Vorblatt

Problem:

Nachhaltige Umsetzung der Verwertungs- und Veräußerungsvorhaben von entbehrlich gewordenen Liegenschaften des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zur Aufbringung von Verwertungserlösen im Zuge der Heeresreform „ÖBH 2010“.

Ziel:

Veräußerung von entbehrlichen Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens.

Inhalt/Problemlösung:

Die gegenständliche Gesetzesinitiative hat die Ermächtigung zur Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen zur Fortführung der Veräußerungen von Bundesliegenschaften der Heeresverwaltung ab den im Bundesfinanzgesetz 2010 (Artikel°IX) als auch die im 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 aufgezählten Wertgrenzen zum Gegenstand.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Der Bund erzielt budgetwirksame Einnahmen in Höhe des jeweiligen Verwertungserlöses.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Verwertung entbehrlicher Liegenschaften des Bundes werden erhebliche Folgeinvestitionen seitens Unternehmen und Privater mit positiven Auswirkungen auf die überregionale wie regionale Wirtschafts- und Beschäftigungslage (Errichtung/Adaption von Büro- und Geschäftsbauten, frei wie geförderter Wohn- und Siedlungsbau, Zonen für Gewerbe- Handel- und Industriebereich, Aufträge für die Bauwirtschaft und Baunebengewerbe, etc.) ausgelöst.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger und Unternehmen:

Keinerlei Auswirkungen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht:

Durch hinkünftige Sanierungsvorhaben der Käufer/Investoren bei vorhandenen Altbauten sowie der  Errichtung von Neubauten auf den ehemaligen Bundesliegenschaften kann eine Verbesserung im Bereich der Gesamtenergieeffizienz ermöglicht werden.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch Sanierungs- und Bauvorhaben der Käufer/Investoren, unter anderem im geförderten Wohn- und Siedlungsbau, kann in den von der Veräußerung betroffenen Regionen die Errichtung von leistbarem Wohnraum ermöglicht werden.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keinerlei Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegendes Gesetzentwurf fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr.  35/1999, ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Z 2 nicht anwendbar.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Ermächtigung zur Veräußerung von Liegenschaften und Liegenschaftsteilen, soweit diese für Bundeszwecke gemäß § 1 entbehrlich sind.

Im Hinblick auf die im Artikel IX.  Bundesfinanzgesetz 2010 als auch die im 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, normierten Wertgrenzen, ist die Einholung einer gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.

Es ist beabsichtigt, die SIVBEG Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 2 Abs. 2 SIVBEG-Errichtungsgesetz, BGBl I Nr. 92/2005, mit der Verwertung der angeführten Liegenschaften des Bundes zu beauftragen bzw. ist diese schon beauftragt.

Finanzielle Auswirkungen:

Erzielung von budgetwirksamen Einnahmen in Höhe des jeweiligen Verwertungserlöses.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Besonderer Teil

Zu § 1:

In konsequenter Weiterführung der Verwertung und Veräußerung von Liegenschaften der Heeresverwaltung sollen anlassbezogen weitere im Zuge der Bundesheerreform „ÖBH 2010“ entbehrlich gewordene Liegenschaften gemäß § 2 Abs. 2 SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG, BGBl. I Nr. 92/2005 veräußert werden.

Auf Basis von vorliegenden Verkehrswertstellungnahmen des Bundesministeriums für Finanzen als auch der Grobwertschätzung im Rahmen der Heeresimmobilienbewertung 2003/2005 sowie Fachgutachten und Expertisen von Sachverständigen für Immobilienbewertung ist davon auszugehen, dass der Gesamtwert der Liegenschaften dieses Gesetzes gemäß Artikel IX Abs.  1 und  2 BFG 2010 den Ermächtigungsrahmen von 36 Mio € und der Einzelwert einzelner Liegenschaften den Betrag von 4 Mio € beziehungsweise 726.000.- € (BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) überschreiten wird. Die gegenständlichen Verfügungen bedürfen daher einer gesetzlichen Ermächtigung.

Eine abschließende Wertermittlung für die betroffenen Liegenschaften wird im Zuge des Verwertungsvorganges erstellt. Die Gesellschafter der SIVBEG haben zur Beratung über die von der SIVBEG vorgelegten Verkehrswertstellungnahmen, Fachgutachten/Expertisen und Studien ein Bewertungsteam zur Entscheidungsfindung über den Mindestverkaufspreis sowie Basiswert eingerichtet.

Die Verwertung der angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen, wobei bei der Verwertung auf eine Nachbesserungspflicht angemessen Rücksicht zu nehmen ist.