Vorblatt

1. Problem:

Die Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen erfolgt derzeit im Rahmen der Katastrophenhilfe weitgehend ohne ausdrückliche Regelung.

2. Ziel:

Schaffung eines völkerrechtlichen Rahmens für eine gegenseitige Hilfeleistung mit der Republik Albanien bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Regelung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Vorbeugung möglicher und zur Bekämpfung eingetretener Katastrophen, insbesondere durch die Festlegung der Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

4. Alternativen:

Keine

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Für die Beurteilung der aus der Durchführung des Abkommens entstehenden Kosten ist davon auszugehen, dass die Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen.

Die tatsächliche Höhe der Kosten lässt sich im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles und des damit einhergehenden Schadensausmaßes naturgemäß nicht beziffern.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich der EU, sind aber EU-konform.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglückfällen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Bei Gesprächen zwischen dem Bundesministerium für Inneres und einer hochrangigen albanischen Expertendelegation, die am 12. und 13. Dezember 2007 in Tirana stattfanden, wurden unter anderem auch Fragen der Zusammenarbeit im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Katastrophenhilfe behandelt. Österreich hat mit allen Nachbarländern, außer Italien, Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen abgeschlossen. Diese Abkommen bewähren sich sehr gut. Nach einhelliger Ansicht liegt der Abschluss eines derartigen Abkommens auch mit Albanien im Hinblick auf die mittelbare Nachbarschaft zu diesem Lande im Interesse Österreichs.

Ein auf dem Text bisher abgeschlossener Katastrophenhilfeabkommen beruhender österreichischer Abkommensentwurf wurde bei einem Besuch des albanischen stellvertretenden Innenministers und des albanischen Generaldirektors von 23. bis 25. April 2008 in Wien offiziell übergeben. Nach der Überprüfung eines albanischen Gegenentwurfs einigten sich beide Seiten, am 23. Juni 2008, auf den Text des Abkommens.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Vorbeugung möglicher und Bekämpfung eingetretener Katastrophen oder schwerer Unglücksfälle, insbesondere durch die Festlegung der Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

Die aus der Durchführung des Abkommens entstehenden Kosten lassen sich im Hinblick auf die Nichtvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe und des damit verbundenen Schadensausmaßes nicht beziffern.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung legt fest, dass das Abkommen lediglich die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei über deren ausdrückliches Ersuchen regelt. Hinsichtlich der Durchführung des Abkommens im Einzelfall sowie der Art und des Umfangs der Hilfeleistung haben die im Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden das Einvernehmen zu pflegen.

Zu Art. 2:

Art. 2 definiert die im Vertrag wiederholt verwendeten Begriffe.

Zu Art. 3:

Art. 3 bestimmt die Behörden, die Hilfeersuchen stellen und entgegennehmen können sowie die Zuständigkeit der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit.

Der Begriff der „Entgegennahme von Hilfeersuchen“ ist im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Abkommens zu sehen. Die Zuständigkeit der in Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden beschränkt sich nicht auf eine Entgegennahme im engeren Sinn, sondern umfasst auch die Befugnis, Absprachen über Art und Umfang der zu leistenden Hilfe zu treffen (Art. 4) und dem Ersuchen nach entsprechender innerstaatlicher Abklärung „stattzugeben“ (vgl. die Definition des Begriffes „hilfeleistender Staat“ in Art. 2). Mit der Zuständigkeit zur Entgegennahme von Hilfeersuchen ist also auch die Zuständigkeit zur Durchführung von Hilfeleistungen verbunden.

Sofern im Bereich des Bundes Angehörige des Bundesheeres, Angehörige der Wachkörper des Bundes oder andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme an Maßnahmen der Katastrophenhilfe verpflichtet haben, entsendet werden sollen, sind die Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, anzuwenden.

Die Hilfeleistungen werden jedoch hauptsächlich von privaten Organisationen durchgeführt werden. Eine gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch Gebietskörperschaften kann weiterhin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen.

Gemäß den Erläuterungen zur Änderung des Bundesverfassungsgesetztes und Erlassung des ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes (BGBl. I. Nr. 2/2008) ist der in den früher erlassenen Katastrophenhilfeabkommen enthaltene Verfassungsrang der Bestimmungen über die Zuständigkeiten (die bestimmte innerstaatliche Behörden – im Regelfall den Bundesminister für Inneres – als für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständige Behörde vorsehen) entbehrlich, da sich die Zuständigkeiten der innerstaatlichen Stellen aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I. Nr. 38/1997) ergeben.

Zu Art. 4:

Art. 4 sieht die Pflege des Einvernehmens zwischen den im Art. 3 Abs.°1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien vor, um die entsprechenden Hilfeleistungen entsprechend den Umständen des Anlassfalles aufeinander abzustimmen, Art und Umfang der Hilfeleistungen zu konkretisieren und dadurch die Auswahl der erforderlichen Hilfsmannschaften im Inland zu erleichtern.

Zu Art. 5:

Art. 5 regelt den Grenzübertritt und Aufenthalt der Hilfsmannschaften. Die Formalitäten werden auf ein Mindestmaß reduziert. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Passgesetzes und des Fremdengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Art. 6:

Diese Bestimmung enthält zollrechtliche Regelungen und insbesondere Erleichterungen zur Durchführung des Abkommens hinsichtlich Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen.

Art. 6 Abs. 5 führt gesondert die Einfuhr und Wiederausfuhr von Suchtgiften und psychotropen Stoffen an und unterwirft diese gleichfalls der Regelung des Abs. 2. Hierdurch wird klargestellt, dass in Abweichung von einschlägigen Bestimmungen bezüglich des Einsatzes von Suchtgiften eine dem Katastrophenfall angepasste Vorgangsweise ermöglicht werden soll.

Im Übrigen enthält Art. 6 Abs. 5 für den Einsatz von Suchtgiften und psychotropen Stoffen auch eine besondere Regelung, dass diese nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen jener Vertragspartei eingesetzt werden dürfen, der die Hilfsmannschaft angehört. Es soll damit sichergestellt werden, dass auch in Katastrophenfällen die Verwendung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen nur über ärztliche Anordnung erfolgt.

Die in Art. 6 Abs. 6 vorgesehene Befreiung von allen Zöllen, Steuern und sonstigen Eingangsabgaben von Hilfsgütern, die anlässlich eines Einsatzes nach Österreich verbracht wurden, kann nur nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts geschehen. Art. 81 der einschlägigen Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen sieht dazu vor, dass bei einer solchen Befreiung aufgrund einer Katastrophe die Zustimmung der Europäischen Kommission erforderlich ist.

Zu Art. 7:

Durch Abs. 2 wird für Flüge im Rahmen von Hilfeleistungen eine Ausnahme vom Zollflugplatzzwang geschaffen. Diese Bestimmung steht im Einklang mit § 31 Abs. 1 Z 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 in der geltenden Fassung.

Um im Sinne der bei Hilfseinsätzen erforderlichen raschen Reaktion den Einsatz von Luftfahrzeugen zu erleichtern, ist es ausreichend die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz den zuständigen Flugsicherungsstellen unter Berufung auf dieses Abkommen mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen, Die Einreichung eines förmlichen Flugplanes ist in diesen Fällen nicht erforderlich (Abs. 3).

Zu Art. 8:

Gemäß Art. 9 Abs. 2 B-VG können durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsvertrag einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden. In gleicher Weise können die Tätigkeit von Organen anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland und die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden. Mit der seit 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage kommt es durch Art. 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens zu keiner mit Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht vereinbaren Unterstellung österreichischer Organe unter die Weisungsbefugnis ausländischer Organe.

Abs. 3 normiert, dass die Behörden des hilfeersuchenden Staates den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates Schutz und Hilfe zuteil werden lassen.

Zu Art. 9:

Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass der hilfeleistende Staat gegenüber dem hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistungen hat.

Dies bedeutet zunächst, dass im Falle eines Einsatzes österreichischer Hilfskräfte in der Republik Albanien grundsätzlich weder die österreichischen Hilfskräfte noch deren Rechtsträger (Bund, Länder und andere Rechtsträger) Abgeltung ihrer Leistungen durch die Republik Albanien erhalten.

Soweit jedoch österreichische Hilfskräfte durch den Bundesminister für Inneres lediglich vermittelt werden (etwa im Falle gewerblicher Unternehmen, welche Katastrophenhilfseinsätze gewerbsmäßig leisten), ist die Republik Albanien zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Anspruch auf Kostenersatz erwächst unmittelbar der betreffenden Organisation, welche den Hilfseinsatz auf Grund der Vermittlung österreichischer Behörden geleistet hat.

Werden die Kosten der durchgeführten Hilfsmaßnahmen jedoch gänzlich oder teilweise wieder eingebracht, so ist gemäß Absatz 2 der hilfeleistende Staat vorrangig zu entschädigen.

Zu Art. 10:

Art. 10 des Abkommens betrifft sowohl Ansprüche auf Schadenersatz, die auf den §§ 1295 ff ABGB oder anderen zivilrechtlichen Haftungstatbeständen gründen, als auch Entschädigungsansprüche, die in verschiedenen Gesetzen als Ausgleich für Eingriffe in bestimmte Rechtsgüter bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall gewährt werden.

Die Bestimmung verfolgt mehrere Ziele: Zum einen soll dem Zweck des Abkommens, die zwischenstaatliche Hilfeleistung zu erleichtern, auch bei der gegenseitigen Abwicklung von Schäden Rechnung getragen werden. Die gefahrenträchtigen Tätigkeiten der Helfer bei einem Einsatz können zu Beeinträchtigungen fremder Rechtsgüter führen. Dennoch soll das Verhältnis der Vertragsparteien von Auseinandersetzungen über den Ersatz dieser Nachteile möglichst freigehalten werden. Zum anderen soll die Rechtsstellung außenstehender Dritter, denen bei einem Einsatz ein Schaden zugefügt wird, nicht dadurch verschlechtert werden, dass ein ausländischer Helfer für den Schaden verantwortlich ist. Schließlich werden auch Erleichterungen für die Helfer vorgesehen. Mit Einsätzen im Ausland werden oft persönliche und finanzielle Unannehmlichkeiten verbunden sein, die in der Regel freiwillig in Kauf genommen werden. Dieses Engagement der Helfer im Interesse eines anderen Staates soll durch die Verminderung der drohenden Risiken gefördert werden.

Art. 10 Abs. 1 des Abkommens sieht demgemäß einen Verzicht der Vertragsparteien (unter denen die jeweiligen Gebietskörperschaften zu verstehen sind) auf die ihnen gegeneinander und gegen Helfer zustehenden Ansprüche aus Vermögens- und Personenschäden vor. Nach österreichischem Recht ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung gering, weil eine Verletzung, eine Gesundheitsschädigung oder die Tötung eines Helfers in der Regel zu den so genannten „mittelbaren Schäden“ einer Gebietskörperschaft führen wird. Es wird nur auf solche Schäden abgestellt, die „im Zusammenhang mit der Erfüllung“ eines Auftrages bestehen. Ansprüche wegen solcher Schäden, die bloß „gelegentlich der Erfüllung“ verursacht werden, sollen dagegen unberührt bleiben.

Ansprüche anderer Geschädigter (etwa eines Helfers selbst, eines außenstehenden Dritten oder eines Sozialversicherungsträgers) oder Ansprüche gegen andere Schädiger sollen nicht erfasst werden. Von dem Verzicht ausgenommen sind auch vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Obgleich vorsätzlich oder grob fahrlässig im Zusammenhang mit der Hilfeleistung verursachte Schäden eher die Ausnahme sein werden, soll solchen Schädigungen, die das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien belasten können, dadurch vorgebeugt werden, dass der Schädiger damit rechnen muss, zur Verantwortung gezogen zu werden.

Art. 10 Abs. 2 des Abkommens sieht eine Haftung des hilfeersuchenden Staates für Schäden vor, die einem außenstehenden Dritten durch einen Helfer des hilfeleistenden Staates zugefügt werden. Den Behörden des hilfeersuchenden Staates obliegt nach Art. 8 Abs. 1 des Abkommens die Koordination und die Gesamtleitung des Einsatzes, so dass ihm damit verbundene Schäden auch zugerechnet werden können. Dazu wird dem geschädigten außenstehenden Dritten die Verfolgung seiner Ansprüche erleichtert. Er muss sich (bloß) an den hilfeersuchenden Staat wenden (das wird regelmäßig der Staat sein, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) und nicht an den ausländischen Helfer oder an den hilfeleistenden Staat.

Abs. 2 betrifft auch Amtshaftungsansprüche auf Grund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines ausländischen Helfers. Die Zurechnung dieser Handlungen zu einem bestimmten (inländischen) Rechtsträger wird nach den hiefür entwickelten Grundsätzen des Amtshaftungsgesetzes vorzunehmen sein. Daneben ist auch in diesem Fall an Entschädigungsansprüche zu denken, die einem außenstehenden Dritten gegen eine Gebietskörperschaft wegen eines rechtmäßigen Eingriffes in seine Rechtsgüter zustehen.

Nach Abs. 3 besteht zur Vermeidung von Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien und zur Verminderung der Risiken der Helfer grundsätzlich kein Regressanspruch gegen den hilfeleistenden Staat oder dessen Helfer. Lediglich wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden ist, soll sich der hilfeersuchende Staat regressieren können. Der Regress kann sich aber nicht gegen den einzelnen Helfer, sondern nur gegen den hilfeleistenden Staat richten. Inwieweit der hilfeleistende Staat, der den Regressanspruch des hilfeersuchenden Staates befriedigt hat, seinerseits gegen „seinen“ Helfer Rückgriff nehmen kann und welche Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist im Vertrag nicht geregelt und daher auf der Grundlage des Rechts der jeweiligen Vertragspartei zu beurteilen.

Zu Art. 11:

Art. 11 betont die Notwendigkeit sicherer Fernmeldeverbindungen zu den Hilfsmannschaften am Einsatzort; die in Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden werden alle notwenigen Maßnahmen treffen, um diese zu gewährleisten.

Zu Art. 12:

Die Hilfeleistung endet nach Aufgabenerfüllung oder nach entsprechender Aufforderung durch den hilfeersuchenden Staat; dies entspricht dem Prinzip, dass die Koordinierung und Leitung der Hilfsmassnahmen den Behörden des hilfeersuchenden Staates obliegt (Art. 8 Abs. 1).

Zu Art. 13:

Da Hilfeleistungen im konkreten Anlassfall besser und rascher durchgeführt werden können, wenn bereits konkrete Vorbereitungen getroffen worden sind, werden im Art. 13 demonstrativ mögliche weitere Formen der Zusammenarbeit aufgezählt.

Art. 13 Abs. 2 bestimmt, dass das Abkommen sinngemäß für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und für gemeinsame Übungen anzuwenden ist. Im Sinne dieser Bestimmung gilt, dass die Teilnahme an Übungen ebenfalls freiwillig erfolgt und dass kein Rechtsträger unmittelbar auf Grund dieses Abkommens vom Bundesminister für Inneres zur Teilnahme an Übungen verpflichtet werden kann. Eine unmittelbare Entsendung in die Republik Albanien ist nur hinsichtlich jener Hilfskräfte möglich, die auf Grund österreichischer Vorschriften den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

Die Tragung der Kosten wird daher auch in diesen Fällen zweckmäßigerweise Gegenstand von Absprachen sein.

Zu Art. 14:

Unterschiede in der Auffassung über die Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den im Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden beigelegt, ansonsten von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg bereinigt.

Zu Art. 15:

Vertragliche Regelungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien bereits bestehen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zu Art. 16:

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

Art. 16 Abs. 2 regelt das Inkrafttreten des Abkommens.