389 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (331 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Sprengmittelgesetz 2010 werden die Herstellung, die Verarbeitung, der Handel, der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, die Ein- und Durchfuhr und das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln geregelt.

Sprengmittel sind Sprengstoffe und Zündmittel (z.B. Sprengkapseln). Gebräuchliche Schießmittel sind Schwarz- und Nitrozellulosepulver.

Um Schieß- und Sprengmittel herstellen zu dürfen, muss zunächst eine allgemeine Bewilligung, die „allgemeine Herstellerbefugnis“ erteilt werden. Diese bekommt, wer verlässlich ist, seinen Wohnsitz im Inland hat, ein Chemiestudium und eine zweijährige Berufspraxis absolviert hat. Nicht verlässlich ist etwa, wer suchtkrank ist oder eine Straftat unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangen hat.

Für die Erzeugung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist darüber hinaus auch eine „Erzeugungsgenehmigung“ einzuholen, welche sicherstellt, dass nur ein Schieß- und Sprengmittel hergestellt wird, das bei der Handhabung die Ansprüche an die Sicherheit erfüllt.

Um mit Schieß- und Sprengmitteln handeln zu dürfen, muss eine „Handelsbefugnis“ erteilt werden. Diese bekommt, wer 21 Jahre alt und verlässlich ist, seinen Wohnsitz im Inland hat, Sprengbefugter ist, über eine entsprechende Ausbildung (einschlägige Lehre, HTL oder Studium der Chemie) verfügt und eine zweijährige Berufspraxis auf diesem Gebiet nachweisen kann.

Der Besitz und Erwerb werden durch die Ausstellung eines Schieß- oder Sprengmittelscheins bewilligt. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen sind die Verlässlichkeit, Ausbildung zum Sprengbefugten (nicht beim Schießmittelschein), sachlich berechtigtes Interesse an Sprengarbeiten (z.B. Betrieb eines Sprengunternehmens oder Lawinensprengung) oder an der Verwendung von Schießmitteln sowie eine sichere Lagerung.

Werden Schieß- und Sprengmittel gelagert, müssen durchgängig Aufzeichnungen (Verzeichnisse) über den Bestand geführt werden. Für diese Aufzeichnungen ist eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vorgesehen. Im Hinblick auf die Missbrauchsgefahr ist eine periodische Überprüfung der Verzeichnisse und Lager durch die Behörde vorgesehen. Nicht ordnungsgemäße Führung der Verzeichnisse oder nicht ordnungsgemäßes Lagern stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

Eine besondere Bewilligung ist für den Betrieb eines Mischladegeräts vorgesehen. Mischladegeräte sind Vorrichtungen für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen und Trockenkomponenten, die sich in getrennten Gebinden auf einem Trägerfahrzeug befinden. Diese werden erst durch ihre Vermischung an der Verwendungsstelle zu Sprengstoff und unverzüglich nach dem Laden versprengt.

Für besonders schwere Verstöße gegen dieses Bundesgesetz, wie die Herstellung von, der Handel mit, der Besitz und die Überlassung von Sprengmitteln ohne die dafür jeweils vorgesehenen Bewilligungen sind gerichtliche Strafen vorgesehen.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt stellen sich insgesamt wie folgt dar:

Sämtliche Angaben beruhen auf erhobenen Daten, aus denen mangels Vorhersehbarkeit nur Schätzgrößen abgeleitet werden konnten. Zum Personaleinsatz wird bemerkt, dass einerseits das eingesetzte Personal mehreren Verwendungsgruppen zugeordnet ist und andererseits eine Erhebung der verwendungsgruppenbezogenen Mannstunden nicht möglich bzw. aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht tunlich ist. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es zweckmäßig, als durchschnittliche Richtverwendung – soweit der Bund betroffen ist – die Wertigkeit A 2/3 zugrunde zu legen.

Lagerbewilligungen:

30 Bewilligungen/Jahr x 8 MStd (geschätzt)  = 240 MStd/Jahr

minus 30 MStd/Jahr bisher SID                       = 210 MStd/Jahr (Mehraufwand SID)

minus 20 MStd/Jahr bisher BPD                      = 190 MStd/Jahr (Minderaufwand BVB)

                                                                              = 20 MStd/Jahr (Minderaufwand BPD)

Jährliche Kontrolle Lager und Prüfung Verzeichnisse:

182 Nachschauen/Jahr x 6 MStd (geschätzt) = 1.092 MStd/Jahr

minus 350 MStd/Jahr bisher SID                     = 742 MStd/Jahr (Mehraufwand SID)

minus 42 MStd/Jahr bisher BPD                      = 700 MStd/Jahr (Minderaufwand BVB)

                                                                              = 42 MStd/Jahr (Minderaufwand BPD)

Handelsbefugnis:

Der bisherige Aufwand von ca. 24 MStd pro Jahr bei der Bezirksverwaltungsbehörde für die Erteilung einer Verschleißbefugnis verschiebt sich zur Sicherheitsdirektion.

Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel:

Ausgangsbasis schätzungsweise 40 (von insgesamt 49) Inhaber einer Verschleißbewilligung (juristische Personen/eingetragene Personengesellschaft), die aufgrund der Übergangsbestimmung nach § 48 Abs. 2 einen Verantwortlichen für Handel zu bestellen und anzuzeigen haben 3 MStd pro Fall ergibt sich ein Einmalmehraufwand von 120 MStd.

Unter der Annahme, dass durchschnittlich 3 Handelsbefugnisse pro Jahr erteilt werden und durchschnittlich 3 Änderungen bei Inhabern dieser Befugnis pro Jahr eintreten, ergibt dies insgesamt 18 MStd pro Jahr (bei 3 MStd pro Fall), also ein laufender Mehraufwand von18 MStd pro Jahr.

Periodische Überprüfung der Handelsbefugnis und des Verantwortlichen für den Handel:

Ausgehend von ca. 40 Verantwortlichen für den Handel sind durchschnittlich pro Jahr 8 (periodische Überprüfung alle 5 Jahre) Überprüfungen durchzuführen, wobei der Aufwand für eine Überprüfung mit ca. 1 MStd pro Fall zu veranschlagen ist, dies ergibt 8 MStd pro Jahr.

Marktüberwachung:

Unter der Annahme, dass zumindest anlässlich der jährlichen Lagerkontrolle die Marktüberwachung durchgeführt wird (Stichproben ziehen, Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen, Untersagung Herstellung, Überlassung, Zurückrufen, vom Markt nehmen, Sicherstellung) können unter weiteren Annahme, dass Herstellungsuntersagungen, Sicherstellungen, Produktzurückrufungen sowie Wegnahmen vom Markt wohl äußerst selten zu erwarten sind, durchschnittlich 2 MStd pro Fall zugrunde gelegt werden, dies ergibt 364 MStd pro Jahr.

Vergabe der Ziffern für die Kennzeichnung:

Da diese Kennzeichnung nur einmal für den betreffenden Hersteller, Verarbeiter oder Importeur zu vergeben ist, kann davon ausgegangen werden, dass angesichts der geringen Anzahl dieser Normadressaten der damit verbundene Aufwand vernachlässigbar ist.

Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel:

Ausgehend von ca. 110 betroffenen Unternehmen (juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften), die aufgrund der Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 2 diesen Beauftragten zu bestellen und anzuzeigen haben, ergibt dies 3 MStd pro Fall, also einen Einmalmehraufwand von 330 MStd (hievon ist die BPD mit 30 MStd betroffen).

Bei einer angenommenen Fluktuation solcher Bestellungen (Ausscheiden aus Firma) von 15 Fällen pro Jahr ergibt dies (bei 3 MStd pro Fall) insgesamt 45 MStd pro Jahr als laufenden Mehraufwand (hievon ist  die BPD mit ca. 5 MStd pro Jahr betroffen).

Periodische Überprüfung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel:

Ausgehend von ca. 110 Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel sind durchschnittlich pro Jahr 22 (periodische Überprüfung alle 5 Jahre) Überprüfungen durchzuführen, wobei der Aufwand für eine Überprüfung mit ca. 1 MStd pro Fall zu veranschlagen ist; dies ergibt 22 MStd pro Jahr (hievon ist die BPD mit ca. 2 MStd pro Jahr betroffen).

Verwaltungsstrafverfahren:

Laut Erhebung ergeben sich 37 MStd pro Jahr (bei BVB; BPD null); im Hinblick auf die nunmehr vorgesehene Spezifizierung des Katalogs der Verwaltungsstraftatbestände beträgt der zusätzliche Aufwand schätzungsweise 20 % d.h. 8 MStd pro Jahr; Der Mehraufwand bei den BPD ist vernachlässigbar.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. Oktober 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Mag. Johann Maier die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Christoph Hagen, Hermann Gahr und Werner Herbert.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (331 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 10 15

                              Mag. Johann Maier                                                                   Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann