10870/J XXIV. GP

Eingelangt am 29.02.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

 

des Abgeordneten Doppler

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend § 21 (2) MRG - Grundsteuer

 

 

 

Der § 21 (2) MRG: besagt:

"Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich der Mietvertrag bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben mit Ausnahme solcher, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Mieter nicht überwälzt werden dürfen."

Die Aufwendungen des Vermieters für die Grundsteuer können daher, außer die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen untersagen dieses, auf den Mieter umgelegt werden.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

 

 

Anfrage

 

 

 

  1. In welchen Bundesländern ist eine Überwälzung der Grundsteuer auf den Mieter untersagt?
  2. Ist eine bundesweit gesetzlich einheitliche Regelung die Anrechnung öffentlicher Abgaben im MRG geplant?
  3. Wenn ja, welche Entwürfe liegen ihnen vor?