10870/J XXIV. GP
Eingelangt am 29.02.2012
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ANFRAGE
des Abgeordneten Doppler
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend § 21 (2) MRG - Grundsteuer
Der § 21 (2) MRG: besagt:
"Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich der Mietvertrag bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben mit Ausnahme solcher, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Mieter nicht überwälzt werden dürfen."
Die Aufwendungen des Vermieters für die Grundsteuer können daher, außer die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen untersagen dieses, auf den Mieter umgelegt werden.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage