642 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (576 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen wird und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden

Im Gemeinschaftsrecht wurden die Regelungen für den Eisenbahnbereich in einem so genannten dritten Eisenbahnpaket weiterentwickelt. Es enthält eine Richtlinie bezüglich der Triebfahrzeugführer und eine zur weiteren Marktöffnung für den Personenverkehr, sowie flankierend dazu eine Verordnung zu den Rechten und Pflichten der Fahrgäste. Sowohl diese Verordnung als auch die Richtlinien erfordern innerstaatliche gesetzliche Regelungen.

Ziel ist es daher, das Eisenbahngesetz 1957 (kurz: EisbG) entsprechend den Vorgaben der beiden Richtlinien aus dem dritten Eisenbahnpaket anzupassen. Zur Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sind die innerstaatlichen Bestimmungen über Ausnahmen sowie zur Durchsetzung zu treffen. Darüber hinaus soll die gesetzliche Grundlage für die Erlassung von Ausbildungsverordnungen ergänzt werden.

Zur Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr werden ergänzende Regelungen vorgesehen; zusätzlich wird eine innerstaatliche Regelung vorgeschlagen, die speziell den Personen, die regelmäßig mit Jahreskarten die Bahn benützen, zugute kommt. Zur Umsetzung der Richtlinien werden die Ausbildung und die Befugnisse der Triebfahrzeugführer für den Bereich des interoperablen Eisenbahnsystems geregelt und die Zugangsrechte für den grenzüberschreitenden Personenverkehr erweitert. Im Zusammenhang mit dem Ausbildungswesen für Eisenbahnbedienstete soll die gesetzliche Verordnungsermächtigung ergänzt werden, und es sind einige weitere Adaptionen im Eisenbahngesetz in Detailbestimmungen vorgesehen.

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. März 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Wilhelm Haberzettl die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Dr. Ferdinand Maier, Mag. Karin Hakl, Mag. Rosa Lohfeyer und Christoph Hagen sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Anton Heinzl und Dr. Ferdinand Maier einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 139 Abs. 2 EisbG):

Die Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem der Gemeinschaft führen, sieht vor, dass die arbeitspsychologische Eignung eines Triebfahrzeugführers in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist. Ein konkreter Überprüfungszeitraum ist in der Richtlinie nicht vorgegeben. In der Regierungsvorlage ist ein fünf Jahre nicht überschreitender Zeitabstand vorgesehen. Die Erstreckung von höchstens fünf Jahre auf höchstens zehn Jahre würde mehr Flexibilität bewirken. Die Zeitabstände für die notwendigen arbeitspsychologischen Überprüfungen wären dann in den jeweiligen Dienstvorschriften festzulegen.

Zu Z 2 (§ 155 EisbG):

Die Richtlinie 2007/59/EG sieht im Art. 24 vor, dass sicherzustellen sei, dass die von einem Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber für die Berufsausbildung eines Triebfahrzeugführers getätigte Investition nicht auf unberechtigte Weise einem anderen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber zugute kommt, wenn der Triebfahrzeugführer sie freiwillig für dieses andere Eisenbahnunternehmen oder diesen anderen Infrastrukturbetreiber verlässt.

In der Regierungsvorlage ist hiezu vorgeschlagen, dass, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, die Ausbildungskosten dem Triebfahrzeugführer, der sein Dienstverhältnis mit dem Eisenbahnunternehmen kündigt oder der gerechtfertigt entlassen wird, nach einem bestimmten terrassierten Schlüssel (80% nach einem, 60% nach zwei und 40% nach drei Jahren) anzulasten sind. Nunmehr ist anstelle dessen vorgesehen, dass Art. 24 der Richtlinie 2007/59/EG im Einzelnen kollektivvertraglich umgesetzt wird.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Heinzl und Dr. Ferdinand Maier mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Wilhelm Haberzettl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 03 17

                             Wilhelm Haberzettl                                                                Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann