Vorblatt

1. Problem:

Zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika steht der Vertrag vom 23. Februar 1995 über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. III Nr. 107/1998, in Geltung. Dieser Vertrag ermöglicht nach seinem Artikel 17 zwar Rechtshilfe in Verfallsverfahren nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei, doch ermächtigen diese Bestimmungen nicht zur Aufteilung von Vermögensgegenständen zwischen beiden Vertragsparteien, die dem Verfall, der Einziehung oder der Abschöpfung der Bereicherung unterliegen. Verfallene Vermögenswerte oder der Erlös ihres Verkaufes können der anderen Vertragspartei nur übergeben werden, wenn dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei möglich ist.

Die amerikanischen Behörden haben in der Vergangenheit wiederholt ersucht, entweder für verfallen erklärte Vermögensgegenstände der amerikanischen Seite zu übergeben oder diese mit der amerikanischen Seite insbesondere dann zu teilen, wenn die Beschlagnahme und der Verfall in Österreich im Wesentlichen auf Grund der Ergebnisse amerikanischer Ermittlungen erfolgt sind. Die amerikanische Seite hat ihre Ersuchen um Vollstreckung amerikanischer Verfallsentscheidungen mit dem Wunsch verbunden, die Aufteilung solcher Vermögensgegenstände mit den Vereinigten Staaten von Amerika zu prüfen.

2. Ziel:

Wesentliches Ziel des Abkommens ist es, für die Vertragsparteien den rechtlichen Rahmen für eine Aufteilung von Vermögenswerten zu schaffen, die dem Verfall, der Einziehung, der Abschöpfung der Bereicherung oder der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung der anderen Vertragspartei unterliegen, wobei eine Rechtspflicht zur Aufteilung nicht begründet werden soll.

Für die Republik Österreich soll damit eine unmittelbar anwendbare rechtliche Grundlage für die Aufteilung solcher Vermögensgegenstände mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschaffen werden.

3. Inhalt/Problemlösung:

Das Abkommen ermöglicht die Aufteilung von Vermögensgegenständen, die dem Verfall, der Einziehung, der Abschöpfung der Bereicherung oder der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung einer anderen Vertragspartei unterliegen, wenn diese Maßnahmen durch die Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei ermöglicht wurden.

Der Vertrag bietet die Möglichkeit zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen, bei denen festgelegt wird, ob eine Aufteilung stattfinden soll, weil die Behörden der anderen Vertragspartei zu einer vermögensrechtlichen Anordnung beigetragen haben oder weil eine vermögensrechtliche Entscheidung der anderen Vertragspartei vollstreckt wurde. Jene Vertragspartei, in deren Verfügungsgewalt sich die Vermögensgegenstände befinden, entscheidet, ob sie der Aufteilung zustimmt und zu welchem Anteil eine Aufteilung der Vermögenswerte stattfinden soll. Vermögensgegenstände unter einem Wert von EUR 10.000 oder USD 10.000 gelten als geringfügig und sollen regelmäßig nicht aufgeteilt werden. Ein Ersuchen um entsprechende Verhandlungen und Aufteilung ist binnen eines Jahres ab der endgültigen Entscheidung zu stellen.

Eine getroffene Aufteilungsvereinbarung kann in keinem der Vertragsstaaten in einem gerichtlichen oder in anderen Verfahren angefochten werden.

Die Rechte von Opfern der Straftaten gehen jeder Aufteilung der Vermögenswerte vor.

Das Abkommen verpflichtet zur Rückstellung einer erhaltenen Geldsumme, wenn die vermögensrechtliche Anordnung durch eine innerstaatliche Gerichtsentscheidung aufgehoben oder die Vertragspartei zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche an Dritte durch eine Entscheidung eines nationalen, supernationalen oder internationalen Gerichtes verpflichtet wird. Ein solcher Rückstellungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach der die Rückstellung begründenden Entscheidung zu stellen.

         4.    Alternativen:

Keine.

         5.    Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Mit diesem Abkommen sind für die Republik Österreich keine zusätzlichen Kosten verbunden. In Fällen, in denen vermögensrechtliche Entscheidungen in Österreich aufgrund der Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden ergehen oder in denen amerikanische Verfallsentscheidungen in Österreich vollstreckt werden, wird sich jedoch jener Betrag, der sonst dem Bund zugefallen wäre, entsprechend den vereinbarten Aufteilungsquoten verringern. In jenen Fällen, in denen österreichische Behörden zur Erlassung einer amerikanischen vermögensrechtlichen Entscheidung durch Leistung von Rechtshilfe erheblich beigetragen haben, werden umgekehrt Gelder der Republik Österreich zufließen, wobei mangels Rechtsgrundlage solche Angebote der amerikanischen Seite bislang nicht angenommen werden konnten. Nach Einschätzung der bisherigen Fälle dürfte sich jedoch ein leichter Vorteil für die Vereinigten Staaten von Amerika ergeben.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Administrativen Belastungen für Unternehmen, Kunden oder Verwaltungsbehörden sind nicht zu erwarten.

5.2.2 Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Abkommen ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Bei dem Entwurf handelt es sich um einen nicht harmonisierten Regelungsbereich, der dem Recht der Europäischen Union nicht widerspricht. Das vorliegende Abkommen lässt die Verpflichtungen der Republik Österreich gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gegenüber der Europäischen Union ausdrücklich unberührt.

         7.    Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG, dass dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

In den letzten Jahren ist es zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika mehrfach vorgekommen, dass Täter die Erträge aus ihren strafbaren Handlungen jeweils in den anderen Staat verschoben und dort angelegt haben. Durch intensive Zusammenarbeit der Justiz- und Polizeibehörden konnte in beiden Staaten umfangreiches, aus strafbaren Handlungen stammendes Vermögen beschlagnahmt werden. Soweit dieses Vermögen nicht den Opfern der Straftaten ausgefolgt werden konnte, wurden in beiden Staaten Verfallsverfahren durchgeführt oder Verfallsentscheidungen des jeweils anderen Staates vollstreckt. Das so für verfallen erklärte Vermögen konnte mit dem anderen Staat mangels Rechtsgrundlage auch dann nicht geteilt werden, wenn der andere Staat wesentlich zur Beschlagnahme und zum Verfall des Vermögens beigetragen hat.

Art. 17 des Vertrages vom 23. Februar 1995 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. III Nr. 107/1998, enthält bereits Bestimmungen über die Rechtshilfe in Verfallsverfahren. Zur Aufteilung solcher Vermögen aus strafbaren Handlungen, die an Opfer nicht ausgefolgt werden können und zu deren Beschlagnahme und Verfall der andere Staat beigetragen hat, bedarf es einer vertraglichen Regelung.

Hinsichtlich des vorliegenden Abkommens konnte zügig Einvernehmen mit der amerikanischen Seite erzielt werden, weil bereits innerstaatliche Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika eine Aufteilung ermöglichen. Das Abkommen sieht keine Verpflichtung zur Aufteilung von Vermögensgegenständen vor. Es soll ein Rahmen zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen und zur Aufteilung von Vermögensgegenständen geschaffen werden, die dem Verfall, der Einziehung, der Abschöpfung der Bereicherung oder der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung des anderen Vertragsstaats unterliegen, wenn diese Maßnahmen durch die Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei ermöglicht wurden.

Jene Vertragspartei, in deren Verfügungsgewalt sich die Vermögensgegenstände befinden, entscheidet nach ihrem Ermessen, ob sie der Aufteilung zustimmt und in welchem Ausmaß eine Aufteilung der Vermögenswerte stattfinden soll. Vermögensgegenstände unter einem Wert von EUR 10.000 oder USD 10.000 gelten als geringfügig und sollen regelmäßig nicht aufgeteilt werden. Ein Ersuchen um Aufnahme von Verhandlungen und Aufteilung ist binnen eines Jahres ab der endgültigen Entscheidung zu stellen. Eine getroffene Aufteilungsvereinbarung kann in keinem der Vertragsstaaten in einem gerichtlichen oder anderen Verfahren angefochten werden. Die Rechte von Opfern der Straftaten gehen jeder Aufteilung der Vermögenswerte vor. Das Abkommen verpflichtet zur Rückstellung einer erhaltenen Geldsumme, wenn die vermögensrechtliche Anordnung nachträglich durch innerstaatliche oder internationale Gerichte aufgehoben oder vor diesen Gerichten ein Vergleich geschlossen wird. Auch außergerichtliche Vergleiche lösen eine Rückgabeverpflichtung aus.

Die Verpflichtungen der Republik Österreich gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gegenüber der Europäischen Union gehen diesem Abkommen vor.

Besonderer Teil

Zu Art. 1

Art. 1 enthält Definitionen der im Abkommen verwendeten Ausdrücke.

Die Begriffsbestimmungen orientieren sich weitgehend an jenen des Rahmenbeschlusses des Rates 2006/783/JI vom 6.10.2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 59).

Art. 17 des Vertrags vom 23. Februar 1995 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. III Nr. 107/1998, sieht bereits die Möglichkeit der Rechtshilfe in Verfallsverfahren vor.

Die Zusammenarbeit, die eine Aufteilung begründen kann, wird unter Hinweis auf im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, BGBl. III Nr. 84/2005, und im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, BGBl. III Nr. 154/1997, vorgesehene Rechtshilfeleistungen umschrieben, jedoch nicht auf den Anwendungsbereich dieser Übereinkommen beschränkt. Mit der Übernahme der Begriffsbestimmungen des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI wird auch klargestellt, dass nach diesem Abkommen alle Vermögensgegenstände aufgeteilt werden können, die im Rahmen des Verfalls (§ 20 b StGB), der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), der Einziehung (§ 26 StGB), aber auch eines selbständigen (objektiven) Einziehungsverfahrens nach § 445 StPO entzogen wurden.

Zu Art. 2:

Das Abkommen stellt klar, dass es ausschließlich zwischen den Vertragsparteien eine rechtliche Grundlage für eine fakultative Vermögensaufteilung schafft. Dritte können aus dem Abkommen keine Rechte oder Ansprüche ableiten.

Zu Art. 3:

Das Abkommen enthält keine Verpflichtung zur Aufteilung entzogener Vermögensgegenstände.

Nach Art. 3 Abs. 1 kann jener Vertragsstaat, der über entzogene Vermögenswerte verfügt und in seinem zur Entziehung führenden Verfahren maßgebliche Zusammenarbeit vom anderen Vertragsstaat erlangt hat, diese Vermögenswerte aufteilen. Bei der Aufteilung ist insbesondere der zur Entziehung führende Beitrag der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Anders als nach dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI kann dabei nicht nur eine Aufteilung 50:50, sondern jedes der Zusammenarbeit adäquat Rechnung tragende Aufteilungsverhältnis gewählt werden.

Eine solche Aufteilung kann nach den Grundsätzen des Art. 3 Abs. 2 auch dann stattfinden, wenn der Vertragsstaat gegen die in seiner Verfügungsgewalt stehenden Vermögensgegenstände eine vermögensrechtliche Anordnung der anderen Vertragspartei vollstreckt hat.

Zu Art. 4:

Jener Vertragsstaat, der im Rahmen der Zusammenarbeit einen relevanten Beitrag oder Unterstützung in einem Strafverfahren des anderen Vertragsstaates geleistet oder um Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ersucht hat, kann ein Ersuchen um Aufteilung der Vermögenswerte stellen. Für einen solchen Antrag besteht jedoch eine zeitliche Schranke von einem Jahr nach der endgültigen Entscheidung über alle Verfahren betreffend die entzogenen Vermögenswerte, sofern zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wird. Das Ersuchen muss jene Umstände darlegen, die nach Ansicht der um Aufteilung ersuchenden Vertragspartei zur Entziehung beigetragen haben. Die Bestimmungen ermöglichen es auch jenem Vertragsstaat, der über die Vermögensgegenstände verfügt, diese dem anderen Vertragsstaat zur Aufteilung anzubieten.

Der ersuchte Vertragsstaat hat in Reaktion auf ein Ersuchen um Aufteilung eingezogener Vermögenswerte mitzuteilen, ob er eine Aufteilung nach Art. 3 vornimmt.

Zu Art. 5:

Jener Vertragsstaat, der über die Vermögenswerte verfügt und sich zur Aufteilung entschlossen hat, legt auch jenes Aufteilungsverhältnis fest, das der vom anderen Vertragsstaat geleisteten Zusammenarbeit entspricht. Der Anteil ist als Geldsumme zu bestimmen. Die Teilungsvereinbarung erfolgt in Schriftform.

Art. 5 Abs. 3 enthält einen Schwellenwert von USD 10.000 oder EUR 10.000, unter dem eine Aufteilung der Vermögenswerte grundsätzlich nicht stattfindet. Damit entspricht diese Bestimmung im Wesentlichen Art. 16 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI.

Das Abkommen geht dabei vom Nettoprinzip aus. Daher kann der ersuchte Vertragsstaat alle Kosten für seine Verfahren und Ermittlungen, die zur Beschlagnahme geführt haben, aber auch die Kosten der Realisierung der Vermögenswerte abziehen. Auch die Kosten der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung sind abzugsfähig.

Ansprüche von anerkannten Opfern der strafbaren Handlungen gehen diesem Abkommen und daher der Aufteilung vor.

Die Aufteilungsvereinbarung ist vom Bundesministerium für Justiz abzuschließen. Die getroffene Aufteilungsvereinbarung und alle anderen Festlegungen und Entscheidungen können in keinem der Vertragsstaaten in einem gerichtlichen oder anderen Verfahren angefochten werden.

Zu Art. 6:

Grundsätzlich soll die Aufteilung von Vermögenswerten durch Überweisung eines Geldbetrags in der Währung des ersuchten Vertragsstaates stattfinden. Der Geldbetrag soll mittels elektronischen Zahlungsverkehrs oder durch Scheck überwiesen werden. Eine Realteilung der eingezogenen Vermögenswerte zwischen den Vertragstaaten wird nicht ausgeschlossen und müsste im Einzelfall vereinbart werden.

Zu Art. 7:

Eine Aufteilung von Vermögenswerten kann nur stattfinden, wenn alle Verfahren die zur Einziehung geführt haben, rechtskräftig beendet sind.

Die überwiesenen Geldbeträge unterliegen keiner Verwendungsbeschränkung im Vertragsstaat, der um Aufteilung ersucht hat. Besondere Bedingungen für die Verwendung der aufgeteilten Gelder sind nicht zulässig.

Zu Art. 8:

Eine Rücküberweisung der Gelder oder Vermögenswerte ist dann erforderlich, wenn im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens die Entziehungs- oder Vollstreckungsentscheidung aufgehoben wird oder nachträglich berechtige Ansprüche Dritter gerichtlich anerkannt werden. Neben den Entscheidungen der nationalen Gerichte können dabei auch internationale Instanzen, etwa der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, eine Rückgabeverpflichtung auslösen. Nach Art. 8 lit. c können auch Vergleiche, die vor nationalen Gerichten, insbesondere auch in Amtshaftungsfällen, oder vor internationalen Instanzen geschlossen werden, die Grundlage für eine Rückgabeverpflichtung bilden. Auch außergerichtliche Vergleiche können zur Rückgabe führen. Ein Ersuchen um Rücküberweisung muss jedoch innerhalb eines Jahres nach der die Rücküberweisung fordernden Gerichtsentscheidung gestellt werden

Zu Art. 9:

Grundsätzlich kommt der im bilateralen Rechtshilfevertrag in Strafsachen vorgesehene Geschäftsweg zur Anwendung.

Zu Art. 10:

Verpflichtungen der Republik Österreich gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einer bestimmten Weise mit entzogenen Vermögenswerten umzugehen, und gegenüber der Europäischen Union bleiben unberührt und gehen diesem Abkommen vor.

Nach Art. 15 Abs. 1 lit. b des Rahmenbeschlusses des Rates 2006/783/JI sind Beträge über EUR 10.000 zur Hälfte zwischen dem Vollstreckungsstaat und dem Entscheidungsstaat zu teilen, soweit zwischen diesen Staaten nichts anders vereinbart wurde. Wird eine Einziehungsentscheidung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union in Österreich vollstreckt, kommt eine Aufteilung mit den Vereinigten Staaten von Amerika auch dann nicht in Betracht, wenn sonst die Voraussetzungen nach diesem Abkommen vorliegen würden.

Zu Art. 11:

Der Art. enthält die üblichen Bestimmungen über Konsultationen.

Zu Art. 12:

Die Bestimmung enthält in ihrem Abs. 1 eine übliche Formulierung für das Inkrafttreten.

Abs. 2 stellt klar, dass jene Verfahren auf Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung der anderen Vertragspartei, die bei Unterzeichnung des Abkommens noch anhängig sind, unter das Abkommen fallen, unabhängig davon, wann die Vermögenswerte entzogen werden, sofern ein Antrag auf Aufteilung bereits eingebracht wurde. Ansonsten ist das Abkommen nur auf bei seinem Inkrafttreten bereits entzogene Vermögenswerte anzuwenden. Daneben ist die Ausschlussfrist von einem Jahr für die Stellung eines Ersuchens um Aufteilung zu beachten.

Zu Art. 13:

Die Bestimmung enthält die üblichen Kündigungsbestimmungen.