Vorblatt

           1. Problem:

Bestehende Diskrepanz zwischen dem von den Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland anzuwendenden Konsulargebührengesetz (KGG) und dem Gebührengesetz aufgrund dessen letzter Novellierungen (Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie betr. Personalausweise für Minderjährige).

Bessere Anwendbarkeit der Regressbestimmungen im Hinblick auf Auslagen, die österreichischen Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland erwachsen.

Einzuführende generelle Gebührenbefreiung von Amtshandlungen im Zusammenhang mit Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung bis 1945.

Einführung eines fünfzigprozentigen Steigerungssatzes für Amtshandlungen, die außerhalb der Dienstzeiten der Vertretungsbehörden durchgeführt werden müssen.

           2. Ziel:

Anpassung des KGG an die dzt. geltenden Bestimmungen des Gebührengesetzes. Änderung der Regressbestimmungen im Sinne einer Kostenbeteiligung an notwendig werdende Schutzmaßnahmen im Ausland. Teilweiser Ersatz der dem Bund anfallenden Kosten (Überstunden etc.) bei Amtshandlungen, die außerhalb der Dienstzeiten der Vertretungsbehörden erforderlich werden. Erweiterung der Befreiung von Konsulargebühren bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern auch auf Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Opfern der politischen und rassischen Verfolgung bis 1945.

           3. Inhalt:

Der Entwurf sieht eine Reihe von Anpassungen an die Bestimmungen des Gebührengesetzes hinsichtlich der Beantragung von Aufenthaltstiteln und bei Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie der Ausstellung eines Personalausweises für Minderjährige bei den Vertretungsbehörden im Ausland vor.

Ferner soll die Änderung der Ersatzpflicht der Betroffenen für Auslagen, die österreichischen Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland erwachsen, zunächst präventiv der Bewusstseinsbildung für erhöhte Eigenverantwortung dienen. Durch die Einführung eines fünfzigprozentigen Aufschlages auf die jeweils zur Anwendung kommenden Tarifposten für Amtshandlungen, die außerhalb der Dienststunden von österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland vorgenommen werden, soll ferner das allgemeine Kostenbewusstsein für Leistungen der öffentlichen Hand erhöht und die damit verbundenen Kosten (Überstunden etc.) zumindest ansatzweise ausgeglichen werden.

Amtshandlungen im Zusammenhang mit Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung bis 1945 sollen auch generell von Konsulargebühren befreit werden.

           4. Alternativen:

Keine.

           5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Die Einführung einer Ersatzpflicht bis 10 000 Euro bei Verschulden und von 10 000 bis 50 000 Euro bei grobem Verschulden für Auslagen, die österreichischen Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland erwachsen, soll vor allem präventiv der Bewusstseinsbildung für erhöhte Eigenverantwortung dienen. Vorhersagen über einen dadurch bewirkten Rückgang der dem Bund erwachsenden (nicht einbringlichen) Auslagen in derartigen Fällen lassen sich nicht treffen.

Durch die Vergebührung der Anträge auf Aufenthaltstitel durch die Vertretungsbehörden sind zunächst aufgrund der Erfahrungswerte für 2008 Einnahmen von etwa 1,3 Mio. Euro für den Bund zu erwarten (ca. 20 000 Anträge aus dem Ausland / Mittel zwischen 20.000 x 50 / Minderjährige und 20 000 x 80 / Erwachsene). Für die Abnahme erkennungsdienstlicher Daten wäre bei Vollausstattung aller in Frage kommender Vertretungsbehörden auf Basis der Antragszahlen 2008 mit Einnahmen in Höhe von 200 000 Euro zu rechnen, die die Ausstattungskosten allerdings nicht abdecken.

Die Gebührenbefreiungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Verleihung der Staatsbürgerschaft werden keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen, ebenso wenig die Erweiterung der Befreiung auf Amtshandlungen im Zusammenhang mit der politischen und rassischen Verfolgung und werden voraussichtlich durch die vorgesehene fünfzigprozentige Erhöhung der Tarife für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeiten mehr als wettgemacht werden. Für letztere ist eine genaue Schätzung angesichts des mit derartigen Amtshandlungen verbundenen Ausnahmecharakters nicht möglich.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

5.2.3 Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 (BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009) geändert wird, sieht eine Reihe von Anpassungen an Änderungen im Gebührengesetz 1957 vor, die durch dessen Novellierungen, BGBl. I Nr. 52/2009, Art. 38 (Beantragung von Aufenthaltstiteln, Anträgen bzgl. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft), und BGBl. I Nr. 79/2009, Art. 2 Z 1 lit. c (Neuregelung der Gebühren für Personalausweise für Minderjährige) notwendig wurden.

Ferner soll die Änderung der Ersatzpflicht der Betroffenen für Auslagen, die österreichischen Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland erwachsen, zunächst präventiv der Bewusstseinsbildung für erhöhte Eigenverantwortung dienen. Durch die Einführung eines fünfzigprozentigen Aufschlages auf die jeweils zur Anwendung kommenden Tarifposten für Amtshandlungen, die außerhalb der Dienststunden österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland notwendig werden können, soll das allgemeine Kostenbewusstsein für Leistungen der öffentlichen Hand erhöht und die damit verbundenen Kosten (Überstunden etc.) zumindest ansatzweise ausgeglichen werden.

Durch Neufassung der § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 2 soll den zu ändernden Regressbestimmungen Rechnung getragen werden.

Durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 Z 3 sollen auch Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Opfern der politischen und rassischen Verfolgung bis 1945 generell von Konsulargebühren befreit werden (eine derartige Befreiung war bisher nur bei Visagebühren gemäß Tarifpost 7 Abs. 5 Z 9 der Anlage zu § 1 des KGG vorgesehen).

Mit der neuen Tarifpost 1a der Anlage sollen die erhöhten (einmaligen) Eingabengebühren des Gebührengesetzes für Anträge auf Aufenthaltstitel übernommen werden, wobei klargestellt wird, dass bei Weiterleitung eines Antrages an die zuständige Inlandsbehörde die gemäß KGG entrichtete Gebühr als Gebühr gem. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 des Gebührengesetzes gilt, und eine nochmalige Vergebührung durch die Inlandsbehörde damit entfällt. Für die Abnahme erkennungsdienstlicher Daten wird analog den Bestimmungen des Gebührengesetzes eine Gebühr von 10 Euro vorgesehen, die nach Maßgabe der technischen Ausstattung der Vertretungsbehörden zur Anwendung kommen soll.

Durch diesbezügliche Gebührenbefreiungen in Tarifpost 2, 3 und 5 (Protokolle und Niederschriften, Abschriften und Vervielfältigungen sowie Bescheinigungen für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft) soll eine Anpassung an das Gebührengesetz vollzogen werden, das diesbezügliche Befreiungsbestimmungen (§ 14 Tarifpost 7 Abs. 3) im Gegenzug zu der erhöhten Eingabengebühr bei Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b) vorsieht.

Mit der Neufassung der Tarifpost 6 Abs. 6 (Personalausweise für Minderjährige) soll der diesbezüglichen aktuellen Version des Gebührengesetzes (BGBl. I Nr. 79/2009) Rechnung getragen werden.

Analog zu Tarifpost 12, die eigene Gebühren für Amtshandlungen außerhalb des Amtes vorsieht, soll eine neue Tarifpost 15 für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit der Vertretungsbehörde vorgesehen werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Die Geltendmachung des Ersatzes von Auslagen, die den Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger erwachsen, war bisher meist deswegen nicht möglich, da grob schuldhaftes Verhalten in Einzelfällen nur schwer nachzuweisen ist. Deshalb sieht die Regelung nunmehr vor, dass grob schuldhaftes Verhalten des Betroffenen nur noch für einen Auslagenersatz von mehr als 10 000 Euro und bis maximal 50 000 Euro vorausgesetzt wird. Als grob schuldhaft gilt nach § 1 Abs. 3 letzter Satz KGG insbesondere die unzureichende Berücksichtigung allgemein zugänglicher Informationen über Gefahrensituationen. Darunter fällt beispielsweise die unzureichende Berücksichtigung von Reisehinweisen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Für den Ersatz bis 10 000 Euro ist hingegen jede Verschuldensform ausreichend, wie beispielsweise das fahrlässige Außerachtlassen der normalen Sorgfaltspflichten. Einsätze oder Reisen zu humanitären oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken sind von der Regresspflicht ausgenommen.

Im Einzelfall kann von der Einhebung des Auslagenersatzes gemäß § 9 Abs. 2 KGG Abstand genommen werden, wenn der Auslagenersatz nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 2):

Nunmehr wird präzisiert, dass die Befreiung von Konsulargebühren nur dann möglich ist, wenn diese durch Amtshandlungen zum Schutz österreichischer Staatsbürger bei einem allgemeinen Ausnahme- oder Notzustand in einem bestimmten Gebiet erforderlich wurden, nicht aber dann, wenn derartige Umstände beispielsweise in einem anderen Teil des Amtsbereichs einer Vertretungsbehörde als demjenigen, in dem sich der Betroffene aufhält, herrschen.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 3):

Durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 Z 3 werden auch Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Opfern der politischen und rassischen Verfolgung bis 1945 generell von Konsulargebühren befreit ( eine derartige Befreiung war bisher nur bei Visagebühren gem. TP 7 Abs. 5 Z 9 vorgesehen) und damit Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Zu Z 4 (§ 17, neue Abs. 13 und 14):

In § 17 Abs. 13 wird das rückwirkende Inkrafttreten der Befreiungsbestimmungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Verleihung der Staatsbürgerschaft per 1. September 2009 (vgl. auch die diesbezüglichen Inkrafttretensbestimmungen des § 37 Abs. 22 Gebührengesetz) und hinsichtlich der Neuregelung bei Personalausweisen für Minderjährige (vgl. § 37 Abs. 23 Gebührengesetz) geregelt. Im Hinblick auf die Befreiungen im Zusammenhang mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und deren rückwirkende Anwendung per 1. September 2009 wurden die österreichischen Vertretungsbehörden angehalten, diese Gebühren per 1. September 2009 vorläufig zu stunden und in Evidenz zu halten. Eine teilweise Stundung erfolgt auch bei der Ausstellung von Personalausweisen für Minderjährige. Die Rückwirkung dieser Bestimmungen erscheint zwecks Gleichbehandlung mit Antragstellern im Inland angezeigt.

§ 17 Abs. 14 regelt das Inkrafttreten aller übrigen neuen Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2010.

Zu Z 5 (Anlage zu § 1, Tarifpost 1a):

Zu Abs. 1 und 2: hier werden die erhöhten (einmaligen) Eingabengebühren des Gebührengesetzes für Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (80 Euro bzw. 50 Euro für Minderjährige) übernommen.

Im Abs. 3 wird klargestellt, dass bei Weiterleitung eines Antrages an die zuständige Inlandsbehörde die gem. KGG entrichtete Gebühr als Gebühr gem. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 des Gebührengesetzes gilt, und eine nochmalige Vergebührung durch die Inlandsbehörde damit entfällt. Gemäß dieser Bestimmung im Gebührengesetz steht dem Land bzw. der Gemeinde, an deren Behörde der Antrag weitergeleitet wird, je Antrag ein Betrag von 15 Euro zu. Um aufwändige Geldflüsse mit diesen Beträgen zu vermeiden, wird in Aussicht genommen, durch eine Aufrechnungserklärung diese Schuld des Bundes mit seinem Anspruch auf Überweisung der von den jeweiligen Ländern und Gemeinden für den Bund eingehobenen Gebühren aufzurechnen, d.h. diese Überweisung an den Bund wird entsprechend verringert.

Abs. 4: Für die Abnahme erkennungsdienstlicher Daten wird analog den Bestimmungen des Gebührengesetzes (§ 14, Tarifpost 8, Z 5b) eine Gebühr von 10 Euro vorgesehen, die nach Maßgabe der technischen Ausstattung der Vertretungsbehörden zur Anwendung kommen wird.

Zu Abs. 5: Hier soll klargestellt werden, dass im Falle der Notwendigkeit weiterer erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Identitätsfeststellung, insbes. durch DNA-Abgleiche, die Auslagen vom Antragsteller zu ersetzen sind, wie dies bereits auch allgemein in § 1 Abs. 2 KGG vorgesehen ist.

Zu Z 6 (Anlage zu § 1, Tarifpost 2, neuer Abs. 3):

Mit der zu schaffenden Befreiung von Gebühren für Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, wird eine Anpassung an das Gebührengesetz vollzogen, das diesbezügliche Befreiungsbestimmungen (§ 14 Tarifpost 7 Abs. 3) im Gegenzug zu der erhöhten Eingabengebühr bei Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b Gebührengesetz) vorsieht. Da bei Anträgen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, die bei einer Vertretungsbehörde im Ausland gestellt werden, ein mehrmaliger Schriftverkehr im Weg dieser Vertretungsbehörde zu erwarten ist, kann diese erhöhte Eingabengebühr auf Ersuchen der Inlandsbehörde im Wege der Amtshilfe beim Antragsteller durch die Vertretungsbehörde eingehoben werden. Eine autonome Tarifpost nach dem KGG (wie im Fall der viel häufiger zu gewärtigenden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – vgl. Z 3, oben) erscheint hier nicht erforderlich.

Zu Z 7 (Anlage zu § 1, Tarifpost 3, neuer Abs. 3):

Analoge Befreiungsbestimmung für Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden (s. § 14 Tarifpost 4 Abs. 4 Gebührengesetz).

Zu Z 8 (Anlage zu § 1, Tarifpost 5 Abs. 3):

Analoge Erweiterung der Befreiungsbestimmung auf Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden (vgl. § 14 Tarifpost 4 Abs. 4 Gebührengesetz).

Zu Z 9 (Anlage zu § 1, Tarifpost 6 Abs. 6):

Mit dieser Bestimmung wird eine Anpassung an das Gebührengesetz (§ 14 Tarifpost 9 Abs. 2 Z 1 a) vorgenommen. Unabhängig von der Gestaltung des Personalausweises, wie sie in § 19 Abs. 3 Passgesetz vorgesehen ist, richtet sich die Gebühr nunmehr generell danach, dass die Person bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Zu Z 10 (Anlage zu § 1, neue Tarifpost 15):

Vertretungsbehörden sind im Allgemeinen angehalten, in dringenden Notfällen für österreichische Staatsbürger auch außerhalb der Dienstzeiten erreichbar zu sein. So werden beispielsweise Notpässe allenfalls auch außerhalb der Dienstzeiten ausgestellt. Durch die Einführung eines fünfzigprozentigen Aufschlages auf die jeweils zur Anwendung kommenden Tarifposten für Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten von österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland erforderlich wird, soll das allgemeine Kostenbewusstsein für Leistungen der öffentlichen Hand erhöht und die damit verbundenen Kosten (Überstunden etc.) zumindest ansatzweise ausgeglichen werden.