930 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (867 der Beilagen): Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

Bisher hat das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSÜ; BGBl. Nr. 446/1975) in vielen Verfahren die Grundlage für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte und für die Anwendung österreichischen Rechts dargestellt. In der Praxis kam es aber beispielsweise wegen des Zuständigkeitsvorrangs der Heimatbehörden bei Doppelstaatsbürgern zu Schwierigkeiten; außerdem hat sich der Zuständigkeitsvorrang der Heimatbehörden nicht bewährt, da diese oft die Situation und die Interessen des Minderjährigen weniger leicht und zuverlässig beurteilen können, als die Behörden des Aufenthaltsstaates. Mit dem vorliegenden Übereinkommen soll diesen Problemen abgeholfen und Unschärfen in der Formulierung des Haager Minderjährigenschutzübereinkommen beseitigt werden. Dazu schafft es eine Grundlage für eine erweiterte Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedsstaaten und stellt die Durchsetzung von Schutzmaßnahmen, die in einem Mitgliedstaat getroffen wurden, in anderen Mitgliedsstaaten sicher.

Das Übereinkommen enthält keine materiell-rechtlichen Regelungen, sondern solche über die Behördenzuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen sowie die Behördenzusammenarbeit für Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens von Kindern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in französischer und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. Oktober 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher die Abgeordneten Herbert Scheibner, Mag. Ewald Stadler, Anna Höllerer, Gabriele Binder-Maier, Mag. Johann Maier, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Walter Rosenkranz und Dr. Johannes Jarolim sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Justizausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (867 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Wien, 2010 10 14

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                          Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann