Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Die Dienstleistungen sind - unbeschadet des Abs. 3 - auf folgenden Gebieten zu erbringen: Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.

(2) Die Dienstleistungen sind - unbeschadet des Abs. 3 - auf folgenden Gebieten zu erbringen: Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.

(3) …

(3) …

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

           1. welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben und

           1. welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben,

           2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden.

           2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden und

 

           3. welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 der Rechtsträger zuzuordnen ist.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Abs. 1 und 4 Z 2 und 3 ein Gutachten des Zivildienstbeschwerderates einzuholen. Im Anerkennungsverfahren hat sich der Zivildienstbeschwerderat zur Eignung der Einrichtung als Träger des Zivildienstes, im Widerrufsverfahren zur Frage zu äußern, ob auf Grund bestehender Mängel oder wegen Verletzung der dem Rechtsträger obliegenden Pflichten die Anerkennung der Einrichtung widerrufen werden soll. Wird dieses Gutachten nicht binnen drei Monaten erstattet, so ist der Landeshauptmann berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.

(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und des Bundeslandes, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, Bedacht zu nehmen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie nichtig.

(5a) Sofern sich der Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung der Anzahl bereits zugelassener Zivildienstplätze bezieht, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht zweifelt, von der Einholung eines Gutachtens des Zivildienstbeschwerderates absehen, den Bescheid gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis bringen. Dieser kann, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 für zweifelhaft hält, hierüber ein Gutachten des Zivildienstbeschwerderates einholen.

(entfällt)

(6) …

(6) …

§ 5. (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, zu informieren. Die Bescheinigung über den Beschluß der Tauglichkeit (§ 17 Abs. 6 WG 2001) hat schriftliche Hinweise darüber zu enthalten, innerhalb welchen Zeitraumes der Wehrpflichtige mit einer Einberufung zu rechnen hat sowie über das Recht, allenfalls auch nach einem Verzicht (§ 1 Abs. 2), eine Zivildiensterklärung abzugeben, über den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und über die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.

§ 5. (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) schriftlich zu informieren über

1. das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben,

2. den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und

3. die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.

(2) …

(2) …

(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001) zu übermitteln. In diesen Fällen ist § 17 Abs. 7 Z 1 und 2 WG 2001 über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.

(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an den die Zivildienstserviceagentur weiterzuleiten. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001) zu übermitteln. In diesen Fällen ist § 17 Abs. 7 Z 1 und 2 WG 2001 über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.

(4) …

(4) …

(5) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.

(5) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Sicherheitsdirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(2) Mit Einlangen der Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(3) Der Zivildienstbeschwerderat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

            1 bis 3 …

            1 bis 3 …

(4) …

(4) …

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

(6) …

(6) …

 

Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

§ 6b. (1) Der Zivildienstpflichtige kann nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres einmalig das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst als

 

           1. Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder

 

           2. Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, der gemäß § 58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, oder

 

           3. Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört,  oder

 

           4. Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder

 

           5. sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist,

 

versehen zu können. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er Dienst in einer von den Z 1 bis 5 umfassten Verwendungen nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat, und erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden.

 

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und hat die Erklärung nach Abs. 1 zu enthalten. Weiters hat der Zivildienstpflichtige gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 eine von der für die zukünftige Verwendung zuständigen personalführenden Stelle gefertigte Erklärung über die Eignung für die Aufnahme in die angestrebte Verwendung vorzulegen.

 

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat das Erlöschen der Zivildienstpflicht für die Dauer von zwölf Monaten mit Bescheid festzustellen, wenn die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft des Bescheides wird der Betreffende wehrpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(4) Die tatsächliche Aufnahme in eine der in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Verwendungen innerhalb der Frist des Abs. 3 ist der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen. Andernfalls wird der Betroffene wieder zivildienstpflichtig. Die Frist des Abs. 3 ist auf Antrag des Betroffenen um bis zu zwölf Monate zu verlängern, wenn die tatsächliche Aufnahme aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht erfolgt ist. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid den Beginn der Zivildienstpflicht festzustellen und das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(5) Von Wehrpflichtigen nach Abs. 3 ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann.

§ 7. (1) und (2) …

§ 7. (1) und (2) …

(3) Wenn der Zivildienstpflichtige dies innerhalb eines Monates ab Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß § 5 Abs. 4 beantragt, und wenn eine entsprechende Zuweisung unter Bedachtnahme auf die Eignung des Zivildienstpflichtigen und auf die Erfordernisse des Zivildienstes möglich ist, hat der Zivildienstpflichtige an Stelle des letzten Monates im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes Übungen im Bereich des Zivilschutzes oder Dienst im Katastropheneinsatz im Ausmaß von 30 Tagen zu leisten; hiezu ist er möglichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ableistung dieses Zivildienstes heranzuziehen. Die Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 gelten.

(entfällt)

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Abs. 3 und in § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3, § 19a Abs. 5 und § 19b geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

§ 7a. Sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 eine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur unverzüglich gemeldet wird, gewährt der Bund dem Rechtsträger für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung von 500 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist dem Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall, dass der Zivildienstpflichtige Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um den zuletzt aus diesen Titeln bezogenen Betrag. § 25a Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Auflösung einer derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.

§ 7a. Sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 eine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur bereits vor Beendigung des ordentlichen Zivildienstes gemeldet wird, gewährt der Bund für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung. Diese beträgt bei einem Rechtsträger gemäß § 28 Abs. 4 Z 1 500 Euro pro Monat, bei einem Rechtsträger gemäß § 28 Abs. 4 Z 2 335 Euro pro Monat und ist dem Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall, dass der Zivildienstpflichtige Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um den zuletzt aus diesen Titeln bezogenen Betrag. § 25a Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Auflösung einer derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2) …

(2) …

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 9. (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Über die körperliche Eignung ist im Zweifelsfall ein Gutachten des Amtsarztes derjenigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.

§ 9. (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 12. (1) Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:

§ 12. Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:

            1 und 2 ...

            1 und 2 ...

(2) Der Zuweisungsbescheid ist von der Zivildienstserviceagentur aufzuheben, wenn sich nach der Zuweisung herausstellt, dass die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung gegeben waren. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung zu erfolgen.

(entfällt)

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

            1 …

            1 …

           2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

           2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

(5) Erfolgte die Befreiung auf Grund einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit, so ist der Bescheid, mit dem die Freistellung verfügt wird, auch dem Dienstgeber zuzustellen. In diesem Fall obliegt die Nachweis- und Mitteilungspflicht nach Abs. 4 dem Dienstgeber.

(entfällt)

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) …

(2) …

            1 und 2 …

            1 und 2 …

 

           3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am dritten Tag der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

 

           4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.

(3) …

(3) …

§ 16. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, dass die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung nicht bloß kurzfristig erheblich unterschritten wurde.

Disziplinäre Maßnahmen

§ 16. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

 

(2) Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.

 

(3) Wenn der Zivildienstleistende, nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Abs. 1 geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt, kann die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid dessen verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängern.

(2) Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.

(4) Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.

(3) Von den Verfügungen nach den Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.

(5) Von den Verfügungen nach den Abs. 1 bis 4 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.

§ 19a. (1) …

§ 19a. (1) …

(2) Zivildienstleistende, bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen - sofern der Zivildienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt - nicht zu erwarten ist, sind vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem der Entlassungsbescheid gegenüber dem Zivildienstleistenden in Rechtskraft erwächst; in diesem Bescheid ist der Tag des Eintrittes der Dienstunfähigkeit festzustellen.

(2) Zivildienstleistende, die durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 19b. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

(entfällt)

(2) Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.

(entfällt)

(3) Von den Verfügungen nach Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.

(entfällt)

§ 20. In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt nicht nur dem Zivildienstpflichtigen, sondern auch dem Rechtsträger der Einrichtung Parteistellung zu.

§ 20. In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der Zuweisungsbescheid gemäß § 8 ist auch dem jeweiligen Rechtsträger zu übermitteln. Über andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt ist der betroffene Rechtsträger zu informieren.

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

 

(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 23. (1) bis (3) …

§ 23. (1) bis (3) …

(4) Der Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Er ist verpflichtet, das Abzeichen während seines Einsatzes zu tragen. Das Abzeichen geht in das Eigentum des Zivildienstleistenden über. Eine mißbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben ist verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Abzeichens besteht dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.

(4) Der Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem individualisierten Dienstabzeichen (Zivildienstabzeichen) auszustatten. Er ist verpflichtet, das Zivildienstabzeichen während seines Einsatzes zu tragen, sofern nicht auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt ist. Nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geht das Zivildienstabzeichen in das Eigentum des Zivildienstpflichtigen über; bei vorzeitiger Beendigung des ordentlichen Zivildienstes ist es der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Eine missbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben sind verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Zivildienstabzeichens besteht nur dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Auf dem Zivildienstabzeichen sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen. Der Bundesminister für Inneres bestimmt durch Verordnung Näheres zu Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens und wie auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt werden kann.

(5) …

(5) …

§ 23a. (1) Zivildienstleistende haben ab dem siebenten Monat ihrer Dienstleistung Anspruch auf Dienstfreistellung.

§ 23a. (1) Zivildienstleistende haben Anspruch auf Dienstfreistellung.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

(4a) Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen

(5) ...

(5) ...

§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden. Solche Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt einer Woche auf das Ausmaß der Dienstfreistellungen gemäß § 23a anzurechnen.

§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.

§ 23c. (1) und (2) …

§ 23c. (1) und (2) …

 

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

§ 25. (1) …

§ 25. (1) …

            1 bis 3 …

            1 bis 3 …

           4. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),

           4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),

            5 …

            5 …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 27. (1) und (2) …

§ 27. (1) und (2) …

 

(3) Dienstort im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Ortsgemeinde, in der der Zivildienstleistende seinen Dienst regelmäßig beginnt und beendet.

§ 28a. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen. Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern.

§ 28a. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.

 

(1a) Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern. Bestehen Zweifel an den Ermittlungen des Landeshauptmannes, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Inneres aufzuheben. Bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann hat die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht § 8 Abs. 4 Anwendung findet.

(2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über.

(2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über. Der Bund kann die an ihn übergegangenen Ansprüche unbeschadet der Geltendmachung im Klagsweg nach § 42 mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.

§ 32. (1) …

§ 32. (1) …

(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.

(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist bis zum 15. jeden Monats auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 55 HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind.

(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 55 HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind. Bei einer neuerlichen Zuweisung kann die Zivildienstserviceagentur im Falle einer neuerlichen Anspruchsberechtigung auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe und Fahrtkosten etwaige Übergenüsse aus vorangegangenen Auszahlungen an den Zivildienstleistenden in Abzug bringen.

(6) …

(6) …

§ 33. Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von der Krankenscheingebühr (§ 135 Abs. 3 ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.

§ 33. Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von dem Service-Entgelt für die e‑card (§ 31c ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

            1 und 2 …

            1 und 2 …

hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

            1 bis 4 …

            1 bis 4 …

(3) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch der Zivildienstserviceagentur zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

(3) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch der Zivildienstserviceagentur zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

§ 37d. (1) …

§ 37d. (1) …

(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den von der Zivildienstserviceagentur festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.

(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt zu wählen, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben oder die Stelle der Vertrauensperson (Stellvertreter) vakant geworden ist. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 37e. (1) Dem Zivildienstleistenden ist auf Antrag von der nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Legitimation ein Lichtbildausweis auszustellen. Dem Antrag sind die zum Nachweis der in den Ausweis aufzunehmenden Daten erforderlichen Unterlagen sowie zwei Lichtbilder des Zivildienstleistenden anzuschließen. Bei Einrichtungen, die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Ausstellung dieses Ausweises die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig. In diesem Ausweis sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen.

(entfällt)

(2) Nähere Bestimmungen über den Lichtbildausweis, insbesondere über äußere Form, aufzunehmende Daten und Gültigkeitsdauer, sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu erlassen.

(entfällt)

§ 39. (1) …

§ 39. (1) …

            1 …

            1 …

           2. Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen und

           2. Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird, und

            3 …

            3 …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, Beginn und Ende der Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden durch Krankheit unverzüglich jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Dienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und - wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint - für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen.

(4) Erreicht die krankheitsbedingte Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden das Ausmaß von einer Woche, hat der Vorgesetzte Beginn und Ende aller Dienstverhinderungen jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und - wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint - für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Übersteigt die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen das Ausmaß von 18 Tagen, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur zu informieren.

§ 43. (1) …

§ 43. (1) …

(2) …

(2) …

            1 und 2 …

            1 und 2 …

            3 Bescheide nach § 6 Abs. 3 zu erlassen und

(entfällt)

            4 Gutachten nach § 4 zu erstatten.

(entfällt)

§ 48. (1) und (2) …

§ 48. (1) und (2) …

 

(3) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates kann die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden. Das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Umlaufweg ist den Senatsmitgliedern bekanntzugeben.

§ 53. (1) Der Zivildienstbeschwerderat entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz. Die in diesen Fällen ergangenen Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

§ 53. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Zivildienstbeschwerderates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Zivildienstbeschwerderates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

 

(3) Alle Behörden und Ämter haben dem Zivildienstbeschwerderat die von ihm verlangten, für die Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.

 

§ 57a. (1) Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

§ 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(2) Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(3) …

(3) …

            1 bis 6 …

            1 bis 6 …

 

           7. der Bundesminister für Inneres.

 

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres und der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekannt zu geben.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.

 

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des50. Lebensjahres evident zu halten. Danach sind sie umgehend zu löschen.

§ 58. (1) ...

§ 58. (1) ...

 

(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 1 vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.

Verwaltungsübertretungen

§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Verwaltungsübertretungen

§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterlässt oder seiner Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 69. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach § 13 Abs. 5 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(entfällt)

§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 69a liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 76b. (1) bis (7) …

§ 76b. (1) bis (7) …

(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.

(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Ansprüche auf Freiwilligenförderung nach § 7a, wenn diese nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende des Verlängerungszeitraumes geltend gemacht werden.

(9) …

(9) …

§ 76c. (1) bis (24) …

§ 76c. (1) bis (25) …

 

(26) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 4 Abs. 5, 5 Abs. 1, 3 und 5, 6 Abs. 2, 3 und 5,  6b, 7 Abs. 4, 7a, 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 2 bis 4, 16 samt Überschrift, 19a Abs. 2, 20, 22 Abs. 1a, 23 Abs. 4, 23a Abs. 1 und 4a, 23b, 23c Abs. 3, 25 Abs. 1 Z 4, 27 Abs. 3, 28a Abs. 1, 1a und 2, 32 Abs. 2 und 5, 33, 34 Abs. 1 bis 3, 37d Abs. 2, 39 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 48 Abs. 3, 53, 57a, 58 Abs. 1a, 60 samt Überschrift, 66, 70 und 76b Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010, treten mit 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 Abs. 5a, 7 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13 Abs. 5, 19b, 37e, 43 Abs. 2 Z 3 und 4, die Überschrift des § 61 sowie § 69 außer Kraft.