Vorblatt

Problem:

-       Sprachförderkurse werden seit nunmehr vier Schuljahren geführt und laufen nach der derzeit geltenden Rechtslage mit Ende des Schuljahres 2009/10 aus.

-       Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, SchUG-B, BGBl. I Nr. 33/1997 – derzeit in parlamentarischer Behandlung – sieht eine modulare Unterrichtsstruktur vor, die mit der Organisation nach dem SchOG nicht übereinstimmt.

Ziel:

-       Da sich die Sprachförderkurse gemäß ihrer Zielsetzungen bewährt haben, sollen sie verbessert und auf weitere zwei Jahre verlängert werden.

-       Gewährleistung der organisatorischen Rahmenbedingungen für die modulare Unterrichtsgestaltung für Schulen nach dem SchUG-B.

Inhalt /Problemlösung:

-       Änderung des § 8e SchOG (Sprachförderkurse) dahingehend, dass eine Ausweitung auf zwei Unterrichtsjahre, die Einbeziehung der AHS-Unterstufe und eine Verlängerung der Maßnahme auf weitere zwei Schuljahre erfolgt.

-       Adaptierung der Bestimmungen zu Aufbau, Lehrern, Klassenschülerzahl und Sonderformen an die neuen Rahmenbedingungen des SchUG-B.

Alternativen:

-       Im Hinblick auf den nachhaltigen Bedarf nach Sprachförderung bestehen keine Alternativen.

-       Die Einführung einer modularen Organisation für die Schulen nach SchUG-B macht eine Anpassung des SchOG erforderlich, um Widersprüchlichkeiten zu vermeiden. Diesbezüglich gibt es keine Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz verursacht finanzielle Auswirkungen, deren nähere Darstellung sich in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, findet.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

-       Sprachförderkurse stellen eine mittlerweile unverzichtbare Maßnahme zur Unterstützung von Kindern mit anderen Erstsprachen als Deutsch dar. Der frühzeitige Erwerb der Unterrichtssprache führt zu einem fundierteren Wissensgrundstock und zu einem qualitativ höherwertigen Pflichtschulabschluss. Es erleichtert in weiterer Folge den Zugang zu höherer Bildung und zum Beruf. Es werden daher sowohl für die Beschäftigung als auch für den Wirtschaftsstandort Österreich positive Auswirkungen erwartet.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die Fortführung und Ausweitung der Sprachförderkurse soll insbesondere auch sozial benachteiligten Bevölkerungsteilen zu Gute kommen.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz (SchOG) verfolgt nachstehende Hauptanliegen:

Fortführung der Sprachförderkurse in den Schuljahren 2010/11 und 2011/12:

§ 8e SchOG sieht die Führung von Sprachförderkursen letztmalig im Schuljahr 2009/10 vor. Gemäß dem nunmehr vorliegenden Evaluierungsbericht des Instituts für Höhere Studien (IHS) haben sich die mittlerweile über vier Schuljahre geführten Sprachförderkurse bewährt und sollen daher unter Ausweitung auf zwei Unterrichtsjahre pro Schüler und Schülerin sowie unter Einbeziehung der AHS-Unterstufe auf weitere zwei Schuljahre (2010/11 und 2011/12) fortgeführt werden.

Begleitmaßnahmen zum Entwurf einer Novelle zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – Modularisierung:

Eine derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliche Novelle zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG-B) sieht die Einführung einer modularen Unterrichtsorganisation vor. Studierende können durch (vom Lehrplan abweichende) Modulwahl individuelle Unterrichtsplanungen vornehmen. Dies macht flexiblere Unterrichtsorganisationen in Modulen erforderlich, die auch ein höheres Maß an Flexibilität in der (äußeren) Organisation erfordern (Gruppengrößen, Teilungen usw.).

Im Übrigen soll überall dort, wo auf Klassen (etwa die Bestimmungen über Aufbau, Lehrer, Klassenschülerzahl) und auf die Gliederung nach Semestern abgestellt wird, das modulare System auch schulorganisationsrechtlich entsprechend verankert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Anpassungen SchUG-B:

Die im SchOG durch die Novelle des SchUG-B vorzunehmenden Anpassungen beziehen sich zum einen auf notwendige Korrekturen durch den Wegfall des Klassenbegriffs auf Grund der neuartigen Unterrichtsorganisation in Modulen. Zum anderen sind jene Bestimmungen hervorzuheben, nach denen im Hinblick auf die tatsächliche Ausgestaltung der Unterrichtsorganisation an der Schule der Schulleitung neue Flexibilitäten und Freiräume durch die autonome Festlegung beispielsweise der Eröffnungszahlen sowie Gruppenteilungen und -größen (vgl. § 8a Abs. 1 SchOG) gewährt werden. Dadurch wird eine maximale Reaktionsmöglichkeit auf regionale und schulspezifische Erfordernisse sichergestellt, was gleichzeitig zu einem zielgerichteten und effizienten Einsatz der Personalressourcen führt. Bei der Festlegung wird die Schulleitung nicht nur pädagogische Ziele einfließen lassen, sondern auch räumliche und beschäftigungsspezifische Rahmenbedingungen zu berücksichtigen haben. Für den Bund lassen sich keine finanziellen Folgewirkungen ableiten, da die Parameter zur Ressourcenzuteilung (Lehrer/innenpersonal bzw. Werteinheiten) an die nachgeordneten Dienststellen unverändert bleiben und lediglich die Einsatzmöglichkeiten der Ressourcen am Schulstandort verbessert werden. Die Schulbehörden werden durch das BMUKK angehalten  werden,  in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Schulleitungen den einzelnen Schulen für Berufstätige nach Maßgabe der  rechtlichen Rahmenbedingungen und den jeweiligen standortspezifischen Rahmenbedingungen die danach zustehenden Werteinheiten zuzuteilen. Sprachförderkurse:

Hinsichtlich des Mengengerüsts wurden im Schuljahr 2009/10 für Volks-, Hauptschulen und Polytechnische Schulen österreichweit 360 Planstellen zur Verfügung gestellt. Das nach den Schüler/innenzahlen österreichweit maximale Abrufkontingent von 578 Planstellen für das Schuljahr 2009/10 wurde budgetär in den Jahren 2009 und 2010 berücksichtigt jedoch nicht ausgeschöpft. Die Tendenz der letzten Jahre war gleichbleibend bis leicht fallend. Ceteris paribus kann für eine Prognose angenommen werden, dass das Ausmaß der notwendigen Planstellen zukünftig konstant bleibt.

Gem. BGBl. II Nr. 50/2009 betragen die jährlichen Personalausgaben einer Planstelle l2a2 (es wird angenommen, dass die Sprachförderkurse mehrheitlich durch Vertragslehrer/innen gehalten werden) 54.442,- EUR. Durch die Verlängerung entgehen dem Bund Minderausgaben von 360 x 54.442 = 19.599.120 EUR (UT7; Aufwendungen, gesetzliche Verpflichtungen), wobei 1/3 auf das Jahr 2010 entfällt und für die übrigen Finanzjahre der gesamte Betrag.

Durch die nun geschaffene Erweiterung, den Schüler/innen mit ao.-Status die Inanspruchnahme der Sprachförderkurse für 2 Jahre zu ermöglichen, ist mit Mehraufwendungen zu rechnen. Auf Basis der bisherigen Erfahrungen ist jedoch zu erwarten, dass sich diese in einer geringen Größenordnung einstellen werden. Es wird mit einem Mehrbedarf von rd. 30 Planstellen gerechnet. Mit dem oa. Ausgabensatz bedeutet dies Mehrausgaben von jährlich 30 x 54.442 = 1.633.260 EUR, wobei davon 1/3, das sind 544.420 EUR, im Jahr 2010 anfallen. Diese Mehrausgaben sind jedoch innerhalb des dargestellten maximalen Abrufkontingentes im Rahmen des BFG 2010 budgetär gedeckt.

Auf Grund der insgesamt rückläufigen Schüler/innenzahl sowie der verstärkten sprachlichen Frühförderungsmaßnahmen und der daraus folgenden geringeren Anzahl der Schüler/innen mit ao.-Status ist davon auszugehen, dass sich durch diese Maßnahme insgesamt keine über das derzeitige Maximalvolumen hinausgehende Erhöhung der bisher dotierten Ausgaben für Sprachförderkurse im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen ergeben wird.

Die Ausweitung auf die Unterstufe der AHS bewirkt, dass auch dort Sprachförderkurse für Schüler/innen mit ao.-Status angeboten werden können. Erfahrungsgemäß werden davon regional vor allem die Ballungszentren betroffen sein, da andernorts die Mindestzahl von 8 Schüler/innen kaum erreicht werden wird. Geschätzt wird, dass an 5% der 335 AHS (gem. Zahlenspiegel 2009, S 10), das sind 17 Schulen, ein Sprachförderkurs angeboten wird. Bei 11 Stunden je Sprachförderkurs und unter der Annahme, dass die dort unterrichteten Gegenstände mehrheitlich der Lehrverpflichtungsgruppe II angehören, ergibt sich ein Bedarf an Lehrer/innenwerteinheiten (WE) von 17 x 11 x 1,105 = 206,635 WE. Bei Ausgaben von 2.960 EUR je WE (inkl. Dienstgeberbeiträge) errechnen sich damit Mehrausgaben von 206,635 x 2.960 = 611.639,60 EUR. Ein Drittel, das sind 203.879,67 EUR, wird davon im Kalenderjahr 2010 wirksam. Die Bedeckung dieser Mehrausgaben ist im BFG 2010 sowie im BFRG 2010-2013 sichergestellt.

Abschlussprüfung für Fachschulen für Sozialberufe:

An den Fachschulen für Sozialberufe befinden sich im SJ 2009/10 449 Schüler/innen in Abschlussklassen, für die gem. dem Entwurf durch die Einführung der Abschlussprüfung Prüfungstaxen anfallen.

Gem. Anlage 1 des Prüfungstaxengesetzes (BGBl. Nr. 314/1976 i.d.F. BGBL. I Nr. 119/2008) fallen für einen Kandidat bzw. für eine Kandidatin folgende Taxen an:

Vorsitzender                                                                        12,60 EUR

Schulleiter                                                                            10,80 EUR

Klassenvorstand/Schriftführer                                        6,50 EUR

Prüfer/innen schriftlich (2 Prüfungsgebiete)  38,80 EUR

Prüfer/innen mündlich (3 Prüfungsgebiete)                   32,40 EUR

Summe                                                                                  101,10 EUR

Bei den oa. 449 Kandidat/innen ergeben sich somit Ausgaben von 449 x 101,10 = 45.393,90 EUR. Diese Ausgaben (Sachausgaben, gesetzliche Verpflichtungen) werden jedoch nicht wirksam, da bereits bisher schulversuchsweise Abschlussprüfungen an den genannten Schulen mit den jeweiligen Taxen durchgeführt wurden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG und

-       hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf Art 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3; 6; 8 bis 18 und 20 bis 39 (§ 8a Abs. 1 und 2a, § 8b Abs. 2a, § 35 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 1 letzter Teilsatz, § 61 Abs. 1 lit. a und d, § 62a, § 63a, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 71, § 73 Abs. 1 lit. a, b und c, § 75 Abs. 1 lit. a, b und c, § 77 Abs. 1 lit. a, b und c, § 95 Abs. 3, § 95 Abs. 3a, § 99 Abs. 1, § 100, § 103 Abs. 3 letzter Satz, § 107 Abs. 1, § 108 – Begleitmaßnahmen zum SchUG-B):

Derzeit befindet sich eine Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, SchUG-B, BGBl. I Nr. 33/1997, in parlamentarischer Behandlung. Gegenstand dieser Änderung ist eine neue Unterrichtsstruktur an den Schulen für Berufstätige. Die konventionelle schulische Organisation soll durch ein modulares System (individuelle Modulwahl, Kolloquien, Modulprüfungen) abgelöst werden. Der erfolgreiche Abschluss einer Schule für Berufstätige setzt künftig die positive Absolvierung sämtlicher Module voraus. Eine negative Beurteilung eines Moduls kann durch Wiederholung des Moduls bzw. durch die Absolvierung von Kolloquien ausgebessert werden, Schulstufenwiederholungen werden dadurch obsolet. Weiters soll die Absolvierung eines Moduls ohne Besuch desselben durch Ablegung von Modulprüfungen ermöglicht werden.

Diese Umstrukturierung der Berufstätigenform erfordert legistische Begleitmaßnahmen im SchOG. Folgende Bestimmungen sind betroffen:

-       Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport (§ 8b Abs. 2a): Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu führen, wobei die Gruppenbildung auch klassenübergreifend (bis zur Klassenschülerhöchstzahl) erfolgen kann. Die Gruppenbildung soll nach der Terminologie des SchUG-B künftig in Modulen erfolgen.

-       Aufbau der AHS, BMHS, BAKIP und BASOP (§ 35 Abs. 3, § 53 Abs. 2, § 66 Abs. 2, § 95 Abs. 3, § 95 Abs. 3a, § 103 Abs. 3): Der grundsätzlichen Regelung zur Unterrichtsorganisation in Klassen bzw. Jahrgängen ist die neue Organisationsform in Modulen hinzuzufügen. Diese ist weiters für Lehrgänge und Kollegs an der BAKIP und der BASOP, die als Schulen für Berufstätige geführt werden, vorzusehen.

-       Lehrer (§ 42 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 99 Abs. 1, § 107 Abs. 1): Das SchOG sieht vor, dass der Lehrer an den AHS, BMHS, BAKIP und BASOP in Klassen unterrichtet. Dem ist der Unterricht in Modulen in den Sonderformen für Berufstätige hinzuzufügen.

-       Klassenschülerzahl, Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 1 und 2a, § 43 Abs. 1 und 2, § 57, § 71, § 100, § 108): Die Bestimmungen zu Klassenschülerzahlen und zu Eröffnungs- und Teilungszahlen, die sich auf Klassen beziehen, sollen an Sonderformen nach dem SchUG-B durch die Schulleiterin oder den Schulleiter festgelegt werden, und zwar unter Beachtung der Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit. Um sicherzustellen, dass die Grenze vertretbarer, studiengerechter Modulgrößen nicht überschritten werden, soll die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul – entsprechend der bisherigen Klassenschülerhöchstzahl – mit 30 limitiert werden. Die neuen Befugnisse der Schulleitungen korrelieren mit der Systematik des SchUG‑B und mit einer fortgeschritteneren Ausprägung der Autonomisierung und Dezentralisierung.

-       Sonderformen (§ 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 1 letzter Teilsatz, § 61 lit. a und d, § 62a, § 63a, § 73 Abs. 1 lit. a, b und c, § 75 lit. a, b und c, § 77 Abs. 1 lit. a und b, § 77 Abs. 1 lit. c): Bei den Bestimmungen zu den Sonderformen der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der BAKIP und der BASOP wird die modulare Unterrichtsorganisation hinzugefügt. Für die allgemein bildende höhere Schule erfolgt diese Regelung in § 35 Abs. 3 (siehe oben unter „Aufbau“).

Zu Z 4 und 5 (§ 8e Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 - Sprachförderkurse):

Das SchOG sieht eine zeitliche Befristung der Führung von Sprachförderkursen mit Ende des Schuljahres 2009/2010 vor. Zur Überprüfung des Erfolgs dieser Maßnahme wurde das IHS von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit einer Evaluierung beauftragt. Das Evaluationskonzept gründete sich im Wesentlichen auf Befragungen von Landesschulinspektorinnen und -inspektoren, Schulleiterinnen und -leitern sowie von Lehrerinnen und Lehrern zu ihren Erfahrungen und Einschätzungen zu den Sprachförderkursen.

Die Beurteilung der Sprachförderkurse war sehr positiv, da sie die nötigen unterrichtssprachlichen Kompetenzen vermitteln bzw. festigen, aber auch die soziale Integration der betroffenen Schülerinnen und Schüler begünstigen. Das Ausmaß von elf Wochenstunden wurde von der Mehrheit der Befragten als ausreichend angesehen.

Aufgrund der positiven Evaluierung der Sprachförderkurse soll die zeitliche Befristung auf die Schuljahre 2010/11 und 2011/12 ausgedehnt werden. Weiters sollen Schülerinnen und Schüler, wenn notwendig, auch in einem zweiten Unterrichtsjahr als außerordentliche Schülerinnen und Schüler den Sprachförderkurs besuchen dürfen und soll eine Ausweitung der Maßnahme auf die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule erfolgen.

Zu Z 7 (§ 40 Abs. 1):

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da der Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen“ nun laut Lehrplan der Volksschule in allen vier Schulstufen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ heißt.

Zu Z 19 (§ 63 Abs. 5):

Das Schulorganisationsgesetz sieht am Ende der Ausbildungen an sämtlichen Formen dreijähriger Fachschulen eine Abschlussprüfung vor. Lediglich die Fachschule für Sozialberufe fügt sich nicht in dieses System, was mit der Aufnahme der Abschlussprüfung in einem neuen Absatz 5 ergänzt werden soll.

Zu Z 40 (§ 131 Abs. 22):

Der neue Abs. 22 des § 131 regelt das Inkrafttreten. Zeitpunkt des Inkrafttretens soll grundsätzlich der 1. September 2010 sein. Lediglich die neuen Bestimmungen über die Modularisierung gemäß dem Entwurf einer Novelle zum SchUG-B sollen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für verschiedene Schulen gestaffelt in den Schuljahren 2010/11 oder 2011/12 wirksam werden.