Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 4. (1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedene Rechtsperson ist

           1. …

§ 4. (1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson ist

           1. …

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Der Rechtsträger einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Studienganges oder eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden zu verleihen. Der Rechtsträger eines privaten Lehrganges ist berechtigt, akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Bezeichnungen zu verleihen.

(2) Der Rechtsträger einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Studienganges oder eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade und akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden und akademischen Bezeichnungen zu verleihen.

§ 9. (1) bis (6) …

§ 9. (1) bis (6) …

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten),

           8. die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz),

           9. bis 16. …

           9. bis 16. …

§ 9. (1) bis (7) …

§ 9. (1) bis (7) …

 

(8) Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

           1. drei von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellende Mitglieder,

           1. drei von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellende Mitglieder,

(2) …

(2) …

           2. ein von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellendes Mitglied,

           2. ein von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellendes Mitglied,

(3) bis (9) …

           1. bis 5. …

(3) bis (9) …

           1. bis 5. …

           6. Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß § 16,

           6. Stellungnahme zur beabsichtigten Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß § 16,

           7. bis 9. …

           7. bis 9. …

§ 13. (1) bis (2) …

§ 13. (1) bis (2) …

(3) … Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.

(3) … Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von vier Studienjahren gerechnet ab dem der Bestellung folgenden 1. Oktober.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 14. (1) … Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorinnen sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten und auf den ihnen vom Hochschulrat zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen.

§ 14. (1) … Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen vom Hochschulrat zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen.

(2) … Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.

(2) … Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von vier Studienjahren gerechnet ab dem der Bestellung folgenden 1. Oktober.

 

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 15. (1) bis (2) …

§ 15. (1) bis (2) …

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

           1. bis. 13. …

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

           1. bis. 13. …

         14. interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan.

         14. interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,

 

         15. Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes.

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

 

(1a) Sofern geeignete Lehrende gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrende gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.

(2) …

(2) …

§ 18. (1) bis (3) …

§ 18. (1) bis (3) …

(4) Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 656/1987, findet Anwendung.

(4) Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987, findet Anwendung.

(5) Dem Lehrpersonal gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 obliegt neben den unmittelbar mit der Lehre verbundenen Pflichten die Mitwirkung an den weiteren Aufgaben der Pädagogischen Hochschule. Es hat überdies seine Lehre mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.

(5) Dem Lehrpersonal gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 obliegt neben den unmittelbar mit der Lehre in der Aus-, Fort- und Weiterbildung verbundenen Pflichten die Mitwirkung an den weiteren Aufgaben der Pädagogischen Hochschule. Es hat überdies seine Lehre mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.

§ 27. (1) Kommt ein anderes als in Abs. 2 genanntes Organ einer Pädagogischen Hochschule einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. …

§ 27. (1) Kommt ein anderes als in Abs. 2 genanntes Organ einer Pädagogischen Hochschule einer ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. …

§ 28. (1) bis (2) …

           1. bis 6. …

§ 28. (1) bis (2) …

           1. bis 6. …

           7. Richtlinien für akademische Ehrungen.

           7. Richtlinien für akademische Ehrungen,

 

           8. nähere Bestimmungen zur Nostrifizierung,

 

           9. nähere Bestimmungen zur Beurlaubung.

(3) …

(3) …

§ 35. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. bis 3. …

§ 35. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. bis 3. …

           4. Doppeldiplom-Programme sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Pädagogischen Hochschulen oder anderen in- oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.

           4. Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Pädagogischen Hochschulen, österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.

           5. …

           5. …

§ 38. (1) bis (2) …

§ 38. (1) bis (2) …

(3) Studiengänge können auch als Doppeldiplom-Studien angeboten und geführt werden.

(3) Studiengänge können auch als gemeinsame Studienprogramme angeboten und geführt werden.

(4) …

(4) …

§ 39. (1) …

§ 39. (1) …

(2) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern auch Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichberufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Studiengänge ausgerichtet sind. Für diese Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Credits beträgt.

(2) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Lehrgänge und Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen berufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Studiengänge ausgerichtet sind. Für die Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Credits beträgt.

(3) Hochschullehrgänge und Lehrgänge können auch als Doppeldiplom-Studien und während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.

(3) Hochschullehrgänge und Lehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme und während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin bzw. der Prüfer oder die bzw. Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. …

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin bzw. der Prüfer oder die bzw. der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 50. (1) Das Rektorat hat Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und § 51 erfüllen, auf Grund ihres Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen.

§ 50. (1) Das Rektorat hat Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und § 51 erfüllen, auf Grund ihres Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen.

 

(1a) Eine nochmalige Zulassung zu einem gemäß § 59 beendeten Studium ist mit Ausnahme der Fälle der § 59 Abs. 2 Z 1 und Z 2 nicht möglich.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 51. (2) …

           1. bis 3. …

§ 51. (2) …

           1. bis 3. …

           4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums, für das die allgemeine Universitätsreife Zugangsvoraussetzung war,

           4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

           5. Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 1 des Universitätsstudiengesetzes.

           5. Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß Universitätsstudiengesetz, Universitätsgesetz 2002, Fachhochschul-Studiengesetz oder Universitäts-Akkreditierungsgesetz auf Grund eines Studiums von mindestens drei Jahren.

(3) …

(3) …

§ 54. (1) bis (2) …

§ 54. (1) bis (2) …

 

(3) Der Studienausweis ist als Lichtbildausweis auszugestalten und hat Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer des oder der Studierenden, die Gültigkeitsdauer und die Bezeichnung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Der Studienausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein, deren Einsatz jedoch der Zustimmung jedes bzw. jeder Studierenden bedarf. Die Zustimmung ist bei erstmaliger Ausstellung des Studienausweises schriftlich zu erteilen und kann jederzeit widerrufen werden.

§ 55. (1) bis (2) …

§ 55. (1) bis (2) …

(3) Die Inskription ist unwirksam, solange der Studienbeitrag nicht eingelangt ist.

(3) Bei Vorliegen einer Studienbeitragspflicht (§ 69) ist die Inskription erst mit Einlangen des Studienbeitrages rechtswirksam.

§ 56. (1) An anderen Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Studiengängen unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind. …

§ 56. (1) An Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Studiengängen, Hochschullehrgängen und Lehrgängen (einschließlich solcher zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a) unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind. …

§ 57. Bachelorarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen.

§ 57. Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister- und Masterarbeiten sowie Dissertationen, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen.

§ 59. (2) …

           1. …

§ 59. (2) …

           1. …

           2. für mehr als zwei aufeinander folgende Semester nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein,

           2. nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein,

           3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner für den jeweiligen Studienabschnitt vorgesehenen Prüfung antreten,

           3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner für den jeweiligen Studienabschnitt vorgesehenen Prüfung antreten (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule),

           4. …

           4. …

           5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden,

           5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule), wobei Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes oder einer Beurlaubung nicht einzurechnen sind,

           6. …

           6. …

§ 65. (1) Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Lehramtsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit den akademischen Grad „Bachelor of Education (BEd)“ von Amts wegen zu verleihen.

(1) Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Lehramtsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit den akademischen Grad „Bachelor of Education (BEd)“ durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 65a.

(2) Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Hochschullehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen den festgelegten akademischen Mastergrad bzw. die festgelegte akademische Bezeichnung von Amts wegen zu verleihen.

(2) Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Hochschullehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen den festgelegten akademischen Mastergrad bzw. die festgelegte akademische Bezeichnung durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Wird ein ordentliches Studium auf Grund eines Doppeldiplom-Programms abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Credits jeweils mindestens 30 ECTS-Credits, bei einem Studienumfang von mindestens 120 ECTS-Credits jeweils mindestens 60 ECTS-Credits unter der Verantwortung einer ausländischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig, die Verleihung des akademischen Grades durch eine gemeinsame Urkunde mit dieser Partnereinrichtung oder diesen Partnereinrichtungen vorzunehmen.

(5) Wird ein ordentliches Studium aufgrund eines gemeinsamen Studienprogramms abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Credits jeweils mindestens 30 ECTS-Credits, bei einem Studienumfang von mindestens 120 ECTS-Credits jeweils mindestens 60 ECTS-Credits unter der Verantwortung einer ausländischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig, die Verleihung des akademischen Grades durch eine gemeinsame Urkunde mit dieser Partnereinrichtung oder diesen Partnereinrichtungen vorzunehmen.

 

(6) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

 

Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung

 

§ 65a. (1) Auf Antrag ist Personen, die

           1. eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung oder

           2. eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt

nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen bzw. erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS (davon 9 ECTS für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule bzw. an einem anerkannten privaten Studiengang zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen, wobei auf Anrechnungen von berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildungen (§ 56 Abs. 1), welche innerhalb der dem Antrag vorangegangenen fünf Jahre absolviert wurden, Bedacht zu nehmen ist.

 

(2) § 65 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

§ 67. Der akademische Grad bzw. die Bezeichnung nach Abschluss von Hochschullehrgängen sowie die Verleihungsurkunden gemäß § 65 Abs. 1 und 2 ist vom Rektor bzw. von der Rektorin aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad bzw. die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

§ 67. Der akademische Grad bzw. die Bezeichnung nach Abschluss von Hochschullehrgängen sowie die Verleihungsurkunden gemäß § 65 Abs. 1 und 2 sowie § 65a Abs. 1 ist vom Rektor bzw. von der Rektorin aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad bzw. die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

§ 68. (1) …

§ 68. (1) …

(2) Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Hochschulstudium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Pädagogischen Hochschule einzubringen.

(2) Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Hochschulstudium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen Pädagogischen Hochschule einzubringen.

(3) …

(3) …

 

(3a) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifizierung von der erfolgreichen Absolvierung von Prüfungen abhängig zu machen.

§ 69. (1) Studierende von Studiengängen an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

§ 69. (1) Studierende von Studiengängen an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, und einer Beurlaubung werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Lehrerinnen

§ 70. Die Durchführung von (Hochschul)Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrer bzw. Lehrerinnen ist für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen frei von Beiträgen.

Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung

§ 70. Die Teilnahme an (Hochschul)Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule gemäß § 8 durchgeführt werden, ist für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen frei von Beiträgen.

§ 71. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

§ 71. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

           1. …

           1. …

           2. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.

           2. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben;

           3. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die §§ 8 bis 11 Studienförderungsgesetz sind bei der Einkommensberechnung anzuwenden.

           3. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die §§ 8 bis 11 Studienförderungsgesetz sind bei der Einkommensberechnung anzuwenden;

           4. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist.

           4. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist;

 

           5. Studierenden, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen;

 

           6. Antragstellern und Antragstellerinnen gemäß § 68 Abs. 3a;

 

           7. Studierenden gemäß § 63 Abs. 1 Z 6.

§ 80. (1) bis (4) …

§ 80. (1) bis (4) …

 

(5) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 4 Abs. 1,§ 7 Abs. 2, § 9 Abs. 6 Z 8 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 9 Z 6, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 Z 14 und 15, § 16 Abs. 1a, § 18 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 7 bis 9, § 35 Z 4, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, § 50 Abs. 1a, § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 5, § 65 Abs. 1, 2 und 5, § 65a samt Überschrift, § 67, § 68 Abs. 2 und 3a, § 69 Abs. 1, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie § 79 Z 2 mit 1. Oktober 2010,

           2. § 65 Abs. 6 mit 1. Februar 2008.