10052/J XXIV. GP

Eingelangt am 02.12.2011
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Anfrage

 

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesministerin für Inneres

betreffend Hilfe für den Neonazi Duke durch die Behörden?

BEGRÜNDUNG

 

Der US -Neonazi , bekennende Antisemit und ehemalige Ku Klux Klan-Führer David Ernest Duke wurde am Freitag, 25.11. in Köln (BRD) festgenommen, bevor er einen Vortrag vor Kölner Neonazis halten konnte. Wie die deutsche Tageszeitung „Die Welt“ in ihrer Online-Ausgabe http://www.welt.de/politik/deutschland/article13739703/US-Nazi-David-Duke-in-Koeln-festgenommen.html  berichtete, durfte sich Duke nur zum Zweck der Durchreise in der BRD aufhalten, weil  die Schweiz, ein Mitgliedsland des Schengen-Informations-Systems, ein Aufenthaltsverbot über Duke   verfügt hatte: „Demnach hielt sich David Duke am vergangenen Freitag illegal in Deutschland auf“ – so „Die Welt“. Duke erhielt demnach von den deutschen Behörden eine sogenannte Grenzübertrittsbescheinigung, die ihn zum schnellstmöglichen Verlassen der BRD veranlassen sollte.

Schon im Jahr 2009 war Duke von den tschechischen Behörden vor einem Vortrag bei  Neonazis in Prag festgenommen und nach dem Gelöbnis, das Land unverzüglich zu verlassen, freigelassen worden.

2009 reiste Duke von Tschechien nicht in die USA, deren Staatsbürger er ist, zurück, sondern nach Österreich, wo er schon seit Jahren lebte.

Auch 2011 verließ Duke Deutschland nicht in Richtung USA, sondern kehrte wiederum nach Zell/See zurück. Das ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert, ja seltsam.


Zum einen, weil Ihre Amtsvorgängerin, BM Maria Fekter in der Antwort   auf eine Dringlichen Anfrage der Grünen zu David Duke erklärt hatte: „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind nur nach Maßgabe der geltenden Rechts­ordnung möglich“. Das Innenministerium hatte damals – tatsachenwidrig – auch behauptet, Duke befinde sich legal in Österreich, weil er – als Tourist eingereist – sich „noch innerhalb der 3-Monatsfrist, in der er das Land nicht verlassen muss“, befinde http://www.news.at/articles/0920/10/241892/ku-klux-klan-fuehrer-duke-salzburg-ich-berge-gemuetlichkeit

In der Anfragebeantwortung  2086 / AB XXIV.GP weicht die Innenministerin der Frage, ob David Duke über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich  verfügt, überhaupt aus und beantwortet diese Frage gar nicht.

David Ernest Duke wohnt aber schon seit 2007 (!) in Zell/See und hatte offensichtlich schon vorher einen ordentlichen Wohnsitz in Salzburg-Stadt gemeldet. Duke war also im Jahr 2009 nicht als Tourist in Österreich unterwegs, wie von Ihrem Ressort faktenwidrig behauptet wurde,  sondern als US-Bürger, der sich in Österreich dauerhaft niedergelassen hat, ohne dafür die Berechtigung zu haben.

Mit der Erklärung der deutschen Behörden, wonach die Schweiz über Duke ein Aufenthaltsverbot verfügt hat, das von Deutschland als Mitgliedsland des Schengen-Systems selbstverständlich umgesetzt wird,  gerät die Position des Innenministeriums und des Verfassungsschutzes, die offensichtlich ihre schützenden Hände über Duke ausgebreitet haben, völlig auf die schiefe Ebene: eine der führenden Figuren des internationalen Rechtsextremismus darf nach Österreich flüchten, wenn sie wegen einer Schengen-Aufenthaltssperre aus Mitgliedsländern des Schengen-Systems ausgewiesen wird!

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1). Liegen Ihrem Ressort Erkenntnisse über die internationalen rechtsextremen bzw. neonazistischen Netzwerke und Strukturen vor, in denen David Duke tätig ist, vor? Wenn ja, welche?  Wenn nein, warum nicht?

2). Liegen Ihrem Ressort Erkenntnisse über die Verbindungen zu österreichischen Rechtsextremisten bzw. Neonazis vor? Wenn ja, welche bzw. zu welchen Personen? 

3). Wie beurteilen Sie deshalb die Stellungnahme des Chefs des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Peter Gridling, die dieser am 12.5.2009 gegenüber dem ORF-Report abgegeben hat?


Die österreichischen Behörden beobachten David Duke nicht, denn wir haben keinen Grund zur Annahme, dass David Duke hier eine Straftat begehen wird, oder dass ein Verdacht einer Straftat vorhanden ist. Für uns ist Herr Duke ein amerikanischer Staatsbürger, der sich in Österreich zurzeit aufhält.“

 

4). Wann und wo hat  David Duke bzw. Ernest Duke bzw. David Ernest Duke zum ersten Mal einen Wohnsitz bei den Behörden gemeldet?

5). Welche Wohnsitzmeldungen hat die genannte Person seither in Österreich vorgenommen ( bitte um Angabe des Zeitraums und des Wohnorts)?

6). Welche Erkenntnisse über Aufenthalte der genannten Person in Österreich  liegen Ihren Behörden vor?

7). Gibt es eine Übereinkunft zwischen US-Behörden und österreichischen Behörden den Aufenthalt von David Duke in Österreich betreffend? Wenn ja, welche und von wann?

8). Gibt es ein von einem Mitgliedsland des Schengen-Vertrags verfügtes Aufenthaltsverbot gegen David Duke? Wenn ja, welches Mitgliedsland hat ein Aufenthaltsverbot oder eine vergleichbare Maßnahme gegen David Duke verfügt? Wenn nein, wie erklären Sie die Meldung der deutschen Behörden bzw. die faktische Abschiebung von Duke?

9).  Welche Konsequenzen ergeben sich aus einem Aufenthaltsverbot eines Mitgliedslands des Schengen-Vertrags für die Republik Österreich im Umgang mit dem Betroffenen?

10). Welche Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigungen  wurden  David Ernest Duke von der Republik Österreich erteilt (bitte um Angabe des Zeitpunkts, der Fristen und der Behörden, die die Bescheide erteilt haben)?

11). Liegen Ihren Behörden Erkenntnisse vor, wonach David Ernest Duke gegen Bestimmungen des Fremden-, Aufenthalts-, Niederlassungsrechts oder andere verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen hat? Wenn ja,  gegen welche und wann?

12). Seit wann hat David Ernest Duke seinen Wohnsitz in Zell/See gemeldet?

13). Seit wann bzw. bis wann  hat David Ernest Duke seinen Wohnsitz in Salzburg Stadt gemeldet?

14). Seit wann ist David Ernest Duke als Zulassungsbesitzer eines KFZ  mit Salzburger Kennzeichen gemeldet?