Vorblatt

1. Problem:

Das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ist ein gemischtes Abkommen und muss auch von Österreich ratifiziert werden. Die in die Kompetenz der EG fallenden Bestimmungen werden durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters umgesetzt. Die Bestimmungen, die in der Kompetenz der Mitgliedstaaten verbleiben, werden in Österreich durch eine parallel durchgeführte Novellierung des Umweltinformationsgesetzes – UIG, BGBl. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2005, umgesetzt.

2. Ziel:

Ziel ist die Ratifizierung des Protokolls.

3. Inhalt, Problemlösung

Das Protokoll sieht unter anderem die Errichtung eines öffentlich zugänglichen nationalen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters und einen verbesserten Informantenschutz vor. Eine entsprechende UIG-Novelle ist in Vorbereitung. Die übrigen Voraussetzungen sind bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erfüllt.

4. Alternativen

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Die Einrichtung und Pflege des nationalen PRTR verursacht keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand. Österreich entstehen durch die Ratifizierung des UN/ECE PRTR-Protokolls keine finanziellen Verpflichtungen in Form von Beitragszahlungen.

Für den Bund entstehen Kosten über die Entwicklung und Implementierung der Datenbank. Diese Kosten wurden vom Umweltbundesamt mit einmalig ca. € 80.000 angegeben (Bedeckung ist beim Budgetansatz 1/43108 gegeben). Die jährliche Aktualisierung der Daten und Wartung der Datenbank wird Kosten in der Größenordnung von € 10.000 verursachen.

Für die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da die erforderlichen Daten bereits Zuge der Umsetzung der E-PRTR Begleitverordnung erhoben werden.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Da die erforderlichen Daten bereits aufgrund der E-PRTR-BV zu melden sind, entstehen durch die Ratifizierung für die Anlagenbetreiber keine Kosten.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Mit dem Schadstoff-Register (PRTR) und der dadurch geschaffenen Transparenz soll der Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnet werden, sich einfach und schnell über Umweltdaten einer Betriebseinrichtung z B aus der Nachbarschaft zu informieren. Mit weiteren umweltbezogenen Auswirkungen ist nicht zu rechnen.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Das Vorhaben hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

6. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das nationale PRTR setzt auf das Europäische Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 auf, somit gibt es keine Widersprüche zum Gemeinschaftsrecht. Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 hält fest, dass im Einklang mit dem UN/ECE PRTRProtokoll die Bestimmungen dieser Verordnung das Recht eines Mitgliedstaats nicht einschränken sollten, ein umfassenderes oder der Öffentlichkeit besser zugängliches Schadstofffreisetzungs-  und  
-verbringungsregister als im Rahmen des Europäischen PRTR vorzusehen, beizubehalten oder einzurichten.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Vereinfachte Änderung gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG in Art. 20 vorgesehen; kein Genehmigungsvorbehalt.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE PRTR - Protocol on Pollutant Release and Transfer Registers) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich. Ein Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG ist aber nicht erforderlich, weil das Protokoll in Zusammenschau mit der gleichzeitig vorbereiteten Novelle zum Umweltinformationsgesetz einer Anwendung zugänglich ist. Das Protokoll sieht in seinem Art. 20 eine vereinfachte Änderung gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor; es erscheint nicht erforderlich, dass sich der Nationalrat die Genehmigung künftiger vereinfachter Änderungen vorbehält. Da das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Protokoll hat seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 9 und Art. 10 Abs. 2 des AarhusÜbereinkommens (Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, im Folgenden: Aarhus-Übereinkommen). Österreich hat das Aarhus-Übereinkommen am 17. Jänner 2005

ratifiziert. Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 13. Mai 2003 (vgl. Pkt. 37 des Beschl.Prot. Nr. 9) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Protokoll bereits am 21. Mai 2003 anlässlich der 5. Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“ der UN/ECE in Kiew unterzeichnet.

Das Protokoll ist gemäß Art. 27 Abs.1 des PRTR-Protokolls am 8. Oktober 2009 in Kraft getreten und wurde bisher von 22 Staaten ratifiziert (Stand: 19. Oktober 2009).

Das Protokoll verlangt von den Vertragsparteien die Errichtung eines Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (PRTR), die hierfür erforderlichen Daten werden in Österreich bereits für das Europäische Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister erhoben.

Die Europäische Gemeinschaft, die selbst Vertragspartei des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister ist, hat ihre darauf basierende Verpflichtung in der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 umgesetzt. Die Verordnung sieht die Errichtung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters durch die Europäische Kommission vor.

Für die Ratifikation des Protokolls, das in wenigen Bereichen über die in der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 hinausgehende Anforderungen stellt, die nur auf der Ebene der Mitgliedstaaten geregelt werden können, werden mit einer bereits in parlamentarischer Behandlung befindlichen Novelle zum Umweltinformationsgesetz die Voraussetzungen geschaffen werden. Dies betrifft insbesondere die Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregisters (nationales PRTR) und die Schaffung eines besonderen Informantenschutzes.

Sämtliche Kosten für die Teilnahme an den Tagungen des Übereinkommens und allfällige freiwillige Beiträge werden aus den dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehenden Mitteln bedeckt werden. Für den Bund entstehen Kosten über die Entwicklung und Implementierung der Datenbank. Diese Kosten wurden vom Umweltbundesamt mit einmalig ca. € 80.000 angegeben (Bedeckung ist beim Budgetansatz 1/43108 gegeben). Die jährliche Aktualisierung der Daten und Wartung der Datenbank wird Kosten in der Größenordnung von € 10.000 verursachen. Für die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Durch die Schaffung von Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregistern soll der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen verbessert und damit die Beteiligung an umweltrelevanten Genehmigungsverfahren erleichtert und ein Beitrag zur Vermeidung bzw. Verminderung der Umweltbelastung geleistet werden.

Zu Art. 2:

Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen. Berichtseinheit ist die Betriebseinrichtung (siehe dazu auch § 2 Abs. 3 der E-PRTR-Begleitverordnung, BGBl. II Nr. 380/2007).

Zu Art. 3:

Hervorzuheben sind die Absätze 2 und 3: Abs. 2 legt fest, dass jede Vertragspartei auch umfassendere bzw. besser öffentlich zugängliche Register einrichten kann. Letzteres wird im Vergleich zum Europäischen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister im Bezug auf Österreich durch die Veröffentlichung des nationalen PRTR auf www.prtr.at erreicht, was einen niederschwelligeren Informationszugang für interessierte Bürger mit sich bringt. Abs. 3 sieht einen besonderen Schutz für Informanten vor. Letzterer soll durch eine Novelle des Umweltinformationsgesetzes - UIG, BGBl. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2005, sichergestellt werden.

Zu Art. 4:

Das nationale PRTR soll betriebseinrichtungsspezifisch sein, im Hinblick auf Freisetzungen schadstoffspezifisch, es soll medienübergreifend sein, die Freisetzungen sollen sich nach Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden differenzieren lassen. Es soll regelmäßige obligatorische Meldungen geben, die Daten sollen standardisiert und zeitnah sein und das Register soll benutzerfreundlich und öffentlich zugänglich sein, einschließlich in elektronischer Form. Mit einem eigenen § 9a UIG soll dafür, nicht zuletzt im Hinblick auf den Datenschutz, eine eindeutige rechtliche Grundlage geschaffen werden (neben den bereits bestehenden Regelungen zur aktiven Umweltinformation des § 9 Abs. 2 Z 5 bis 7 und des § 12 UIG).

Zu Art. 5:

Artikel 5 gibt insbesondere Suchkriterien für das Register vor, wie beispielsweise die Betriebseinrichtung, die Tätigkeit, die in der Betriebseinrichtung ausgeübt wird, den Schadstoff, gegliedert nach Umweltmedium, oder die Verbringung von Abfällen. Diese Struktur wird auch für das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister verwendet (siehe Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006).

Zu Art. 6:

Artikel 6 gibt den Inhalt des Registers vor: Daten über zu meldende Freisetzungen von Schadstoffen sowie Daten über die zu meldende Verbringung von Abfällen oder Schadstoffen im Abwasser aus der Betriebseinrichtung hinaus.

Die Voraussetzungen für die im Protokoll vorgesehene Einbeziehung von nach Artikel 7 Abs. 4 zu erhebenden Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen sollen durch die bei Art. 3 genannte Novelle des Umweltinformationsgesetzes geschaffen werden.

Zu Art. 7:

Nach Artikel 7 obliegt es den Vertragsparteien, den Eigentümer oder Betreiber einer Betriebseinrichtung, in der eine Tätigkeit entsprechend Anhang I ausgeführt wird und in der Schadstoffe in bestimmten Mengen oder Abfälle freigesetzt werden, zu verpflichten, Informationen zu diesen an die zuständige Behörde zu übermitteln (so auch Art. 5 der EG-PRTR-V). Diffuse Emissionen sind nach den Abs. 4, 7 und 8 auch in das nationale Register aufzunehmen, und zwar, wenn solche Daten bereits erhoben werden und die Aufnahme praktikabel ist.

Zu Art. 8:

Ein jährlicher Meldezyklus wird festgelegt. Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr. Weiters wird geregelt, dass die Daten innerhalb von 15 Monaten nach Ende eines jeden Erhebungsjahres in das nationale Register aufzunehmen sind.

Zu Art. 9:

Die Vertragsparteien müssen sicherstellen, dass die Betreiber für ihre Meldungen die besten verfügbaren Informationen nützen. Die zugrundeliegenden Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Zu Art. 10:

Die Vertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass die Betreiber die Qualität der gemeldeten Daten sicherstellen. Die zuständigen Behörden müssen die Daten auf Vollständigkeit, Konsistenz und Glaubwürdigkeit prüfen.

Zu Art. 11:

Das Register soll über öffentliche Telekommunikationsnetze unmittelbar elektronisch zugänglich sein. Artikel 11 enthält darüber hinaus weitere Regelungen, wie der Zugang der Öffentlichkeit auszugestalten ist.

Zu Art. 12:

Ziel des Registers ist die Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu Informationen und damit hat grundsätzlich die Veröffentlichung der erhobenen Daten zu erfolgen. Die Vertragsparteien können die zuständigen Behörden ermächtigen, im Register gespeicherte Informationen aus bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen vertraulich zu behandeln.

Zu Art. 13:

Die Öffentlichkeit ist entsprechend Artikel 13 an der Entwicklung nationaler Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zu beteiligen.

Zu Art. 14:

Jede Vertragspartei hat im Rahmen des innerstaatlichen Rechts sicherzustellen, dass Personen, die der Ansicht sind, dass ihre Anträge auf Informationen nach Artikel 11 Absatz 2 nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Protokolls behandelt worden sind, Zugang zu Gerichten oder ähnlichen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen Stellen haben. Im Hinblick auf Umweltinformationen besteht in Österreich der Rechtsschutz des § 8 UIG.

Zu Art. 15:

In diesem Artikel ist vorgesehen, dass die Vertragsparteien die öffentliche Bekanntheit ihres Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters fördern und für den Aufbau der erforderlichen Kapazitäten sorgen sollen.

Zu Art. 16:

Dieser Artikel enthält Bestimmungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit, zum Beispiel zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien, um die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit auf internationaler Ebene voranzubringen.

Zu den Art. 17 bis 19:

Diese Artikel enthalten Vorschriften zur Tagung der Vertragsparteien, zum Stimmrecht und zum Rechtscharakter der Anhänge.

Zu Art. 20:

Änderungen können von jeder Vertragspartei eingebracht werden. Zunächst ist eine Beschlussfassung im Konsens anzustreben, wenn kein Konsens erzielt werden kann, genügt eine Dreiviertelmehrheit.

Änderungen treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Eingang der entsprechenden Urkunden von mindestens drei Vierteln jener, die bei der Beschlussfassung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer in Kraft.

Zu den Art. 21 bis 26:

Diese Artikel enthalten Regelungen zu den Aufgaben des Sekretariats, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls, zur Beilegung von Streitigkeiten, zur Unterzeichnung, zum Verwahrer des Protokolls und zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung des Protokolls beziehungsweise zum Beitritt.

Zu Art. 27:

Das Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Die von der Europäischen Gemeinschaft als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde wird dabei nicht zusätzlich zu den Urkunden der Mitgliedstaaten gezählt.

Zu Art. 28:

Vorbehalte zum Protokoll sind nicht zulässig.

Zu Art. 29:

Ein Rücktritt einer Vertragspartei ist jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem das Protokoll für sie in Kraft getreten ist, möglich.

Zu Art. 30:

Der englische, französische und der russische Wortlaut des Protokolls ist gleichermaßen verbindlich.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.