Government-Gesetzes:

§ 2 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, Art. 11 Abs. 2 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Registerzählungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1):

Die Änderungen sind durch die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen bedingt, wonach gemäß Art. 5 Abs. 1 beginnend mit dem Kalenderjahr 2011 jedes Jahrzehnt in allen Mitgliedstaaten hinreichend zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation zu erheben sind.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1):

Für das Merkmal 1.13.2 (Stellung im Beruf) sollen die einschlägigen Sozialversicherungsdaten anstatt wie derzeit die Daten des Steuerregisters die Basis für die Registerzählung bilden, da nach den Erfahrungen der Probezählung 2006 die Sozialversicherungsdaten in diesem Zusammenhang aussagekräftiger sind.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2):

Die Probezählung 2006 zeigte außerdem, dass die Daten des Betreuungsinformationssystems (§ 8 des Grundversorgungsgesetzes), des Asylwerberinformationssystems (§ 54 des Asylgesetzes 2005) und der Sozialhilfeträger für die Qualitätskontrolle der Wohnadressen und der demographischen Grunddaten erforderlich sind. In der Folge wurde in Z 1 als weiteres Basisdatum die Kontaktstelle der Obdachlosen angeführt und in Z 2 dieses Basisdatum gestrichen.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 1 Z 7):

Die Probezählung 2006 zeigte, dass zur Qualitätskontrolle der in Z 7 angeführten Basisdaten zum Beruf der Betroffenen auch die betreffenden Daten des Steuerregisters und des Arbeitsmarktservice Österreich erforderlich sind.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 2):

In den Fällen, in denen es zur Wahrung statistischer Qualitätsstandards unumgänglich geboten oder zweckmäßig erscheint, sollen Schätzverfahren herangezogen werden können. Die Schätzungen können durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik erheblich verbessert werden. Dies trifft insbesondere beim Merkmal „Beruf“ zu, da hiefür aus Verwaltungsdaten nur eine unzureichende Datenbasis gewonnen werden kann. Dies gilt auch für das Merkmal der Arbeitslosigkeit nach der Definition der ILO und für die Ausbildungsmerkmale von Zuwanderern, die vielfach im Bildungsstandregister fehlen, da in diesem Register vorwiegend nur in Österreich absolvierte Ausbildungen erfasst sind.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 4):

Zur Identifizierung von Personen, die im Melderegister an einer bestimmten Adresse gemeldet sind, tatsächlich aber keine Unterkunft an dieser Adresse mehr haben, ist es nach den Erfahrungen der Probezählung 2006 in Zweifelsfällen erforderlich, auch Informationen über einen allfälligen Auslandsbezug und den fremden- und asylrechtlichen Status von in Österreich gemeldeten Personen zu erhalten. Zudem soll eine Befragung gemäß Abs. 5 der Klärung von solchen Zweifelsfällen dienen.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 6):

Die Ergänzung wurde auf Anregung des Städtebundes aufgenommen, um den Gemeinden noch die Möglichkeit einzuräumen, der Festlegung der Bundesanstalt mit entsprechenden Beweismitteln entgegentreten zu können. Die Letztentscheidung obliegt jedoch der Bundesanstalt nach Abwägung der Argumente und Beweismittel der betreffenden Gemeinde. Eine wichtige Rolle wird dabei spielen, ob in diesem Zusammenhang der Betroffene eine Hauptwohnsitzerklärung abgibt. Allein ausschlaggebend ist eine solche Erklärung jedoch nicht, da seitens der Bundesanstalt auch die übrigen Umstände zu beachten sein werden.

Zu Z 8 (§ 6 Abs. 3):

Da sich bei der Probezählung 2006 gezeigt hat, dass Inhaber von Verwaltungsdaten zwar über Sozialversicherungsnummern, nicht aber über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPKs durch die Stammzahlenregisterbehörde verfügen, sollen diese in Hinkunft die verschlüsselten bPKs-AS mittels Sozialversicherungsnummer beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger anfordern und in weiterer Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPKs-AS der Bundesanstalt übermitteln können.

Zu Z 9 (§ 6 Abs. 8):

Die Ergänzung ist erforderlich, da bei der Probezählung 2006 die Datenlieferung der Kammern und Krankenfürsorgeanstalten anstatt über den Hauptverband der Sozialversicherungsträger nur direkt an die Bundesanstalt möglich war.

Zu Z 10 (§ 7 Abs. 4 neu):

Derzeit ist nur der Fall einer Aufenthaltsdauer von weniger als 90 Tagen in Österreich zum Erhebungsstichtag, der gemäß Empfehlungen der Vereinten Nationen (Conference of European Statisticians: Recommendations for the 2010 Censuses of Population and Housing, U.N. 2006) nur als „Besuch“ zu werten ist und nicht bevölkerungsrelevant sein soll, geregelt.

Durch die vorgesehene Ergänzung sollen in Hinkunft auch Personen einer Gemeinde zugeordnet werden, die zwar zum Erhebungsstichtag keinen, aber vor und nach dem Stichtag jeweils über mindestens 90 Tage einen Hauptwohnsitz in Österreich hatten, wobei die Abwesenheit von Österreich nicht mehr als 90 Tage betragen darf. Die Notwendigkeit dieser Ergänzung ergab sich aus der Probezählung 2006, bei der sich herausstellte, dass eine nicht geringe Zahl von Bürgern nur vorübergehend um den Erhebungsstichtag von Österreich abwesend war (zB zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Ausland).

Zu Z 11 (Z 1.13.1 der Anlage):

Nach dem derzeit geltenden internationalen Standard wird die Erwerbstätigkeit dahingehend definiert, ob eine Person in der Woche vor dem Stichtag mindestens eine Stunde gearbeitet hat. Weiters ist für den „Erwerbsstatus“ neben der aktuellen Erwerbstätigkeit in der Referenzwoche auch der übliche Erwerbsstatus (Merkmal gemäß Empfehlungen der Vereinten Nationen) und die Information der Erwerbstätigkeit über einen längeren Zeitraum vor dem Stichtag erforderlich.

Zu Z 12 (Z 1.13.2 der Anlage):

Das Merkmal „Beruf“ ist gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen und gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 763/2008 ein verpflichtendes Merkmal von Volkszählungen.

Zu Z 13 (Z 1.13.9 der Anlage):

Um neben der nationalen Definition der Arbeitslosigkeit auch die internationale Definition gemäß ILO abbilden zu können, sind die zusätzlichen Merkmale der Verwaltungsdaten des Arbeitsmarktservice Österreich erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des GWR-Gesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1, 3 bis 5):

Das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) ist ein Objektregister mit Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, sonstigen Bauwerken und Nutzungseinheiten, wobei die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten im GWR nicht geführt werden.

Das GWR hat derzeit bereits dahingehend eine Doppelfunktion, dass es einerseits der Bundesanstalt als Register für statistische Zwecke und andererseits - soweit es Daten der Objekte, die in einem Gemeindebereich situiert sind, beinhaltet - den betreffenden Gemeinden als Verwaltungsregister zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben dient. Die Funktion des GWR als Verwaltungsregister der Gemeinden ergibt sich aus dem derzeit geltenden § 7 Abs. 1 Z 1. Die Gemeinden sind jedoch nicht verpflichtet, das GWR in diesem Sinne als Verwaltungsregister zu verwenden. Diesbezüglich bietet die Bundesanstalt als Träger von Privatrechten im Sinne des Art. 17 B-VG den Gemeinden diese Funktion unentgeltlich als Dienstleistung im Sinne der Verwaltungsökonomie an.

Nunmehr soll durch die Einfügung des Wortes „zentrales“ in Abs. 1 und durch die Einfügung des Abs. 3 die Trennung zwischen zentralem Gebäude- und Wohnungsregister, das vornehmlich statistischen Zwecken dient, und dem lokalen Gebäude- und Wohnungsregister auf Gemeindeebene, das vornehmlich Verwaltungszwecken dient, klar gestellt werden.

Die Einrichtung der Energieausweisdatenbank liegt darin begründet, dass nach übereinstimmender Auffassung der Experten des Bundes und der Länder eine einheitliche technische Plattform für die Registrierung der Energieausweise zur Verfügung gestellt werden sollte. Sie ist ein Verwaltungsregister. Für statistische Zwecke werden die Verwaltungsdaten der Energieausweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 herangezogen. Die Festlegung der Verfahren zur Erstellung der Energieausweise fällt in die Zuständigkeit der Länder. Aus diesem Grund kann die Bundesanstalt nur als Dienstleister der Länder und Gemeinden bei der Einrichtung und Wartung der Energieausweisdatenbank fungieren. Die Regelung über die Energieausweisdatenbank in Abs. 4 ist daher entsprechend abgefasst. Form und Inhalt des Energieausweises sind durch landesrechtliche Bestimmungen gegeben und beinhalten auch die GWR-Zahl (Energieausweisnummer), die den Grundsätzen der Eindeutigkeit zu entsprechen hat. Im Zuge der Registrierung der Energieausweise wird unter Verwendung des zu den Daten des Nutzungsobjektes (siehe § 7 Abs. 2 Z 7), für die der Energieausweis ausgestellt wurde, enthaltenen Schlüssels die GWR-Zahl (Energieausweisnummer) erzeugt und zusammen mit den zugehörigen Ergebnisdaten des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank abgelegt. Durch die Verspeicherung der GWR-Zahl samt den zugehörigen Daten des Energieausweises wird die Eindeutigkeit sichergestellt. Die im Zuge des Verfahrens erzeugte GWR-Zahl wird unmittelbar über die Online-Applikation dem Ausweisaussteller für die Eintragung in den Energieausweis zur Verfügung gestellt.

Die Kostenersatzregelung für die Länder in Abs. 5 stützt sich auf § 2 F-VG. Sie entspricht dem Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 25. April 2007.

Zu Z 2 (§ 2):

Aufgrund der praktischen Erfahrungen seit dem 26. November 2004 ist es erforderlich, die derzeitigen Begriffsbestimmungen zu vervollständigen und zu präzisieren. Probleme ergaben sich beispielsweise bei einer gemischten Nutzung von Gebäuden für Wohnzwecke und landwirtschaftliche Tätigkeiten. Dies hatte zur Folge, dass von Gemeinden die Gebäude nicht vollständig ins GWR eingetragen wurden. Weiters nimmt die derzeitige Gebäudedefinition im GWR-Gesetz auf die in den Bauordnungen der Länder und bundesrechtlichen Bestimmungen (etwa Energieausweisvorlagegesetz, Bewertungsgesetz) enthaltenen einschlägigen Begriffsbestimmungen zu wenig Bedacht.

Die vorgesehene neue Begriffsbestimmung des Gebäudes lehnt sich nunmehr an die in den Bauordnungen verwendeten Begriffe an, wobei eine einheitliche und umfassende Definition erfolgte. Der Gebäudebegriff umfasst somit nunmehr auch landwirtschaftliche Nebengebäude und private Garagen.

Unverändert bleibt die Begriffsbestimmung der Wohnung.

Zur Klarstellung wurden die Begriffsbestimmungen „Bauwerk“, „Nebengebäude“, „sonstige Nutzungseinheit“ und „Bauvorhaben“ neu aufgenommen.

Zu Z 3 (§ 3 Z 3):

Nach der vorgesehenen Ergänzung ist auch für Nutzungseinheiten, die keine Wohnungen darstellen, eine Adresse (Tür- oder Topnummer) im GWR zu erfassen. Dies ist für die eindeutige Identifizierung und Zuordnung von Nutzungseinheiten notwendig; zB für eine korrekte Zuweisung von ausgestellten Energieausweisen, da nach dem Energieausweisvorlagegesetz (EAVG), BGBl. Nr. 137/2007, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten ein Energieausweis vorzulegen ist. Nutzungsobjekte im Sinne des EAVG sind Wohnungen, Geschäftsräumlichkeiten oder sonstige selbständige Räumlichkeiten.

Zu Z 4 (§ 3 Z 7):

Für eine einheitliche und umfassende Führung von Gebäuden ist es unerlässlich, auch die Daten gemäß Abschnitt G der Anlage zu führen. Somit können nunmehr auch Gebäude, die eine gemischte Nutzung (Gebäude mit Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten, wie landwirtschaftliche Nutzung, Nutzung für Büro- oder Geschäftszwecke usw.) aufweisen, und Gebäude, die ausschließlich nur eine Nutzungsart aufweisen, korrekt dargestellt werden.

Zu Z 5 (§ 3 Z 10):

Im GWR sollen nunmehr auch Daten der Energieausweise entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen über den Inhalt und die Berechnung eines Energieausweises erfasst werden. Es sind jene Daten, die der Energieausweis beinhaltet und ausgewählte Berechnungsdaten zu speichern (siehe Abschnitt H der Anlage).

Ins GWR sind die Daten der Energieausweise aufzunehmen, die im Zuge baurechtlicher Verfahren oder entsprechend dem EAVG und der Wohnrechtsnovelle, BGBl. I Nr. 25/2009, erstellt wurden.

Die Notwendigkeit der Erfassung der Energieausweise ergibt sich einerseits aufgrund der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und bundes- bzw. länderspezifischer energiepolitischer Fragestellungen (Kalibrierung der Anforderung an die Energiekennzahlen; Schaffung von umwelt- und energiepolitischen Grundlagendaten, wie Energieeffizienz von Gebäuden, CO2-Ausstoß, Art der Wärmebereitstellung und des Energieträgers).

Die Integration der Daten der Energieausweise in das GWR ermöglicht deren eindeutige Zuordnung zu Gebäuden und Nutzungseinheiten. Weiters sind in Hinkunft auch Auswertungen möglich, welche umwelt- bzw. energiepolitischen Zielsetzungen tatsächlich erreicht werden konnten, und Aussagen, welche Potentiale noch ausgeschöpft werden können oder ob bereits hohe Durchdringungsraten vorhanden sind. Die Auswertungen der Daten der Energieausweise können somit einen wesentlichen Beitrag zur Evaluierung der im Rahmen des Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtungen zum Klimaschutz leisten.

Zu Z 6 und 7 (§ 4 Abs. 1 und 3):

Durch die Adaptierung und Erweiterung (Führung der sonstigen Nutzungseinheiten und zusätzlicher Merkmale) der Abschnitte A bis H der Anlage ergibt sich die Notwendigkeit der Anpassung der Regelung über die Art der Datenerhebung in Abs. 1.

In Abs. 1 Z 4 erfolgt dahingehend eine Änderung, dass in Hinkunft die angeführten Daten durch Heranziehung von Verwaltungsdaten der Gemeinden zu erheben sind. Der Passus der freiwilligen Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinden wurde aufgelassen, da dies die Mehrfachnutzbarkeit der Daten durch Gemeinden und für Zwecke der Verwaltung und Statistik stark einschränken würde bzw. ausschließt. Den Gemeinden stünde kein konsolidierter und vollständiger Datenkörper als Verwaltungsregister zur Verfügung. Für die Nutzung der Daten müssten die Gemeinden im Anlassfall die Daten in ihrem Bereich wiederum sammeln und der Vorteil einer einzigen und einmaligen Einbringung in ein zentrales Register wäre verloren. Weiters müssten die Gemeinden die Daten mehrfach aufbereiten, sei es für ihr eigenes Verwaltungshandeln oder zur Vollziehung landesrechtlicher Vorschriften.

Die Regelung in Abs. 1 Z 7 wurde durch die Erweiterung des GWR mit den Daten der Energieausweise notwendig. Die Erhebung der Daten für Energieausweise erfolgt durch Heranziehung der Daten von der Energieausweisdatenbank gemäß § 1 Abs. 4.

Der bisherige § 4 Abs. 3 wurde gestrichen, da diese Bestimmung in der Praxis keine Bedeutung hatte.

Die übrigen Änderungen ergeben sich aus legistischen Notwendigkeiten.

Zu Z 8 (§ 6 Abs. 1 und 2):

Die Änderung in Abs. 1 ist durch die Änderung in § 4 Abs. 1 Z 2 bedingt.

Die Änderung in Abs. 2 soll die Qualität der Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters sicherstellen.

Zu Z 9 (§ 7):

Seit der Einführung des GWR am 26. November 2004 wurde vom Städtebund, vom Gemeindebund, von den Ländern und von mehreren Bundesministerien der Wunsch geäußert, das GWR einer Nutzung für Verwaltungszwecke durch Länder und Bundesministerien zu öffnen. Dies aus Gründen der Verwaltungsökonomie, der Sparsamkeit, der Vermeidung von redundanten Datenführungen und der Einheitlichkeit. Die Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder sollen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Objektdaten, die ohnedies bei den Gemeinden aufliegen und von den Gemeinden in das GWR eingebracht werden, nicht selbst bei den Eigentümern, sonstigen Registern oder direkt bei den Gemeinden beschaffen müssen. Um dies zu vermeiden, ist die Ergänzung der Funktion des GWR im Abs. 1 erforderlich.

Nach Abs. 2 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes erfolgt die Datenübermittlung funktionell aus den einzelnen lokalen Gebäude- und Wohnungsregistern der Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 durch die Bundesanstalt an die Verwaltungsbehörden der Länder und Bundesministerien.

Unter dem Begriff „Online-Zugriff“ ist ein Lesezugriff (GUI) sowie die Datenübermittlung mittels Webservices zu verstehen.

Der Zugriff des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die Daten des GWR gemäß Abs. 2 Z 2 ist vor allem in Blickrichtung der erfassten Daten der Energieausweise zu sehen. Die daraus gewonnenen Informationen sollen in Zukunft gegenüber der Europäischen Kommission die klimatische Verbesserung des Gebäudebestandes und der neu errichtenden Gebäude belegen können und sind vor allem für Meldungen zur Effizienzsteigerung gemäß der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden essentiell. Auch für zukünftige legistische Maßnahmen zum Klimaschutz sollen diese Daten die Grundlagen und die Ansatzpunkte einer weiteren Senkung des Energieeinsatzes in Gebäuden liefern.

Ein Zugriff des Bundesministers für Gesundheit auf die Daten des GWR gemäß Abs. 2 Z 3 ist insbesondere für die Vollziehung der im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) sowie der im Veterinärrecht normierten Aufgaben notwendig. In diesem Zusammenhang müssen die einschlägigen Betriebe den Objekten des GWR zugeordnet werden können.

Der Zugriff des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Abs. 2 Z 4 auf bestimmte Daten des GWR wird insbesondere für folgende Zwecke benötigt:

-       der Umsetzung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002;

-       des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004;

-       des Emissionszertifikategesetzes, BGBl I Nr.46/2004;

-       des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997;

-       der E-PRTR-Begleitverordnung, BGBl II Nr. 380/2007;

-       des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr. 215/1959;

-       der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlicher Belastungen von Oberflächenwasserkörper durch Emissionen aus Punktquellen, BGBl. II Nr. 29/2009;

-       der Erstellung der Hochwassergefahren-, Hochwasserrisiko- und Hochwasserrisikomanagementpläne, für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (KNU) von Schutzmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz: WLV), Analysen im Zusammenhang mit Gefahrenzonenplänen der WLV und Risikobetrachtungen, der Bewertung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich deren Dringlichkeit (Prioritätenreihungen).

Der Zugriff des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 2 Z 5 auf bestimmte Daten des GWR ist erforderlich, um im Sinne von „better regulation“ die von den Gemeinden in das GWR eingebrachten Verwaltungsdaten der Objekte direkt den Finanzämtern für die Einheitswertermittlung zur Verfügung zu stellen. Dadurch kann in vielen Fällen die bescheidmäßige Festsetzung des Einheitswertes gemäß dem Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, bei Neu-, Zu-, Um- und Ausbauten ohne weitere Befassung des Bauwerbers automatisiert erfolgen.

Die Regelung in Abs. 2 Z 6 entspricht der derzeitigen gemäß Z 3.

Damit die für die Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten den Ausweis korrekt den Gebäuden und Wohnungen (sonstigen Nutzungseinheiten) zuordnen können, ist die Einräumung des in Abs. 2 Z 7 vorgesehenen Zugriffs auf bestimmte Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister der Gemeinden erforderlich. Dieser Zugriff ist jedoch nur dann einzuräumen, wenn ein solcher nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Inkrafttretensbestimmung gemäß § 11 Abs. 6 (siehe Z 11 der Novelle) zu verweisen.

Zu Z 10 (§ 8):

Die Bestimmung soll festlegen, wann die Daten der Nutzungsobjekte zu löschen sind.

Zu Z 11 (§ 11 Abs. 6 und 7):

Die Übergangsregelung in Abs. 6, 3. Satz, ist erforderlich, wenn bis zum 1. Jänner 2010 noch nicht die landesgesetzlichen Vorschriften über den Energieausweis in Kraft getreten sind.

Zu Z 13 (Z 7 bis 10 des Abschnittes D der Anlage):

Bei Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen ist aufgrund baurechtlicher Bestimmungen der Einbau eines Personenaufzuges für einen barrierenfreien Zugang erforderlich. Die Erhebung dieses Merkmales in Z 7 soll eine Datengrundlage dafür schaffen, in welchem Ausmaß Gebäude in diesem Sinne barrierefrei sind.

Als Geschoß gilt ein Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder der lichte Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches. Gebäudeabschnitte, die zu einander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß. Geschoßbezeichnungen sind Keller, Erdgeschoß, Mezzanin, Souterrain, Stock, Halbstock, Zwischengeschoß und Dachgeschoß. Kommen Geschoßbezeichnungen mehr als einmal in einem Gebäude vor, muss zur Eindeutigkeit zusätzlich die Angabe einer Geschoßzahl angeführt werden (zB 1. Stock. 1. Halbstock, 2. Stock usw.).

Die bislang erhobenen Merkmale zur Art der Beheizung sind nicht ausreichend, um aussagekräftige Grundlagendaten zu umwelt- bzw. energiepolitischen Fragestellungen zur Verfügung stellen zu können. Bei der Art der Beheizung erfolgt gemäß Z 9 nunmehr auch die Aufnahme von alternativen Wärmebereitstellungssystemen (Wärmepumpen, thermische Solaranlage).

Nach Z 9 werden außerdem neu erhoben:

-       die Art des Energieträgers, der nunmehr nicht nur die fossilen (Kohle, Öl, Gas), sondern auch erneuerbare Energieträger (Scheitholz, Pellets, Hackschnitzel, Biomasse und Strom) umfasst;

-       alle Wärmebereitstellungssysteme im Gebäude, nicht wie derzeit die überwiegende Art der Heizung;

-       das Wärmeabgabesystem (kleinflächige Wärmeabgabe, Flächenheizung, Luftheizung, Gebläsekonvektor);

-       die Art der Warmwasser-Wärmebereitstellung (zentral, dezentral);

-       die Art der Warmwasseraufbereitung (ob kombiniert mit Raumwärme, getrennte Erzeugung, Erzeugung mittels thermischer Solaranlage);

-       die Art der Belüftung (natürliche Belüftung, mechanische Lüftung, raumlufttechnische Anlagen).

Nach Z 10 ist die überbaute Grundfläche entsprechend der ÖNORM B1800 anstelle wie derzeit die Gesamtnutzfläche zu erheben.

Zu Z 14 (Z 13 des Abschnittes D der Anlage):

Unter Art der Bauweise sind Mauerwerksbau, Stahlbetonskelett, Stahlskelett oder Holzriegelkonstruktion zu verstehen. Sofern es sich um eine gemischte Bauweise handelt, ist die überwiegende Bauweise anzugeben.

Die Angabe von Flächen bezogen auf das gesamte Gebäude und das Fehlen geschoßbezogener Flächenangaben, der durchschnittlichen Geschoßhöhe und Gebäudehöhe nach der derzeitigen Regelung schränkt die Aussagekraft der Daten stark ein. Die Flächenangaben sind nunmehr auf die Führung von Nettoflächen auf Ebene der Nutzungseinheiten abgestellt und entsprechen jenen der ÖNORM B1800.

Die durchschnittliche Geschoßhöhe ist das Maß im Mittel von der Oberkante des fertigen Fußboden bis zur Oberkante des fertigen Fußbodens des darüberliegenden Geschoßes; beim obersten Geschoß von der Oberkante des fertigen Fußbodens bis zur Oberkante der tragenden Deckenkonstruktion; bei ausgebauten Dachgeschoßen von der Oberkante des fertigen Fußbodens bis zur Außenkante der Dachhaut.

Die Gebäudehöhe ist die Höhendifferenz zwischen dem obersten Punkt der Bauwerkshülle und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung.

Zu Z 15 (Z 4 des Abschnittes E der Anlage):

Siehe Ausführungen zu Z 13 der Erläuterungen.

Zu Z 16 (Z 8 des Abschnittes E der Anlage):

Die durchschnittliche Raumhöhe der Wohnung ist für die Berechnung von Raumkubatur erforderlich.

Die durchschnittliche Raumhöhe ist das Maß im Mittel von der Oberkante des fertigen Fußbodens bis zur Unterkante der darüberliegenden Decke; bei ausgebauten Dachgeschoßen von der Oberkante des fertigen Fußbodens bis zur Unterkante der Dachhaut.

Zu Z 17 (Z 1, 4, 6 und 7 des Abschnittes F der Anlage):

In Hinkunft sind nach Z 1 auch Bauvorhaben, die sonstige Nutzungseinheiten betreffen, zu erheben.

Bei der Angabe gemäß Z 4, ob der Bauherr Eigentümer des Grundstückes ist, ist nur eine Angabe ja oder nein erforderlich.

Bei der Art der Baumaßnahme gemäß Z 6 wird zwischen Neuerrichtung, Abbruch mit Neuerrichtung, Anbau, Aufbau, Dachgeschoßausbau, Umfassende Sanierung, Umbau und Abbruch unterschieden.

Zu Z 18 (Abschnitt G und H der Anlage):

Die Erhebung der in Abschnitt G angeführten Merkmale zu sonstigen Nutzungseinheiten erfolgt analog zu jenen der Wohnungen.

Die in Abschnitt H angeführten Merkmale entsprechen jenen des Energieausweises aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften. Eigentümer der Nutzungseinheit werden jedoch nicht ins Gebäude und Wohnungsregister übernommen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Die vorgesehenen Änderungen sind im Zusammenhang mit den Änderungen des § 25 und des 3. Hauptstückes sowie mit der Einfügung des § 25a zu sehen.

Zu Z 2 (§ 3 Z 20):

Die Aufnahme einer Definition von Unternehmen in die Begriffsbestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist durch die Neufassung des § 25 Abs. 1 notwendig geworden, wobei der Unternehmensbegriff bewusst weit gefasst wurde. Unter Personengemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§§ 1175ff ABGB) zu verstehen. Der Begriff „Personenvereinigungen“ wurde auf ausdrücklichem Wunsch des Bundesministeriums für Finanzen aufgenommen. Dieser Begriff findet in der Bundesabgabenordnung Verwendung. Darunter sind die offenen Gesellschaften (§ 105 UGB), Komanditgesellschaften (§ 161 UGB) und die stillen Gesellschaften (§ 179 UGB) zu verstehen.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5):

Die Änderung dient der Klarstellung und ist auf eine Anregung der Wirtschaftskammer Österreich im Begutachtungsverfahren zurückzuführen.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 2 Z 4 und 8):

Durch die Einfügung des § 25a ist eine Änderung des Verweises in Z 4 erforderlich.

Die Berechnungen im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) umfassen mehrere statistische Produkte (jährliche und vierteljährliche VGR-Hauptaggregate, Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie Input-/Outputtabellen, Regionale Gesamtrechnung und Sektorkontenrechnung), deren konzeptive Grundlage das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 1995, VO(EG) Nr. 2223/96) ist. Da die für diese Berechnungen der VGR benötigten Daten aus personenbezogenen Erhebungen für andere Statistiken gewonnen werden, ist die in Z 8 vorgesehene Ergänzung erforderlich. In diesem Zusammenhang wird auf § 15 Abs. 2 verwiesen, wonach der Personenbezug unmittelbar nachdem die Daten in die Berechnungen der VGR aufgenommen worden sind, zu verschlüsseln ist. Der Personenbezug darf nur dann wieder hergestellt werden, wenn er für Revisionen der Berechnungen der VGR erforderlich ist.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 1 und 2):

Die Änderung des Abs. 1 ist durch die Einfügung des § 25a erforderlich.

In Abs. 2 wird neben der Änderung der Schreibweise des Begriffes „On-Line-Zugriff“ die Bestimmung dahingehend ergänzt, dass auch durch Anordnung mittels Verordnung der Online-Zugriff auf Verwaltungsdaten eingeräumt werden kann. Diese Änderung soll den Dateninhabern die verpflichtend vorgesehenen Datenübermittlungen durch automationsunterstützte Online-Lösungen erleichtern.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 3 bis 5):

Die Änderungen sind durch die Einfügung des § 25a erforderlich.

Zu Z 7 (§ 15 Abs. 1):

Durch die Schaffung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs durch das E‑Government-Gesetz steht nun ein Instrument zur Verfügung, das die elektronische Verarbeitung statistischer Daten natürlicher Personen für eine effiziente Statistikerstellung unter Wahrung eines umfassenden Datenschutzes durch die Verwendung des bPK-AS ermöglicht. Das bPK-AS wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person von der Stammzahlenregisterbehörde gebildet und ersetzt den Namen der statistischen Einheiten, sobald eine Identifizierung der statistischen Einheit durch das Organ der Bundesstatistik nicht mehr benötigt wird. Über diese eindeutigen für das Organ der Bundesstatistik jedoch nicht-umkehrbaren Ableitungen können statistisch notwendige Verknüpfungen über die statistische Einheit stattfinden, ohne dass die Anonymität der Betroffenen verletzt wird.

Diesem Instrument nachgebildet soll die Anonymität von Unternehmen dadurch erzielt werden, dass der Name des Unternehmens durch eine Unternehmenskennzahl zu ersetzen ist, die durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Kennziffer des Unternehmensregisters zu bilden ist.

Nach Kenntnis des Bundeskanzleramtes können bPKs technisch nicht mehr auf die Stammzahl des Betroffenen und somit auch nicht auf den Betroffenen zurückgeführt werden. Die Bundesanstalt kann daher selbst mit rechtlich unzulässigen Mittel vom bPK nicht auf die betreffende Person schließen.

§ 13 Abs. 1 E‑Government-Gesetz verpflichtet bei der Bildung von bPKs zu einer auf die Person nicht rückführbare Vorgangsweise, sodass das rechtliche Argument, Daten mit dem bPK-AS sind indirekt personenbezogen, widerlegbar ist, da bPKs sogar technisch auf die Person nicht rückführbar sind.

Selbst wenn man die Daten verknüpft mit dem bPK-AS als indirekt personenbezogene Daten qualifiziert, können nach dem DSG 2000 keine datenschutzrechtlichen Bedenken dagegen erhoben werden, da nach § 8 Abs. 2 und § 9 Z 2 leg. cit bei der Verwendung von nur indirekt personenbezogenen Daten keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt werden.

Zu Z 8 und 9 (§ 15 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3):

Die vorgesehene Ergänzung ist für die Verpflichtung zur Verschlüsselung des Personenbezuges notwendig, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 8 (neu) der Personenbezug der erhobenen Daten beibehalten werden darf.

Für die Statistiken der VGR sind die Daten in Zeitreihen zu erstellen. So müssen die VGR-Hauptaggregate gegenwärtig bis einschließlich 1980 gemeldet werden. Für die Erstellung dieser Zeitreihen, für notwendige Reklassifizierungen von Statistischen Einheiten sowie für konzeptive Änderungen bei Transaktionen und Bestandsdaten, die dem EU-Recht oder Prüfvorgängen entsprechend durchzuführen sind, und für die demnächst durchzuführenden VGR - Revisionsarbeiten für die Implementierung von NACE Rev. 2 (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft Revision 2, VO(EG) 1839/2006) und der bevorstehenden Neugestaltung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95, VO(EG) Nr. 2223/96) sind umfassende Rückrechnungen verpflichtend vorgesehen. Für die Durchführung dieser Rückrechnungen soll die Verschlüsselung aufgehoben werden können.

Zu Z 10 (§ 15 Abs. 5):

Diese Bestimmung regelt, wann die personenbezogenen Daten der Register gemäß §§ 25 und 25a zu löschen sind. Die 30-jährige Aufbewahrungsfrist lehnt sich an Art 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates, ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008, S. 6, an.

Zu Z 11 (§ 16 Abs. 1 und 3):

Die Änderungen sind durch die Einfügung des § 25a erforderlich.

Zu Z 12 und 13 (§ 21 Abs. 1 und 2):

Der eingefügte Klammerausdruck in Abs. 1 soll klarstellen, dass eine klassifikatorische Zuordnung auch eine nach dem ÖNACE- Code sein kann, der gemäß § 4 Abs. 5 kundgemacht worden ist.

Der bisherige Abs. 2 ist um drei Punkte ergänzt worden. Zum einen wird klargestellt, dass sich die von der Bundesanstalt vorgenommene klassifikatorische Zuordnung auf Unternehmen, Betriebe und Arbeitsstätten sowie sonstige statistische Einheiten gemäß § 25a bezieht. Weiters ist eine Änderung dieser Zuordnung nicht bloß bei einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorzunehmen, sondern auch bei Änderung des der jeweiligen Klassifikation zugrundeliegenden Regelwerkes.

Ergänzend wird in Abs. 2 die Möglichkeit angeführt, dass bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen auch das Unternehmensserviceportal als Kommunikationsschiene für Informationen, die die Vergabe des ÖNACE-Codes der Haupt- und Nebentätigkeit bei Unternehmen betreffen, herangezogen werden kann. Es ist dabei die Möglichkeit eines Dialogverfahrens vorgesehen, wonach über das Portal Informationen eingeholt, Rückfragen gestellt und die klassifikatorische Zuordnung mitgeteilt werden kann.

Zu Z 14 (§ 21 Abs. 5 Z 2):

Durch die vorgenommene Änderung soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen die richtige ÖNACE-Zuordnung, die die Kenntnis der komplexen Klassifikationsregeln der ÖNACE voraussetzt, nicht selber vornehmen müssen, sondern der Bundesanstalt nur die notwendigen Informationen hinsichtlich der durchgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten bekanntzugeben haben. Die korrekte ÖNACE-Vergabe erfolgt durch die Bundesanstalt.

Zu Z 15 (§ 21 Abs. 7 und 8):

Die Erweiterungen in Abs. 7 sollen klarstellen, wann die ÖNACE-Zuordnung eines Unternehmens Rechtswirksamkeit erlangt.

Abs. 7 Z 1 und Z 2 sind inhaltlich identisch mit der bisherigen Regelung.

Abs. 7 Z 3 stellt klar, dass, sobald die vom Unternehmen gewünschte Änderung der klassifikatorischen Zuordnung durch die Bundesanstalt erfolgt ist, diese sogleich rechtswirksam wird.

Abs. 7 Z 4 legt fest, dass eine ÖNACE-Zuordnung als rechtswirksam gilt, sobald diese vom Unternehmen bestätigt wurde. Dadurch ist gewährleistet, dass eine ÖNACE-Zuordnung Rechtswirksamkeit erlangen kann, bevor die Frist gemäß Abs. 4 verstrichen ist.

Die Ergänzungen in Abs. 8 legen fest, wem die ÖNACE-Zuordnung der Haupttätigkeit der Unternehmen auf Verlangen zu übermitteln ist.

Unter dem Begriff „Online-Zugriff“ ist ein Lesezugriff (GUI) sowie die Datenübermittlung mittels Webservices zu verstehen.

Zu Z 16 (§ 25):

Nach dem derzeit geltenden § 25 führt die Bundesanstalt bereits ein Unternehmensregister, in dem vergleichbar mit dem Melderegister Identitätsdaten bestimmter Unternehmen und darüber hinaus unternehmensspezifische weitere Daten, wie Umsatzgrößen, Beschäftigungszahl, Arbeitsstätten usw. enthalten sind. Daneben hat die Bundesanstalt im Unternehmensregister statistikrelevante Daten geführt.

Die Identitätsdaten der Unternehmen dienen dazu, bei statistischen Erhebungen an diese zwecks Befragung für Unternehmensstatistiken herantreten zu können. Die weiteren unternehmensspezifischen Daten dienen zur Auswahl der Unternehmen für spezielle Erhebungen, etwa bei der Durchführung von Erhebungen nur bei Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten oder bei Unternehmen ab einer bestimmten Umsatzgröße.

Die Identitätsdaten sind daher keine Statistikdaten, sondern Verwaltungsdaten der Bundesanstalt zur Durchführung von statistischen Erhebungen. In diesem Zusammenhang ist auf § 3 Z 4 zu verweisen, wonach Erhebungsmerkmale Eigenschaften der statistischen Einheiten sind, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden. Unternehmen sind statistische Einheiten und deren Identitätsdaten dienen daher nur der Feststellung des Bestehens der statistischen Einheit und wo diese situiert ist.

Im Regierungsprogramm 2008-2013 ist ua. Folgendes angeführt:

         Österreich strebt eine moderne und effiziente Verwaltung auf allen Ebenen im Sinne der Bürger und der Wirtschaft an. Damit soll durch Verwaltungsvereinfachung eine Verwaltungskostenreduktion ermöglicht werden. Einfache, rasche, weitgehend automatisierte elektronische Meldungsabwicklung und der Aufbau eines zentralen, für die gesamte Verwaltung einheitlichen Anlagenregisters, stellt einen notwendigen Ansatz dafür dar, der im Zusammenhang aller betroffenen Stellen Zug um Zug umzusetzen ist.

Im Sinne der Verwaltungskostenreduktion und zur Ermöglichung der elektronischen Abwicklung von behördlichen Abläufen zwischen Unternehmen und Verwaltungsbehörden über ein Unternehmensserviceportal des Bundes ist es erforderlich, dass die Identitätsdaten aller Unternehmen authentisch in einem Register zusammengefasst sind, auf die das Unternehmensserviceportal und die Verwaltungsbehörden des Bundes, Länder und Gemeinden zugreifen können. In diesem Zusammenhang ist der Unternehmensbegriff weit anzulegen, wobei die Unternehmensdefinition in § 3 Z 20 festgelegt ist.

Derzeit sind die Identitätsdaten der Unternehmen in verschiedensten Registern (Firmenbuch, Vereinsregister, Gewerberegister usw.) primär (Primärregister) erfasst, wobei Verwaltungsbehörden (zB Gewerbebehörden) zur Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben selbst nochmals die Identitätsdaten der Unternehmen erfassen. Im Interesse der Verwaltungsökonomie ist es daher angezeigt, an einer zentralen Stelle die Identitätsdaten der Unternehmen zu erfassen und den Behörden ähnlich wie das Zentrale Melderegister für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zugängig zu machen.

Um wirtschaftlicher das Unternehmensregister mit den Identitätsdaten der Unternehmen aufbauen und die Erfahrungen der Bundesanstalt mit der Einrichtung und Führung eines derartigen Registers nutzen zu können, soll nunmehr das derzeitige Unternehmensregister der Bundesanstalt geteilt werden; und zwar in ein Unternehmensregister für die Verwaltung, das nur die Identitätsdaten der Unternehmen enthält, und in ein statistisches Unternehmensregister, das dazu die statistisch relevanten Informationen über die Unternehmen umfasst.

Um diese Trennung klarer zu verdeutlichen ist im § 25 ausschließlich das Unternehmensregister mit den Identitätsdaten als Verwaltungsregister normiert. Das Register für die statistischen Einheiten, zu dem ua. auch die Unternehmen zählen, ist nunmehr im neu eingefügten § 25a geregelt. Vom Register gemäß § 25a, das ausschließlich statistischen Zwecken dient, erfolgen keine Übermittlungen zu den Verwaltungsstellen.

In Abs. 1 ist geregelt, welche Identitätsdaten der Unternehmen für die Verwaltung und für das Unternehmensserviceportal zugängig sein sollen (Unternehmensregister für die Verwaltung).

Abs. 1 Z 3 sieht vor, dass für Verwaltungszwecke weiters auch die Zuordnung der Haupttätigkeit des Unternehmens gemäß der jeweils aktuellen Wirtschaftstätigkeitensystematik ÖNACE bereitzustellen ist; allerdings nur für jene Unternehmen, für die gemäß § 21 eine ÖNACE-Zuordnung festgestellt wurde. Der ÖNACE-Code basiert auf der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990, S. 1, und der Verordnung (EG) 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Abl. Nr. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

Da für Verwaltungszwecke, insbesondere für Zwecke des Betriebes des Unternehmensserviceportals, auch die Information der vertretungsbefugten Personen der juristischen Personen erforderlich ist, ist dieses Identifikationsmerkmal in Abs. 1 Z 4 vorgesehen.

Die in Abs. 1 Z 5 vorgesehenen Datenquellenmerkmale dienen der Kennzeichnung der Herkunft der Daten.

Die in Abs. 1 Z 6 vorgesehenen Kennziffern der behördlichen Verfahren sollen die Unternehmen in die Lage versetzen, das Unternehmensserviceportal für die betreffenden behördlichen Verfahren zu nutzen. Beispielsweise haben die im Datenverarbeitungsregister (DVR) geführten Unternehmen zwar eine DVR-Nummer, mit der sie im Verkehr mit dem DVR identifiziert sind, sie können aber nur dann ihre Meldepflichten über das Portal erfüllen, wenn ihre DVR-Nummer eindeutig mit der Unternehmenskennziffer verknüpft ist. Überdies gestattet dies dem DVR, in Hinkunft alle Änderungen der Identitätsdaten der Unternehmen automatisiert vom Unternehmensregister zu beziehen.

In Abs. 1 Z 7 ist die Kennziffer der Unternehmen im Unternehmensregister als Identitätsmerkmal vorgesehen. Sie wird bei der erstmaligen Eintragung des Unternehmens zugeordnet. Eine solche Kennziffer ist notwendig, weil die Unternehmen in den Primärregistern aber auch in den anderen Verwaltungsregistern derzeit mit verschiedenen Kennziffern geführt werden. Die Zusammenführung der Einheiten aus den Primärregistern bedingt eine neue eindeutige Kennziffer. Diese Unternehmenskennziffer dient der eindeutigen Identifikation jedes Unternehmens, und zwar nicht nur im Unternehmensregister selbst, sondern auch in den Primärregistern und bei allen anderen Registern, die ihre Kommunikation mit den Unternehmen über das Unternehmensserviceportal gestalten wollen.

In Abs. 2 wird normiert, von welchen Verwaltungsdateninhabern auf welche Art und Weise der Bundesanstalt die Daten für das Register zu übermitteln sind. Diese Art der Datenbeschaffung ist keine statistische Erhebung. Die Regelung über die Datenbeschaffung kann daher nicht auf den Kompetenztatbestand Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Volkszählungswesen sowie sonstige Statistik), sondern auf den jeweiligen Kompetenztatbestand, der Grundlage für die bundesgesetzlichen Regelungen ist, gestützt werden. Aus diesem Grunde wurde die Einschränkung in Abs. 2 Z 1 lit. a „Eintragung der unternehmerischen Tätigkeit in öffentlich einsehbare Register oder Listen aufgrund bundesgesetzlicher Verpflichtung“ vorgenommen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Übergangsbestimmung gemäß § 73 Abs. 7 zu verweisen. Wesentlich ist, dass vor allem die Identitätsdaten von jenen Inhabern von Verwaltungsdaten zu übermitteln sind, bei denen primär das betreffende Unternehmen eingetragen wird (zB bei Gesellschaften das Firmenbuch; bei Vereinen das Vereinsregister usw.). Bei den unter Z 1 lit. b angeführten Unternehmen handelt es sich um jene, die selbständig erwerbstätig sind, die aber zur Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Eintragung in ein öffentliches Register oder in einer öffentlichen Liste voraussetzen. Dabei handelt es sich zB um selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen.

Zwischen dem Bundesministerium für Justiz und der Bundesanstalt Statistik Österreich besteht bereits seit Jahren ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Daten des Firmenbuches für statistische Zwecke. Dieses Verfahren deckt auch die Anforderungen für die Datenübermittlung aus dem Firmenbuch gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a ab.

Die Regelung in Abs. 3 ist erforderlich, um mitgeteilte Änderungen von Identitätsdaten den betreffenden Unternehmen im Unternehmensregister eindeutig zuordnen zu können. Für den Fall der Rechtsnachfolge eines Unternehmens ist die Kennziffer des Unternehmens anzugeben, in dessen Rechte und Pflichten eingetreten wurde. Bei einer Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung sind die Kennziffern aller betroffenen Unternehmen zu übermitteln.

Bei der Regelung in Abs. 4 geht es lediglich darum, dass die Bundesanstalt prüft, ob die Schreibweise der Adresse des Unternehmens korrekt ist. Primäres Register für die richtige Schreibweise von Adressen ist das GWR. Die Bundesanstalt darf jedoch nicht selbständig die Schreibweise der Adresse ändern, sondern hat den Verwaltungsdateninhaber gemäß Abs. 4 auf diesen Fehler aufmerksam zu machen. Auf diese Art werden in den Verwaltungsdaten im Laufe der Zeit die Schreibweisen der Adressen richtig gestellt.

Nach Abs. 5 hat die Bundesanstalt die Daten in das Unternehmensregister so zu übernehmen, wie sie von den Verwaltungsdateninhabern übermittelt werden. Die Aktualität und Korrektheit der Daten ist vom jeweiligen Inhaber der Verwaltungsdaten zu gewährleisten. Nur diese können Veränderungen dieser Daten in ihrem Register vornehmen und im Unternehmensregister einwarten. Wenn im Zuge der Tätigkeit der Bundesanstalt ihr zur Kenntnis gelangt, dass ein Datum nicht stimmen kann (zB die Bundesanstalt versucht an einer bestimmten Adresse ein Unternehmen für eine Befragung zu erreichen und es stellt sich heraus, dass das Unternehmen nicht mehr an der Adresse situiert ist), hat die Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten darauf aufmerksam zu machen (zB das Firmenbuch über die mögliche Unrichtigkeit der Adresse einer Gesellschaft). Auf diese Art und Weise soll gewährleistet werden, dass die Identitätsdaten der Unternehmen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

In Abs. 6 sind die Zugriffsberechtigungen auf die Identitätsdaten der Unternehmen normiert. Damit das neue Unternehmensregister auch für die Verwaltung von Nutzen ist, muss den Verwaltungsstellen ein Zugang eingeräumt werden. Unter dem Begriff „Online-Zugriff“ ist ein Lesezugriff (GUI) sowie die Datenübermittlung mittels Webservices zu verstehen. Die Datenbereitstellung erfolgt unentgeltlich, für die Einrichtung dieses Zugriffs sind der Bundesanstalt jedoch die anfallenden Implementierungskosten zu ersetzen. Der Zugriff auf die Unternehmensdatenbank würde nicht den verwaltungsökonomischen Zwecken dienen, wenn dieser zur Einrichtung eines eigenen Unternehmensserviceportals erfolgt.

Zu Z 17 (§ 25a):

§ 25a entspricht materiell im Wesentlichen dem derzeitigen § 25.

Nach Abs. 1 umfasst das Register der statistischen Einheiten zusätzlich zu den Identitätsdaten der Unternehmen gemäß § 25 (neu) die Identitätsdaten der Einrichtungen, die bei Durchführung statistischer Erhebungen heranzuziehen sind. Weiters sind im Register weitere in Abs. 1 aufgezählte Daten enthalten, die für die Auswahl der statistischen Einheiten für bestimmte Erhebungen erforderlich sind.

Abs. 2 und 3 regelt die Beschaffung der Daten für das Register. So dürfen bei statistischen Erhebungen gewonnene Erkenntnisse für das Register verwendet werden.

Abs. 4 erlaubt es der Bundesanstalt, das Register nach Bedarf für statistische Zwecke zu nutzen. Dies dient der Reduktion der statistischen Erhebungen und damit des Aufwandes der Bundesanstalt und der Unternehmen durch Mehrfachnutzung von Informationen.

Zu Z 18 (§ 26 Abs. 1):

Wie bisher soll durch diese Bestimmung sichergestellt werden, dass die Bundesanstalt einzelfallbezogene Datensammlungen für ihre Aufgabenerfüllung aufbewahren und verwenden darf, wenn die statistischen Einheiten für die Bundesanstalt nicht mehr identifizierbar sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Z 7 (Änderung des § 15 Abs. 1) verwiesen.

Zu bemerken ist weiters, dass auch bei Unternehmen, die von einer natürlichen Person betrieben werden, die statistischen Unternehmensdaten nicht mit dem bPK-AS, sondern mit der von der Unternehmenskennziffer abgeleiteten Kennzahl zu speichern sind. Dadurch soll eine Trennung zwischen statistischen Unternehmensdaten und statistischen Daten der natürlichen Person gewährleistet werden.

Zu Z 19 (§ 28 Abs. 1):

Die Änderung ist durch die Einfügung des § 25a erforderlich.

Zu Z 20 (§ 30 Abs. 1 bis 3):

Schon bisher bezogen sich die besonderen Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt – wie aus dem Verweis auf § 19 folgt - ausschließlich auf die gemäß § 4 angeordneten Statistiken. Die Aufnahme des Hinweises auf die Statistiken gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 dient somit der Klarstellung.

Zu Z 20a (§ 31 Abs. 1):

Anonymisierte Mikrodaten sind individuelle statistische Datensätze, die so verändert wurden, dass die Gefahr einer Identifizierung der Statistischen Einheiten, auf die sie sich beziehen, nicht ermöglicht wird.

Zu Z 21 (§ 32 Abs. 2):

Da die Bundesanstalt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen ist (vgl. hiezu insbesondere § 38 Abs. 2), wird nunmehr klargestellt, dass die interne Kostenrechnung der Bundesanstalt anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu entsprechen hat. Diese deutliche Verankerung ist auch im Hinblick auf die laufende, kontrovers geführte Diskussion zwischen der Bundesanstalt und dem EUROSTAT zur bevorstehenden Änderung der EU-Finanzrichtlinie über die Festlegung der Grundsätze zur Abgeltung von Aufträgen des EUROSTAT an die nationalen statistischen Einrichtungen von Bedeutung.

Zu Z 22 (§ 32 Abs. 6):

Aus § 32 Abs. 4 Z 2 ergibt sich, dass der Bundesanstalt für zusätzlich übertragene Aufgaben vom jeweils zuständigen Bundesminister ein Kostenersatz zu leisten ist. Zur Berechnung der Beträge wird auf das Vorblatt verwiesen.

Zu Z 23 (§ 32 Abs. 10):

Die Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu Z 24 (§ 39 Abs. 1 und 5):

In der Praxis hat sich der Termin Ende Mai für die Erstellung des Jahresarbeitsprogramms und des Jahresbudgets als zu früh erwiesen, sodass die vorgesehene Verschiebung angezeigt ist.

Zu Z 25 (§ 47 Abs. 5):

Durch die Regelungen soll deutlich werden, welche Kosten mit Empfehlungen des Statistikrates verbunden sind und wie sie gedeckt werden können.

Zu Z 26 (3. Hauptstück §§ 63 bis 65):

Die Praxis hat gezeigt, dass der Statistikrat der Bundesanstalt die Aufgabenstellungen der Statistischen Zentralkommission erfüllt und diese daher an Bedeutung verloren hat. Die für die Entwicklung der amtlichen Statistik wertvolle Arbeit der Fachbeiräte soll jedoch der Bundesanstalt erhalten bleiben. Die Änderungen ergeben sich aus dem Wegfall der Statistischen Zentralkommission.

Zu Z 27 (§ 73 Abs. 7):

Die Übergangsbestimmungen in Z 1 – 6 sind erforderlich, da nach den derzeitigen Planungen für die technische Umstellung des Unternehmensregisters entsprechend den Anforderungen gemäß § 25 sowie für die technischen Umstellungen bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 ein Zeitbedarf bis 31.12.2010 benötigen wird. Ab dem 1.1.2010 kann jedoch das Unternehmensregister dem Unternehmensserviceportal die Identitätsdaten der Unternehmen aus der Erstbefüllung (Identitätsdaten des derzeitigen Unternehmensregisters und Identitätsdaten der Unternehmen bei den Finanzbehörden) zur Verfügung stellen.

Zu Artikel 4 (Änderung des E‑Government-Gesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 2):

Bislang enthält das E‑Government-Gesetz für die Stammzahlenregisterbehörde die Möglichkeit, das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister für die Führung des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene heranzuziehen. Auf Grund der nunmehr mit der Novelle zum Bundesstatistikgesetz vorgesehenen Einrichtung eines Unternehmensregisters bei der Bundesanstalt Statistik Österreich erscheint es zur Ermöglichung künftiger Synergieeffekte zweckmäßig, auch die ausdrückliche Möglichkeit zu schaffen, die Bundesanstalt Statistik Österreich als potentiellen Dienstleister für das Ergänzungsregister sonstiger Betroffener vorzusehen.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 2):

Durch die Änderung wird ein Redaktionsversehen bereinigt.