597 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 605/A der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. II Nr. 147/2008, geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. April 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

 

„Vor dem Hintergrund des Art. 44 Abs. 3 B-VG, wonach jede Gesamtänderung der Bundesverfassung einer Volksabstimmung bedarf, ist die Bundesregierung daher verpflichtet, den Bundespräsidenten die Anordnung einer Volksabstimmung vorzuschlagen (vgl. Öhlinger, RZ 58 zu Art. 50 B-VG in Korinek/Holoubek, Kommentar). Hinsichtlich des lange Zeit in der Lehre schwelenden Streits, ob eine Gesamtänderung in Form eines Staatsvertrages zulässig ist und, sofern diese Frage bejaht wird, ob eine solche beabsichtigte Gesamtänderung einer Volksabstimmung zugänglich sei, wurde durch den neuen, am 1.1.2008 in Kraft getretenen Art. 50 Abs. 4 B-VG eine Klarstellung im Sinne Öhlingers vorgenommen.

Diese Änderung im B-VG muss sich daher auch im Volksabstimmungsgesetz 1972 konsequenter Weise widerspiegeln.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 21.  Jänner 2010 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Harald Stefan der Abgeordnete Mag. Wilhelm Molterer das Wort.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Johann Singer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2010 01 21

                                  Johann Singer                                                               Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann