Vorblatt

1. Problem:

Österreich war bereits Mitglied des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994. Nachdem das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 bereits zwei Mal um jeweils 3 Jahre verlängert wurde, hat der Generalsekretär der UNCTAD eine Konferenz zur Verhandlung eines Nachfolgeübereinkommens für das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 einberufen, die am 27. Jänner 2006 mit der Paraphierung des Übereinkommens abgeschlossen werden konnte.

2. Ziel:

Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten und legal eingeschlagenen Wäldern sowie die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenholz erzeugenden Wäldern.

3. Inhalt/Problemlösung:

Ratifikation des Übereinkommens durch die Republik Österreich.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß Beschluss des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 werden die Pflichtbeiträge von der Europäischen Gemeinschaft entrichtet. Die Kosten für die Teilnahme an den Ratstagungen sind im Budget des BMWFJ bedeckt.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Geschlechterspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Ratifikation des Übereinkommens erfolgt im Einklang mit Erwägungsgrund 6 des Beschlusses des Rates zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG. Das Übereinkommen sieht gemäß seinem Art. 40 eine vereinfachte Änderung im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Nachdem das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994, BGBl. III Nr. 124/1997 idF BGBl. III Nr. 56/2001, bereits zwei Mal um jeweils drei Jahre verlängert worden war, wurde 2004 auf Einladung des Generalsekretärs der United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) eine Konferenz zur Verhandlung eines Nachfolgeübereinkommens für das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 einberufen, die am 27. Jänner 2006 mit der Paraphierung des vorliegenden Internationalen Tropenholz Übereinkommens von 2006 (ITTA) abgeschlossen werden konnte.

Das ITTA wurde bei den Vereinten Nationen in New York am 3. April 2006 zur Unterzeichnung aufgelegt und liegt dort bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten gemäß Art. 39 des Übereinkommens auf. Bis dato sind die in Art. 39 genannten Bedingungen für das Inkrafttreten allerdings nicht erfüllt.

Das ITTA ist ein sogenanntes gemischtes Übereinkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen. Österreich, das schon Mitglied des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 war, ist daher gehalten, das Übereinkommen zu ratifizieren. Dies entspricht sowohl den grundsätzlichen Interessen der Gemeinschaft als auch denen der Republik Österreich.

Die Hauptziele des ITTA sind die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten und legal eingeschlagenen Wäldern sowie die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenholz erzeugenden Wäldern.

Verwirklicht werden sollen diese Ziele insbesondere durch Maßnahmen und Aktivitäten wie die internationale Zusammenarbeit, die Bereitstellung finanzieller Mittel, die Unterstützung der nachhaltigen Bewirtschaftung, die Bereitstellung verlässlicher statistischer Daten, die Förderung nichtdiskriminierender Praktiken im Holzhandel, die Durchsetzung des Forstrechts und damit einhergehend, der Ausbau des Potenzials der Mitglieder, dem Problem des illegalen Holzeinschlags und dem damit verbundenen Handel zu begegnen sowie die Armut insbesondere in den produzierenden Staaten zu lindern.

Hinsichtlich der Finanzierung dieser Aktivitäten und Maßnahmen über das Verwaltungskonto durch die Pflichtbeiträge behält das ITTA die Kostenaufteilungsregeln gegenüber dem Übereinkommen aus 1994 grundsätzlich bei. Eine Ausnahme wurde dahingehend eingeführt, dass jene Ausgaben, die für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Sachverständigensitzungen und die Erarbeitung und Herausgabe von Studien und Gutachten aufgewendet werden, in einem für die Produzentenstaaten weitaus günstigerem Verhältnis aufgeteilt werden.

Aber auch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gab es Diskussionen über den Beitrag zum Verwaltungshaushalt. Da die Pflichtbeiträge der Verbrauchermitglieder der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) in erster Linie nach dem Umfang der von ihnen getätigten Einfuhren von Tropenhölzern festgesetzt werden, wird künftig die Europäische Gemeinschaft die für das Verwaltungskonto der ITTO bestimmten Beiträge entrichten, sobald das Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Am Anteil der Stimmen wird sich dadurch nichts ändern, sodass Österreich weiterhin mit 10 bis 11 Stimmen im Rat der ITTO rechnen kann. Darüber hinaus können die Europäische Gemeinschaft und die EU-Mitgliedstaaten die geplanten Maßnahmen durch Einzahlung freiwilliger Finanzbeiträge fördern.

Sämtliche Kosten für die Teilnahme an den Tagungen des Übereinkommens und allfällige freiwillige Beiträge werden aus den dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung stehenden Mitteln bedeckt werden.


Besonderer Teil

Zur Präambel:

In der Präambel legen die Vertragsparteien Motive und Absichten, Ziel und Zweck, die dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 2006 (ITTA) zugrunde liegen, fest.

Zu Art. 1:

Ziel des ITTA ist es, die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten und legal eingeschlagenen Wäldern sowie die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenholz erzeugenden Wäldern zu fördern. Erreicht werden soll dieses Ziel durch eine Reihe von Maßnahmen. Besonders hervorzuheben sind dabei: die internationale Zusammenarbeit, die Bereitstellung finanzieller Mittel, die Unterstützung der  nachhaltigen Bewirtschaftung, die Bereitstellung verlässlicher statistischer Daten, die Förderung nichtdiskriminierender Praktiken im Holzhandel, die Durchsetzung des Forstrechts und damit einhergehend, der Ausbau des Potenzials der Mitglieder, dem Problem des illegalen Holzeinschlags und dem damit verbundenen Handel zu begegnen sowie die Armut insbesondere in den produzierenden Staaten zu lindern.

Zu Art. 2:

Er enthält Definitionen für die wesentlichen Begriffe des Übereinkommens.

Z 1 definiert den Begriff „Tropenholz“ als tropische Holzarten, die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden.

Z 2 enthält die Definition von „nachhaltiger Waldbewirtschaftung“. Im Hinblick darauf, dass es keine allgemein gültige und verbindliche Definition gibt, ist dieser Begriff im Sinne der anerkannten einschlägigen Strategiepapiere und technischen Leitlinien der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) zu verstehen und anzuwenden.

Z 3 definiert den Begriff „Mitglied“, wobei unter diese Kategorie eine Regierung, die Europäische Gemeinschaft oder eine in Art. 5 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation zu verstehen ist.

Z 4 definiert den Begriff des „Erzeugermitglieds“ als ein Mitglied, das in Anlage A des Übereinkommens aufgeführt ist, zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks  - also in den Tropen - gelegen ist und Tropenholzvorkommen und/oder Tropenholz-Nettoausfuhren hat. Ferner kann als Erzeugermitglied jedes nicht in Anlage A aufgeführte Mitglied anerkannt werden, das Tropenholzvorkommen und/oder Tropenholz-Nettoausfuhren hat, Vertragspartei des Übereinkommens ist und vom Internationalen Tropenholzrat mit seinem Einverständnis zu einem solchen erklärt wird. Dadurch soll insbesondere jenen Staaten, die nicht an der UN-Konferenz zur Verhandlung eines Nachfolgeübereinkommens für das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 teilgenommen haben, die Möglichkeit eröffnet werden, künftig diesem beizutreten und damit Mitglied der Internationalen Tropenholzorganisation zu werden.

In Z 5 wird der Begriff „Verbrauchermitglied“ definiert, wobei darunter ein in Anlage B aufgeführtes Mitglied zu verstehen ist, das Tropenholz einführt. Auch hier wird jenen Staaten, die nicht in Anlage B aufgeführt sind, die Möglichkeit eröffnet, durch Beschluss des Rates in diese Kategorie aufgenommen zu werden.

Z 6 definiert mit „Organisation“ die Internationale Tropenholzorganisation.

Gemäß Z 7 ist unter „Rat“ der Internationale Tropenholzrat zu verstehen.

Z 8 legt die Definition der „besonderen Abstimmung“ fest. Demnach ist darunter eine Abstimmung zu verstehen, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mindestens 60 vH der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert, wobei diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeugermitglieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitglieder abgeben werden müssen. Es wird hier für besondere im Übereinkommen taxativ aufgezählte Fälle ein besonders qualifizierter Abstimmungsmodus festgelegt. Dieser kommt bei der Ernennung des Exekutivdirektors, der Schaffung bzw. Auflösung von Ausschüssen, der Änderung des Übereinkommens, dem Ausschluss eines Mitgliedes, der Verlängerung und dem Außer-Kraft-Setzen des Übereinkommens zum Tragen.

Z 9 definiert die „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit“. Für eine solche sind mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern und  Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erforderlich.

In Z 10 wird der „Zweijahreshaushalt“ als jener Zeitraum definiert, der vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres dauert.

Z 11 legt die „frei konvertierbaren Währungen“ fest, wobei darunter insbesondere der Euro, der japanische Yen, das Pfund Sterling, der Schweizer Franken sowie der US-Dollar zu verstehen sind. Alle anderen Währungen müssen zumindest bei internationalen Zahlungen verbreitet Verwendung finden und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt werden.

Für die Berechnung der Verteilung der Stimmen werden die „Tropenholzvorkommen“ herangezogen. Darunter versteht man gemäß Z 12 die geschlossenen Naturwälder und Plantagenwälder in den Tropen.

Zu Art. 3:

In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Internationale Tropenholzorganisation zum Zweck der Durchführung des Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung weiter fortbestehen soll.

Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den Rat, die nachgeordneten Organe, den Exekutivdirektor und das Personal aus. Sie hat ihren Sitz in Yokohama, Japan, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.

Ebenso kann der Rat beschließen, Regionalbüros einzurichten.

Zu Art. 4:

Der Systematik eines Internationalen Grundstoffübereinkommens folgend, gibt es zwei Kategorien von Mitgliedern, die Erzeuger- und die Verbrauchermitglieder.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel dient insbesondere dazu, die Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft an diesem Übereinkommen rechtlich festzulegen.

Zu Art. 6:

Der Internationale Tropenholzrat setzt sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammen und ist die höchste Instanz. Zudem werden in diesem Artikel auch die Vertretungsregeln festgelegt.

Zu Art. 7:

In diesem Artikel werden die wichtigsten Aufgaben des Rates zur Durchführung des Übereinkommens festgelegt. So nimmt er die dafür notwendigen Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie die Finanz- und Personalvorschriften an, fasst die erforderlichen Beschlüsse und führt die Unterlagen.

Zu Art. 8:

Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden und einen Vize-Vorsitzenden, wobei diese Amtsträger, die nicht von der Organisation besoldet werden, abwechselnd aus den Reihen der Erzeuger- und der Verbrauchermitglieder kommen sollen.

Zudem werden in diesem Artikel die Modalitäten für eine vorübergehende Abwesenheit eines oder beider Vorsitzender geregelt. Auch hier kommt dem Rat die höchste Autorität zu.

Zu Art. 9:

Grundsätzlich findet im Kalenderjahr eine Tagung des Rates statt.

Der Rat kann auch zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten. Abs. 2 regelt die Antragsrechte.

Zu Art. 10:

Die Erzeuger- und die Verbrauchermitglieder halten im Rat jeweils 1000 Stimmen. Diese werden gemäß den Marktanteilen für jeden Zweijahreshaushalt berechnet und bilden damit die Grundlage für die Festsetzung der Pflichtbeiträge.

Zu Art. 11:

Hier wird insbesondere das Abstimmungsverfahren im Rat festgelegt.

Zu Art. 12:

Gemäß diesem Artikel fasst der Rat seine Entscheidungen grundsätzlich im Konsens, andernfalls mit einfacher beiderseitiger Mehrheit.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel regelt die Voraussetzungen unter denen der Rat Beschlüsse fassen kann.

Zu Art. 14:

Gemäß diesem Artikel ernennt der Rat durch besondere Abstimmung den Exekutivdirektor und regelt dessen Einstellungsbedingungen. Der Exekutivdirektor ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation und dem Rat für die Anwendung und Durchführung des Übereinkommens verantwortlich. Er ernennt das ihm verantwortliche Personal, das so wie er, weder in der Holzindustrie noch am Holzhandel finanzielle Interessen haben darf.

Zu Art. 15:

Zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens soll der Rat mit anderen Stakeholdern, insb. Internationalen Organisationen, aber auch der Zivilgesellschaft, Maßnahmen zur Konsultation und Zusammenarbeit treffen.

Zu Art. 16:

Dieser Artikel regelt die Zulassung von Beobachtern auf Einladung durch den Rat.

Zu Art.17:

In diesem Artikel werden die für internationale Abkommen üblichen Vorrechte und Immunitäten geregelt.

Zu Art. 18:

Dieser Artikel regelt die Einrichtung und Führung des Verwaltungskontos, des Sonderkontos, eines besonderen Fonds (Bali-Partnerschaftsfonds) und sonstiger für angezeigt und notwendig erachteter Konten.

Zu Art. 19:

Die Pflichtbeiträge werden auf das Verwaltungskonto eingezahlt.

Dieses besteht aus zwei Teilen. Der 1. Teil beinhaltet die sog. „Grundausgaben“ wie Gehälter, Zulagen, Einrichtungs- und Dienstreisekosten. Diese Kosten werden von den Mitgliedern im Verhältnis 50-50 getragen.

Der 2. Teil beinhaltet jene Ausgaben, die für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Sachverständigensitzungen und die Erarbeitung und Herausgabe von Studien und Gutachten aufgewendet werden. Die Kosten für diese Ausgaben dürfen ein Drittel des 1. Teils nicht übersteigen und werden zwischen den Erzeuger- und den Verbrauchermitgliedern im Verhältnis 20-80 aufgeteilt.

Zu Art. 20:

Dieses Konto wird aus freiwilligen Beiträgen gespeist und dient insbesondere der Finanzierung von Programmen und Projekten zur Implementierung von Art. 24 und 25. Zudem wird der Rat ermächtigt, thematische Programme zu definieren, die durch zweckgebundene und nicht zweckgebundene Mittel finanziert werden.

Zu Art. 21:

Der Bali-Partnerschaftsfonds dient insbesondere der Finanzierung von Projekten zur Verwirklichung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

Zu Art. 22 und 23:

Diese Artikel stipulieren die Zahlung in frei verwendbaren Währungen und die Einsetzung und Tätigkeit von unabhängigen Revisoren.

Zu Art. 24:

Hier werden die strategischen Arbeiten sowie die Projektaktivitäten der Organisation festgelegt, die auf breiter Basis der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens dienen sollen.

Zu diesem Zweck soll ein Aktionsplan erarbeitet werden, der die Prioritäten und thematischen Programme der Organisation umfassen und in einem zweijährigen Arbeitsprogramm seinen Niederschlag finden soll.

Zu Art. 25:

In diesem Artikel werden die Projektaktivitäten der Organisation näher festgelegt. Diese stellen einen wesentlichen Teil des Tätigkeitsfeldes der Organisation dar.

Zu Art. 26:

In diesem Artikel werden die einzelnen Ausschüsse und ihre Aufgaben festgelegt. Gegenüber dem Vorgängerübereinkommen befasst sich der Ausschuss für Wirtschaft und Märkte nunmehr mit den für die Arbeit der Organisation so wichtigen Statistiken.

Zu Art. 27:

Eine der Kernverpflichtung der Mitglieder stellt die zuverlässige Übermittlung neuer Daten und Informationen über die Erzeugung von Tropenholz und den Handel damit dar. Diese werden von der Organisation gesammelt, geordnet, ausgewertet und veröffentlicht.

Um zu verhindern, dass keine und/oder unzureichende Daten übermittelt werden, wurde dem Rat nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, im Falle der Nicht-Übermittlung von Statistiken, die „geeignet erscheinenden Maßnahmen“ zu treffen.

Zu Art. 28:

Hier wird insbesondere auf den jährlichen Tätigkeitsbericht und die zweijährliche Überprüfung der internationalen Lage im Holzbereich sowie die sonstigen Entwicklungen, die für das Erreichen der Ziele des Übereinkommens von Bedeutung sind, eingegangen.

Zu Art. 29 bis 34:

Sie betreffen die allgemeinen Verpflichtungen der Mitglieder, die Befreiung von Verpflichtungen, Beschwerden und Streitigkeiten, besondere Maßnahmen für Entwicklungsländer, die Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens nach fünf Jahren sowie die Nichtdiskriminierung.

Zu Art. 35 bis 46:

Die Schlussbestimmungen regeln Verwahrer, Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung des Übereinkommens, weiters Beitritt, Notifikation der vorläufigen Anwendung, In-Kraft-Treten und Änderungen. Das Übereinkommen sieht gemäß seinem Artikel 40 eine vereinfachte Änderung im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor. Ebenfalls behandelt werden Rücktritt, Ausschluss, Kontenabrechnung, Geltungsdauer, Vorbehalte und Übergangsbestimmungen zu vorhergehenden Übereinkommen.

Zu den Anlagen A und B:

Sie enthalten je eine Liste der Erzeuger- und Verbrauchermitglieder, die an der UNCTAD-Konferenz teilgenommen haben samt anfänglicher Stimmenverteilung.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.