360 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (312 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden

Die vorliegende Gesetzesnovelle setzt jene Teile der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates um, die das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz betreffen.

Durch die Novelle des Abschlussprüfungsqualitätssicherungsgesetzes kommt es zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG. Es werden jene Elemente der Abschlussprüfungs-Richtlinie in nationales Recht implementiert, die bisher im Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz nicht umgesetzt sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die Bestimmungen der kontinuierlichen Fortbildung zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung, des Entzugs und des Erlöschens der Bescheinigung, der öffentlichen Aufsicht, der Bestimmungen über das öffentliche Register und des Transparenzberichtes, die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern aus der EU, den Vertragsstaaten des EWR und der Schweiz, die Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittstaaten, der Zusammenarbeit der Behörden und die Kooperation auf europäischer und internationaler Ebene, der Unabhängigkeit der Finanzierung durch Etablierung einer Zahlstelle und schließlich Strafbestimmungen bei Pflichtverletzungen.

Mit der Novellierung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz kommt es zu einer Kompetenzerweiterung und zu einer Ergänzung der Agenden sowohl der Qualitätskontrollbehörde als auch des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Oktober 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas die Abgeordneten Bernhard Themessl, Dr. Christoph Matznetter, Ing. Robert Lugar und Mag. Christiane Brunner sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1

Die Adaptierung dieser gesetzlichen Bestimmung um das Wort „hauptsächlich“ ist zur Klarstellung erforderlich: die Qualitätskontrollbehörde ist seit dem Jahr 2007 mit einer Vielzahl von Rechtsmitteln in diesem Zusammenhang befasst. Die Voraussetzungen für eine natürliche Person als Qualitätsprüfer in § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG zugelassen zu werden, sind eine mindestens fünfjährige, hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes. Für das Anforderungsprofil an den Qualitätsprüfer bedeutet das, dass die Tätigkeit des Berufsberechtigten mehrere  Abschlussprüfungen pro Jahr zu erfassen hat und dass die Durchführung von Abschlussprüfungen einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit darstellt. Der Begriff Abschlussprüfungen indiziert somit jedenfalls, dass in dem vom A-QSG verlangten Zeitraum von fünf Jahren mehrere gemäß § 1 Z 1 vorgeschriebene Abschlussprüfungen pro Jahr durchgeführt wurden. Vorgesehen ist nicht, wie verschiedentlich unterstellt wurde, dass eine überwiegende oder gar ausschließliche Tätigkeit als Abschlussprüfer während dieser fünf Jahre ausgeübt worden sein muss.

Anrechenbar im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 ist die Durchführung einer überwachenden Tätigkeit innerhalb eines Prüfbetriebes, eine über das in § 1b vorgeschriebene  Maß hinausgehende Fortbildung oder die vortragende Tätigkeit an Hochschulen, jeweils unter Beachtung der speziellen Regelungen in den Bereichen der Banken und Versicherungen.

Der Vorteil einer solchen praxisorientierten Adaptierung liegt in der Klarstellung und Präzisierung der Definition des Anforderungsprofils des Qualitätsprüfers sowie daraus folgend einer Reduktion der Zahl von Rechtsmittelverfahren.

Zu Artikel 2

Die Übergangsbestimmungen im § 229e sind an die Bedürfnisse der Prüfungskandidaten zum WTH und an die von einschlägigen Veranstaltern angebotenen Vorbereitungskurse dazu anzupassen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 10 07

                         Ing. Mag. Hubert Kuzdas                                                          Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann