Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a  Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR1200/0012-I/4/b/2013

 

Wien, am          . Juni 2013

 

 

Betreff:            Entschließung des Nationalrates vom 29. Februar 2013 betreffend des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (PCSC) –Berichtszeitraum 4. Mai 2012 bis 30. April 2013; 1658/XXIV. GP

 

 

 

Im Zuge der Genehmigung dieses Abkommens gem. Art. 50 B-VG forderte der Nationalrat in seiner Entschließung 1658/XXIV. GP vom 29. Februar 2013 unter Punkt 2 die Bundesministerin für Inneres auf, dem Nationalrat und dem Datenschutzrat  jährlich einen Bericht über die Anwendung und Erfahrungen mit dem „Prüm-like-Abkommen“ zu übermitteln.

 

Der vorliegende erste Bericht umfasst den Zeitraum vom Inkrafttreten am 4. Mai 2012 bis zum 30. April 2013[1].

 

1.   Inkrafttreten des PCSC-Abkommens

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und  der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (im Folgenden „das Abkommen“), BGBl. III Nr. Nr. 89/2012, ist - mit Ausnahme seiner den automatisierten Abruf von DNA-Profilen betreffenden Art. 7 bis 9 - am 4. Mai 2012 in Kraft getreten.

 

Das Abkommen ermöglicht den österreichischen Sicherheitsbehörden eine noch effizientere Zusammenarbeit mit den US-Behörden zur Verhinderung terroristischer und schwerer Straftaten mit einer transanationalen Dimension. Zu diesem Zweck  ist  insbesondere ein automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten vorgesehen, bei dem gemäß Artikel 4 des Abkommens in einem Treffer- /Nichttrefferverfahren nur festgestellt wird,  ob in einer der Dateien der anderen Vertragspartei ein übereinstimmender Fundstellendatensatz vorhanden ist. Weitere personenbezogene Daten und sonstige Informationen werden der anfragenden Vertragspartei erst auf Nachfrage im Wege der nationalen Kontaktstelle übermittelt. Diese hat dabei anhand von § 8 Abs. 2 Z 2 Polizeikooperationsgesetz (BGBl. I Nr. 104/1997 idgF) zu prüfen, ob und inwieweit im Einzelfall durch die Übermittlung überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener verletzt würden. Zutreffendenfalls hat eine Übermittlung zu unterbleiben.

 

Gemäß Artikel 6 des Abkommens sind für die Durchführung der automatisierten Datenübermittlungen im Treffer-/Nichttrefferverfahren von den Vertragsparteien nationale Kontaktstellen zu benennen und die technischen und prozeduralen Einzelheiten für das Abrufverfahren in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen zu regeln.

 

 

2.   Stand der Umsetzung

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juni 2012 (vgl. Pkt. 41 des Beschl.Prot. Nr. 149) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Bundeskanzler wurden mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Verhandlungen über eine Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten (im Folgenden „die Durchführungsvereinbarung“) aufgenommen. Bei einer in Wien von 31. Jänner bis 1. Februar 2013 abgehaltenen Verhandlungsrunde konnte Einigung erzielt und der Text der Durchführungsvereinbarung paraphiert werden.

 

Diese Durchführungsvereinbarung ist ein Regierungsübereinkommen iS von lit. a) der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, BGBl. Nr. 49/1921, auf der Grundlage von Artikel 6 des PCSC-Abkommens.

 

Die Durchführungsvereinbarung legt fest, dass die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 6 des Abkommens auf der Seite der Republik Österreich das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt, sowie auf der Seite der Vereinigten Staaten von Amerika das „Criminal Justice Information Services (CJIS) des Federal Bureau of Investigation“ des Justizministeriums und das „Visitor and Immigrant Status Indicator Technology Program (US-VISIT) der National Protection and Programs Directorate des Department of Homeland Security“ sind. Die Tätigkeiten dieser nationalen Kontaktstellen beruhen ausschließlich auf ihren Zuständigkeiten für die Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten in Übereinstimmung mit dem Abkommen.

 

Der automatisierte Abruf daktyloskopischer Daten sowie Benachrichtigungen, Anfragen und Rückmeldungen im Zusammenhang mit diesen erfolgen in Übereinstimmung mit den in der Durchführungsvereinbarung dargelegten technischen Regelungen, insbesondere betreffend Kommunikationsnetzwerk, Verfügbarkeit, Kennungen und Abrufkapazitäten. In der Durchführungsvereinbarung wird vereinbart, den automatisierten Austausch unter Nutzung desselben technischen Systems durchzuführen, das für die Zusammenarbeit im Rahmen des Prümer Vertrages entwickelt wurde. Die technischen Details dieses Systems werden in einem rechtlich nicht verbindlichen Interface Control Document gem. Art. 11 der Durchführungsvereinbarung festgelegt. In Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsvereinbarung wurden maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten vereinbart. Pro Tag und Partei dürfen bis zu maximal 100 Abrufe für Personenidentifizierungen und 40 Abrufe für Tatortspurenzuordnungen durchgeführt werden.

 

Mit Beschluss der Bundesregierung vom 3. April 2013 wurde die Unterzeichnung der Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten genehmigt. Die Unterzeichnung erfolgte am 13. Mai 2013 durch den österreichischen Botschafter in Washington. Nach Unterzeichnung wird die Durchführungsvereinbarung am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft treten.

 

Als Kontaktstellen für die Umsetzung der Datenschutzbestimmen gem. Art. 11 Abs. 4 des Abkommens wurden benannt:

 

Für die Regierung der Republik Österreich:

-       Datenschutzkommission

 

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika:

-       Department of Homeland Security

Chief Privacy and Freedom of Information Officer

 

-       Department of Homeland Security Traveler Redress Inquiry Program (DHS TRIP)

601 South 12th Street, TSA-901 Arlington, VA 20598-6901

 

-       Department of Justice

Chief Privacy and Civil Librties Officer

 

3.   Erfahrungen mit der Anwendung des Abkommens

 

3.1.       Für die Zusammenarbeit im Bereich daktyloskopische Daten

Nachdem der operative Datenaustausch noch nicht aufgenommen wurde, liegen keine Erfahrungen vor.

 

3.2.       Für die Zusammenarbeit gem. Art. 10 des Abkommens

 

Im Bereich der Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung schwerer Straftaten mit einer transnationalen Dimension liegen derzeit keine Erfahrungen vor, da die Zusammenarbeit auf der Grundlage von Rechtshilfeersuchen erfolgte.

 

Für Zusammenarbeit bei der Verhinderung von terroristischen Straftaten stellt das Inkrafttreten des Abkommens eine qualitativ-rechtliche Verbesserung für den Datenaustausch dar. Dieser findet anlassbezogen statt und ist eine gute Grundlage für die bilaterale Kooperation.

 

 

 

 

4.   Abschließende Bemerkungen

Die USA haben sich bei der Umsetzung des Abkommens als verlässliche und vertragstreue Partner erwiesen. Es sind dem BM.I keine Beschwerden von Betroffenen über die missbräuchliche Verwendung von Daten bekannt, die auf der Grundlage des Abkommens ausgetauscht wurden. Das Abkommen hat wegen der erst kürzlich erfolgten rechtlichen und technischen Umsetzung seine volle operative Nützlichkeit noch nicht entfaltet.

 

Ein gleichlautender Bericht ergeht an den Vorsitzenden des Datenschutzrates.



[1] Aus administrativen Gründen wird nur über abgeschlossene Monate berichtet.