Vorblatt

Problem und Ziel:

Der Umweltsenat ist befristet bis Ende 2009 eingerichtet. Um auch nach Ablauf des Jahres 2009 eine Berufungsinstanz im UVP-Verfahren nach dem 2. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungs­gesetzes 2000 (UVP-G 2000) sicher zu stellen, soll der Umweltsenat unbefristet eingerichtet werden.

Inhalt, Problemlösung:

Wegfall der Befristung des Umweltsenates.

Alternativen:

Nach der derzeit gültigen Rechtslage würde der Umweltsenat mit Jahresende 2009 auslaufen und keine Berufungsinstanz in UVP-Verfahren mehr zur Verfügung stehen. Alternativ könnte die Befristung des Umweltsenates auch verlängert werden.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

         Die Ausgaben des Bundes für den Umweltsenat fallen weiterhin an. An der Höhe des Aufwandes ändert der Wegfall der Befristung nichts.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         A. Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt bzw. indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen:

         Die vorgeschlagene Novelle hat keine Auswirkungen auf die Beschäftigung.

         B. Allfällige administrative, preis- und kostenmäßige Be- oder Entlastungen für Unternehmen, Kunden, Bürger oder Verwaltungsbehörden (Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen):

         Durch die Novelle entstehen kein Be- oder Entlastungen.

         C. Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Österreich und regionale (eingrenzbare) (Sonder)Auswirkungen, allfällige Barrieren für expandierende bzw. neu zu gründende Unternehmen:

         Die vorgeschlagene Novelle hat keine diesbezüglichen Auswirkungen.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Die Novelle hat keine Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima, da der bisher festgelegte Instanzenzug in UVP-Verfahren unverändert erhalten bleibt. Der Wegfall des Umweltsenates bei Beibehaltung der Befristung hätte im Gegenteil gravierende Auswirkungen auf die Qualität der Vollziehung des UVP-G 2000 und des Rechtsschutzes.

–  Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Das Gesetzesvorhaben hat keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Das Vorhaben hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch den Wegfall der Befristung des Umweltsenates ist weiterhin sichergestellt, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einer auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen, unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Angelegenheiten des 2. Abschnittes des UVP-G 2000 anzufechten, wie es Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG verlangt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Für die Änderungen des B-VG in Artikel 1 dieses Entwurfs ist eine Beschlussfassung nach Art. 44 Abs. 2 B‑VG erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der unabhängige Umweltsenat ist derzeit befristet bis Jahresende 2009 eingerichtet. Um auch nach diesem Zeitpunkt eine unabhängige Berufungsinstanz zu ermöglichen, soll die Befristung dieser allgemein anerkannten und gut funktionierenden Rechtsmittelbehörde aufgehoben werden. Gleichzeitig soll eine Altersgrenze für die (Wieder-)Bestellung der Mitglieder eingezogen werden, um wie beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof das Dienstalter der Mitglieder zu begrenzen.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Vorhaben hat keine über die bisherigen Ausgaben hinausgehenden finanziellen Auswirkungen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Um den Umweltsenat unbefristet einzurichten, ist die in Art. 151 Abs. 7 B-VG festgelegte Befristung jener Bestimmungen der Verfassung, die den Umweltsenat als weisungsfreie Berufungsinstanz in UVP-Verfahren einrichten (Art. 11 Abs. 7 und 8) aufzuheben. Die für den Fall des Auslaufens des Umweltsenates vorgesehene Möglichkeit einer Anklage von Mitgliedern einer Landesregierung in UVP-Angelegenheiten beim Verfassungsgerichtshof, wie sie in Art. 142 Abs. 2 lit. i B-VG idF BGBl. I Nr. 100/2003 vorgesehen ist, wäre daher aufzuheben bzw. hätte nicht in Kraft zu treten. Soweit sich Art. 142 Abs. 2 lit. i B-VG aber auf die Befugnisse des Art. 11 Abs. 9 in den in Art. 11 Abs. 1 Z 8 genannten Angelegenheiten des Tierschutzes bezieht, wird diese Bestimmung aber unverändert belassen. In der in Art. 1 Z 34a des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, vorgesehene Neufassung des Art. 142 Abs. 2 lit. i B-VG soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat):

Die – auch im USG 2000 – verankerte Befristung wird durch Aufhebung des § 18 Abs. 6 gestrichen und der Umweltsenat dadurch unbefristet eingerichtet. Dies macht die Einziehung einer Altersgrenze für Mitglieder erforderlich, wie sie auch beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof besteht. Es soll daher in § 3 ein neuer Abs. 3 eingefügt werden, der bestimmt, dass zum Mitglied des Umweltsenates nicht (wieder-)bestellt werden kann, wer zum Zeitpunkt der Bestellung das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der bisher in § 2 Abs. 3 Z 4 geregelte Endigungsgrund des Ausscheidens aus dem Richterstand ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich nicht erforderlich und wird daher aufgegeben (siehe VfSlg. 11933/1988, VfSlg 15543/1999: keine Verfassungsvorschrift verpflichtet den einfachen Gesetzgeber dazu, festzulegen, dass ein richterliches Mitglied einer nach Art. 133 Z 4 B-VG eingerichteten Behörde, wenn es als Richter in den Ruhestand tritt, auch sein Amt als Mitglied dieser Behörde verliert oder davon zu entheben ist).