763 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (714 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Mit BGBl. I Nr. 112/2009 wurden in einem neuen Abschnitt 8a für die allgemein bildende höhere Schule neue Bestimmungen über die abschließende Prüfung (teilzentrale Reifeprüfung) eingeführt. Ab dem Haupttermin 2014 kommen sie ausschließlich an allgemein bildenden höheren Schulen unmittelbar zur Anwendung. Für alle übrigen Schularten mit abschließender Prüfung bleiben die §§ 34 ff SchUG anwendbar. Gleichzeitig sieht § 78b in seinem Abs. 2 vor, dass an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

-       in den Schuljahren 2010/11 bis 2013/14 entsprechende Schulversuche zur Erprobung neuer Formen der abschließenden Prüfung zu führen sind und

-       bis spätestens zum Beginn des Schuljahres 2014/15 die gesetzliche Grundlage für die Durchführung teilzentraler Formen der Reife- und Diplomprüfung ab dem Haupttermin 2015 zu schaffen sind.

Es erscheint zweckmäßig, dieser Verpflichtung zur Schaffung der gesetzlichen Grundlage möglichst bald nachzukommen, da die derzeit geltenden Bestimmungen der §§ 42a ff, auf die in § 78b Abs. 2 verwiesen wird, Detailregelungen enthalten, wie sie nur für die allgemein bildenden höheren Schulen in Betracht kommen, nicht aber für das berufsbildende Schulwesen.

Mit der Neufassung der §§ 34 ff können alle anderen Regelungen über abschließende Prüfungen (zeitlich gestaffelt nach Schularten) ersatzlos entfallen. Die zwischenzeitig existenten Bestimmungen der §§ 42a ff (BGBl. I Nr. 112/2009) werden an allgemein bildenden höheren Schulen lediglich im Haupttermin 2010 die Grundlage für Schulversuche sein, ansonsten kommen sie nicht mehr zur Anwendung.

Weiters sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Kriterien der Eignungsprüfung für Schulbücher angepasst werden. Diese sind in §§ 14 und 15 SchUG geregelt und stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1974. Mit der Einführung der Bildungsstandards (BGBl. I Nr. 117/2008) und der bereits in Erprobung befindlichen teilzentralen abschließenden Prüfung sind auch an Unterrichtsmittel, insbesondere an Schulbücher, neue Anforderungen gestellt. Dies gilt auch für die Weiterentwicklung der pädagogischen Ansprüche (fächerübergreifender Kompetenzerwerb) sowie die geforderte Effizienz im Einsatz von Unterrichtsmitteln ebenso wie im Verfahren zur Approbation derselben. Die Eignungskriterien sollen erweitert werden um die Kompetenzorientierung (schulartspezifisch) gemäß den Bildungsstandards bzw. den Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen, den Beitrag zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen sowie die Zweckmäßigkeit des Einsatzes sowie die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Anschaffung und des Einsatzes im Unterricht.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Juni 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneter Anna Franz die Abgeordneten Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Elmar Mayer, Dr. Harald Walser, Ursula Haubner, Mag. Helene Jarmer und Dr. Franz-Joseph Huainigg sowie der Ausschussobmann  Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz.

Ein von der Abgeordneten Ursula Haubner eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Ein von der Abgeordneten Mag. Helene Jarmer eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf  mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Unterrichtsausschuss einstimmig folgende Feststellung zu § 34 SchUG:

„Der Unterrichtsausschuss geht davon aus, dass durch die zu erlassenden Verordnungen sichergestellt wird, dass es durch Ausgestaltung der abschließenden Arbeiten im Hinblick auf die Anerkennung für die Absolventinnen und Absolventen im internationalen Kontext zu keiner Schlechterstellung kommt.“

Weiters beschloss der Unterrichtsausschuss einstimmig folgende Feststellung zu § 51 SchUG:

„Anlässlich der Behandlung der Regierungsvorlage 714 der Beilagen/XXIV. GP (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes) stellt der Unterrichtsausschuss fest, dass die Mitwirkung der Lehrkräfte an der Durchführung von Standardüberprüfungen (§ 51 Abs. 2 SchUG), die einem nachhaltigen Qualitätsentwicklungs- und -sicherungsprozess an den österreichischen Schulen dienen, die ordnungsgemäße Abwicklung der Standardüberprüfungen an der eigenen Schule umfasst. Die erforderlichen Rahmenbedingungen an den Schulen (Planung, Raum, Verwahrung) sind von den Schulleitungen herzustellen. Die Modalitäten der erforderlichen Lehrerfortbildung werden mit der DienstnehmerInnenvertretung abgestimmt.“

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Anna Franz gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (714 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 06 10

                                    Anna Franz                                                             Dr. Walter Rosenkranz

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann