431 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (391 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen wird sowie das Polizeikooperationsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit der Schaffung eines EU-Polizeikooperationsgesetzes soll eine einheitliche Grundlage für die umfangreichen und teils auch sehr spezifischen Formen der polizeilichen Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen werden. Allerdings sind die vom Rat der Europäischen Union beschlossenen, unten angeführten Rechtsakte zwar für Österreich gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union verbindlich, jedoch nicht unmittelbar wirksam (Art. 34 Abs. 2 lit. c EUV).

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die in den folgenden Rechtsakten enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der polizeilichen Kooperation in innerstaatliches Recht umgesetzt werden:

-       der Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol), Amtsblatt L121/2009,  S. 37 - 66

-       der Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Amtsblatt Nr. L 210 vom 6.8.2008,  S. 1 -11, sowie Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Amtsblatt Nr. L 210 vom 6.8.2008,  S. 12 – 72

-       der Beschluss 2008/617/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Krisensituationen, Amtsblatt Nr. L 210 vom 6.8.2008,  S. 73 - 75

-       der Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, Amtsblatt Nr. L 218 vom 13.8.2008,  S. 129 - 136

-       der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), Amtsblatt Nr. L 205 vom 7.8.2007,  S. 63 – 84

Ohne diese innerstaatliche Umsetzung sind die in den Rechtsakten enthaltenen, unionsrechtlichen Vorgaben nicht vollziehbar.

Eine gesetzliche Bestimmung, die lediglich die innerstaatliche unmittelbare Anwendbarkeit der angeführten Beschlüsse anordnet, läuft Gefahr auch Bereiche mit einzubeziehen, die außerhalb des sachlichen und räumlichen Normenbereiches österreichischer Gesetze liegen; beispielsweise Regelungen technischer und haushaltsrechtlicher Natur im Beschluss über das Schengener Informationssystem der zweiten Generation oder die Einrichtung der Europolorgane einschließlich deren Aufgaben und haushaltsrechtliche Vorgaben an Europol, wie es der Europol-Beschluss vorsieht.

Andererseits würde eine Novellierung von Gesetzen wie insbesondere des Polizeikooperationsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes vor allem im Lichte der sehr unterschiedlichen Regelungsbereiche der Rechtsakte die Systematik und Übersichtlichkeit dieser Gesetze beeinträchtigen. Überdies ist es derzeit als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass weitere Rechtsakte zu unterschiedlichsten Regelungsbereichen erlassen werden, was dieses Problem noch verschärfen würde.

 Finanzielle Auswirkungen:

         Artikel 1 und 2: Einige der umzusetzenden Beschlüsse bedingen Mehrkosten, auf die im allgemeinen Teil der Erläuterungen näher eingegangen wird. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme der Möglichkeit des Zugriffes auf das erst zu schaffende Visa-Informationssystem die in den Beschlüssen enthaltenen Regelungen bereits jetzt weitestgehend geltendes Recht darstellen, allerdings auf anderen Rechtsgrundlagen beruhend. So fallen insbesondere bereits jetzt Kosten auf Grund des Europol-Übereinkommens, des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie des Prümer Vertrages an. Als finanzielle Auswirkungen zu berücksichtigen waren hier aber nur die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Umsetzung der Beschlüsse ergeben.

         Artikel 3: Durch die im § 58b Abs. 1 und 4 SPG geschaffene Möglichkeit der Anfertigung und Speicherung von Lichtbildern bei der Aufnahme bzw. der Verpflichtung der Löschung von Lichtbildern bei der Entlassung von Personen sowie durch die Aufgabenerweiterung des Rechtsschutzbeauftragten in § 91c Abs. 1 SPG ist mit Mehrausgaben zu rechnen.

         Die Zusatzkosten finden im Rahmenbudget des Bundesministeriums für Inneres ihre Bedeckung. Näheres ist der Darstellung der finanziellen Auswirkungen im allgemeinen Teil zu entnehmen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 05. November 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Rudolf Plessl die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Christoph Hagen und Mag. Johann Maier sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Günter Kößl, Otto Pendl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Durch diesen Abänderungsantrag soll vermieden werden, dass das Sicherheitspolizeigesetz – eine Änderung dieses Gesetzes ist auch in der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (367 d.B.) enthalten – an einem Tag zwei Mal novelliert wird.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Günter Kößl, Otto Pendl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Rudolf Plessl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 11 05

 

                                   Rudolf Plessl                                                                        Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann