Vorblatt

1. Problem:

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien haben in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen.

2. Ziel:

Das vorgeschlagene Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit soll die Zusammenarbeit der EU mit Indonesien im Politik- und Wirtschaftsbereich stärken und in den Segmenten von Handel, Umweltschutz, Sicherheit, Energie, Wissenschaft und Forschung, Good Governance, Tourismus und Kultur, Migration, Terrorismusbekämpfung sowie Kampf gegen organisiertes Verbrechen und Korruption vertiefen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen ist das erste seiner Art zwischen der EU und einem Mitgliedstaat der südostasiatischen Staatengemeinschaft ASEAN. Die wesentlichen Grundsätze, auf die es sich stützt, sind die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit sowie die Forderung der nachhaltigen Entwicklung, die Zusammenarbeit zur Bewältigung des Klimawandels und für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen sind eine Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen und damit positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Mit dem Abkommen wird eine weite Palette von umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen angesprochen. Es darf erwartet werden, dass das Abkommen einen Beitrag zur Verbesserung der Gesamtsituation in Klimafragen beisteuern wird.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen ist Bestandteil des Rechtsbestands der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im November 2004 autorisierte der Rat die Europäische Kommission zur Aufnahme von bilateralen Verhandlungen über Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Thailand, Indonesien, Singapur, den Philippinen, Malaysia und Brunei. Die Verhandlungen mit Indonesien begannen 2005 und wurden 2007 abgeschlossen. Nach Bestätigung im Ausschuss der Ständigen Vertreter in Brüssel paraphierte die Kommission das Abkommen im Juli 2007. 2009 paraphierte Indonesien das Abkommen, nachdem das Flugverbot der EU gegenüber indonesischen Fluggesellschaften teilweise aufgehoben worden war.

Das Abkommen schafft einen modernen Rahmen für die Beziehungen der Europäischen Union zu Indonesien, welche derzeit noch auf dem 1980 abgeschlossenen EG-ASEAN-Abkommen beruhen. Das Abkommen beinhaltet eine rechtsverbindliche Verpflichtung Indonesiens zur Wahrung der Menschenrechte und, basierend auf international anerkannten Standards, weitere Verpflichtungen in den Bereichen Terrorismusbekämpfung und Massenvernichtungswaffen. Indonesien stimmte auch einem Artikel zu, in dem es sich verpflichtet, dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs beizutreten.

Das Abkommen bereitet die Grundlage für Zusammenarbeit in einem weiten Spektrum von Bereichen wie Wirtschaft und Handel, Umwelt und Klimawandel, Energie, Wissenschaft und Technik sowie See- und Lufttransport. Das Abkommen behandelt auch Bereiche wie illegale Migration, Geldwäsche, Drogen, organisiertes Verbrechen und Korruption.

Indonesien ist das drittgrößte Land Asiens und das größte muslimische Land der Welt. Das Abkommen ermöglicht es der EU, in einer Region, welche traditionellerweise eher nach China und den USA ausgerichtet ist und von dort beeinflusst wird, größere Verantwortung und größeren Einfluss auszuüben.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 27. Oktober 2009 und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurden das Abkommen und die Schlussakte zum Abkommen einschließlich der dieser beigefügten Erklärung am 4. November 2009 in Brüssel von Botschafter Dr. Dietmar Schweisgut unterzeichnet.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EG (nun: EU) als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU-Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union (d.h. allen außer der irischen) und in indonesischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Abkommens als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Indonesien wird auf fünf Jahre geschlossen und wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht notifiziert, das Abkommen nicht zu verlängern.

Die Schlussakte zum Abkommen enthält eine Reihe gemeinsamer Erklärungen, die auch namens der Republik Österreich abgegeben werden.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel beschreibt die politischen Grundlagen und Zielsetzungen des Abkommens. Besondere Betonung liegt auf der Wahrung der Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen, der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Demokratie, der Verfolgung von schweren Verbrechen nach dem Völkerecht und der Bekämpfung des Terrorismus.

Titel I

Art und Geltungsbereich

Zu Art. 1: Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien bestätigen ihr Engagement für nachhaltige Entwicklung, zur Bewältigung des Klimawandels sowie für die Millenniumsentwicklungsziele. Nachhaltige Entwicklung bezeichnet eine Entwicklung, welche die Bedürfnisse der heutigen Generationen erfüllt, ohne die der künftigen Generationen zu gefährden. Der Klimawandel ist eine globale Herausforderung und erfordert gemeinsame internationale Maßnahmen. Um die weltweite Armut und deren Folgen zu bekämpfen, haben alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Jahr 2000 acht Entwicklungsziele formuliert, die bis 2015 gemeinsam erreicht werden sollen: (1) Halbierung von extremer Armut und Hunger; (2) Sicherung von Grundschulausbildung für alle Kinder; (3) Gleichstellung und Empowerment von Frauen; (4) Senkung der Kindersterblichkeit; (5) Verbesserung der Müttergesundheit; (6) Eindämmen von HIV/AIDS, Malaria, Tuberkulose und anderen weit verbreiteten Krankheiten; (7) Sicherung der ökologischen Nachhaltigkeit; sowie (8) Schaffung einer globalen Partnerschaft im Dienst der Entwicklung.

Die Vertragsparteien bestätigen ihre gemeinsamen Wertevorstellungen nach der Charta der Vereinten Nationen und ihr Engagement hinsichtlich der „Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ (2005): Die Pariser Erklärung ist ein internationales Abkommen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern mit dem Anliegen, die Qualität der Entwicklungszusammenarbeit zu verbessern. Die Unterzeichnenden haben sich auf 5 Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit geeinigt: (1) Stärkung der Eigenverantwortung der Partnerländer, (2) Ausrichtung der Entwicklungszusammenarbeit auf die nationalen Entwicklungsstrategien, -institutionen und -verfahren, (3) Harmonisierung der Geberaktivitäten, (4) Einführung eines ergebnisorientierten Managements und (5) gegenseitige Rechenschaftspflicht.

Zu Art. 2: Ziele der Zusammenarbeit

Hier werden die Bereiche des umfassenden Dialogs für weitere Zusammenarbeit aufgelistet, welche in den nachfolgenden Artikeln behandelt werden.

Zu Art. 3: Bekämpfung von Massenvernichtungswaffen

Mit diesem Artikel verpflichten sich die Vertragsparteien der Proliferation von Massenvernichtungswaffen sowie deren Trägermittel entgegenzutreten und verpflichten sich, sämtlichen relevanten internationalen Rechtsinstrumenten beizutreten und diese in vollem Umfang umzusetzen sowie enger in diesem Bereich zusammenzuarbeiten.

Zu Art. 4: Rechtliche Zusammenarbeit

Mit dieser Bestimmung wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf verschiedenen rechtlichen Gebieten geregelt. Durch Austausch von Meinungen und Fachwissen sowie durch Kapazitätenausbau soll die Entwicklung und Effizienz von Rechtsordnungen und Justizorganen gefördert werden (Abs. 1). Weiters wird das Vorhaben gegenseitiger Rechtshilfe in Strafsachen festgelegt.

Im Abs. 2 erneuern die Vertragsparteien ihr Bekenntnis zur Bekämpfung von Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen, die die internationalen Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), samt Aktionsplan zur Umsetzung desselben, haben sich die EU-MS verpflichtet, die effiziente Arbeitsweise des Gerichtshofs zu unterstützen und die universelle Unterstützung für ihn zu fördern. Die EU trägt diesen Zielen unter anderem dadurch Rechnung, dass gegebenenfalls technische und finanzielle Hilfe geleistet wird und dass in allen Abkommen der EU mit Drittstaaten, unter anderem im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, eine Klausel über die Zusammenarbeit im Bereich des internationalen Strafrechts aufgenommen wird. Da Indonesien nicht Vertragspartei des Römer Statuts des IStGH ist, bezieht sich diese Bestimmung allerdings nicht ausdrücklich auf den IStGH.

Darauf aufbauend verpflichten sich die Vertragsparteien im Abs. 3 zur Zusammenarbeit insbesondere im Hinblick auf die Ratifizierung und Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, unter anderem des Römer Statuts des IStGH.

Zu Art. 5: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den für beide Vertragsparteien gültigen internationalen Vereinbarungen insbesondere der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und beschließen, in den Bereichen des Informationsaustausches über terroristische Gruppen, Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Terrorismusbekämpfung sowie Förderung des Grenzschutzes und die Ausbildung von Grenzpersonal zusammenzuarbeiten.

Titel II

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Zu Art. 6:

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen, dem Dialog zwischen dem ASEAN und der EU, dem ASEAN-Regionalforum (ARF), dem Asien-Europa-Treffen (ASEM), der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und der Welthandelsorganisation (WTO).

Titel III

Bilaterale und regionale Zusammenarbeit

Zu Art. 7

Der Artikel regelt die Möglichkeiten der Zusammenarbeit für die im Abkommen festgehaltenen Bereiche, insbesondere ob diese auf bilateraler und/oder regionaler Ebene stattfindet.

Titel IV

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Zu Art. 8 – 16:

Titel IV des Abkommens präzisiert die im Art. 2, lit. b und c definierten Ziele für die Zusammenarbeit und den Dialog in den Bereichen Handel und Investitionen. Neben allgemeinen Grundsätzen (Art. 8) werden in Art. 9 bis 16 konkrete Kooperationsbereiche wie Gesundheits- und Pflanzenschutz, technische Handelshemmnisse, Schutz der Rechte am geistigen Eigentum, Handelserleichterungen, Zusammenarbeit im Zollbereich, Investitionen, Wettbewerbspolitik und Dienstleistungen explizit genannt.

Titel V

Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Zu Art. 17: Tourismus

Das gegenständliche Abkommen hat den gegenseitigen Informationsaustausch der Vertragsparteien zur Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus zum Ziel. Eine Zusammenarbeit wird in den Bereichen Schutz und Nutzung des natürlichen und kulturellen Erbes sowie Stärkung des positiven Beitrags des Tourismus zur Entwicklung örtlicher Gemeinschaften angestrebt, unter anderem durch den Ausbau von Ökotourismus sowie die Verbesserung der Tourismusausbildung.

Zu Art. 18: Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen ihrer Programme und Rechtsvorschriften, die Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen zu fördern.

Zu Art. 19: Wirtschaftspolitischer Dialog

Der Artikel spezifiziert die Modalitäten des wirtschaftspolitischen Dialoges, welcher die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zum Ziel hat. Darüber hinaus bemühen sich die Vertragsparteien den Dialog zwischen ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann. Des Weiteren wird eine Verbesserung der Zusammenarbeit zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterzeihung angestrebt.

Zu Art. 20: Industriepolitik und Zusammenarbeit zwischen KMU

Das Abkommen behandelt in diesem Artikel verschiedene Maßnahmen welche die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen der Vertragsparteien zum Ziel haben.

Zu Art. 21: Informationsgesellschaft

Dieser Artikel behandelt den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, deren Förderung, Regulierung und gemeinsame Zusammenarbeit in Forschungs- und Sicherheitsangelegenheiten.

Zu Art. 22: Wissenschaft und Technologie

Das Abkommen behandelt die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie, welche in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und -ausbildung im Rahmen internationaler Mobilitätsprogramme erfolgen kann und bei denen die Vertragsparteien die Teilnahme ihrer Hochschulen und Forschungszentren unterstützen.

Zu Art. 23: Energie

Die Vertragsparteien definieren als Ziel, die für beide Seiten vorteilhafte Kontakte im Bereich der Energie zu intensivieren. Eine verstärkte Zusammenarbeit zur Sicherung der Energieversorgung, der Entwicklung neuer erneuerbarer Energieformen, des Transfers von Technologien für eine nachhaltige Energieerzeugung sowie die Bewältigung des Klimawandels werden angestrebt.

Zu Art. 24: Transport

Durch das Rahmenabkommen der EU mit Indonesien soll es zu einer verstärkten Zusammenarbeit in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik sowie auch bei Fragen von beiderseitigem Interesse bezüglich einer möglichen Nutzung des europäischen globalen Satellitennavigationssystems (Galileo) kommen. Von besonderem Interesse im Verkehrsbereich sind der Luftverkehr, der Binnenschiffsverkehr und der Seeverkehr. Bei den Luftverkehrsdienstleistungen kamen die Vertragsparteien überein, die bilateralen Beziehungen weiter auszubauen und bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Indonesien und den Mitgliedstaaten an die geltenden Gesetze der Vertragsparteien anzupassen. Bei den Seeverkehrsdienstleistungen wird darüber hinaus ein Dialog über Maßnahmen zur Erleichterung des internationalen Marktzugangs angestrebt. Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen soll sich die Kooperation im See- und Luftverkehr auch auf die Anwendung der internationalen Sicherheits- und Umweltschutznormen erstrecken.

Zu Art. 25: Bildung und Kultur

Im Rahmen des Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Kultur und zur Förderung geeigneter Maßnahmen zur Stärkung des kulturellen Austausches. Vertragsparteien kommen überein, einander in den einschlägigen internationalen Gremien wie der UNESCO zu konsultieren und zusammenzuarbeiten insbesondere wie die Ratifizierung und Durchführung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren Fachagenturen, zur Förderung des Austausches von Informationen und Veröffentlichungen, Know-how, Studenten, Fachleuten und technischen Ressourcen und zur Förderung der IKT im Bildungswesen, bei denen die von den Gemeinschaftsprogrammen in Südostasien in den Bereichen Bildung und Kultur gebotenen Möglichkeiten und die Erfahrung beider Vertragsparteien in diesem Bereich genutzt werden. Die beiden Vertragsparteien kommen außerdem überein, die Durchführung des Programms Erasmus Mundus zu fördern.

Zu Art. 26: Menschenrechte

Die Vertragsparteien beschließen die Zusammenarbeit bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte unter anderem durch die Unterstützung der Durchführung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans Indonesiens, Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung sowie der Stärkung von Menschenrechtsorganisationen.

Zu Art. 27: Umwelt und natürliche Ressourcen

In Art. 27 erklären sich die Vertragsparteien einig, die natürliche Vielfalt und die natürlichen Ressourcen als Grundlage für künftige Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. Auch spezifiziert der Artikel die Themenschwerpunkte für gemeinsame Umweltschutzprogramme. Diese umfassen Umweltbewusstsein und Vollzugskapazitäten, Ausbau der Kapazitäten in den Bereichen Klimaschutz und Energieeffizienz, Überwachung und Analyse des Klimawandels und des Treibhauseffekts, Schadensbegrenzungs- und Anpassungsprogramme, Ausbau der Kapazitäten für die Beteiligung an und Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, Förderung von Umwelttechnologien, -produkten und -dienstleistungen, einschließlich des Ausbaus der Kapazitäten im Bereich Umweltmanagementsysteme und Umweltkennzeichnung, Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen, Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung und Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation, Beteiligung der örtlichen Bevölkerung an Umweltschutz und nachhaltiger Entwicklung, Bodenbewirtschaftung und Raumordnung, Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Lufttrübung.

Zu Art. 28: Forstwirtschaft

In Art. 28 finden sich die Bereiche für Kooperationsprogramme in der Forstwirtschaft sowie die Erklärung der Vertragsparteien ihre Bemühungen zur Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Wald- und Flächenbränden, des illegalen Holzeinschlags und des damit zusammenhängenden Handels sowie die Verbesserung der Forstverwaltung und die Förderung der nachhaltigen Forstwirtschaft. Die Vertragsparteien entwickeln Kooperationsprogramme zur Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen, regionalen und bilateralen Gremien, Forschung und Entwicklung, Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen Forstwirtschaft und Entwicklung der Waldzertifizierung.

Zu Art. 29-30: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Meeres- und Fischereiressourcen

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auszubauen (Art. 29) sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiressourcen auf bilateraler und multilateraler Ebene zu fördern (Art. 30).

Zu Art. 31: Gesundheit

Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitswesen in Bereichen von beiderseitigem Interesse durch Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie verschieden Programme in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Forschung, Verwaltung des Gesundheitssystems, Ernährung, Arzneimittel, Präventivmedizin, wichtige übertragbare Krankheiten wie Vogelgrippe und Grippepandemien, HIV/AIDS und SARS sowie nicht übertragbare Krankheiten wie Krebs- und Herzerkrankungen, Unfallfolgen und andere Gesundheitsgefahren einschließlich Drogenabhängigkeit.

Zu Art. 32: Statistik

Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit den bestehenden Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem ASEAN im Bereich der Statistik die Harmonisierung der statistischen Methoden und der statistischen Praxis zu fördern.

Zu Art. 33: Schutz personenbezogener Daten

Art. 33 beschreibt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zum Schutz von personenbezogenen Daten welche unter anderem durch Austausch von Information und Faschwissen erfolgen kann.

Zu Art. 34: Migration

Die Vertragsparteien bestätigen mit Art. 34 die Bedeutung gemeinsamer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten auf Basis humanitärer Grundsätze und vereinbaren die Aufnahme eines umfassenden Dialoges über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, insbesondere illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie über den Schutz von Personen, die internationalen Schutz benötigen.

Zu Art. 35: Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Art. 35 behandelt die Bereitschaft der Vertragsparteien einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption durch Erfüllung ihrer bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen zu leisten. Ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens ist die Bereitschaft zur effizienten Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen.

Zu Art. 36: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

Die Vertragsparteien beschließen, im Rahmen ihrer Rechtsordnungen, zusammen zu arbeiten, um den Handel und die Nachfrage nach illegalen Drogen sowie deren Auswirkungen auf die Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern. Die dazu vereinbarten Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden.

Zu Art. 37: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche

Dieser Artikel behandelt die Notwendigkeit der Vertragsparteien darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie Drogenhandel und Korruption verhindert wird. Die Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus.

Zu Art. 38: Zivilgesellschaft

Der Artikel behandelt die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker, und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.

Zu Art. 39: Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung

Art. 39 sieht die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Modernisierung ihrer öffentlichen Verwaltungen vor. Diese soll in folgenden Bereichen erfolgen: Erhöhung der Effizienz der Verwaltungsorganisation und der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen; die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten; den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern; die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen; Stärkung der Justiz; Verbesserung der Vollzugsmechanismen und -behörden.

Zu Art. 40: Mittel der Zusammenarbeit

Die Europäische Investitionsbank (EIB) wird in Art. 40 aufgefordert, ihre Tätigkeiten in Indonesien fortzusetzen. Die EIB wurde 1958 durch den Vertrag von Rom als Bank für langfristige Finanzierungen der Europäischen Union errichtet. Die EIB gewährt dem öffentlichen und privaten Sektor Darlehen zur Finanzierung von Projekten, die im europäischen Interesse liegen. Der Tätigkeitsbereich der EIB erstreckt sich auf die EU und weitere 140 Länder weltweit, mit denen die EU Kooperationsabkommen geschlossen hat.

Titel VI

Institutioneller Rahmen

Zu Art. 41: Gemeinsamer Abschluss

Dieser Artikel behandelt die Absicht der Vertragsparteien, einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens kontrollieren und Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens setzen soll. Darüber hinaus soll er Differenzen über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens beilegen. Der Gemischte Ausschuss soll mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in Indonesien und in Brüssel zusammentreten.

Titel VII

Zu Art. 42 – 50: Schlussbestimmungen

Diese Artikel enthalten die typischen Schlussbestimmungen eines gemischten Abkommens, insbesondere den Streitbeilegungsmechanismus (Art. 44), Angaben über den räumlichen Geltungsbereich (Art. 46), die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Laufzeit (Art. 48) sowie die Festlegung der authentischen Sprachfassungen (Art. 50).

 

 

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages zu beschließen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, indonesische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.