897 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (880 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsinspektions­gesetz 1993 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden

Es erfolgt eine Anpassung der österreichischen Rechtslage im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) und im Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) an Artikel 7 des ILO-Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung.

Im Landarbeitsgesetz 1984 wird darüber hinaus das aktive und passive Wahlalter zum Betriebsrat herabgesetzt, um eine Partizipation von jugendlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu ermöglichen.

Die Sonderregelungen zur wöchentlichen Ruhezeit für Krankenanstalten werden aus systematischen Gründen vom Arbeitsruhegesetz (ARG) in das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) übernommen. In Fällen, in denen keine kollektivvertragliche Regelung besteht, wird diese Ausnahme durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen, um Praxisproblemen vor allem in ausgegliederten Krankenanstalten der Gebietskörperschaften zu begegnen.

Gemäß § 9 Abs. 4 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) ist die Ablichtung einer Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 ArbIG in jenen Fällen, in denen die Anzeige auf Grund einer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes durchgeführten Besichtigung erfolgt, der Arbeiterkammer zur Kenntnis zu übersenden.

In Krankenanstalten bzw. Kuranstalten angestellte Ärztinnen und Ärzte sind nicht Mitglieder der Arbeiterkammer, daher besteht hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für diesen Personenkreis ein Rechtsschutzdefizit. Gemäß § 66 Abs. 1 des Ärztegesetzes sind die Ärztekammern als gesetzliche Interessenvertretung ihrer Mitglieder unter anderem zur Wahrnehmung der sozialen Belange der Ärztinnen und Ärzte berufen. Hinsichtlich der Ärztekammern fehlt jedoch eine einschlägige Regelung im ArbIG, sodass die Ärztekammern keine Kopien von Strafanzeigen der Arbeitsinspektorate erhalten. Oftmals helfen jedoch gerade die Information über Strafanzeigen und die darauf folgenden Aktivitäten der Kammern, Übertretungen in Zukunft zu reduzieren bzw. auszuschließen.

Die übrigen Änderungen in den angeführten Gesetzen sowie im Arbeitszeitgesetz (AZG) betreffen formale Änderungen, insbesondere Zitatberichtigungen und die Beseitigung von Redaktionsversehen.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Oktober 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Mag. Birgit Schatz, Sigisbert Dolinschek, August Wöginger und Erwin Spindelberger sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (880 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 10 05

                          Dr. Sabine Oberhauser                                                          Renate Csörgits

                                  Berichterstatterin                                                                           Obfrau