361 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (313 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Bergbauabfallgesetz)

Die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (im Folgenden: Richtlinie) ist in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie sieht als neues Instrument die Aufstellung eines Abfallbewirtschaftungsplanes vor. Dieser soll sicherstellen, dass das Abfallentsorgungskonzept bereits im Vorfeld von bergbaulichen Tätigkeiten konkretisiert und der zuständigen Behörde angezeigt wird. Die übrigen Regelungen der Richtlinie zielen primär darauf ab, auf EU-Ebene bereits vorhandene Vorschriften im Bereich der Anlagensicherheit, des Umweltschutzes sowie der betrieblichen und externen Notfallplanung zu ergänzen und Regelungslücken zu schließen.

Da das Mineralrohstoffgesetz bereits jetzt die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen unter Sicherheits- und Umweltaspekten regelt, kann in weiten Bereichen auf bestehende Vorschriften, wie zum Beispiel auf die Bestimmungen über Bergbauanlagen, aufgebaut werden.

Das MinroG enthält jedoch keine Bestimmungen über Abfallbewirtschaftungspläne und über Sicherheitsleistungen für Abfallentsorgungseinrichtungen sowie – soweit es sich nicht um Anlagen handelt, die dem Seveso-Regime unterliegen – Regelungen betreffend die Verhütung schwerer Unfälle und die Eindämmung der Folgen schwerer Unfälle. Es muss daher eine Änderung des Gesetzes erfolgen. Ergänzende Bestimmungen sollen in einer Verordnung getroffen werden.

Da die Richtlinie für den Anwendungsbereich des MinroG zur Gänze in diesem Bundesgesetz umgesetzt werden soll, ist ferner eine Änderung der Ausnahmebestimmung für den Bergbau im § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 erforderlich.

Die vorgeschlagenen Regelungen sind durch die Richtlinie bedingt. Die Richtlinie bzw. die Umsetzungsbestimmungen gelten nur für bergbauliche Abfälle, die entsorgt, d.h. nicht im Bergbau verwendet werden. Bergbauliche Abfälle, die für den Schutz der Oberfläche sowie für die Sicherung der Oberfläche und der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit verwendet werden, unterliegen nach der Judikatur des EuGH nicht der Richtlinie 2006/12 über Abfälle. Damit finden auf derartige bergbauliche Rückstände auch die Richtlinie und die vorliegenden Umsetzungsbestimmungen keine Anwendung. Anlagen zur Entsorgung bergbaulicher Abfälle bedürfen bereits derzeit einer Bergbauanlagenbewilligung. Die zu schaffenden zusätzlichen Regelungen gelten großteils nur für bestimmte Abfallentsorgungsanlagen. Es wird nicht mit mehr als zwei derartigen Verfahren pro Jahr gerechnet. Zusätzlicher Aufwand für die Behörden ist auch aus der Verpflichtung, die Bewilligungsbedingungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sowie im Zusammenhang mit der Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage zu erwarten. Die Abschätzung der zusätzlichen Kosten ist sehr schwierig; für die zwei Bewilligungsverfahren werden Kosten in einer Bandbreite von jeweils 100.000 bis 200.000 € pro Jahr angenommen. Die Änderung des AWG 2002 verursacht keine Kosten.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Oktober 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Hörl die Abgeordneten Wolfgang Zanger, Ing. Robert Lugar, Mag. Christiane Brunner und Dr. Christoph Matznetter sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (313 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 10 07

                                     Franz Hörl                                                                       Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann