Vorblatt

1. Problem:

Die in den letzten Jahren erhöhte Bedrohung der inneren Sicherheit Österreichs durch den internationalen Terrorismus, die grenzüberschreitende Kriminalität und die illegale Migration führt zur Notwendigkeit, die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zu verstärken, um diesen Bedrohungen wirksam begegnen zu können.

2. Ziel:

Verbesserung der Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung sowie zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von strafbaren Handlungen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Verstärkung und Vertiefung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien der Konvention; Schaffung weiterer verfahrensmäßiger Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr (z. B. Kreuzverkehr zwischen Polizei- und Justizbehörden) sowie neuer Befugnisse für grenzüberschreitendes sicherheits- und kriminalpolizeiliches Einschreiten (gemischte Streifen, grenzüberschreitendes Einschreiten zur Gefahrenabwehr, verdeckte Ermittlungen, Zeugenschutz, kontrollierte Lieferung); Beschleunigung des Informationsaustauschs.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort:

Keine

5.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Keine.

5.3. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine

5.4. Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

5.5. Geschlechterspezifische Auswirkungen:

Keine

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Von den acht Vertragsparteien sind derzeit Rumänien und Bulgarien Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die vorliegende Konvention ist mit dem EU-Recht vereinbar. Die Bestimmungen von Titel VI EUV stehen dem Abschluss bilateraler Verträge über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten nicht entgegen. Österreich wird in Bezug auf die Art. 15, 16, 17, 27 der Konvention Erklärungen abgeben sowie einen Vorbehalt über den Vorrang der Anwendung bi- und multilateraler Verträge mit Vertragsparteien, die weitergehende Bestimmungen enthalten, einen Vorbehalt über den Vorrang der Anwendung des Rechts der Europäischen Union in Bezug auf Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, einen Vorbehalt bezüglich Nichtanwendung von Artikel 25 aufgrund von Verpflichtungen aus dem Schengener Durchführungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 90/1997) sowie Ausnahmeregelungen im Melderecht.

7. Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Police Cooperation Convention for Southeast Europe, in Folgenden „Konvention“) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Konvention Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die in den letzten Jahren erhöhte Bedrohung der inneren Sicherheit Österreichs durch den internationalen Terrorismus, die grenzüberschreitende Kriminalität und die illegale Migration führt zur Notwendigkeit, die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zu verstärken, um diesen Bedrohungen wirksam begegnen zu können.

In Ergänzung zu den Anstrengungen innerhalb der Europäischen Union zur Verstärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit hat Österreich in den letzten Jahren eine Reihe von bi- und multilateralen Staatsverträgen in diesem Bereich abgeschlossen: mit der Schweiz und Liechtenstein am 27. April 1999, BGBl. III Nr. 120/2001, Slowenien am 28. Oktober 2003, BGBl. III Nr. 51/2005, Deutschland am 10. November und 19. Dezember 2003, BGBl. III Nr. 210/2005, Slowakische Republik am 13. Februar 2004, BGBl. III Nr. 72/2005, Ungarn am 6. Juni 2004, BGBl. III Nr. 99/2006, Tschechische Republik am 14. Juli 2005, BGBl. III Nr. 121/2006 und den Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (sog. Prümer Vertrag) mit Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden am 27. Mai 2005, BGBl. III Nr. 159/2006. Damit kann Österreich im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit auf ein dichtes Netz bi- und multilateraler Kooperationsvereinbarungen zurückgreifen.

Die von Österreich initiierte und mit österreichischer Unterstützung verhandelte Konvention sieht umfassende Möglichkeiten zur internationalen polizeilichen Zusammenarbeit vor und soll die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung sowie zur Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von strafbaren Handlungen verstärken. Die Konvention setzt sich vor allem aus Elementen des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl. III Nr. 90/1997 und des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten, BGBl. III Nr. 210/2005 zusammen und sieht eine Zusammenarbeit durch Informationsaustausch mit und ohne Ersuchen insbesondere im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und im Kampf gegen die illegale Migration, des Austauschs von Verbindungsbeamten, des Zeugenschutzes, der Aus- und Fortbildung und des Erfahrungsaustauschs, der Vorbeugung, der Nacheile, der grenzüberschreitenden Observation, der kontrollierten Lieferung, der verdeckten Ermittlung zum Zwecke der Strafverfolgung und zur polizeilichen Gefahrenabwehr, der Beweissicherung, der körperlichen Untersuchung, der Ermittlung und des Abgleichs von DNA-Profilen sowie anderem erkennungsdienstlichen Material, der Unterbringung in Beherbergungsbetrieben, gemeinsamer Einsatzformen und grenzüberschreitender Sucheinsätze, gemischter Streifen entlang der Staatsgrenze sowie gemeinsamer Zentren vor. Die Konvention enthält weiters umfangreiche, dem österreichischen Standard entsprechende Datenschutzbestimmungen sowie Regelungen über die Vertraulichkeit von Informationen und klassifizierte Informationen. Die Regelungen ergänzen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG; BGBl. I Nr. 104/1997).

Die Konvention wurde am 5. Mai 2006 von der Republik Albanien, von Bosnien und Herzegowina, von der Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Rumänien, Serbien und Montenegro in Wien unterzeichnet. Bulgarien trat im Jahr 2008 der Konvention bei. Die Vertragsparteien der Konvention sind wichtige Partner Österreichs im Kampf gegen die organisierte Kriminalität, den Terrorismus und die illegale Migration.

Gemäß ihrem Art. 39 Abs. 2 steht die Konvention weiteren Staaten zum Beitritt offen. Ein solcher erspart Österreich die ansonsten notwendigen langwierigen bilateralen Verhandlungen mit acht Staaten und könnte auch weitere Staaten (z. B. Kroatien) inspirieren, dieser Konvention ebenfalls beizutreten, wodurch die Möglichkeiten der Anwendung ausgeweitet würden.

Es ist in Aussicht genommen, anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Erklärungen abzugeben, dass die Zusammenarbeit gemäß Art. 15 (kontrollierte Lieferung), Art. 16 (verdeckte Ermittlung zum Zwecke der Strafverfolgung) sowie Art. 27 (gemeinsame Ermittlung) nur auf Grundlage der Genehmigung durch eine österreichische Justizbehörde erfolgen kann. Weiters soll eine Erklärung zu Art. 32 Abs. 4 abgegeben werden, dass eine Änderung des Klassifizierungsgrades gemäß dieser Bestimmung unter Beachtung des Grundsatzes der Herausgeberzustimmung und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgt. Weiters werden die Vertragsparteien um Berichtigung der Verweise in Art. 15 Abs. 6, Abs. 8 sowie Art. 17 Abs. 2 ersucht.

Gemäß Art. 41 der Konvention wird Österreich folgende Vorbehalte abgeben: Vorbehalt über den Vorrang der Anwendung bi- und multilateraler Verträge mit Vertragsparteien, die weitergehende Bestimmungen enthalten; Vorbehalt über den Vorrang der Anwendung des Rechts der Europäischen Union in Bezug auf Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind; Vorbehalt bezüglich Nichtanwendung von Art. 25 aufgrund von Verpflichtungen aus dem Schengener Durchführungsübereinkommen BGBl. III Nr. 90/1997 sowie Ausnahmeregelungen im Melderecht; Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollangelegenheiten .

Besonderer Teil

Zur Präambel

Die Präambel des vorliegenden Vertrages betont in der einleitenden Bestimmung den Wunsch zur Zusammenarbeit, um gemeinsame Sicherheitsinteressen verfolgen zu können und die Entschlossenheit, eine Sicherheitspartnerschaft zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des internationalen Verbrechens, gründen zu wollen. Weiters sollen die Polizeizusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung in Polizeiangelegenheiten verstärkt werden.

Zu Art. 1:

Art. 1 regelt den Gegenstand der Konvention. Diesen bildet die Verstärkung der Zusammenarbeit zum Zweck der Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung sowie die Verhinderung, Aufdeckung und polizeiliche Ermittlung von Straftaten. Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der nationalen Gesetze, sofern die Konvention nichts anderes festlegt.

Zu Art. 2:

Es werden Strafverfolgungsbehörden, Beamte, Grenzen, Drittstaaten, Aufenthaltsberechtigung, personenbezogene Daten, Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationen für die Zwecke der Konvention definiert. Keine der Definitionen steht im Widerspruch zur österreichischen Rechtsordnung.

Zu Art. 3:

In Art. 3 werden allgemeine Maßnahmen der Zusammenarbeit zur Verstärkung des Informationsaustauschs und der Kommunikation ohne Austausch personenbezogener Daten sowie im Bereich von Einsätzen und Ermittlungen vereinbart.

Gemäß Z 1 sollen die Behörden

         -      Informationen über Sachverhalte, Täterverbindungen und typisches Täterverhalten austauschen;

         -      sich über polizeirelevante Ereignisse zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit informieren;

         -      Verzeichnisse über Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten erstellen;

         -      Miteinander Funkverbindung aufrechterhalten und bei Bedarf sich gegenseitig Ausrüstung zur Verfügung stellen.

Gemäß Z 2 sollen die Behörden

         -      den abgestimmten Einsatz von Einsatzkräften in den Grenzgebieten vereinbaren;

         -      gemeinsame Programme zur Kriminalprävention durchführen,

         -      regelmäßig Koordinationsbesprechungen organisieren; und

         -      Vertreter der anderen Vertragsparteien als Beobachter zu Spezialoperationen einladen.

Zu Art. 4:

Art. 4 regelt die Zusammenarbeit auf Ersuchen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien zur gegenseitigen Unterstützung bei der Ergreifung von Maßnahmen gegen Gefahren für die öffentliche Ordnung und/oder Sicherheit sowie zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten, sofern nicht eine Justizbehörde zuständig ist. Sofern die ersuchte Behörde nicht zuständig ist, leitet sie die Anfrage an die zuständige Behörde weiter und informiert die anfragende Vertragspartei.

Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien sind in der angeschlossenen Liste angeführt. Österreich wird bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, als zuständige Sicherheitsbehörde notifizieren.

Gemäß Abs. 3 verpflichten sich die Vertragsparteien Nationale Zentralstellen einzurichten. Österreich wird bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, als nationale Zentralstelle notifizieren.

Gemäß Abs. 4 können Anfragen und Antworten bei Bedarf direkt zwischen bestehenden Strukturen ausgetauscht werden. Österreich wird bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, als bestehende Struktur notifizieren.

In Abs. 5 werden demonstrativ mögliche Anfragen angeführt.

In Abs. 6 wird festgelegt, dass Anfragen in schriftlicher Form (Fax oder Email) erfolgen müssen. Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten sind gesicherte Methoden zu wählen. Ausnahmsweise können Anfragen mündlich entgegengenommen werden. In diesen Fällen wird die Beantwortung jedoch nur übermittelt, wenn die Anfrage auch schriftlich übermittelt wurde.


Zu Art. 5:

Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten, insbesondere der organisierten Kriminalität, tauschen die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien über Ersuchen spezielle Informationen aus.

Nach Abs. 2 sind besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf Informationen, die durch spezielle Methoden erlangt wurden, vorgesehen. Weiters erfolgt die Übermittlung nur, wenn dies nach dem nationalen Recht der angefragten Vertragspartei zulässig ist.

Zu Art. 6:

Art. 6 ermöglicht im Einzelfall die Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Informationen benötigt werden, um konkrete Maßnahmen zur Verhinderung von konkreten Bedrohungen für die öffentliche Ordnung und/oder Sicherheit sowie zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten, zu setzen. Die Verfahren nach diesem Art. richten sich sinngemäß nach den Bestimmungen des Art. 4 Abs. 3 (Nationale Zentralstellen), Abs. 4 (Anfragen und Beantwortungen solcher Anfragen) und Abs. 6 (schriftliche Anfragen durch Fax oder Email).

Zu Art. 7:

Art. 7 regelt die strategische Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung durch den Austausch von Informationen über die Kriminalitätsbelastung und die Erstellung gemeinsamer Bedrohungsanalysen.

Zu Art. 8:

Art. 8 regelt die strategische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration durch den Austausch von Informationen über die relevanten Entwicklungen und geplante Maßnahmen.

Zu Art. 9:

Art. 9 regelt den dauernden oder vorübergehenden Austausch von Verbindungsbeamten auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen sowie die gemeinsame Nutzung von Verbindungsbeamten auf der Grundlage bi- oder multilateraler Übereinkommen.

Die Bestimmung entspricht Art. 47 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden SDÜ).

Zu Art. 10:

Art. 10 regelt die direkte Zusammenarbeit der nationalen Zeugenschutzeinheiten der Vertragsparteien durch Informationsaustausch, Unterstützung im Bereich der Logistik und der Übernahme von zu schützenden Personen. Wobei bei jeder Übernahme von Personen eine gesonderte Vereinbarung zu treffen ist. Weiters werden die Frage der Kostentragung und der Rückübernahme von Zeugen geregelt.

Die österreichische Rechtsgrundlage für den Zeugenschutz ist § 48 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. 1991/566 in der gültigen Fassung (SPG).

Zu Art. 11:

Die Zusammenarbeit umfasst die gegenseitige Bereitstellung von Lehrplänen, die Organisation von gemeinsamen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und grenzüberschreitenden Übungen, die Einladung von Beamten der anderen Vertragsparteien zur Teilnahme an Übungen und speziellen Einsätzen als Beobachter sowie die gegenseitige Teilnahme an Fortbildungskursen.

Zu Art. 12:

Gemäß Art. 12 sollen die Vertragsparteien Erfahrungen auf dem Gebiet der Kriminalprävention austauschen und gemeinsame Programme ausführen.

Zu Art. 13:

Art. 13 regelt die grenzüberschreitende Nacheile und entspricht im Wesentlichen Art. 41 des Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ (BGBl III 1997/90). Anders als Art. 41 SDÜ ist Art. 13 der Konvention jedoch nur eine Rahmenbestimmung. Die tatsächliche Vereinbarung der grenzüberschreitenden Nacheile muss in bilateralen Durchführungsübereinkommen nach Art. 34 Abs. 1 erfolgen, in denen die Straftaten, nach denen die grenzüberschreitende Nacheile zulässig ist und die zuständigen Behörden vereinbart werden.

Zu Art. 14:

Art. 14 regelt die grenzüberschreitende Observation und entspricht im Wesentlichen Art. 40 des SDÜ. Anders als Art. 40 SDÜ ist Art. 14 der Konvention jedoch nur eine Rahmenbestimmung. Die tatsächliche Vereinbarung der grenzüberschreitenden Observation muss in bilateralen Durchführungsübereinkommen nach Art. 34 Abs. 1 erfolgen, in denen auch die Festlegung der Straftaten, nach denen grenzüberschreitenden Observation auch ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden kann und die zuständigen Behörden vereinbart werden.

Obwohl Österreich mit keinem der derzeitigen Vertragsparteien eine gemeinsame Grenze hat und grenzüberschreitende Observationen nur über Drittstaaten und mit deren Genehmigung durchgeführt werden können, soll mit jedem der anderen Vertragsparteien ein bilaterales Durchführungsübereinkommen abgeschlossen werden. Zur Rechtsqualität der Durchführungsübereinkommen siehe Erläuterungen zu Art. 34 Abs. 1.

Zu Art. 15:

Art. 15 regelt in umfassender Weise die Zusammenarbeit im Rahmen kontrollierter Lieferungen. Dabei sind sehr weitreichende Möglichkeiten, einschließlich der Möglichkeit zur Beschlagnahme und Anhaltung durch Beamte einer anderen Vertragspartei auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei, vorgesehen. Diese Bestimmung geht über die im Rahmen des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens (BGBl III 2005/65) und des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (BGBl I 2004/36 idgF) vorgesehenen Möglichkeiten hinaus. Da Österreich mit keiner der anderen Vertragsparteien der Konvention eine gemeinsame Grenze hat, wird die Anwendung der Bestimmung des Art. 15 nur möglich sein, wenn die Drittstaaten, die zwischen Österreich und den anderen Vertragsparteien liegen, bereit sind an der kontrollierten Lieferung über ihr Staatsgebiet mitzuwirken.

Auf der Grundlage eines Rechtshilfeersuchens kann im Rahmen von Ermittlungen von auslieferungsfähigen Straftaten die ersuchte Vertragspartei den Transport von Drogen, Vorläuferstoffen, Schusswaffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Gegenständen, die von einem Verbrechen stammen oder mit denen ein Verbrechen begangen werden soll, über sein Gebiet erlauben. Wenn von den Gegenständen der kontrollierten Lieferung eine besondere Gefahr ausgeht, kann die ersuchte Vertragspartei die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangen oder die kontrollierte Lieferung verweigern.

Gemäß Abs. 2 übernimmt die ersuchte Vertragspartei die Kontrolle über die Lieferung, wenn seine Staatsgrenze überquert wird oder an einem vereinbarten Ort. Über Vereinbarung können die Beamten der anfragenden Vertragspartei auch nach Übergabe die kontrollierte Lieferung gemeinsam mit Beamten der angefragten Vertragspartei begleiten.

Nach Abs. 3 sind die Beamten der anfragenden Vertragspartei verpflichtet die Gesetze der angefragten Vertragspartei zu beachten.

Nach Abs. 4 können unter bestimmten Voraussetzungen Beamte der anfragenden Vertragspartei auf dem Staatsgebiet der angefragten Vertragspartei:

         -      die kontrollierte Lieferung beschlagnahmen,

         -      Personen, die die Lieferung begleiten, anhalten bis Beamte der angefragten Vertragspartei einschreiten.

In jedem Fall ist die angefragte Vertragspartei ohne Verzug zu verständigen. Abs. 4 räumt den Organen der anfragenden Vertragspartei exekutive Befugnisse auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ein.

Nach Abs. 5 kann eine kontrollierte Lieferung die auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei beschlagnahmt wurde, auf der Grundlage eines Rechtshilfeersuchens an die ersuchende Vertragspartei übergeben werden.

Gemäß Abs. 6 kann eine Person, die im Zuge eines Einsatzes nach Abs. 3 festgenommen wurde, von den zuständigen örtlichen Behörden zur Befragung unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft festgehalten werden. Die einschlägigen nationalen gesetzlichen Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden. Hier liegt offensichtlich ein redaktioneller Fehler vor. Der Verweis muss auf Abs. 4 und nicht Abs. 3 lauten. Österreich wird im Zuge seines Beitritts die anderen Vertragsparteien auffordern, gemäß Art. 79 der Wiener Vertragsrechtskonvention diesen redaktionellen Fehler zu beheben. Im Übrigen ergeben sich aus diesen Bestimmungen keine neuen Befugnisse zur Anhaltung von Personen im Rahmen von abgefangenen kontrollierten Lieferungen, da die Grundlage für eine derartige Maßnahme sich ausschließlich aus dem nationalen Gesetz ergibt. Die österreichischen Rechtsgrundlagen für die Festnahme von Personen im Zuge von angefangenen kontrollierten Lieferungen finden sich in § 170 des Strafprozessreformgesetzes (BGBl. I 2004/19).

Gemäß Abs. 7 sind festgenommene Personen, die nicht Staatsbürger der ersuchten Vertragspartei sind, nicht später als sechs Stunden nach Festnahme freizulassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und 09.00 Uhr nicht gerechnet werden, sofern nicht ein Ersuchen um Festnahme zur Auslieferung vorliegt. Dieses Ersuchen ist an keine bestimmte Form gebunden. Diese Bestimmung entspricht Art. 13 Abs. 6 der Konvention und Art. 41 Abs. 6 des SDÜ.

Auch in Abs. 8 wird auf eine falsche Stelle in Art. 14 verwiesen. Richtigerweise muss der Verweis auf Art. 14 Abs. 5 und nicht 4 lauten. Mit dieser Bestimmung werden Bedingungen für die Durchführung der kontrollierten Lieferung festgelegt. Österreich wird im Zuge seines Beitritts die anderen Vertragsparteien auffordern, gemäß Art. 79 der Wiener Vertragsrechtskonvention diesen redaktionellen Fehler zu beheben.

Eine kontrollierte Lieferung, die über einen Drittstaat läuft, ist nur zu bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass der Drittstaat die kontrollierte Lieferung entsprechend der Bestimmungen des Abs. 2 durchführt

Mit einem Ersuchen anderer Vertragsparteien um Durchführung einer kontrollierten Lieferung ist gemäß § 72 Abs. 1 EU-JZG, BGBl. BGBl. I 2004/36 idgF die zuständige Staatsanwaltschaft zu befassen.

Zu Art. 16:

Gemäß Art. 16 können die Vertragsparteien im Zuge von Ermittlungen von Straftaten über Ersuchen einer anderen Vertragspartei, den Einsatz von verdeckten Ermittlern dieser Vertragspartei zustimmen, sofern dies von ihrem nationalen Recht vorgesehen ist. Ein derartiges Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn die Ermittlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert würden.

Gemäß Abs. 2 beschränken sich verdeckte Ermittlungen auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Wobei derartige Einsätze gemeinsam von Beamten der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vorzubereiten sind. Die Leitung des Einsatzes liegt bei der ersuchten Vertragspartei, die auch die Verantwortung für Handlungen des verdeckten Ermittlers trägt.

Gemäß Abs. 3 richtet sich der Einsatz des verdeckten Ermittlers nach dem Recht der Vertragspartei auf dessen Gebiet der Einsatz stattfindet.

Abs. 4 legt fest, dass die ersuchte Vertragspartei den verdeckten Ermittler personell, logistisch und technisch unterstützt und vor allem für seinen Schutz sorgt.

Abs. 5 regelt das Vorgehen bei Gefahr im Verzuge. Im Falle besonderer Dringlichkeit und wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die Identität des verdeckten Ermittlers aufgedeckt würde, ist der Einsatz ausnahmsweise ohne vorige Bewilligung zulässig, wenn die übrigen notwendigen Voraussetzungen vorliegen. In solchen Fällen sind die Handlungen des verdeckten Ermittlers auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, das notwendig ist, seine Legende aufrecht zu erhalten oder seine Sicherheit zu wahren. Die ersuchte Vertragspartei ist umgehend zu informieren und kann den Abbruch des Einsatzes verlangen.

Gemäß Abs. 6 können sich die Vertragsparteien gegenseitig verdeckte Ermittler zur Verfügung stellen, wobei die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden sind. Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten des Einsatzes.

Nach Abs. 7 haben die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Identität der verdeckten Ermittler geheim zu halten und ihre Sicherheit zu garantieren, wenn der Einsatz vorüber ist.

Die österreichischen Rechtsgrundlagen für den Einsatz von verdeckten Ermittlern zur Aufdeckung einer Straftat finden sich in § 131, die für Scheingeschäfte in § 132 des Strafprozessreformgesetzes (BGBl. I 2004/19).

Österreich wird beim Beitritt zur Konvention eine Erklärung gemäß Art. 41 abgeben, dass ein Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Durchführung einer verdeckten Ermittlung zum Zwecke der Strafverfolgung nur auf der Grundlage eines Ersuchens einer Justizbehörde bewilligt wird.

Mit einem Ersuchen anderer Vertragsparteien um Durchführung einer verdeckten Ermittlung zum Zwecke der Strafverfolgung ist gemäß § 73 Abs. 1 EU-JZG, BGBl. BGBl. I 2004/36 idgF die zuständige Staatsanwaltschaft zu befassen.

Zu Art. 17:

Art. 17 regelt den Einsatz verdeckter Ermittler zum Zwecke der Vorbeugung von auslieferungsfähigen Straftaten. Abs. 1 legt fest, dass die Bestimmungen des Art. 14 sinngemäß anzuwenden sind. Hier liegt offensichtlich ein weiterer redaktioneller Fehler vor. Der Verweis muss auf Art. 16 und nicht Art. 14 lauten. Österreich wird im Zuge seines Beitritts die anderen Vertragsparteien auffordern, gemäß Art. 79 der Wiener Vertragsrechtskonvention diesen redaktionellen Fehler zu beheben.

Die österreichischen Rechtsgrundlagen für eine Zusammenarbeit nach Art. 17 finden sich in § 54 Abs. 3 des SPG.

Zu Art. 18:

Ziel der Bestimmung ist es, bei Vorliegen von Gefahr im Verzug besonders rasch notwendige Erhebungsschritte durch die andere Vertragspartei veranlassen zu können, um dort Spuren oder Beweise zu sichern, einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen, Hausdurchsuchungen und Festnahmen. Dies kann von Strafverfolgungsbehörden direkt an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestellt werden, wenn dies nach dem Recht der anfragenden Vertragspartei möglich ist.

Die Erledigung der Anfrage, einschließlich der Feststellung ob Gefahr im Verzug vorliegt, richtet sich nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei.

Nach Abs. 3 ist, wenn die Anfrage nicht durch eine Justizbehörde erfolgte, die zuständige Justizbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Konvention ist hier nicht kohärent, da sich Abs. 1 ausdrücklich auf Anfragen von Strafverfolgungsbehörden bezieht.

In jedem Fall bedarf die Übermittlung der Beweise der Zustimmung der zuständigen Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei, auch wenn wegen Gefahr im Verzuge das formelle Rechtshilfeersuchen der ersuchenden Vertragspartei noch nicht vorliegt.

Die Vertragsparteien informieren einander über die entsprechenden Bestimmungen in ihren nationalen Gesetzen.

Die österreichischen Rechtsgrundlagen für die Beweissicherung, einschließlich der körperlichen Untersuchung finden sich im 8. Hauptstück des Strafprozessreformgesetzes (BGBl. I 2004/19).

Zu Art. 19:

Die Zuständigkeit für die Vornahme von körperlichen Untersuchungen richtet sich nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei.

Die österreichische Rechtsgrundlage für die körperliche Untersuchung findet sich in § 123 des Strafprozessreformgesetzes (BGBl. I 2004/19).

Zu Art. 20:

Abs. 1 regelt, dass im Rahmen von laufenden Ermittlungen und gerichtlichen Verfahren, sowie in Bezug auf vermisste Personen und unbekannte Leichen, die zuständigen Stellen der Vertragsparteien einander Amts- oder Rechtshilfe durch den Austausch von und die Suche nach DNA-Profilen oder sonstigem erkennungsdienstlichen Material in ihren Datenbanken leisten, sofern dies nach der nationalen Gesetzgebung möglich ist. Der Datenaustausch erfolgt mittels des Interpol-DNA Formulars. Bei Bedarf kann auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei Auftypisierung des biologischen Materials vorgenommen werden.

Wenn kein Treffer vorliegt, kann die ersuchte Vertragspartei das DNA-Profil in ihrer Datenbank speichern, sofern sie ersucht wird und dies nach ihrem innerstaatlichen Recht möglich ist.

Die österreichischen Rechtsgrundlagen für die erkennungsdienstliche Behandlung finden sich in § 65 SPG, die für erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger in § 65a SPG, die für erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen in § 66 SPG und die für die DNA-Untersuchungen in § 67 SPG. In Österreich bestehen eine DNA-Datenbank und eine AFIS-Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken, die beide vom Bundeskriminalamt im Bundesministerium für Inneres geführt werden.

Nach Abs. 3 leisten sich die Vertragsparteien Rechtshilfe durch Gewinnung und Analyse von molekulargenetischem Material von Personen, die sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufhalten, sowie der Übermittlung der so gewonnenen DNA-Profile. Die Kosten sind von der ersuchenden Vertragspartei zu tragen.

Die österreichischen Rechtsgrundlagen für die Gewinnung und Untersuchung von molekulargenetischem Material sind die §§ 123 und 124 des Strafprozessreformgesetzes (BGBl. I 2004/19).

Nach Abs. 4 können Ersuchen nach Art. 20 im Wege der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien gestellt und auf diesem Wege beantwortet werden. Es liegt somit an der Sicherheitsbehörde der ersuchten Vertragspartei, die allenfalls notwendigen justiziellen Genehmigungen einzuholen.

Zu Art. 21:

In diesem Art. wird auf die angeschlossenen Listen verwiesen, in der die für Anfragen nach den Art. 15, 16, 17, 18, 19 und 20 zuständigen Strafverfolgungsbehörden aufgeführt sind. Österreich wird bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Behörden benennen:

Art. 4 Abs. 2 (Strafverfolgungsbehörden):

Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit

Art. 4 Abs. 3 (Nationale Zentralstelle):

Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt, SPOC

Art. 4 Abs. 4 (Bestehende Strukturen):

Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit

Gleichschriften der Anfragen gemäß Abs. 1 sind an die Nationalen Zentralstellen gemäß Art. 4 Abs. 3 zu senden.

Zu Art. 22:

Art. 22 zur Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts unterstellt grenzüberschreitend tätige Beamte in aktiver und passiver Hinsicht den strafrechtlichen Bestimmungen jenes Vertragsstaates, auf dessen Territorium sie einschreiten.

Zu Art. 23:

Verursachen die Beamten einer Vertragspartei in Vollziehung der Konvention auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei einen Schaden, haftet der Entsendestaat nach Maßgabe des Rechts des Gebietsstaats für diesen Schaden.

Der Gebietsstaat ersetzt diesen Schaden, wie er ihn ersetzen würde, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten. Der Entsendestaat ersetzt dem Gebietsstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

Zu Art. 24:

Gemäß Art. 24 sollen technische Maßnahmen ergriffen werden, um insbesondere in den Grenzgebieten die Möglichkeiten der direkten Kommunikation zu verbessern.

Zusätzlich soll überlegt werden, durch technische oder organisatorische Maßnahmen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erleichtern und technische Geräte auszutauschen.

Die Bestimmung entspricht Art. 44 SDÜ.

Zu Art. 25:

Art. 25 verpflichtet die Vertragsparteien, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit Leiter von Beherbergungsstätten und ihre Beauftragten darauf hinwirken, dass Ausländer sich bei Unterkunftnahme in diesen Beherbergungsstätten anmelden und ihre Identität nachweisen. Die Meldevordrucke sind aufzubewahren und für die zuständigen Behörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und der Aufklärung des Schicksals von vermissten Personen und Unfallopfern bereitzustellen. Dies gilt sinngemäß für kommerzielle Campingplätze und Bootsanlegestellen.

Art. 25 ist dem Art. 45 SDÜ nachgebildet. Es fehlen aber die in Art. 45 Abs. 1 lit. a und dem österreichischen Meldegesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen. Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wird Österreich folgenden Vorbehalt anbringen:

„Durch die Republik Österreich werden die Bestimmungen des Art. 25 nicht angewandt, da Österreich seine Verpflichtungen auf Grund des Art. 45 SDÜ erfüllt.“

Zu Art. 26:

Nach Abs. 1 ist bei Bedarf die Bildung von gemeinsam besetzten Auswertungsgruppen sowie Kontroll-, und Observationsteams vorgesehen, in denen Beamte einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig werden. Die entsandten Beamten werden beratend oder unterstützend tätig. Sie haben keine unabhängigen exekutiven Befugnisse.

Nach Abs. 2 sollen sich die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien in den Grenzregionen an grenzüberschreitenden Fahndungsmaßnahmen beteiligen, wobei die Zentralstellen in Fällen von überregionaler Bedeutung zu verständigen sind.

Gemäß Abs. 3 verpflichten sich die Vertragsparteien, dass die Behörden bei der Fahndung nach vermissten Personen zusammenarbeiten. Die österreichische Rechtsgrundlage für die Fahndung nach vermissten Personen ist § 24 SPG.

Nach Abs. 4 dürfen die entsandten Beamten ihre Uniformen, Waffen und Zwangsmittel tragen, sofern nicht die Vertragspartei auf deren Gebiet die Operation stattfindet, dies untersagt oder auf bestimmte Umstände beschränkt.

Waffen dürfen gemäß Abs. 5 nur zum Zecke der Notwehr eingesetzt werden.

Zu Art. 27:

Zum Zweck der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen können von zwei oder mehreren Vertragsstaaten gemeinsame Ermittlungsgruppen eingerichtet werden, zu denen bei Bedarf auch Vertreter von Internationalen Organisationen hinzugezogen werden können. Die Einrichtung erfolgt durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Österreich wird beim Beitritt zur Konvention eine Erklärung abgeben, dass ein Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nur auf der Grundlage eines Ersuchens einer Justizbehörde bewilligt wird.

Mit einem Ersuchen anderer Vertragsparteien um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist gemäß § 61 Abs. 2 EU-JZG, BGBl. BGBl. I 2004/36 idgF die zuständige Staatsanwaltschaft zu befassen.

Zu Art. 28:

Gemäß Art. 28 können die Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung grenzüberschreitender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten, gemischte Streifen entlang der gemeinsamen Grenze einsetzen.

Im Rahmen der gemischten Streifen können die eingesetzten Beamten, sofern nach der nationalen Gesetzgebung des Gebietsstaates vorgesehen, Identitätsfeststellungen durchführen und Personen anhalten, die sich diesen Kontrollen entziehen wollen. Alle anderen Maßnahmen müssen von Beamten des Gebietsstaats ausgeführt werden, sofern nicht die Maßnahme ohne das Einschreiten des entsandten Beamten ineffektiv oder unmöglich wäre.

Gemäß Abs. 3 gilt das Recht des Gebietsstaates auf dem sich die gemischte Streife befindet.

Nach Abs. 4 dürfen die entsandten Beamten ihre Uniformen, Waffen und Zwangsmittel tragen, sofern nicht die Vertragspartei auf deren Gebiet die Operation stattfindet, dies untersagt oder auf bestimmte Umstände beschränkt.

Waffen dürfen gemäß Abs. 5 nur zum Zecke der Notwehr eingesetzt werden.

Zu Art. 29:

Zweck dieser Bestimmung über gemeinsame Zentren ist, dass Beamte der Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammenarbeiten können, um möglichst effizient Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordination der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen der Konvention unterstützend mitzuwirken. Unberührt bleiben die offiziellen Kontakte, der Schriftverkehr und der Informationsaustausch durch die nationalen Zentralstellen. Art. 3, 4 und 30 sind bei der Übermittlung personenbezogener Daten zu berücksichtigen.

Die Übergabe von Personen auf Grund bestehender Abkommen zwischen den Vertragsparteien kann im Rahmen der gemeinsamen Zentren erfolgen.

Die Beamten in den gemeinsamen Zentren unterliegen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer nationalen Behörden und sie sind nicht zur selbständigen Durchführung operativer Einsätze befugt.

Die Einrichtung gemeinsamer Zentren, die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Fragen der Kostenteilung sind in Durchführungsvereinbarungen gemäß Art. 34 Abs. 1 festzulegen.

Zu Art. 30:

Abs. 1 enthält eine Ordre Public-Klausel zugunsten der Sicherheit, anderer wichtiger Interessen oder der nationalen Gesetzgebung. Die Vertragsparteien haben einander ohne Verzögerung von der Anwendung dieser Bestimmung zu informieren und den Grund bekannt zu geben.

Abs. 2 untersagt, technische Ausrüstung und dazugehörige Beschreibungen, die im Rahmen dieser Konvention überlassen wurden, ohne Zustimmung des Gebers an Drittstaaten weiterzugeben.

Zu Art. 31:

Art. 31 legt die Regeln zum Schutz personenbezogener Daten fest. Wobei die Begriffe „Personenbezogene Daten“ in Art. 2 lit. f) und „Verarbeitung von personenbezogener Daten“ in Art. 2 lit. h) definiert werden.

Abs. 1 verpflichtet die Vertragsparteien, in Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, in ihrer nationalen Rechtsordnung einen Datenschutzstandard sicherzustellen, der den Prinzipien der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich, entspricht. Österreich hat diese Empfehlung im Rahmen des Datenschutzgesetzes 2000 (BGBl. 1999/165 idgF) umgesetzt.

Gemäß Abs. 2 verpflichten sich die Vertragsparteien weiters den Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Niveau des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Diese Konvention wurde von Österreich gleichfalls im Rahmen des Datenschutzgesetzes 2000 umgesetzt.

Abs. 3 sieht vor, dass die Übermittlung personenbezogener Daten erst erfolgen darf, wenn die Vertragsparteien die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten nach Abs. 1 in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt haben. Hier fehlt ein Hinweis auf Abs. 2. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass es sich um einen weiteren redaktionellen Fehler handelt. Bei den Empfehlungen gemäß Abs. 1 handelt es sich um ein rechtlich nicht bindendes Instrument, das auf der rechtlich verbindlichen Konvention gemäß Abs. 2 beruht. Eine Umsetzung der Empfehlungen ohne Umsetzung der Konvention ist nicht möglich. Daher ist davon auszugehen, dass von den Vertragsparteien sowohl die Konvention als auch die Empfehlungen umgesetzt werden müssen, bevor mit der Übermittlung personenbezogener Daten begonnen werden kann.

Abs. 4 legt weitere Bestimmungen für den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der Konvention verwendet und verarbeitet werden, fest.

Lit. a) legt fest, dass Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie übermittelt wurden. Ansonsten dürfen sie nur zur Verhinderung einer unmittelbaren und schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder Verhinderung einer schweren Straftat sowie für andere Zwecke nur mit voriger Bewilligung der übermittelnden Vertragspartei benutzt werden.

Gemäß Lit. b) müssen die übermittelten Daten gelöscht werden,

         -      nach Erreichen der Frist, die die übermittelte Vertragspartei, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht, bei der Übermittlung festgelegt hat,

         -      wenn sie nicht länger zur Erfüllung der Aufgaben benötigt werden oder

         -      am Tag der Beendigung der Konvention, sofern diese nicht durch eine neue Konvention ersetzt wird.

Lit. c) regelt die Verpflichtungen der übermittelnden und empfangenden Vertragsparteien hinsichtlich fehlerhafter oder unrechtmäßig erlangter Daten.

Lit. d) auferlegt dem Empfänger Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen.

Lit. e) regelt die doppelte Protokollierung durch die übermittelnde Behörde und den Empfänger. Wobei bei Online-Übermittlungen computergestützte Protokollierung vorzusehen ist. Protokolldaten dürfen nur zu Zwecken der datenschutzrechtlichen Überprüfung verwendet werden.

Nach Lit. f) kann die übermittelnde Behörde vom Empfänger Auskunft über die Verarbeitung der übermittelten Daten und die dabei erzielten Ergebnisse verlangen.

Lit. g) regelt die Rechte des Betroffenen zur Information, Richtigstellung fehlerhafter Daten und Vernichtung unsachgemäßer Daten. Ausnahmen von dieser Regel und die praktische Durchführung richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die vom Betroffenen ersucht wurde. Für Österreich sind die Rechte des Betroffenen, die Ausnahmen von der Auskunftsverpflichtung und das Verfahren im 5. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 geregelt.

Nach Lit. h) haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass jeder Betroffene bei Verletzung seiner Rechte ein Gericht oder eine andere unabhängige Stelle anrufen kann und dass er Schadenersatz verlangen kann.

Lit. i) regelt die Voraussetzung zur Weitergabe von übermittelten Informationen an Drittstaaten.

Abs. 5 trifft weitere Regelungen zum Verfahren zur Wiedergutmachung von Schäden, die eine Person auf Grund der Verarbeitung von im Rahmen der Konvention übertragenen Daten erlitten hat. Weiters verpflichtet er jene Vertragspartei, die den Schaden verantwortet, zur Erstattung des Schadensersatzes an jene Vertragspartei, die diesen geleistet hat.

Abs. 6 legt die Zuständigkeit für die Datenschutzkontrolle durch die entsendende Vertragspartei für jene Beamten fest, die auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig wurden.

Gemäß Abs. 7 darf Beamten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, kein direkter Zugriff auf automatisch verarbeitete Daten dieser Vertragspartei gewährt werden.

Zu Art. 32:

In dieser Bestimmung vereinbaren die Vertragsparteien den Schutz aller von einer anderen Vertragspartei erhaltenen Informationen.

Gemäß Abs. 1 werden dazu Vertraulichkeit, Verschwiegenheit, Beschränkung des Zugangs auf befugte Personen, Datenschutz und alle allgemeinen technischen und verfahrensmäßigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit von Informationen festgelegt.

In Abs. 2 wird festgelegt, dass übermittelte formell klassifizierte Informationen vom Empfänger entsprechend der Äquivalenztabelle im Anhang geschützt werden.

Abs. 3 legt fest, dass die Festlegung des Klassifizierungsgrades durch die übermittelnde Vertragspartei nach deren innerstaatlichen Recht erfolgt.

Änderungen des Klassifizierungsgrades oder die Zurücknahme der Klassifizierung sind gemäß Abs. 4 durch die übermittelnde Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen und von der empfangenden Vertragspartei umzusetzen.

Abs. 5 enthält Regelungen betreffend der Nutzung übermittelter klassifizierter Informationen und des Personenkreises, der zu diesen Informationen Zugang erhalten soll.

Nach Abs. 6 hat der Empfänger den Übermittler über Verletzungen des Schutzes klassifizierter Informationen detailliert zu unterrichten.

Abs. 7 legt fest, dass klassifizierte Informationen nur über sichere Kanäle, insbesondere Kuriere, zu übermitteln sind.

Österreich wird beim Beitritt mittels Erklärung folgende Äquivalente gemäß innerstaatlicher Rechtsvorschrift (Informationssicherheitsgesetz) zu den in der Anlage zur Konvention festgelegten Klassifizierungsgraden bekannt geben:

[level]

Österreich

RESTRICTED

EINGESCHRÄNKT

CONFIDENTIAL

VERTRAULICH

SECRECT

GEHEIM

TOP SECRET

STRENG GEHEIM

Zu Art. 33:

Gemäß Art. 33 ist aus den zuständigen Ministern der Vertragsparteien ein Ministerkomitee einzurichten, das einstimmig über die Auslegung, Umsetzung und Anwendung der Konvention entscheidet. Das Ministerkomitee wird über Verlangen einer Vertragspartei, zumindest aber einmal jährlich einberufen. Die Treffen finden abwechselnd in den Vertragsstaaten statt.

Österreich wird entsprechend der Zuständigkeiten nach dem Bundesministeriengesetz durch den/die Bundesminister/in für Inneres im Ministerkomitee vertreten werden.

Durch das Ministerkomitee wird zur Beobachtung der Anwendung und Umsetzung der Konvention eine Expertengruppe eingerichtet. Diese legt den Ministern Empfehlungen zur Interpretation und Verbesserung der Konvention vor und führt bei Bedarf weitere Aufgaben durch.

Zu Art. 34: Durchführungsvereinbarungen und Mitteilungen

Für die Zwecke der Konvention können die Vertragsparteien nach Abs. 1 Durchführungsübereinkommen abschließen. Nach österreichischem Recht handelt es sich bei diesen Vereinbarungen um Verwaltungsübereinkommen, die vom ressortmäßig zuständigen Bundesminister geschlossen werden.

Nach Abs. 2 notifizieren die Vertragsparteien dem Depositar Änderungen in der Zuständigkeit und Bezeichnung der in der Konvention und der angeschlossenen Liste erwähnten Behörden.

Zu Art. 35: Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Anwendung der Konvention entstehen selbst, es sei denn,

         -      die Konvention oder eine der Durchführungsvereinbarungen regeln etwas anderes oder

         -      es wurde zwischen den Sicherheitsbehörden im Voraus etwas anderes vereinbart.

Zu Art. 36:

Durch die Konvention werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen nicht berührt.

Beim Beitritt zur Konvention wird Österreich eine Erklärung abgeben, in der auf den Vorrang der Anwendung bi- und multilateraler Verträge mit Vertragsparteien, die weitergehende Bestimmungen enthalten, hingewiesen wird.

Zu Art. 37:

Art. 37 erklärt die beiden angeschlossenen Listen (Benennung von Behörden, Zentraleinheiten und bestehenden Strukturen und Klassifizierungsgrade) zu einem integralen Bestandteil der Konvention.

Zu Art. 38:

Die Republik Albanien übernimmt als Verwahrer die folgenden Verpflichtungen:

         -      sie übersendet beglaubigte Abschriften an die Unterzeichner- und beitretenden Staaten;

         -      sie notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden;

         -      sie informiert über Inkrafttreten der Konvention;

         -      sie registriert die Konvention beim Sekretariat der Vereinten Nationen gemäß Art. 102 der Satzungen der Vereinten Nationen;

         -      sie organisiert das erste Treffen des Ministerkomitees nach Inkrafttreten der Konvention.

Zu Art. 39:

Die Konvention bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

Gemäß Art. 39 Abs. 2 ist die Konvention offen für den Beitritt weiterer Staaten. Es findet sich keine Einschränkung auf bestimmte Voraussetzungen, die beitretende Staaten erfüllen müssen. Der Titel lautet zwar Police Cooperation Convention for Southeast Europe, diese Region wird aber in der Konvention nicht definiert.

Zu Art. 40:

Die Konvention tritt 90 Tage nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zwischen den beiden Vertragsparteien, die ihre Urkunden hinterlegt haben, in Kraft. Für die nachfolgenden Vertragsparteien tritt die Konvention 90 Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Durchführungsvereinbarungen nach Art. 34 der Konvention, die für alle Vertragsparteien verbindlich sind, werden für jeden Staat, der die Konvention ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, am Tag des Inkrafttretens der Konvention für diesen Staat bindend.

Zu Art. 41:

Art. 41 sieht ausdrücklich das Recht vor, zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder des Beitritts Vorbehalte anzubringen. Diese Vorbehalte können jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurückgezogen werden.

Österreich wird von diesem Recht Gebrauch machen und beim Beitritt zur Konvention folgende Vorbehalte anbringen:

„Zu Art. 25:

Durch die Republik Österreich werden die Bestimmungen des Art.s 25 nicht angewandt, da Österreich seine Verpflichtungen auf Grund des Art. 45 SDÜ erfüllt.

Zu Art. 36:

Die Republik Österreich wird gegenüber Vertragsparteien mit denen bi- und multilaterale Verträge abgeschlossen sind, die weitergehende Bestimmungen enthalten, diese anwenden.

Zur Anwendung der Bestimmungen der Konvention in Bezug auf Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind:

Die Republik Österreich wird gegenüber Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, dem Recht der Europäischen Union den Vorrang geben.

Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollangelegenheiten

Die Konvention ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht anzuwenden.

Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß dieser Konvention erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass die ersuchte Vertragspartei diese Information für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.“

Zu Art. 42:

Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann durch eine auf diplomatischem Weg an den Verwahrer gerichtete Notifikation gekündigt werden, wobei die Kündigung binnen sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam wird.

In Ergänzung zu Art. 30 sieht Art. 42 Abs. 3 vor, dass die Anwendung der Konvention von jeder Vertragspartei zur Gänze oder teilweise suspendiert werden kann, wenn dies notwendig ist, um die Sicherheit des Staates oder Leib und Leben zu schützen oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufrechtzuerhalten. Die Ergreifung oder Aufhebung einer solchen Maßnahme ist dem Verwahrer zu notifizieren und wird 15 Tage nach Einlagen der Notifikation beim Verwahrer wirksam.